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Entscheid

BEZ.2024.64

Verfahrensleitung

10. Januar 2025Deutsch15 min

Im Jahr 2023 verkaufte die A____ (Beschwerdeführerin) der B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.64

ENTSCHEID

vom

10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Liliane Obrecht

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 22. Oktober 2024

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Jahr 2023 verkaufte die A____ (Beschwerdeführerin) der B____

(Beschwerdegegnerin) ein Gerät zur Stimulation der Muskulatur und zum Abbau von

Fettgewebe. Am 17. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht

Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und verlangte die

Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 36'252.50 zuzüglich Zins. Mit

Klageantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung

der Klage. Mit Replik vom 30. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer

Klage fest. Die auf den 11. Oktober 2024 datierte Duplik ging am 16. Oktober

2024 beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 erachtete die

Zivilgerichtspräsidentin die Duplik als verspätet und wies sie aus dem Recht.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30.

Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren

Verhandlung an das Zivilgericht zurückzuweisen oder das Appellationsgericht

habe direkt zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zur Begründung führte sie im Kern

aus, sie habe die Duplik nicht nur rechtzeitig in Papierform per DHL, sondern

auch elektronisch eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2024

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

überhaupt einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 nahm die

Zivilgerichtspräsidentin insbesondere zur Frage Stellung, ob die Duplik

elektronisch gültig und rechtzeitig eingereicht worden sei; sie verneinte diese

Frage und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeantwort und

zur Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin liess sich die

Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Der vorliegende Ent­scheid wurde unter

Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Angefochten

ist eine prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2024, mit welcher die

Zivilgerichtspräsidentin die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik als

verspätet erachtete und aus dem Recht wies. Diese Verfügung unterliegt der

Beschwerde, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(Art. 319 lit. b Ziff. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin

muss substantiiert behaupten und beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7.

Dezember 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob

ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Duplik aus

dem Recht gewiesen wird. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist

jedoch offenkundig: Wird die Duplik aus dem Recht gewiesen und der

Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in der Duplik

gemachten Ausführungen weitergeführt. Insbesondere werden die entsprechenden

Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin bei der

Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres einen

rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (AGE BEZ.2014.91

vom 6. Februar 2015 E. 1; Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2022.54

vom 27. April 2022 E. 1.1).

Die Beschwerde

wurde sodann rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht eingereicht,

weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde

ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Mit der Beschwerde kann nebst der

unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im

Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der

Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid

der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E.

1.3).

2.

Rechtzeitigkeit der in Papierform

eingereichten Duplik

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 22.

Oktober 2024 hielt die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die in Papierform

eingereichte Duplik vom 11. Oktober 2024 verspätet sei, und wies sie aus dem

Recht. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: (in Papierform eingereichte)

Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Nicht zulässig

sei die Übergabe an einen privaten Kurierdienst, wohl aber an einen

Kurierdienst der Schweizerischen Post. Im vorliegenden Fall sei die Frist zur

Einreichung der Duplik am 14. Oktober 2024 abgelaufen. Die Duplik sei am 11.

Oktober 2024 der DHL in [...] (D) übergeben worden. Bei der DHL handle sich um

einen privaten Zustelldienst. Daher müsse die Sendung am letzten Tag der Frist

beim Gericht eintreffen. Im vorliegenden Fall sei die Duplik am 16. Oktober

2024.

und damit verspätet beim Gericht eingegangen (Verfügung vom 22. Oktober

2024, S. 1 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zum

einen ein, dass die Übergabe der Duplik an die DHL als Kurierdienst erfolgt

sei, was gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Die Duplik sei bereits am 12.

Oktober 2024 an die DHL übergeben worden, was eine rechtzeitige Übermittlung

darstelle (Beschwerde, S. 2 oben).

Wie bereits die Zivilgerichtspräsidentin in der angefochtenen

Verfügung festhielt, müssen Eingaben, die in Papierform eingereicht werden,

spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bereits aus

dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die rechtzeitige

Übergabe einer Eingabe an einen privaten Zustelldienst nicht fristwahrend

wirkt. Diese Auffassung entspricht denn auch der einhelligen juristischen Lehre

(statt vieler Fuchs, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 143 N 8 mit

Nachweisen; ebenso Entscheid LF180041 des Obergerichts Zürich vom 21. August

2018.

E. 5b).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Übergabe an

die DHL als privater Zustelldienst zulässig sei, ist zwar richtig. Klar falsch

ist dagegen ihre Auffassung, eine solche Übergabe sei auch fristwahrend.

2.3

Zum anderen wendet die Beschwerdeführerin

ein, das Zivilgericht habe am 15. Oktober 2024 telefonisch bestätigt, dass

das Datum der Zusendung und nicht das Datum des Eingangs der Eingabe gelte

(Beschwerde, S. 2).

Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den

Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz schützt das berechtigte

Vertrauen einer Person in behördliche Zusagen. Damit der Vertrauensschutz

greift, ist neben der Existenz einer Zusage (Vertrauensgrundlage) unter anderem

vorausgesetzt, dass die betreffende Person berechtigterweise auf diese Zusage

vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,

die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zum Ganzen vgl. BGE 129 I 161 E.

4.1).

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer geeigneten

Zusage als auch an – gestützt auf diese Zusage – getätigten nachteiligen

Dispositionen. Zur Zusage: Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass eine Angestellte

oder ein Angestellter des Zivilgerichts die behauptete Auskunft gegeben hätte,

könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst

nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Zivilgericht nämlich nicht

bestätigt, dass seine Auskunft nicht nur auf den Normalfall gemünzt ist

(Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post), sondern darüber hinaus

auch für den vorliegenden interessierenden Ausnahmefall gilt (Übergabe an einen

privaten Zustelldienst). Es fehlt damit bereits an einer vertrauensbegründenden

Zusage des Zivilgerichts. Zu den gestützt auf die Zusage getätigten

nachteiligen Dispositionen: Im vorliegenden Fall datiert die telefonische

Bestätigung des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024, also nach Ablauf der Frist

zum Einreichen der Duplik (14. Oktober 2024). Die nachteilige Disposition –

Nichteinreichen der Duplik bis zum 14. Oktober 2024 – erfolgte somit nicht

gestützt auf die Auskunft des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024

(Vertrauensgrundlage), sondern ganz unabhängig davon. Mit anderen Worten: Mit

der telefonischen Auskunft vom 15. Oktober 2024 hat das Zivilgericht bei der

Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen erweckt und die

Beschwerdeführerin hat gestützt darauf keine nachteiligen Dispositionen

getroffen.

2.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das

Zivilgericht die in Papierform eingereichte Duplik zu Recht als verspätet aus

dem Recht gewiesen hat.

3.

Rechtzeitigkeit

der elektronisch eingereichten Duplik

3.1

In ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe in ihrer

Verfügung vom 22. Oktober 2024 übersehen, dass sie die Duplik nicht nur in

Papierform eingereicht habe (vgl. oben E. 2), sondern auch in

elektronischer Form. Die Zustellung der Duplik über die anerkannte

elektronische Zustellplattform PrivaSphere sei nachweislich fristgerecht

erfolgt (Beschwerde, S. 3 oben).

3.2

Die Zivilgerichtspräsidentin hat zu diesem

Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 eingehend Stellung

genommen. Sie hält – nur leicht gekürzt – Folgendes fest:

Gemäss Art. 130 ZPO kann eine Eingabe elektronisch beim

Gericht erfolgen; sie muss diesfalls mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur versehen sein. Gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO ist bei einer elektronischen

Einreichung für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung

ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf

der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Gestützt auf Art. 130 ZPO erliess der Bundesrat die

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und

Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR

272.1). Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs

zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden (Art. 1 VeÜ-ZSSV) und die

anerkannten Plattformen für die sichere Übermittlung (Art. 2). Das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist zuständig für die

Anerkennung der Zustellplattformen (Art. 3). Es hat bisher die Plattformen

PrivaSphere Secure Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt. Die

Gerichte Basel-Stadt stellen beide Plattformen zu Verfügung. Die Eingaben und

Beilagen sind gemäss der VeÜ-ZSSV im PDF-Format zu übermitteln (Art. 6). Bei

elektronischen Eingaben ist die Frist gewahrt, wenn die anerkannte Zustellplattform

die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat

(Abgabequittung) (Art. 8b). Zudem müssen die Eingaben mit einer

elektronischen Signatur versehen sein (Art. 10 Abs. 3).

Die Anforderungen an die Abgabequittung werden in der

Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere

Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung

Zustellplattformen, SR 272.11) und im Anhang dieser Verordnung festgehalten.

Die Zustellplattform stellt bei einer Eingabe an das Gericht zwei Quittungen

aus: eine Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung) und eine Quittung

mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung) (Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe a des

Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattform). Die Quittung wird von der

Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format erstellt

(Ziffer 5.5 Buchstabe c des Anhangs). Bei einer Eingabe an ein Gericht erhalten

sowohl Absender als auch Gericht je die gleichen der in Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe

b [richtig wohl: Buchstabe a] genannten Quittungen (Ziffer 5.5 Buchstabe c des

Anhangs). Die Frist ist nur eingehalten, wenn der Empfang bei der

Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht)

durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (BGer 2C_502/2018

vom 4. April 2019 E. 2.4).

Wie die Eingabe an das Gericht konkret erfolgen muss, ist auf

der Internetseite von PrivaSphere vermerkt. Dafür ist die Sendeart «eGov

Eingeschrieben» zu verwenden. Hat der Sender die elektronische Eingabe gemäss

den Anweisungen auf der Internetseite von PrivaSphere auf die Plattform

geladen, erhält er eine Abgabequittung und eine Abholquittung, wenn die Eingabe

im elektronischen Postfach des Gerichts eingetroffen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Eingabe nicht mit der Sendeart

«eGov Eingeschrieben» erfolgt. So reicht die Beschwerdeführerin mit der

Beschwerde keine Abgabequittung ein, welche die vorschriftsgemässe und

rechtzeitige Eingabe belegen würde. Stattdessen reicht sie eine Art Screenshot

ein. Dieser zeigt, dass sie am 14. Oktober 2024 eine Sendung an das

Zivilgericht geschickt hat. Die Beschwerdeführerin schreibt in einem Feld, dass

zur Fristeinhaltung sicherheitshalber die Eingaben auch noch «per e-mail»

verschickt würden. Bei der gewählten Sendeart handelt es sich gemäss dem

Screenshot um «MUC» (message unlocked code). Diesfalls wird keine

Abgabequittung entsprechend den rechtlichen Anforderungen erstellt;

insbesondere erhält bei dieser Sendeart die Empfängerplattform keine

Mitteilung, dass eine Eingabe auf die Plattform geladen wurde, wie dies eben

bei der Sendeart «eGov Eingeschrieben» der Fall ist. Da es im vorliegenden Fall

an einer Abgabequittung fehlt, kann mit der von der Beschwerdeführerin

gewählten Sendeart die Frist gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten

werden (Obergericht Zürich RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4d).

Ausserdem kann bei der Sendeart «MUC» der Empfänger die

gesendeten Dokumente nur mit einem Code entschlüsseln, der ihm auf einem

anderen Kanal (SMS, Fax, Telefon) vom Sender mitgeteilt werden muss. Das

Gericht hat aber weder eine Mitteilung über eine (nicht den rechtlichen

Anforderungen genügende) Sendung noch den Code für die Entschlüsselung

erhalten.

3.3

Die Anforderungen an elektronische Eingaben,

welche die Zivilgerichtspräsidentin in der soeben referierten Vernehmlassung

vom 29. November 2024 darlegte, finden sich auch auf der Internetseite der

Gerichte Basel-Stadt (https://www.bs.ch/ gerichte-judikative/ueber-die-gerichte/elektronischer-rechtsverkehr

[abgerufen am 8. Januar 2024]). Die Vernehmlassung der

Zivilgerichtspräsidentin wurde der Beschwerdeführerin zugestellt mit dem

Hinweis, dass sie innert einer Frist von 10 Tagen dazu Stellung nehmen

könne, wenn sie dies als notwendig erachte. Die Beschwerdeführerin hat keine

Stellungnahme eingereicht und die Ausführungen der Zivilgerichtspräsidentin zu

Recht nicht beanstandet. Es ist somit unbestritten, dass die elektronische

Sendung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2024 die rechtlichen

Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht erfüllt: Zwar hat die

Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Oktober 2024 über die anerkannte

Zustellplattform PrivaSphere verschickt; allerdings hat sie es insbesondere

versäumt, ihre Eingabe über die korrekte Sendeart («eGov Eingeschrieben») zu

übermitteln.

3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 zu Recht

festhielt, dass die am 14. Oktober 2024 per Mail («MUC») gesandte Duplik die

rechtlichen Anforderungen an elek­tronische Eingaben nicht erfüllt. Die Duplik

in elektronischer Form ist damit nicht gültig eingereicht worden und kann

deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

4.

Beschwerdeentscheid

4.1

Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu

beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Duplik der

Beschwerdeführerin als verspätet aus dem Recht gewiesen hat. Die Beschwerde

gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 ist somit abzuweisen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Im

Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen betragen die

Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 10'000.–; in aussergewöhnlichen Fällen können

sie bis CHF 30'000.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb

dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts,

die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert

(§ 2 Abs. 1 GGR). Im vorliegenden Fall erscheinen Gerichtskosten

von CHF 500.– als angemessen, dies aufgrund des eher geringen Streitwerts von

CHF 36'252.50, des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts und der nicht

überdurchschnittlichen Komplexität des Falls.

Die

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen

bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird

der Zeitaufwand ihres Anwalts praxisgemäss geschätzt (statt vieler AGE BEZ.2019.70

vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Für das Studium der Beschwerde und die

Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als

angemessen. Bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand, beträgt der

Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.– (§ 19 Abs. 1 HoR). Praxisgemäss beträgt

der Stundenansatz in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden CHF 250.–

(statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1). Multipliziert

mit dem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden resultiert ein Honorar von

CHF 500.–. Zusätzlich zum Honorar ist eine Auslagenpauschale von 3 % des

Honorars zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Insgesamt beläuft sich die

Parteientschädigung damit auf CHF 515.–. Nach ständiger Rechtsprechung des

Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den

Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen,

sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer

beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer

belastet ist (statt vieler AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die

Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft

ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die

Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 22. Oktober 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von CHF 515.– (einschliesslich Auslagen) zu zahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.