BEZ.2024.58
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend Verfahrensleitung Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 2024
31. Oktober 2024Deutsch17 min
die Eingabe vom 8. Juli 2024 der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt werde (Ziff. 2)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.58
ENTSCHEID
vom 31.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
E____, Zivilgerichtspräsidentin,
Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
5, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend
Verfahrensleitung
Aufsichtsrechtliche Anzeige
vom 13. Juli 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann)
heirateten am [...] 2005. Aus der Ehe gingen die Kinder C____ (geboren am [...]
2007) und D____ (geboren am [...] 2009) hervor.
Anlässlich einer
Verhandlung des Zivilgerichts am 7. Februar 2022 schlossen die Ehegatten
eine Vereinbarung, mit der sie ihr Getrenntleben regelten. Mit Entscheid vom
7. Februar 2022 wurde diese Vereinbarung vom Zivilgericht zur Kenntnis
genommen und genehmigt. Zudem regelte das Zivilgericht die Kinderbelange
entsprechend der Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Gemäss dem Entscheid vom
7. Februar 2022 wurde die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zugeteilt und
bezahlte der Ehemann vereinbarungsgemäss an den Unterhalt der beiden Kinder ab
Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– pro Kind zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen. Mit Entscheid vom 7. April 2022 änderte das Zivilgericht seinen
Entscheid vom 7. Februar 2022 betreffend den Kindesunterhalt dahingehend ab,
dass es den Ehemann verpflichtete, die Kindesunterhaltsbeiträge an die Ehefrau
zu bezahlen. Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Gesuch vom
27. August 2023 (vom Zivilgericht entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs
beim Gericht als Gesuch vom 29. August 2023 bezeichnet) beantragte der Ehemann
die Abänderung der Entscheide des Zivilgerichts vom 7. Februar 2022 und
und vom 7. April 2022. Gegenstand des Antrags bildeten die alternierende
Obhut über die gemeinsamen Kinder, die Aufhebung der Unterhaltspflichten des
Ehemanns und die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Weiter
verlangte der Ehemann, den Rechtsvertreter der Ehefrau von der Verhandlung
auszuschliessen sowie die Aufzeichnung der Verhandlung durch Tonaufnahmen. Mit
Entscheid vom 12. September 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das
Gesuch des Ehemanns um Abänderung der Entscheide vom 7. Februar 2022 und
vom 7. April 2022 ab. Die vom Ehemann gegen diesen Entscheid erhobene
Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2024
(ZB.2023.56) ab, soweit es darauf eintrat. Auch dieser Entscheid erwuchs in
Rechtskraft.
Am 11. März 2024
reichte die Ehefrau beim Zivilgericht eine Scheidungsklage gegen den Ehemann
ein.
Am 30. April
2024 stellte der Ehemann im Scheidungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
überwies diese das Ausstandsgesuch zur Behandlung an eine andere
Gerichtspräsidentin oder einen anderen Gerichtspräsidenten. Das Gesuch wurde
von einem anderen Zivilgerichtspräsidenten behandelt und mit Entscheid vom
16. Mai 2024 abgewiesen. Dagegen erhob der Ehemann sinngemäss Beschwerde.
Am 5. Juli
2024 reichte der Ehemann beim Zivilgericht ohne elektronische Signatur auf
elektronischem Weg eine mit 28. Mai 2024 datierte Eingabe (nachfolgend Eingabe
vom 5. Juli 2024) ein. Am 8. Juli 2024 reichte er beim Zivilgericht
eine mit der Eingabe vom 5. Juli identische und ebenfalls mit 28. Mai
2024 datierte Eingabe (nachfolgend Eingabe vom 8. Juli 2024) mit
qualifizierter elektronischer Signatur auf elektronischem Weg ein. Mit seinen
als Klage des Ehemanns gegen die Ehefrau bezeichneten Eingaben vom 5. und
8. Juli 2024 beantragt der Ehemann sinngemäss, die Ehefrau sei zu
verpflichten, zwecks Schätzung des realisierbaren Verkaufspreises für vier
Termine mit Immobilienmaklern Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren
(Rechtsbegehren 1); zudem seien die Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend
auf den 1. Januar 2024 auf je CHF 300.– zu reduzieren
(Rechtsbegehren 2). Am 10. Juli 2024 verfügte die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin unter dem Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens, dass
die Eingabe vom 5. Juli 2024 aus dem Recht gewiesen werde (Ziff. 1), dass
die Eingabe vom 8. Juli 2024 der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt werde (Ziff. 2)
und dass weitere Verfügungen folgen werden, wenn der Entscheid vom 16. Mai 2024
über das Ausstandsgesuch des Ehemanns vorliege.
Am 13. Juli
2024 reichte der Ehemann beim Appellationsgericht eine als Klage bezeichnete
Eingabe vom gleichen Datum ein. Darin erklärt er, das er «Einspruch» gegen die
Verfügung der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli
2024 und eine «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen die Zivilgerichtspräsidentin erhebe.
Zur Begründung macht er erstens geltend, die Zivilgerichtspräsidentin sei nicht
befugt, irgendwelche Entscheidungen im Scheidungsverfahren zu treffen, weil ein
Ausstandsverfahren gegen sie hängig sei. Zweitens bringt er vor, dass die
Zivilgerichtspräsidentin nicht befugt sei, seine Klage vom 5. und 8. Juli
2024 im Scheidungsverfahren zu behandeln. Er gehe davon aus, dass über das
Ausstandsgesuch gegebenenfalls noch das Bundesgericht werde entscheiden müssen.
Er wolle, dass seine Klage unabhängig vom hängigen Ausstandsverfahren schnell
von einem unbefangenen Richter beurteilt werde.
Mit Entscheid
1. Oktober 2024 (BEZ.2024.42) trat des Appellationsgericht auf die
sinngemässe Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Mai
2024 betreffend das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin nicht ein. Dieser Entscheid wurde dem Ehemann und dem
Zivilgericht am 9. Oktober 2024 zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
seiner an das Zivilgericht und das Appellationsgericht adressierten Eingabe vom
13.
Juli 2024 erhebt der Ehemann «Einspruch» gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 10. Juli 2024. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende
Verfügung. Einen Einspruch gegen prozessleitende Verfügungen einer
Zivilgerichtspräsidentin gibt es nicht. Aus der Eingabe des Ehemanns ist jedoch
zu schliessen, dass er die Verfügung vom 10. Juli 2024 mit dem zulässigen
Rechtsmittel beim Appellationsgericht anfechten möchte. Daher ist die Eingabe
vom 13. Juli 2024 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2024 zu
qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Ehemann
nicht (vgl. AGE ZB.2023.1 vom 31. Januar 2023 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Die Eingabe wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist
(Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht. Zuständig zum Entscheid über die
Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 GOG).
1.2
1.2.1
Mangels
gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde im vorliegenden Fall gemäss Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die angefochtene
Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist im vorliegenden
Fall ausgeschlossen, weil sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung aus einem
selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt (AGE BEZ.2023.84 vom 13.
Dezember 2023 E. 1.2; BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2. mit weiteren
Hinweisen). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b
ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher
Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.
Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der
Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen
Entscheid erheblich erschwert wird. Der Beschwerdeführer hat substantiiert zu
behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021
E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Im Verfahren vor
Bundesgericht stellen prozessleitende Verfügungen Vor- und Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 92 f. BGG dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die
Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass ein
Vor- und Zwischenentscheid zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV führt, wird auf das Erfordernis des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet (AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E.
1.2.2; vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 III 190 E. 6; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 9 BGG
N 6). Dies dürfte auch betreffend den nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit.
b Ziff. 2 ZPO geboten sein, da ein für das Eintreten auf die Beschwerde in
Zivilsachen vor Bundesgericht ausreichender Nachteil auch für das Eintreten auf
die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vor der kantonalen Beschwerdeinstanz
genügen muss (AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.2; BGE 137 III 380 E.
2.2) und es systematisch inkonsequent wäre, wenn die Beschwerdemöglichkeit vor
der oberen kantonalen Instanz stärker eingeschränkt wäre als vor Bundesgericht
(AGE BEZ.2020.25 vom 3. Juni 2020 E. 1.2.2; vgl. zum Novenrecht BGE 139 III 466 E. 3.4).
1.2.2
1.2.2.1
Dass
dem Ehemann durch die angefochtene Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
10.
Juli 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, hat der
Ehemann nicht beweisen und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Ehemann
hat auch nicht hinreichend begründet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die angefochtene Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
führen sollte.
1.2.2.2
Der
Ehemann scheint zu befürchten, dass die Beurteilung der mit einer Eingabe vom
8.
Juli 2024 gestellten Rechtsbegehren durch die Behandlung im
Scheidungsverfahren verzögert werde. Diese Befürchtung ist unbegründet. Das
Rechtsbegehren 1 der Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 könnte vom für die
Scheidung zuständigen Zivilgericht als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO behandelt werden.
Mit dem Rechtsbegehren 2 seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 ersucht der Ehemann um
Änderung einer Eheschutzmassnahme. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens ist für die Änderung von Eheschutzmassnahmen das
Scheidungsgericht als Massnahmengericht zuständig (vgl. Art. 276 Abs. 2
Satz 2 ZPO; BGE 148 III 95, E. 4.3.2; Leuenberger/Suter,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Art. 276 ZPO N 7; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 276 ZPO N 29; Zogg,
«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47,
56). Wenn kein Eheschutzverfahren hängig ist, geht die Kompetenz zur Änderung
bestehender Eheschutzmassnahmen vom Eheschutz- auf das Scheidungsgericht über (Sutter-Somm/Stanischewski, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.] Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276
N 38). Das Scheidungsverfahren ist seit der Einreichung der Scheidungsklage der
Ehefrau am 11. März 2024 rechtshängig (vgl. Art. 62 Abs. 1 und Art. 274 ZPO
sowie Leuenberger/Suter, a.a.O.,
Art. 276 ZPO N 6). Folglich könnte das für die Scheidung zuständige
Zivilgericht das Rechtsbegehren 2 der Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 im
Scheidungsverfahren als Massnahmengericht als Gesuch um Änderung der
Eheschutzmassnahmen betreffend Kindesunterhalt behandeln.
Auch aufgrund
der Ankündigung der Zivilgerichtspräsidentin, dass weitere Verfügungen (erst)
nach dem Entscheid des Appellationsgerichts gegen den Entscheid vom 16. Mai
2024.
über sein Ausstandsgesuch folgen werden, droht keine unzulässige
Rechtsverzögerung, zumal der Beschwerdeentscheid inzwischen am 1. Oktober 2024
gefällt worden ist.
1.2.2.3
Amtshandlungen,
an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind
gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies
eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
erhalten hat. Ob unter diesen Voraussetzungen alle Amtshandlungen, an denen die
zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen sind oder nur solche, bei deren Vornahme sich die Befangenheit
zugunsten oder zulasten einer der Parteien hat auswirken können, ist
umstritten. Da der Ausstandsanspruch formeller Natur ist, setzt die Aufhebung
und Wiederholung der Amtshandlungen aber jedenfalls nicht voraus, dass sie
materiell unrichtig sind. Amtshandlungen, deren Aufhebung und Wiederholung von
keiner Partei innert zehn Tagen verlangt worden ist, gelten als genehmigt.
Bezüglich dieser Amtshandlungen ist der Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung
verwirkt. Vorbehalten bleibt die allenfalls in besonders schweren
Ausnahmefällen anzunehmende Nichtigkeit (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E.
3.1.3
mit weiteren Hinweisen).
Der Ehemann hat im
vorliegenden Fall in seinem Ausstandsgesuch und in seiner Beschwerde gegen
dessen Abweisung nicht ausdrücklich die Aufhebung und die Wiederholung von
Amtshandlungen beantragt, an denen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin
mitgewirkt hat. Gemäss einer überzeugenden Ansicht ist in einem Ausstandsgesuch
aber mindestens implizit der Antrag enthalten, die betroffene Gerichtsperson
solle keine weiteren Amtshandlungen mehr vornehmen und nach der Einreichung des
Gesuchs allenfalls trotzdem vorgenommene weitere Amtshandlungen seien im Fall
der Gutheissung des Ausstandsgesuchs aufzuheben und zu wiederholen (BGer
5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 4.2.3 und 4.3; Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 51 N
8; gleicher Meinung wohl auch Kiener,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 51
ZPO N 3; sowie Rüetschi, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 49 ZPO N 15 und N 19 sowie Art. 51 N 1, wo
die Ansicht geäussert wird, Art. 51 ZPO regle die Folgen der Verletzung von
Ausstandsvorschriften ohnehin nur für vor dem Ausstandsgesuch erfolgte
Amtshandlungen; vgl. ferner BGE 117 Ia 157 E. 4a).
Nach der
Einreichung eines Ausstandsgesuchs vorgenommene Verfahrenshandlungen der
betroffenen Gerichtsperson stehen unter dem Vorbehalt ihrer späteren Aufhebung
im Fall der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (AGE BEZ.2017.41 vom 22. September
2017.
E. 3.2; vgl. BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2012 E. 4.2.2; Diggelmann, a.a.O.; Art. 5 N 5; vgl.
ferner BGE 117 Ia 157 E. 4a; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 12b und Art. 50 N 20). Falls der Ehemann gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Oktober 2024 Beschwerde an das
Bundesgericht ergreifen, das Bundesgericht jene gutheissen und das
Appellationsgericht oder das Bundesgericht schliesslich das Ausstandsgesuch
gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin gutheissen sollte, wären
folglich unter Vorbehalt nicht wiederholbarer Beweismassnahmen (Art. 51 Abs. 2
ZPO) zumindest alle nach der Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 30. April
2024.
vorgenommenen Amtshandlungen, an denen die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin mitgewirkt hat und bei deren Vornahme sich ihre
angebliche Befangenheit zugunsten oder zulasten einer der Parteien hätte
auswirken können, aufzuheben und zu wiederholen. Die aus der Aufhebung und
Wiederholung resultierenden Kosten würden zu Lasten des Zivilgerichts gehen und
dürften nicht den Parteien auferlegt werden (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürcher 2021,
Art. 51 N 5; Wullschleger,
a.a.O., Art. 51 N 11).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass dem Ehemann durch die mit der angefochtenen
Verfügung für die Zeit nach dem Entscheid des Appellationsgerichts über die
Beschwerde des Ehemanns gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs in Aussicht
gestellten weiteren Verfügungen der verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidentin
kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht und
auch nicht ersichtlich ist, weshalb dadurch seine Lage erheblich erschwert
werden sollte (vgl. zu diesem Erfordernis oben E. 1.2.1).
1.2.2.4
Aus
den vorstehend dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde gegen die
prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2024 mangels eines drohenden, nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie
abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt (vgl. oben, E. 1.2.2), ist es nicht zu beanstanden, dass die
Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe des Ehemanns vom 8. Juli 2024 unter
der Verfahrensnummer des Scheidungsverfahrens der Ehefrau zugestellt.
Ebensowenig droht aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Verfügung eine
unzulässige Rechtsverzögerung.
Wie nachstehend
weiter aufgezeigt werden soll, ist auch die Rüge unbegründet, die
Zivilgerichtspräsidentin hätte wegen des hängigen Ausstandsverfahrens keine Verfügungen
erlassen dürfen.
2.
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Da der Ehemann erklärt, er
erhebe «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegen die verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsidentin, ist seine Eingabe vom 13. Juli 2024 in Ermangelung
eines tatsächlich existierenden Rechtsmittels mit diesem Namen als
aufsichtsrechtliche Anzeige zu qualifizieren. Insoweit ist darauf einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist ebenfalls
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 12 GOG). Das Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde stellt
den Sachverhalt vom Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft
die erhobenen Rügen mit freier Kognition. Es gibt dem Anzeigesteller Auskunft
über die Erledigung seiner Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der
ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines
begründeten Entscheids (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E.1.3 mit
Nachweis).
Bei der Aufsicht
des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die
Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Der Zweck der
Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe
Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen
Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen
Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft
Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten einer seiner Aufsicht
unterliegenden Gerichtsperson voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts
liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine
erstinstanzliche Gerichtsperson ihre Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der
Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von
seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten
an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des
Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf
formelle oder materielle Mängel kann dagegen nicht stattfinden, da die
Aufhebung oder die Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung
oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen
kann (AGE DGZ.2020.6 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
Ein
Ausstandsgesuch bewirkt nicht, dass die abgelehnte Gerichtsperson am weiteren
Verfahren bis zum Entscheid über das strittige Gesuch nicht mehr mitwirken kann
(BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 2; AGE BEZ.2017.41 vom 22. September
2017.
E. 3.2; Wullschleger, a.a.O.,
Art. 49 N 12b; vgl. Diggelmann,
a.a.O., Art. 50 N 5). Auch nach der erstinstanzlichen Abweisung eines
Ausstandsgesuchs bis zum Entscheid über eine allfällige dagegen erhobene
Beschwerde besteht für die abgelehnte Gerichtsperson grundsätzlich kein
Tätigkeitsverbot (vgl. BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 50
N 19; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E. 3c; BGer 5A_518/2007 vom 13. Dezember
2007, E. 4.2). Die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson an weiteren
Amtshandlungen ist während des Beschwerdeverfahrens nur verboten, wenn die
Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt hat (vgl. BGer
5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E.
3c; BGer 5A_518/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4.2) bzw. den vorläufigen
Ausstand angeordnet hat (vgl. Wullschleger,
a.a.O., Art. 50 N 19). Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident hat der Beschwerde des Ehemanns gegen den
Entscheid vom 16. Mai 2024, mit dem das Zivilgericht sein Ausstandsgesuch
gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin abgewiesen hat, keine
aufschiebende Wirkung beigelegt und auch keinen vorläufigen Ausstand
angeordnet. Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin sowohl in der Zeit zwischen der
Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 30. April 2024 und der
erstinstanzlichen Abweisung dieses Gesuchs mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (vgl.
Verfügung vom 2. Mai 2024) als auch in der Zeit zwischen diesem Entscheid und
dem Nichteintreten auf die vom Ehemann dagegen erhobene sinngemässe Beschwerde
mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 (vgl. Verfügungen vom 27. Mai 2024 sowie vom
3.
und 10. Juli 2024) Verfügungen erlassen hat. Irgendein anderer Grund,
weshalb sich die beanzeigte Zivilgerichtspräsidentin in der vorliegend zu
beurteilenden Angelegenheit pflichtwidrig verhalten haben könnte, ist nicht
ersichtlich. Die aufsichtsrechtliche Anzeige des Ehemanns erweist sich damit
als offensichtlich unbegründet.
3.
Da auf seine
Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1), hat der Ehemann die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese
werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.
Für das
aufsichtsrechtliche Verfahren kann eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF
1'000.– erhoben werden, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als
offensichtlich unbegründet erweist (§ 68 Abs. 6 GOG). Obwohl die
aufsichtsrechtliche Anzeige des Ehemanns offensichtlich unbegründet ist, wird
im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
aufsichtsrechtliche Verfahren verzichtet, weil im Zweifel davon ausgegangen
werden kann, dass dem Ehemann nicht bekannt gewesen sein dürfte, dass ein
Ausstandsgesuch und eine Beschwerde gegen ein Ausstandsgesuch kein
Tätigkeitsgebot für die abgelehnte Gerichtsperson begründen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 2024 wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
aufsichtsrechtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer und Anzeigesteller
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Zivilgerichtspräsidentin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 unter den Voraussetzungen von Art.
72.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.