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Entscheid

BEZ.2024.60

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

18. September 2024Deutsch15 min

13. September 2024 gewährte das Appellationsgericht der Beschwerde antragsgemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.60

ENTSCHEID

vom 18.

September 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ in Liquidation

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. September 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt den

Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im Energiesektor,

insbesondere die Planung, das Engineering, die Installation und Wartung von

Solaranlagen, Wärmepumpen, Ladestationen und weiteren

Energieerzeugungsprodukten und von mit diesen zusammenhängenden

weiteren Produkten und Dienstleistungen. Mit Entscheid vom

3. September 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs

über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

zwei Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 6'163.15 zuzüglich

5 % Zins seit 17. Oktober 2023 und CHF 1'510.50 zuzüglich

5 % Zins seit 25. Oktober 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurskosten.

Nachdem die

Schuldnerin mit persönlicher Eingabe ihres Verwaltungsratspräsidenten vom

11. September 2024 an das Appellationsgericht eine Beschwerde

angekündigt hatte, erhob sie, nunmehr anwaltlich vertreten, am

12. September 2024 förmlich Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts. Damit beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie der darin ausgesprochenen Konkurseröffnung. Mit Verfügung vom

13. September 2024 gewährte das Appellationsgericht der Beschwerde antragsgemäss

die aufschiebende Wirkung. Am 13. September 2024 ging ein weiteres

persönliches Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin ein. Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden

ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens

entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann

daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer

Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2

mit Nachweisen).

2.

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung

der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb

der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174

SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist

vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53

vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

3.

Mit der Quittung

und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 12. September

2024, welche die Schuldnerin als Beschwerdebeilage 7 eingereicht hat, hat sie

durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, nach der Eröffnung des Konkurses getilgt worden ist. Damit ist die

erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist

zu prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht

hat.

4.

4.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur

sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder

mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014

E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin

noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen

sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht

über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend

zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung

der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit

imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48

vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.3

mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher

sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.

2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

4.2

Im Auszug aus dem Betreibungsregister

betreffend die Schuldnerin vom 12. September 2024 (Beschwerdebeilage 6)

sind abgesehen von derjenigen, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt

ist, sechs weitere Betreibungen verzeichnet. Diese wurden zwischen dem 7.

Februar und dem 14. August 2024 eingeleitet. Eine dieser Forderungen über

CHF 219.50 wurde mit Teilzahlungen vom 17. Mai und 12. September

2024.

einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen (Beschwerdebeilagen 8 und 9).

Von den fünf Betreibungen für die verbleibenden fünf offenen Forderungen in

Höhe von insgesamt CHF 6'890.50 sind zwei nicht

vollstreckbar (Status Rechtsvorschlag). Der Status der restlichen drei

Betreibungen lautet Konkurseröffnung. Die Schuldnerin behauptet, dass in diesen

Betreibungen kein Konkursbegehren gestellt worden sei (vgl. Beschwerde, Rz 15).

Dies ist durchaus möglich, weil die Statusangaben Konkurseröffnung auf andere

Betreibungshandlungen nach der Konkurseröffnung im vorliegenden Verfahren

zurückgehen können (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2). Da der

frühere Status nicht bekannt ist, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht

zweifelsfrei feststellbar, ob die drei Betreibungen vollstreckbar sind oder

nicht. Falls die Betreibungen vollstreckbar sind, setzt die Bejahung der

Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Andernfalls genügt die Glaubhaftmachung, dass die

Schuldnerin unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen

Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen (vgl. oben E. 4.1).

Die

Schuldnerin erklärt in ihrer Beschwerde (Rz 19), unter Einbezug der in

Betreibung gesetzten Forderungen weise sie offene Verbindlichkeiten in Höhe von

CHF 130'612.25 auf. Dieser Betrag ist nicht vollständig

nachvollziehbar. Die offenen in Betreibung gesetzten Forderungen belaufen sich

gemäss den zutreffenden Angaben der Schuldnerin (Beschwerde, Rz 18) auf

CHF 6'890.50. Für die übrigen Verbindlichkeiten verweist

die Schuldnerin auf eine Auflistung offener Verbindlichkeiten per September

2024.

(Beschwerde, Rz 19; Beschwerdebeilage 10). Gemäss dieser bestehen

offene Rechnungen von Lieferanten für Forderungen in Höhe von insgesamt

CHF 116'048.00. Die Summe der in Betreibung gesetzten

Forderungen und der substanziierten weiteren Forderungen beträgt CHF 122'938.50 statt CHF 130'612.15. Welcher Betrag

korrekt ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Im Folgenden

wird von den bewiesenen oder zumindest substanziierten Beträgen von CHF 6'890.50 und CHF 116'048.00 und damit von einer

Summe von CHF 122'938.50 ausgegangen. Ob die Forderungen

in Höhe von insgesamt CHF 116'048.00 bereits fällig

sind, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Falls die Forderungen fällig sind

und eine weitere vollstreckbare Betreibung hängig ist, müsste die Schuldnerin

glaubhaft machen, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um nicht

nur die in Betreibung gesetzten Forderungen, sondern auch die übrigen offenen Forderungen

in Höhe von CHF 116'048.00 umgehend zu erfüllen. Andernfalls

genügt die Glaubhaftmachung, dass die Schuldnerin in absehbarer Zeit in der

Lage ist, die übrigen offenen Forderungen zu erfüllen (vgl. oben E. 4.1).

Gemäss

ihrer substanziierten Darstellung (Beschwerde, Rz 20; Beschwerdebeilage 11)

ist die Schuldnerin unter Mitberücksichtigung eines Zwölftels der jährlichen

Ausgaben mit monatlichen Ausgaben von CHF 59'312.–

konfrontiert. Darin sind insbesondere die Löhne, die Mieten, das

Fahrzeugleasing und die Versicherungsprämien enthalten.

4.3

Die Schuldnerin verfügt über

Bankguthaben von CHF 28'372.67 (Beschwerde, Rz 21;

Beschwerdebeilagen 12 und 13; Inventar vom 11. September 2024). Damit kann sie

alle in Betreibung gesetzten offenen Forderungen umgehend begleichen. Hingegen

genügen die Bankguthaben nicht ansatzweise zur Begleichung der übrigen offenen Forderungen.

Die

Schuldnerin behauptet, sie verfüge über kurzfristige Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen aus ihrem Geschäftsbetrieb in Höhe von CHF 414'343.69. In einigen Fällen habe sie ihren Kunden bereits Rechnung

gestellt. Für die weiteren Geschäfte könne sie infolge Vollendung ihrer

Arbeiten jederzeit Rechnung stellen (Beschwerde, Rz 22). Als Beweismittel

reicht sie eine Übersicht kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen per September 2024 und eine Auswahl von Rechnungen ein

(Beschwerdebeilagen 14 und 15). In der Übersicht sind 27 blau markierte Kunden

aufgeführt mit Angabe der Adresse, der Gesamtsumme, gegebenenfalls des bereits

bezahlten Betrags und des noch ausstehenden Betrags. Die Summe der ausstehenden

Beträge ist CHF 414'343.69. Von den eingereichten

Rechnungen betreffen nur eine Rechnung vom 15. Juli 2024 und eine Rechnung vom

29.

August 2024 die erwähnten Forderungen. Eine dieser Forderungen ist fällig

und die andere wird am 21. September 2024 fällig. Da die erste Rechnung

gemäss der Darstellung der Schuldnerin noch nicht bezahlt worden ist, obwohl

die Forderung gemäss der Rechnung seit dem 24. Juli 2024 fällig ist, erscheint

es allerdings fraglich, ob mit einer Bezahlung in absehbarer Zeit überhaupt

noch gerechnet werden kann. Aufgrund der Hinweise auf den Rechnungen («Bitte überweisen Sie den Betrag sobald wie möglich, damit wir die Ware

bestellen können und der Installationszeitpunkt eingehalten werden kann» und «Damit wir unseren geplanten

Installationszeitpunkt einhalten können, bitten wir Sie die Zahlungsvereinbarung

einzuhalten») erscheint es zudem zweifelhaft, ob die

betreffenden Arbeiten bereits erbracht worden sind. Die grösstenteils mit

keinen objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen der Schuldnerin genügen

nicht zur Glaubhaftmachung, dass sie über fällige oder in absehbarer Zeit

fällig werdende Forderungen in der vollen behaupteten Höhe von CHF 414'343.69 verfügt. Dies ist zur Glaubhaftmachung, dass die Schuldnerin unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, aber

auch nicht erforderlich. Dazu genügt es vielmehr, dass Debitorenforderungen im

Umfang von gut CHF 213'000.– bestehen (in Betreibung

gesetzte offene Forderungen CHF 6'890.50 + weitere offene

Forderungen CHF 116'048.– + monatliche Ausgaben für zwei

Monate CHF 118'624.00 – Bankguthaben CHF 28'372.67 = CHF 213'189.83) und innert der nächsten

zwei Monate beglichen werden. Dies erscheint aufgrund der zwar kaum durch

objektive Beweismittel belegten, aber immerhin substanziierten Angaben der

Schuldnerin glaubhaft.

Weiter

behauptet die Schuldnerin, bei Geschäften im Wert von CHF 446'634.– seien Bauarbeiten in vollem Gang und bei Geschäften im Wert von

CHF 93'000.– befänden sich die Bauarbeiten in der

Anfangsphase oder stünden unmittelbar bevor (Beschwerde, Rz 23). Als

Beweismittel nennt sie die bereits erwähnte Übersicht kurzfristige Forderungen

aus Lieferungen und Leistungen per September 2024 und eine Auswahl von

Rechnungen (Beschwerdebeilagen 14 und 15). In der Übersicht sind elf violett

markierte und drei grün oder grau markierte Kunden aufgeführt mit Angabe der

Adresse, der Gesamtsumme, gegebenenfalls des bereits bezahlten Betrags und des

noch ausstehenden Betrags. Die Summe der ausstehenden Beträge der elf violett

markierten Kunden beträgt CHF 446'634.– und diejenige

der drei grün oder grau markierten Kunden CHF 93'000.–.

Von den eingereichten Rechnungen betrifft eine einen violett markierten Kunden

und eine einen grau markierten. Beide sind am 21. September 2024 fällig.

Bei einem der als Beilage 15 eingereichten Dokumente handelt es sich entgegen

der Darstellung der Schuldnerin nicht um eine Rechnung, sondern um ein blosses

Angebot für einen violett markierten Kunden. Die grösstenteils mit keinen

objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen der Schuldnerin genügen zwar

nicht zur Glaubhaftmachung, dass sie über Aufträge in der vollen behaupteten

Höhe von CHF 446'634.– und CHF 93'000.–

verfügt. Aufgrund der substanziierten Darstellung erscheint es aber immerhin

glaubhaft, dass in näherer Zukunft über die Erfüllung der vorstehend erwähnten

Debitorenforderungen hinaus mit erheblichen Erträgen der Schuldnerin zu rechnen

ist.

Schliesslich

macht die Schuldnerin geltend, dass sie über Material, Werkzeuge und Fahrzeuge

im Wert von CHF 146'635.– verfüge (Beschwerde, Rz 24).

Als Beweismittel reicht sie eine Übersicht Geschäftsinventar per September 2024

und eine Übersicht Materialinventar per September 2024 (Beilagen 16 und 17)

ein. Gemäss dem vom Konkursamt erstellten Inventar vom 11. September 2024

beläuft sich der Gesamtwert aller inventarisierten Vermögenswerte einschliesslich

der Bankguthaben von CHF 28'372.65 (vgl. dazu oben

E. 4.3.1) auf CHF 148‘872.67. Bei den inventarisierten Vermögenswerten

handelt es sich insbesondere um die Einrichtung eines Büros, eines Fotoraums,

eines Empfangs, eines Showrooms und einer Küche mit Pausenraum sowie um

Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge. Da davon auszugehen ist, dass die

Schuldnerin diese Gegenstände für die Fortführung ihres Betriebs benötigt, kann

ihr Wert bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt

werden. Als bei Fortführung des Betriebs veräusserbare Gegenstände dürfte nur

Material im Wert von weniger als CHF 20'000.– in Betracht

kommen.

4.4

Die Schuldnerin wurde am 30. März

1995.

als C____ im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte Import, Export,

Handel, Lagerung und Vertrieb von Konsum-, Industrie- und anderen Gütern,

insbesondere Soft- und Hardware. Mit Wirkung im Aussenverhältnis ab dem 28.

Februar 2024 (vgl. Art. 936a Abs. 1 OR) wurde sie in A____ umfirmiert, ihr

Domizil von der [...] in [...] an die [...] in [...] verlegt und ihr Zweck

geändert. Seither bezweckt sie den Verkauf von Produkten und die Erbringung von

Dienstleistungen im Energiesektor, insbesondere die Planung, das Engineering,

die Installation und die Wartung von Solaranlagen, Wärmepumpen, Ladestationen

und weiterer Energieerzeugungsprodukte und von mit diesen zusammenhängenden

weiteren Produkten und Dienstleistungen. Ebenfalls am 23. Februar 2024 wurde

der bisherige Präsident des Verwaltungsrats im Handelsregister gelöscht und D____

als neuer Präsident des Verwaltungsrats eingetragen. Gemäss der aufgrund der

vorstehend erwähnten Tatsachen glaubhaften Darstellung der Schuldnerin übernahm

D____ im Lauf des Jahres 2023 die Aktienmehrheit an der Schuldnerin und im

Verlauf des Jahres 2024 auch ihre operative Führung (Beschwerde, Rz 8).

Die Schuldnerin macht geltend, die Phase seit der Übernahme sei stark durch

Umstrukturierung, Aufarbeitung vergangener Versäumnisse und Neuorganisation der

Unternehmensstrukturen geprägt gewesen. Daneben sei das operative Geschäft

gefördert und ausgebaut worden. Insbesondere der Domizilwechsel sowie die

personellen und administrativen Umstrukturierungen hätten dazu geführt, dass

gewisse Rechnungen und Zahlungsaufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig den

Weg zu den zuständigen Stellen gefunden hätten. Die verspätete oder

ausgebliebene Bezahlung von Forderungen sei daher nicht darauf zurückzuführen,

dass die Schuldnerin nicht über die nötigen Mittel verfüge, sondern auf eine

mangelhafte Betriebsorganisation. Die Schuldnerin habe den diesbezüglichen

Handlungsbedarf erkannt und lasse sich inzwischen von einem Treuhandunternehmen

unterstützen (Beschwerde, Rz 9 f.). Diese Erklärung für die relativ vielen

(sieben) Betreibungen in relativ kurzer Zeit (gut ein halbes Jahr) erscheint

zumindest möglich. Falls sie zutrifft, können die Betreibungen nicht als Indiz

für Liquiditätsprobleme betrachtet werden.

4.5

Zusammenfassend verbleiben betreffend

die Zahlungsfähigkeit mehrere offene Fragen. Bei einer Gesamtbetrachtung

erscheint sie aber noch knapp glaubhaft. Die Schuldnerin muss aber damit

rechnen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit gestellt würden (vgl. AGE BEZ.2024.35

vom 16. Mai 2024 E. 2.3.2).

5.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer

Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl.

statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von

Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35)

werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024

(KB.2024.300) aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–

und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.