BEZ.2024.63
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
1. November 2024Deutsch7 min
Verwertung eines Grundpfands (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) ein betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.63
ENTSCHEID
vom 1.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Schuldner
Innere
Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. August 2024
betreffend Rechtsöffnung /
Zahlungsbefehl Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____
(Gläubigerin) leitete gegen A____ (Schuldner) die Betreibung Nr. [...] auf
Verwertung eines Grundpfands (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) ein betreffend
eine Forderung über CHF 181'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024
mit folgender Angabe des Forderungsgrunds:
«Namen-Papier-Schuldbrief
an 1. Pfandstelle vom 01.02.1999, CHF 186'000.00. Mit Schreiben vom
22. November 2023 wurde die Hypothek per 31. Dezember 2023 gekündigt
und fällig gestellt. Alleineigentum: [...], gest. 16.12.2018. Erben: A____ (ZB [...])
und [...] (ZB [...])».
Der
Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 18. Januar 2024 zugestellt, worauf dieser
am folgenden Tag Rechtsvorschlag erhob. Die Gläubigerin ersuchte daraufhin das
Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 4. Juni 2024 um provisorische
Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 181'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 1. Januar 2024 und für die ausstehenden Zinsen von CHF 3'846.25 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners. Mit Entscheid vom
5. August 2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin der genannten
Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung sowie für das
Pfandrecht.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 15.
Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Darin beantragte er, es sei das zivilgerichtliche Verfahren aufgrund einer ihm «unschuldig
auferlegten Gefangenschaft im UG Waaghof BS mindestens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens [...] am 4. Dezember 2024 zu sistieren». Zudem beantrage der
Schuldner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der Entscheid wurde unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Der angefochtene
Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und
daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2
ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner am 14. Oktober
2024.
zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 15. Oktober 2024 und damit
rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Gläubigerin ihr Gesuch um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für das Pfandrecht auf den
Schuldbrief über CHF 186'000.– vom 1. Februar 1999 stütze, welcher den Vater
des Schuldners als Schuldner aufführt, sowie auf die vom Vater des Schuldners
unterzeichnete Sicherungsübereignung vom 13. Mai 2009, wonach die Gläubigerin
diesen Schuldbrief zu Eigentum erwerbe und der Vater des Schuldners die
persönliche Schuldpflicht aus dem Schuldbrief anerkenne. Mit dem Schuldbrief
sowie mit der Sicherungsübereignung liege ein provisorischer
Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht vor. Für die Forderung stütze sich die
Gläubigerin zudem auf dem Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen vom 13. Mai 2009
zwischen der Gläubigerin und dem Vater des Schuldners. Die Gläubigerin habe ein
Darlehen im Betrag von CHF 181'000.– gewährt. Der Vater des Schuldners
habe im Rahmenvertrag mit seiner Unterschrift anerkannt, der Gläubigerin diesen
Betrag zu schulden. Der Hypothekarvertrag diene als provisorischer Rechtsöffnungstitel
für die Forderung samt variablem Zins. Sowohl die Grundforderung als auch die
Schuldbriefforderung seien fällig (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.3). Der Vater
des Schuldners sei am 16. Dezember 2018 in Basel verstorben. Die Erben hafteten
für die Schulden des Erblassers solidarisch und mit ihrem gesamten Vermögen.
Der Schuldner sei gemäss Erbenverzeichnis und Ausschlagungsprotokoll
gesetzlicher Erbe. Der die solidarische Haftung des Schuldners begründende
Umstand sei damit liquide nachgewiesen. Der Schuldner mache keine Einwendungen
im Sinn von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) glaubhaft, womit die Gläubigerin auch für die Grundforderung
und den Zins über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfüge.
Dementsprechend sei sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht die
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.4).
Der Schuldner
setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 nicht mit den Ausführungen
des Zivilgerichts auseinander. Entgegen den Ausführungen des Schuldners stellt
die von ihm vorgebrachte Tatsache, dass er sich, gemäss seinen Angaben zu
Unrecht, im Untersuchungsgefängnis Waaghof befinde, keinen Grund für eine
Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gegen ihn dar. Der Schutz von
inhaftierten Schuldnern erfolgt im Betreibungsverfahren gemäss Art. 60 SchKG. Nach
dieser Bestimmung hat das Betreibungsamt bei der Betreibung eines Verhafteten,
welcher keinen Vertreter hat, diesem eine Frist zur Bestellung eines Vertreters
anzusetzen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (BGer
5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.1). Die Frist zur Bestellung eines Vertreters
ist dem Schuldner bei jeder Betreibung neu anzusetzen, allerdings pro
Betreibung nur einmal. Dementsprechend hat bei weiteren Betreibungshandlungen
keine erneute Fristansetzung mehr zu erfolgen (Schmid/Bauer,
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 60 SchKG N 6 und 8; Penon/Wohlgemuth, in:
Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 60 N 3; OGer
ZH vom 28. März 2023, in: BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14).
Betreibungshandlungen, die in Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten, sind
anfechtbar und nicht nichtig (BGer 5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.2, 5A_917/2021
vom 19. Januar 2022 E. 4, 5A_913/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1). Die
Verletzung von Art. 60 SchKG muss daher grundsätzlich auf dem Weg der
betreibungsrechtlichen Beschwerde gerügt werden und kann beispielsweise nicht
mehr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die Zustellung des
Zahlungsbefehls betroffen war (Penon/Wohlgemuth,
a.a.O., Art. 60 N 7 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH vom 28. März 2023, in:
BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14). Der Schuldner macht im vorliegenden
Fall nicht geltend, dass ihm bei der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Frist
gemäss Art. 60 SchKG angesetzt worden sei. Ein solcher Einwand wäre im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss den vorstehenden Ausführungen zudem verspätet. Da
der Schuldner keine anderen Gründe für die von ihm beantragte Sistierung des
Rechtsöffnungsverfahrens vorbringt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist folglich abzuweisen.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hätte der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
vorliegend umständehalber verzichtet. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort
bei der Gläubigerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit
erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des Schuldners um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. August 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.