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Entscheid

BEZ.2024.58

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend Verfahrensleitung Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 2024

31. Oktober 2024Deutsch17 min

die Eingabe vom 8. Juli 2024 der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt werde (Ziff. 2)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.58

ENTSCHEID

vom 31.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

E____, Zivilgerichtspräsidentin,

Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

5, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend

Verfahrensleitung

Aufsichtsrechtliche Anzeige

vom 13. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann)

heirateten am [...] 2005. Aus der Ehe gingen die Kinder C____ (geboren am [...]

2007) und D____ (geboren am [...] 2009) hervor.

Anlässlich einer

Verhandlung des Zivilgerichts am 7. Februar 2022 schlossen die Ehegatten

eine Vereinbarung, mit der sie ihr Getrenntleben regelten. Mit Entscheid vom

7. Februar 2022 wurde diese Vereinbarung vom Zivilgericht zur Kenntnis

genommen und genehmigt. Zudem regelte das Zivilgericht die Kinderbelange

entsprechend der Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Gemäss dem Entscheid vom

7. Februar 2022 wurde die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zugeteilt und

bezahlte der Ehemann vereinbarungsgemäss an den Unterhalt der beiden Kinder ab

Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– pro Kind zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen. Mit Entscheid vom 7. April 2022 änderte das Zivilgericht seinen

Entscheid vom 7. Februar 2022 betreffend den Kindesunterhalt dahingehend ab,

dass es den Ehemann verpflichtete, die Kindesunterhaltsbeiträge an die Ehefrau

zu bezahlen. Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Gesuch vom

27. August 2023 (vom Zivilgericht entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs

beim Gericht als Gesuch vom 29. August 2023 bezeichnet) beantragte der Ehemann

die Abänderung der Entscheide des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 und

und vom 7. April 2022. Gegenstand des Antrags bildeten die alternierende

Obhut über die gemeinsamen Kinder, die Aufhebung der Unterhaltspflichten des

Ehemanns und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Weiter

verlangte der Ehemann, den Rechtsvertreter der Ehefrau von der Verhandlung

auszuschliessen sowie die Aufzeichnung der Verhandlung durch Tonaufnahmen. Mit

Entscheid vom 12. September 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das

Gesuch des Ehemanns um Abänderung der Entscheide vom 7. Februar 2022 und

vom 7. April 2022 ab. Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene

Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2024

(ZB.2023.56) ab, soweit es darauf eintrat. Auch dieser Entscheid erwuchs in

Rechtskraft.

Am 11. März 2024

reichte die Ehefrau beim Zivilgericht eine Scheidungsklage gegen den Ehemann

ein.

Am 30. April

2024 stellte der Ehemann im Scheidungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

überwies diese das Ausstandsgesuch zur Behandlung an eine andere

Gerichtspräsidentin oder einen anderen Gerichtspräsidenten. Das Gesuch wurde

von einem anderen Zivilgerichtspräsidenten behandelt und mit Entscheid vom

16. Mai 2024 abgewiesen. Dagegen erhob der Ehemann sinngemäss Beschwerde.

Am 5. Juli

2024 reichte der Ehemann beim Zivilgericht ohne elektronische Signatur auf

elektronischem Weg eine mit 28. Mai 2024 datierte Eingabe (nachfolgend Eingabe

vom 5. Juli 2024) ein. Am 8. Juli 2024 reichte er beim Zivilgericht

eine mit der Eingabe vom 5. Juli identische und ebenfalls mit 28. Mai

2024 datierte Eingabe (nachfolgend Eingabe vom 8. Juli 2024) mit

qualifizierter elektronischer Signatur auf elektronischem Weg ein. Mit seinen

als Klage des Ehemanns gegen die Ehefrau bezeichneten Eingaben vom 5. und

8. Juli 2024 beantragt der Ehemann sinngemäss, die Ehefrau sei zu

verpflichten, zwecks Schätzung des realisierbaren Verkaufspreises für vier

Termine mit Immobilienmaklern Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren

(Rechtsbegehren 1); zudem seien die Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend

auf den 1. Januar 2024 auf je CHF 300.– zu reduzieren

(Rechtsbegehren 2). Am 10. Juli 2024 verfügte die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin unter dem Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens, dass

die Eingabe vom 5. Juli 2024 aus dem Recht gewiesen werde (Ziff. 1), dass

die Eingabe vom 8. Juli 2024 der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt werde (Ziff. 2)

und dass weitere Verfügungen folgen werden, wenn der Entscheid vom 16. Mai 2024

über das Ausstandsgesuch des Ehemanns vorliege.

Am 13. Juli

2024 reichte der Ehemann beim Appellationsgericht eine als Klage bezeichnete

Eingabe vom gleichen Datum ein. Darin erklärt er, das er «Einspruch» gegen die

Verfügung der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli

2024 und eine «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen die Zivilgerichtspräsidentin erhebe.

Zur Begründung macht er erstens geltend, die Zivilgerichtspräsidentin sei nicht

befugt, irgendwelche Entscheidungen im Scheidungsverfahren zu treffen, weil ein

Ausstandsverfahren gegen sie hängig sei. Zweitens bringt er vor, dass die

Zivilgerichtspräsidentin nicht befugt sei, seine Klage vom 5. und 8. Juli

2024 im Scheidungsverfahren zu behandeln. Er gehe davon aus, dass über das

Ausstandsgesuch gegebenenfalls noch das Bundesgericht werde entscheiden müssen.

Er wolle, dass seine Klage unabhängig vom hängigen Ausstandsverfahren schnell

von einem unbefangenen Richter beurteilt werde.

Mit Entscheid

1. Oktober 2024 (BEZ.2024.42) trat des Appellationsgericht auf die

sinngemässe Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai

2024 betreffend das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Ehemann und dem

Zivilgericht am 9. Oktober 2024 zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

seiner an das Zivilgericht und das Appellationsgericht adressierten Eingabe vom

13.

Juli 2024 erhebt der Ehemann «Einspruch» gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 10. Juli 2024. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende

Verfügung. Einen Einspruch gegen prozessleitende Verfügungen einer

Zivilgerichtspräsidentin gibt es nicht. Aus der Eingabe des Ehemanns ist jedoch

zu schliessen, dass er die Verfügung vom 10. Juli 2024 mit dem zulässigen

Rechtsmittel beim Appellationsgericht anfechten möchte. Daher ist die Eingabe

vom 13. Juli 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 zu

qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Ehemann

nicht (vgl. AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen). Die Eingabe wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist

(Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht. Zuständig zum Entscheid über die

Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 GOG).

1.2

1.2.1

Mangels

gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde im vorliegenden Fall gemäss Art. 319

lit. b Ziff. 2 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die angefochtene

Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist im vorliegenden

Fall ausgeschlossen, weil sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung aus einem

selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt (AGE BEZ.2023.84 vom 13.

Dezember 2023 E. 1.2; BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2. mit weiteren

Hinweisen). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b

ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher

Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit

einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.

Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der

Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen

Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substantiiert zu

behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021

E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Verfahren vor

Bundesgericht stellen prozessleitende Verfügungen Vor- und Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 92 f. BGG dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die

Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass ein

Vor- und Zwischenentscheid zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

gemäss Art. 29 Abs. 1 BV führt, wird auf das Erfordernis des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet (AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E.

1.2.2; vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 III 190 E. 6; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 9 BGG

N 6). Dies dürfte auch betreffend den nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit.

b Ziff. 2 ZPO geboten sein, da ein für das Eintreten auf die Beschwerde in

Zivilsachen vor Bundesgericht ausreichender Nachteil auch für das Eintreten auf

die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vor der kantonalen Beschwerdeinstanz

genügen muss (AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.2; BGE 137 III 380 E.

2.2) und es systematisch inkonsequent wäre, wenn die Beschwerdemöglichkeit vor

der oberen kantonalen Instanz stärker eingeschränkt wäre als vor Bundesgericht

(AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.2; vgl. zum Novenrecht BGE 139 III 466 E. 3.4).

1.2.2

1.2.2.1

Dass

dem Ehemann durch die angefochtene Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom

10.

Juli 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, hat der

Ehemann nicht beweisen und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Ehemann

hat auch nicht hinreichend begründet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb

die angefochtene Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

führen sollte.

1.2.2.2

Der

Ehemann scheint zu befürchten, dass die Beurteilung der mit einer Eingabe vom

8.

Juli 2024 gestellten Rechtsbegehren durch die Behandlung im

Scheidungsverfahren verzögert werde. Diese Befürchtung ist unbegründet. Das

Rechtsbegehren 1 der Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 könnte vom für die

Scheidung zuständigen Zivilgericht als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO behandelt werden.

Mit dem Rechtsbegehren 2 seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 ersucht der Ehemann um

Änderung einer Eheschutzmassnahme. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des

Scheidungsverfahrens ist für die Änderung von Eheschutzmassnahmen das

Scheidungsgericht als Massnahmengericht zuständig (vgl. Art. 276 Abs. 2

Satz 2 ZPO; BGE 148 III 95, E. 4.3.2; Leuenberger/Suter,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 276 ZPO N 7; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 276 ZPO N 29; Zogg,

«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47,

56). Wenn kein Eheschutzverfahren hängig ist, geht die Kompetenz zur Änderung

bestehender Eheschutzmassnahmen vom Eheschutz- auf das Scheidungsgericht über (Sutter-Somm/Stanischewski, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.] Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276

N 38). Das Scheidungsverfahren ist seit der Einreichung der Scheidungsklage der

Ehefrau am 11. März 2024 rechtshängig (vgl. Art. 62 Abs. 1 und Art. 274 ZPO

sowie Leuenberger/Suter, a.a.O.,

Art. 276 ZPO N 6). Folglich könnte das für die Scheidung zuständige

Zivilgericht das Rechtsbegehren 2 der Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 im

Scheidungsverfahren als Massnahmengericht als Gesuch um Änderung der

Eheschutzmassnahmen betreffend Kindesunterhalt behandeln.

Auch aufgrund

der Ankündigung der Zivilgerichtspräsidentin, dass weitere Verfügungen (erst)

nach dem Entscheid des Appellationsgerichts gegen den Entscheid vom 16. Mai

2024.

über sein Ausstandsgesuch folgen werden, droht keine unzulässige

Rechtsverzögerung, zumal der Beschwerdeentscheid inzwischen am 1. Oktober 2024

gefällt worden ist.

1.2.2.3

Amtshandlungen,

an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind

gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies

eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

erhalten hat. Ob unter diesen Voraussetzungen alle Amtshandlungen, an denen die

zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu

wiederholen sind oder nur solche, bei deren Vornahme sich die Befangenheit

zugunsten oder zulasten einer der Parteien hat auswirken können, ist

umstritten. Da der Ausstandsanspruch formeller Natur ist, setzt die Aufhebung

und Wiederholung der Amtshandlungen aber jedenfalls nicht voraus, dass sie

materiell unrichtig sind. Amtshandlungen, deren Aufhebung und Wiederholung von

keiner Partei innert zehn Tagen verlangt worden ist, gelten als genehmigt.

Bezüglich dieser Amtshandlungen ist der Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung

verwirkt. Vorbehalten bleibt die allenfalls in besonders schweren

Ausnahmefällen anzunehmende Nichtigkeit (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E.

3.1.3

mit weiteren Hinweisen).

Der Ehemann hat im

vorliegenden Fall in seinem Ausstandsgesuch und in seiner Beschwerde gegen

dessen Abweisung nicht ausdrücklich die Aufhebung und die Wiederholung von

Amtshandlungen beantragt, an denen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin

mitgewirkt hat. Gemäss einer überzeugenden Ansicht ist in einem Ausstandsgesuch

aber mindestens implizit der Antrag enthalten, die betroffene Gerichtsperson

solle keine weiteren Amtshandlungen mehr vornehmen und nach der Einreichung des

Gesuchs allenfalls trotzdem vorgenommene weitere Amtshandlungen seien im Fall

der Gutheissung des Ausstandsgesuchs aufzuheben und zu wiederholen (BGer

5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 4.2.3 und 4.3; Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 51 N

8; gleicher Meinung wohl auch Kiener,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 51

ZPO N 3; sowie Rüetschi, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 49 ZPO N 15 und N 19 sowie Art. 51 N 1, wo

die Ansicht geäussert wird, Art. 51 ZPO regle die Folgen der Verletzung von

Ausstandsvorschriften ohnehin nur für vor dem Ausstandsgesuch erfolgte

Amtshandlungen; vgl. ferner BGE 117 Ia 157 E. 4a).

Nach der

Einreichung eines Ausstandsgesuchs vorgenommene Verfahrenshandlungen der

betroffenen Gerichtsperson stehen unter dem Vorbehalt ihrer späteren Aufhebung

im Fall der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (AGE BEZ.2017.41 vom 22. September

2017.

E. 3.2; vgl. BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2012 E. 4.2.2; Diggelmann, a.a.O.; Art. 5 N 5; vgl.

ferner BGE 117 Ia 157 E. 4a; Wullschleger,

a.a.O., Art. 49 N 12b und Art. 50 N 20). Falls der Ehemann gegen den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Oktober 2024 Beschwerde an das

Bundesgericht ergreifen, das Bundesgericht jene gutheissen und das

Appellationsgericht oder das Bundesgericht schliesslich das Ausstandsgesuch

gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin gutheissen sollte, wären

folglich unter Vorbehalt nicht wiederholbarer Beweismassnahmen (Art. 51 Abs. 2

ZPO) zumindest alle nach der Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 30. April

2024.

vorgenommenen Amtshandlungen, an denen die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin mitgewirkt hat und bei deren Vornahme sich ihre

angebliche Befangenheit zugunsten oder zulasten einer der Parteien hätte

auswirken können, aufzuheben und zu wiederholen. Die aus der Aufhebung und

Wiederholung resultierenden Kosten würden zu Lasten des Zivilgerichts gehen und

dürften nicht den Parteien auferlegt werden (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürcher 2021,

Art. 51 N 5; Wullschleger,

a.a.O., Art. 51 N 11).

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Ehemann durch die mit der angefochtenen

Verfügung für die Zeit nach dem Entscheid des Appellationsgerichts über die

Beschwerde des Ehemanns gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs in Aussicht

gestellten weiteren Verfügungen der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin

kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht und

auch nicht ersichtlich ist, weshalb dadurch seine Lage erheblich erschwert

werden sollte (vgl. zu diesem Erfordernis oben E. 1.2.1).

1.2.2.4

Aus

den vorstehend dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde gegen die

prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2024 mangels eines drohenden, nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie

abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt (vgl. oben, E. 1.2.2), ist es nicht zu beanstanden, dass die

Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 unter

der Verfahrensnummer des Scheidungsverfahrens der Ehefrau zugestellt.

Ebensowenig droht aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Verfügung eine

unzulässige Rechtsverzögerung.

Wie nachstehend

weiter aufgezeigt werden soll, ist auch die Rüge unbegründet, die

Zivilgerichtspräsidentin hätte wegen des hängigen Ausstandsverfahrens keine Verfügungen

erlassen dürfen.

2.

Wegen Verletzung

von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung

bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige

eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Da der Ehemann erklärt, er

erhebe «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen die verfahrensleitende

Zivilgerichtspräsidentin, ist seine Eingabe vom 13. Juli 2024 in Ermangelung

eines tatsächlich existierenden Rechtsmittels mit diesem Namen als

aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren. Insoweit ist darauf einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ebenfalls

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 12 GOG). Das Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt

den Sachverhalt vom Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft

die erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft

über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der

ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines

begründeten Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3 mit

Nachweis).

Bei der Aufsicht

des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die

Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der

Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe

Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen

Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen

Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft

Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten einer seiner Aufsicht

unterliegenden Gerichtsperson voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts

liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine

erstinstanzliche Gerichtsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der

Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von

seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten

an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des

Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf

formelle oder materielle Mängel kann dagegen nicht stattfinden, da die

Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung

oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen

kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

Ein

Ausstandsgesuch bewirkt nicht, dass die abgelehnte Gerichtsperson am weiteren

Verfahren bis zum Entscheid über das strittige Gesuch nicht mehr mitwirken kann

(BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 2; AGE BEZ.2017.41 vom 22. September

2017.

E. 3.2; Wullschleger, a.a.O.,

Art. 49 N 12b; vgl. Diggelmann,

a.a.O., Art. 50 N 5). Auch nach der erstinstanzlichen Abweisung eines

Ausstandsgesuchs bis zum Entscheid über eine allfällige dagegen erhobene

Beschwerde besteht für die abgelehnte Gerichtsperson grundsätzlich kein

Tätigkeitsverbot (vgl. BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 50

N 19; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E. 3c; BGer 5A_518/2007 vom 13. Dezember

2007, E. 4.2). Die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson an weiteren

Amtshandlungen ist während des Beschwerdeverfahrens nur verboten, wenn die

Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt hat (vgl. BGer

5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E.

3c; BGer 5A_518/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4.2) bzw. den vorläufigen

Ausstand angeordnet hat (vgl. Wullschleger,

a.a.O., Art. 50 N 19). Der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident hat der Beschwerde des Ehemanns gegen den

Entscheid vom 16. Mai 2024, mit dem das Zivilgericht sein Ausstandsgesuch

gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin abgewiesen hat, keine

aufschiebende Wirkung beigelegt und auch keinen vorläufigen Ausstand

angeordnet. Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin sowohl in der Zeit zwischen der

Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 30. April 2024 und der

erstinstanzlichen Abweisung dieses Gesuchs mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (vgl.

Verfügung vom 2. Mai 2024) als auch in der Zeit zwischen diesem Entscheid und

dem Nichteintreten auf die vom Ehemann dagegen erhobene sinngemässe Beschwerde

mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 (vgl. Verfügungen vom 27. Mai 2024 sowie vom

3.

und 10. Juli 2024) Verfügungen erlassen hat. Irgendein anderer Grund,

weshalb sich die beanzeigte Zivilgerichtspräsidentin in der vorliegend zu

beurteilenden Angelegenheit pflichtwidrig verhalten haben könnte, ist nicht

ersichtlich. Die aufsichtsrechtliche Anzeige des Ehemanns erweist sich damit

als offensichtlich unbegründet.

3.

Da auf seine

Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1), hat der Ehemann die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese

werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.

Für das

aufsichtsrechtliche Verfahren kann eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF

1'000.– erhoben werden, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als

offensichtlich unbegründet erweist (§ 68 Abs. 6 GOG). Obwohl die

aufsichtsrechtliche Anzeige des Ehemanns offensichtlich unbegründet ist, wird

im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

aufsichtsrechtliche Verfahren verzichtet, weil im Zweifel davon ausgegangen

werden kann, dass dem Ehemann nicht bekannt gewesen sein dürfte, dass ein

Ausstandsgesuch und eine Beschwerde gegen ein Ausstandsgesuch kein

Tätigkeitsgebot für die abgelehnte Gerichtsperson begründen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 2024 wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

aufsichtsrechtliche Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer und Anzeigesteller

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Zivilgerichtspräsidentin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 unter den Voraussetzungen von Art.

72.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.