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Entscheid

BEZ.2024.63

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

1. November 2024Deutsch7 min

Verwertung eines Grundpfands (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) ein betreffend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.63

ENTSCHEID

vom 1.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Schuldner

Innere

Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. August 2024

betreffend Rechtsöffnung /

Zahlungsbefehl Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____

(Gläubigerin) leitete gegen A____ (Schuldner) die Betreibung Nr. [...] auf

Verwertung eines Grundpfands (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) ein betreffend

eine Forderung über CHF 181'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024

mit folgender Angabe des Forderungsgrunds:

«Namen-Papier-Schuldbrief

an 1. Pfandstelle vom 01.02.1999, CHF 186'000.00. Mit Schreiben vom

22. November 2023 wurde die Hypothek per 31. Dezember 2023 gekündigt

und fällig gestellt. Alleineigentum: [...], gest. 16.12.2018. Erben: A____ (ZB [...])

und [...] (ZB [...])».

Der

Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 18. Januar 2024 zugestellt, worauf dieser

am folgenden Tag Rechtsvorschlag erhob. Die Gläubigerin ersuchte daraufhin das

Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 4. Juni 2024 um provisorische

Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 181'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 1. Januar 2024 und für die ausstehenden Zinsen von CHF 3'846.25 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners. Mit Entscheid vom

5. August 2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin der genannten

Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung sowie für das

Pfandrecht.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 15.

Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Darin beantragte er, es sei das zivilgerichtliche Verfahren aufgrund einer ihm «unschuldig

auferlegten Gefangenschaft im UG Waaghof BS mindestens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens [...] am 4. Dezember 2024 zu sistieren». Zudem beantrage der

Schuldner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von der Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der Entscheid wurde unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Der angefochtene

Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und

daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2

ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner am 14. Oktober

2024.

zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 15. Oktober 2024 und damit

rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Gläubigerin ihr Gesuch um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für das Pfandrecht auf den

Schuldbrief über CHF 186'000.– vom 1. Februar 1999 stütze, welcher den Vater

des Schuldners als Schuldner aufführt, sowie auf die vom Vater des Schuldners

unterzeichnete Sicherungsübereignung vom 13. Mai 2009, wonach die Gläubigerin

diesen Schuldbrief zu Eigentum erwerbe und der Vater des Schuldners die

persönliche Schuldpflicht aus dem Schuldbrief anerkenne. Mit dem Schuldbrief

sowie mit der Sicherungsübereignung liege ein provisorischer

Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht vor. Für die Forderung stütze sich die

Gläubigerin zudem auf dem Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen vom 13. Mai 2009

zwischen der Gläubigerin und dem Vater des Schuldners. Die Gläubigerin habe ein

Darlehen im Betrag von CHF 181'000.– gewährt. Der Vater des Schuldners

habe im Rahmenvertrag mit seiner Unterschrift anerkannt, der Gläubigerin diesen

Betrag zu schulden. Der Hypothekarvertrag diene als provisorischer Rechtsöffnungstitel

für die Forderung samt variablem Zins. Sowohl die Grundforderung als auch die

Schuldbriefforderung seien fällig (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.3). Der Vater

des Schuldners sei am 16. Dezember 2018 in Basel verstorben. Die Erben hafteten

für die Schulden des Erblassers solidarisch und mit ihrem gesamten Vermögen.

Der Schuldner sei gemäss Erbenverzeichnis und Ausschlagungsprotokoll

gesetzlicher Erbe. Der die solidarische Haftung des Schuldners begründende

Umstand sei damit liquide nachgewiesen. Der Schuldner mache keine Einwendungen

im Sinn von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) glaubhaft, womit die Gläubigerin auch für die Grundforderung

und den Zins über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfüge.

Dementsprechend sei sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht die

provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.4).

Der Schuldner

setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 nicht mit den Ausführungen

des Zivilgerichts auseinander. Entgegen den Ausführungen des Schuldners stellt

die von ihm vorgebrachte Tatsache, dass er sich, gemäss seinen Angaben zu

Unrecht, im Untersuchungsgefängnis Waaghof befinde, keinen Grund für eine

Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gegen ihn dar. Der Schutz von

inhaftierten Schuldnern erfolgt im Betreibungsverfahren gemäss Art. 60 SchKG. Nach

dieser Bestimmung hat das Betreibungsamt bei der Betreibung eines Verhafteten,

welcher keinen Vertreter hat, diesem eine Frist zur Bestellung eines Vertreters

anzusetzen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (BGer

5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.1). Die Frist zur Bestellung eines Vertreters

ist dem Schuldner bei jeder Betreibung neu anzusetzen, allerdings pro

Betreibung nur einmal. Dementsprechend hat bei weiteren Betreibungshandlungen

keine erneute Fristansetzung mehr zu erfolgen (Schmid/Bauer,

Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 60 SchKG N 6 und 8; Penon/Wohlgemuth, in:

Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 60 N 3; OGer

ZH vom 28. März 2023, in: BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14).

Betreibungshandlungen, die in Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten, sind

anfechtbar und nicht nichtig (BGer 5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.2, 5A_917/2021

vom 19. Januar 2022 E. 4, 5A_913/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1). Die

Verletzung von Art. 60 SchKG muss daher grundsätzlich auf dem Weg der

betreibungsrechtlichen Beschwerde gerügt werden und kann beispielsweise nicht

mehr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die Zustellung des

Zahlungsbefehls betroffen war (Penon/Wohlgemuth,

a.a.O., Art. 60 N 7 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH vom 28. März 2023, in:

BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14). Der Schuldner macht im vorliegenden

Fall nicht geltend, dass ihm bei der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Frist

gemäss Art. 60 SchKG angesetzt worden sei. Ein solcher Einwand wäre im Rahmen des

Rechtsöffnungsverfahrens gemäss den vorstehenden Ausführungen zudem verspätet. Da

der Schuldner keine anderen Gründe für die von ihm beantragte Sistierung des

Rechtsöffnungsverfahrens vorbringt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist folglich abzuweisen.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hätte der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

vorliegend umständehalber verzichtet. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort

bei der Gläubigerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit

erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des Schuldners um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. August 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.