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Entscheid

BEZ.2024.57

Nachzahlung von Prozesskosten

8. November 2024Deutsch2 min

eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.57

ENTSCHEID

vom 8.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Liliane Obrecht

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Zivilgericht

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Juli 2024

betreffend Nachzahlung von

Prozesskosten

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

8. August 2024 (Poststempel vom 7. August 2024) erhob A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beim Zivilgericht sinngemäss Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 23. Juli 2024. Mit Verfügung vom 12. August 2024

überwies das Zivilgericht diese Eingabe an das Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 21. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das

Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2024

eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses,

dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist

leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist

daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 23. Juli 2024 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.