BEZ.2024.59
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
28. Oktober 2024Deutsch2 min
setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.59
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Parteien
A____
GmbH Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
B____
AG Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. September 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
8. September 2024 (Poststempel vom 9. September 2024) reichte die A____ GmbH
(Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ein. Mit Verfügung vom 10. September
2024 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen
Kostenvorschuss von CHF 600.- bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist.
Zudem wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der
Beschwerdefrist erstens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und
zweitens beweisen müsse, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt sei
oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Nachdem
die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig gezahlt hatte,
setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht
erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies
unter dem Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.