BEZ.2024.57
Nachzahlung von Prozesskosten
8. November 2024Deutsch2 min
eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.57
ENTSCHEID
vom 8.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Liliane Obrecht
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Zivilgericht
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Juli 2024
betreffend Nachzahlung von
Prozesskosten
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
8. August 2024 (Poststempel vom 7. August 2024) erhob A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Zivilgericht sinngemäss Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Juli 2024. Mit Verfügung vom 12. August 2024
überwies das Zivilgericht diese Eingabe an das Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 21. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das
Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2024
eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,
dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist
leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist
daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. Juli 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.