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Entscheid

BEZ.2024.61

Rechtsöffnung (BGer 4D_177/2024 vom 27.01.2025)

1. November 2024Deutsch5 min

September 2024 wurde vom Zivilgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.61

ENTSCHEID

vom 1.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ (Beschwerdeführende) stellten am 6. Juni 2024

beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch. Als Betreibungsnummer

gaben sie darin die Verfahrensnummer [...] des Schlichtungsverfahrens zwischen

den Parteien an und schrieben gleichzeitig die Betreibungsnummer der Betreibung

hinzu, in der Rechtsöffnung zu erteilen sei (Betreibung Nr. [...]). Das

Zivilgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juni 2024

dazu auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und den Zahlungsbefehl einzureichen.

Vor Ablauf der Frist leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss,

reichten jedoch den Zahlungsbefehl nicht ein.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 trat das Zivilgericht auf das

Rechtsöffnungsbegehren nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die

Verfahrenskosten. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden im Dispositiv

eröffnet. Eine mit «Einspruch Entscheid vom 5. Juli 2024 [...]» betitelte

Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. Juli 2024 wurde vom Zivilgericht als

Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 5. Juli 2024

entgegengenommen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den

Beschwerdeführenden am 20. September 2024 zugestellt. Eine wiederum mit

«Einspruch Entscheid vom 5. Juli 2024 [...]» betitelte Eingabe vom 28.

September 2024 wurde vom Zivilgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung eine Stellungnahme

beim Beschwerdegegner und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,

mit dem dieses auf ein Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Juni

2024.

nicht eingetreten ist. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht

berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319

lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die mit «Einspruch Entscheid vom 5. Juli

2024.

[...]» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. September 2024

wird folglich als Beschwerde entgegengenommen und behandelt.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a

ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge

zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem

Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid

zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E.

1.2

mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde

keine Anträge. Solche Anträge können auch nicht aus der Begründung abgeleitet

werden. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerde auch abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden

könnte. Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der

Zahlungsbefehl in der vom Rechtsöffnungsgesuch erfassten Betreibung von den

Beschwerdeführenden auch innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht eingereicht

worden sei. Auch eine Berücksichtigung des verspätet eingereichten

Zahlungsbefehls würde am Ergebnis nichts ändern. Mit Entscheid vom 1. Februar

2024.

sei das Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung zufolge Rückzugs

des Rechtsöffnungsbegehrens als erledigt abgeschrieben worden (Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. Februar 2024 [...]). Der Gläubiger könne sein Gesuch in derselben

Betreibung dann grundsätzlich nicht mehr erneuern, weshalb auf das

Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführenden auch aus diesem Grund nicht

eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 1.7). Die

Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde mit diesen zutreffenden Ausführungen

im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie zeigen in keiner Weise auf,

dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder

einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 320

Dispositiv

ZPO) basieren soll. Aus diesen Gründen müsste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

werden, wenn darauf eingetreten werden könnte.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer

die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.– festgesetzt (Art.

61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR

281.35]). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist

keine Parteientschädigung geschuldet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.