BEZ.2024.60
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
18. September 2024Deutsch15 min
13. September 2024 gewährte das Appellationsgericht der Beschwerde antragsgemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.60
ENTSCHEID
vom 18.
September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. September 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt den
Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im Energiesektor,
insbesondere die Planung, das Engineering, die Installation und Wartung von
Solaranlagen, Wärmepumpen, Ladestationen und weiteren
Energieerzeugungsprodukten und von mit diesen zusammenhängenden
weiteren Produkten und Dienstleistungen. Mit Entscheid vom
3. September 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs
über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
zwei Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 6'163.15 zuzüglich
5 % Zins seit 17. Oktober 2023 und CHF 1'510.50 zuzüglich
5 % Zins seit 25. Oktober 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurskosten.
Nachdem die
Schuldnerin mit persönlicher Eingabe ihres Verwaltungsratspräsidenten vom
11. September 2024 an das Appellationsgericht eine Beschwerde
angekündigt hatte, erhob sie, nunmehr anwaltlich vertreten, am
12. September 2024 förmlich Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts. Damit beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie der darin ausgesprochenen Konkurseröffnung. Mit Verfügung vom
13. September 2024 gewährte das Appellationsgericht der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung. Am 13. September 2024 ging ein weiteres
persönliches Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin ein. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden
ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens
entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann
daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer
Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2
mit Nachweisen).
2.
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung
der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb
der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174
SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist
vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53
vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
3.
Mit der Quittung
und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 12. September
2024, welche die Schuldnerin als Beschwerdebeilage 7 eingereicht hat, hat sie
durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, nach der Eröffnung des Konkurses getilgt worden ist. Damit ist die
erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht
hat.
4.
4.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind
(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur
sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder
mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014
E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin
noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen
sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht
über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend
zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung
der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit
imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48
vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.3
mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher
sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.
2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
4.2
Im Auszug aus dem Betreibungsregister
betreffend die Schuldnerin vom 12. September 2024 (Beschwerdebeilage 6)
sind abgesehen von derjenigen, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt
ist, sechs weitere Betreibungen verzeichnet. Diese wurden zwischen dem 7.
Februar und dem 14. August 2024 eingeleitet. Eine dieser Forderungen über
CHF 219.50 wurde mit Teilzahlungen vom 17. Mai und 12. September
2024.
einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen (Beschwerdebeilagen 8 und 9).
Von den fünf Betreibungen für die verbleibenden fünf offenen Forderungen in
Höhe von insgesamt CHF 6'890.50 sind zwei nicht
vollstreckbar (Status Rechtsvorschlag). Der Status der restlichen drei
Betreibungen lautet Konkurseröffnung. Die Schuldnerin behauptet, dass in diesen
Betreibungen kein Konkursbegehren gestellt worden sei (vgl. Beschwerde, Rz 15).
Dies ist durchaus möglich, weil die Statusangaben Konkurseröffnung auf andere
Betreibungshandlungen nach der Konkurseröffnung im vorliegenden Verfahren
zurückgehen können (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2). Da der
frühere Status nicht bekannt ist, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht
zweifelsfrei feststellbar, ob die drei Betreibungen vollstreckbar sind oder
nicht. Falls die Betreibungen vollstreckbar sind, setzt die Bejahung der
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Andernfalls genügt die Glaubhaftmachung, dass die
Schuldnerin unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen
Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen (vgl. oben E. 4.1).
Die
Schuldnerin erklärt in ihrer Beschwerde (Rz 19), unter Einbezug der in
Betreibung gesetzten Forderungen weise sie offene Verbindlichkeiten in Höhe von
CHF 130'612.25 auf. Dieser Betrag ist nicht vollständig
nachvollziehbar. Die offenen in Betreibung gesetzten Forderungen belaufen sich
gemäss den zutreffenden Angaben der Schuldnerin (Beschwerde, Rz 18) auf
CHF 6'890.50. Für die übrigen Verbindlichkeiten verweist
die Schuldnerin auf eine Auflistung offener Verbindlichkeiten per September
2024.
(Beschwerde, Rz 19; Beschwerdebeilage 10). Gemäss dieser bestehen
offene Rechnungen von Lieferanten für Forderungen in Höhe von insgesamt
CHF 116'048.00. Die Summe der in Betreibung gesetzten
Forderungen und der substanziierten weiteren Forderungen beträgt CHF 122'938.50 statt CHF 130'612.15. Welcher Betrag
korrekt ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Im Folgenden
wird von den bewiesenen oder zumindest substanziierten Beträgen von CHF 6'890.50 und CHF 116'048.00 und damit von einer
Summe von CHF 122'938.50 ausgegangen. Ob die Forderungen
in Höhe von insgesamt CHF 116'048.00 bereits fällig
sind, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Falls die Forderungen fällig sind
und eine weitere vollstreckbare Betreibung hängig ist, müsste die Schuldnerin
glaubhaft machen, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um nicht
nur die in Betreibung gesetzten Forderungen, sondern auch die übrigen offenen Forderungen
in Höhe von CHF 116'048.00 umgehend zu erfüllen. Andernfalls
genügt die Glaubhaftmachung, dass die Schuldnerin in absehbarer Zeit in der
Lage ist, die übrigen offenen Forderungen zu erfüllen (vgl. oben E. 4.1).
Gemäss
ihrer substanziierten Darstellung (Beschwerde, Rz 20; Beschwerdebeilage 11)
ist die Schuldnerin unter Mitberücksichtigung eines Zwölftels der jährlichen
Ausgaben mit monatlichen Ausgaben von CHF 59'312.–
konfrontiert. Darin sind insbesondere die Löhne, die Mieten, das
Fahrzeugleasing und die Versicherungsprämien enthalten.
4.3
Die Schuldnerin verfügt über
Bankguthaben von CHF 28'372.67 (Beschwerde, Rz 21;
Beschwerdebeilagen 12 und 13; Inventar vom 11. September 2024). Damit kann sie
alle in Betreibung gesetzten offenen Forderungen umgehend begleichen. Hingegen
genügen die Bankguthaben nicht ansatzweise zur Begleichung der übrigen offenen Forderungen.
Die
Schuldnerin behauptet, sie verfüge über kurzfristige Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen aus ihrem Geschäftsbetrieb in Höhe von CHF 414'343.69. In einigen Fällen habe sie ihren Kunden bereits Rechnung
gestellt. Für die weiteren Geschäfte könne sie infolge Vollendung ihrer
Arbeiten jederzeit Rechnung stellen (Beschwerde, Rz 22). Als Beweismittel
reicht sie eine Übersicht kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen per September 2024 und eine Auswahl von Rechnungen ein
(Beschwerdebeilagen 14 und 15). In der Übersicht sind 27 blau markierte Kunden
aufgeführt mit Angabe der Adresse, der Gesamtsumme, gegebenenfalls des bereits
bezahlten Betrags und des noch ausstehenden Betrags. Die Summe der ausstehenden
Beträge ist CHF 414'343.69. Von den eingereichten
Rechnungen betreffen nur eine Rechnung vom 15. Juli 2024 und eine Rechnung vom
29.
August 2024 die erwähnten Forderungen. Eine dieser Forderungen ist fällig
und die andere wird am 21. September 2024 fällig. Da die erste Rechnung
gemäss der Darstellung der Schuldnerin noch nicht bezahlt worden ist, obwohl
die Forderung gemäss der Rechnung seit dem 24. Juli 2024 fällig ist, erscheint
es allerdings fraglich, ob mit einer Bezahlung in absehbarer Zeit überhaupt
noch gerechnet werden kann. Aufgrund der Hinweise auf den Rechnungen («Bitte überweisen Sie den Betrag sobald wie möglich, damit wir die Ware
bestellen können und der Installationszeitpunkt eingehalten werden kann» und «Damit wir unseren geplanten
Installationszeitpunkt einhalten können, bitten wir Sie die Zahlungsvereinbarung
einzuhalten») erscheint es zudem zweifelhaft, ob die
betreffenden Arbeiten bereits erbracht worden sind. Die grösstenteils mit
keinen objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen der Schuldnerin genügen
nicht zur Glaubhaftmachung, dass sie über fällige oder in absehbarer Zeit
fällig werdende Forderungen in der vollen behaupteten Höhe von CHF 414'343.69 verfügt. Dies ist zur Glaubhaftmachung, dass die Schuldnerin unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, aber
auch nicht erforderlich. Dazu genügt es vielmehr, dass Debitorenforderungen im
Umfang von gut CHF 213'000.– bestehen (in Betreibung
gesetzte offene Forderungen CHF 6'890.50 + weitere offene
Forderungen CHF 116'048.– + monatliche Ausgaben für zwei
Monate CHF 118'624.00 – Bankguthaben CHF 28'372.67 = CHF 213'189.83) und innert der nächsten
zwei Monate beglichen werden. Dies erscheint aufgrund der zwar kaum durch
objektive Beweismittel belegten, aber immerhin substanziierten Angaben der
Schuldnerin glaubhaft.
Weiter
behauptet die Schuldnerin, bei Geschäften im Wert von CHF 446'634.– seien Bauarbeiten in vollem Gang und bei Geschäften im Wert von
CHF 93'000.– befänden sich die Bauarbeiten in der
Anfangsphase oder stünden unmittelbar bevor (Beschwerde, Rz 23). Als
Beweismittel nennt sie die bereits erwähnte Übersicht kurzfristige Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen per September 2024 und eine Auswahl von
Rechnungen (Beschwerdebeilagen 14 und 15). In der Übersicht sind elf violett
markierte und drei grün oder grau markierte Kunden aufgeführt mit Angabe der
Adresse, der Gesamtsumme, gegebenenfalls des bereits bezahlten Betrags und des
noch ausstehenden Betrags. Die Summe der ausstehenden Beträge der elf violett
markierten Kunden beträgt CHF 446'634.– und diejenige
der drei grün oder grau markierten Kunden CHF 93'000.–.
Von den eingereichten Rechnungen betrifft eine einen violett markierten Kunden
und eine einen grau markierten. Beide sind am 21. September 2024 fällig.
Bei einem der als Beilage 15 eingereichten Dokumente handelt es sich entgegen
der Darstellung der Schuldnerin nicht um eine Rechnung, sondern um ein blosses
Angebot für einen violett markierten Kunden. Die grösstenteils mit keinen
objektiven Beweismitteln belegten Behauptungen der Schuldnerin genügen zwar
nicht zur Glaubhaftmachung, dass sie über Aufträge in der vollen behaupteten
Höhe von CHF 446'634.– und CHF 93'000.–
verfügt. Aufgrund der substanziierten Darstellung erscheint es aber immerhin
glaubhaft, dass in näherer Zukunft über die Erfüllung der vorstehend erwähnten
Debitorenforderungen hinaus mit erheblichen Erträgen der Schuldnerin zu rechnen
ist.
Schliesslich
macht die Schuldnerin geltend, dass sie über Material, Werkzeuge und Fahrzeuge
im Wert von CHF 146'635.– verfüge (Beschwerde, Rz 24).
Als Beweismittel reicht sie eine Übersicht Geschäftsinventar per September 2024
und eine Übersicht Materialinventar per September 2024 (Beilagen 16 und 17)
ein. Gemäss dem vom Konkursamt erstellten Inventar vom 11. September 2024
beläuft sich der Gesamtwert aller inventarisierten Vermögenswerte einschliesslich
der Bankguthaben von CHF 28'372.65 (vgl. dazu oben
E. 4.3.1) auf CHF 148‘872.67. Bei den inventarisierten Vermögenswerten
handelt es sich insbesondere um die Einrichtung eines Büros, eines Fotoraums,
eines Empfangs, eines Showrooms und einer Küche mit Pausenraum sowie um
Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge. Da davon auszugehen ist, dass die
Schuldnerin diese Gegenstände für die Fortführung ihres Betriebs benötigt, kann
ihr Wert bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht berücksichtigt
werden. Als bei Fortführung des Betriebs veräusserbare Gegenstände dürfte nur
Material im Wert von weniger als CHF 20'000.– in Betracht
kommen.
4.4
Die Schuldnerin wurde am 30. März
1995.
als C____ im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte Import, Export,
Handel, Lagerung und Vertrieb von Konsum-, Industrie- und anderen Gütern,
insbesondere Soft- und Hardware. Mit Wirkung im Aussenverhältnis ab dem 28.
Februar 2024 (vgl. Art. 936a Abs. 1 OR) wurde sie in A____ umfirmiert, ihr
Domizil von der [...] in [...] an die [...] in [...] verlegt und ihr Zweck
geändert. Seither bezweckt sie den Verkauf von Produkten und die Erbringung von
Dienstleistungen im Energiesektor, insbesondere die Planung, das Engineering,
die Installation und die Wartung von Solaranlagen, Wärmepumpen, Ladestationen
und weiterer Energieerzeugungsprodukte und von mit diesen zusammenhängenden
weiteren Produkten und Dienstleistungen. Ebenfalls am 23. Februar 2024 wurde
der bisherige Präsident des Verwaltungsrats im Handelsregister gelöscht und D____
als neuer Präsident des Verwaltungsrats eingetragen. Gemäss der aufgrund der
vorstehend erwähnten Tatsachen glaubhaften Darstellung der Schuldnerin übernahm
D____ im Lauf des Jahres 2023 die Aktienmehrheit an der Schuldnerin und im
Verlauf des Jahres 2024 auch ihre operative Führung (Beschwerde, Rz 8).
Die Schuldnerin macht geltend, die Phase seit der Übernahme sei stark durch
Umstrukturierung, Aufarbeitung vergangener Versäumnisse und Neuorganisation der
Unternehmensstrukturen geprägt gewesen. Daneben sei das operative Geschäft
gefördert und ausgebaut worden. Insbesondere der Domizilwechsel sowie die
personellen und administrativen Umstrukturierungen hätten dazu geführt, dass
gewisse Rechnungen und Zahlungsaufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig den
Weg zu den zuständigen Stellen gefunden hätten. Die verspätete oder
ausgebliebene Bezahlung von Forderungen sei daher nicht darauf zurückzuführen,
dass die Schuldnerin nicht über die nötigen Mittel verfüge, sondern auf eine
mangelhafte Betriebsorganisation. Die Schuldnerin habe den diesbezüglichen
Handlungsbedarf erkannt und lasse sich inzwischen von einem Treuhandunternehmen
unterstützen (Beschwerde, Rz 9 f.). Diese Erklärung für die relativ vielen
(sieben) Betreibungen in relativ kurzer Zeit (gut ein halbes Jahr) erscheint
zumindest möglich. Falls sie zutrifft, können die Betreibungen nicht als Indiz
für Liquiditätsprobleme betrachtet werden.
4.5
Zusammenfassend verbleiben betreffend
die Zahlungsfähigkeit mehrere offene Fragen. Bei einer Gesamtbetrachtung
erscheint sie aber noch knapp glaubhaft. Die Schuldnerin muss aber damit
rechnen, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit gestellt würden (vgl. AGE BEZ.2024.35
vom 16. Mai 2024 E. 2.3.2).
5.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer
Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl.
statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von
Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35)
werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024
(KB.2024.300) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–
und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.