Lexipedia

Entscheid

BEZ.2024.59

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

28. Oktober 2024Deutsch2 min

setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.59

ENTSCHEID

vom 28.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Parteien

A____

GmbH Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

B____

AG Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. September 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

8. September 2024 (Poststempel vom 9. September 2024) reichte die A____ GmbH

(Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ein. Mit Verfügung vom 10. September

2024 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen

Kostenvorschuss von CHF 600.- bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist.

Zudem wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der

Beschwerdefrist erstens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und

zweitens beweisen müsse, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt sei

oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Nachdem

die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig gezahlt hatte,

setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht

erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies

unter dem Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser

Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.