BEZ.2024.64
Verfahrensleitung
10. Januar 2025Deutsch15 min
Im Jahr 2023 verkaufte die A____ (Beschwerdeführerin) der B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.64
ENTSCHEID
vom
10. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Liliane Obrecht
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 22. Oktober 2024
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Jahr 2023 verkaufte die A____ (Beschwerdeführerin) der B____
(Beschwerdegegnerin) ein Gerät zur Stimulation der Muskulatur und zum Abbau von
Fettgewebe. Am 17. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und verlangte die
Rückerstattung des Kaufpreises von CHF 36'252.50 zuzüglich Zins. Mit
Klageantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung
der Klage. Mit Replik vom 30. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer
Klage fest. Die auf den 11. Oktober 2024 datierte Duplik ging am 16. Oktober
2024 beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 erachtete die
Zivilgerichtspräsidentin die Duplik als verspätet und wies sie aus dem Recht.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30.
Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur weiteren
Verhandlung an das Zivilgericht zurückzuweisen oder das Appellationsgericht
habe direkt zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zur Begründung führte sie im Kern
aus, sie habe die Duplik nicht nur rechtzeitig in Papierform per DHL, sondern
auch elektronisch eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2024
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 nahm die
Zivilgerichtspräsidentin insbesondere zur Frage Stellung, ob die Duplik
elektronisch gültig und rechtzeitig eingereicht worden sei; sie verneinte diese
Frage und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeantwort und
zur Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin liess sich die
Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Angefochten
ist eine prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2024, mit welcher die
Zivilgerichtspräsidentin die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik als
verspätet erachtete und aus dem Recht wies. Diese Verfügung unterliegt der
Beschwerde, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin
muss substantiiert behaupten und beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.72 vom 7.
Dezember 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zur Frage, ob
ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Duplik aus
dem Recht gewiesen wird. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist
jedoch offenkundig: Wird die Duplik aus dem Recht gewiesen und der
Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in der Duplik
gemachten Ausführungen weitergeführt. Insbesondere werden die entsprechenden
Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin bei der
Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres einen
rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (AGE BEZ.2014.91
vom 6. Februar 2015 E. 1; Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2022.54
vom 27. April 2022 E. 1.1).
Die Beschwerde
wurde sodann rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und formgerecht eingereicht,
weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2
Mit der Beschwerde kann nebst der
unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im
Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der
Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E.
1.3).
2.
Rechtzeitigkeit der in Papierform
eingereichten Duplik
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 22.
Oktober 2024 hielt die Zivilgerichtspräsidentin fest, dass die in Papierform
eingereichte Duplik vom 11. Oktober 2024 verspätet sei, und wies sie aus dem
Recht. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: (in Papierform eingereichte)
Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Nicht zulässig
sei die Übergabe an einen privaten Kurierdienst, wohl aber an einen
Kurierdienst der Schweizerischen Post. Im vorliegenden Fall sei die Frist zur
Einreichung der Duplik am 14. Oktober 2024 abgelaufen. Die Duplik sei am 11.
Oktober 2024 der DHL in [...] (D) übergeben worden. Bei der DHL handle sich um
einen privaten Zustelldienst. Daher müsse die Sendung am letzten Tag der Frist
beim Gericht eintreffen. Im vorliegenden Fall sei die Duplik am 16. Oktober
2024.
und damit verspätet beim Gericht eingegangen (Verfügung vom 22. Oktober
2024, S. 1 f.).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zum
einen ein, dass die Übergabe der Duplik an die DHL als Kurierdienst erfolgt
sei, was gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Die Duplik sei bereits am 12.
Oktober 2024 an die DHL übergeben worden, was eine rechtzeitige Übermittlung
darstelle (Beschwerde, S. 2 oben).
Wie bereits die Zivilgerichtspräsidentin in der angefochtenen
Verfügung festhielt, müssen Eingaben, die in Papierform eingereicht werden,
spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bereits aus
dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die rechtzeitige
Übergabe einer Eingabe an einen privaten Zustelldienst nicht fristwahrend
wirkt. Diese Auffassung entspricht denn auch der einhelligen juristischen Lehre
(statt vieler Fuchs, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 143 N 8 mit
Nachweisen; ebenso Entscheid LF180041 des Obergerichts Zürich vom 21. August
2018.
E. 5b).
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Übergabe an
die DHL als privater Zustelldienst zulässig sei, ist zwar richtig. Klar falsch
ist dagegen ihre Auffassung, eine solche Übergabe sei auch fristwahrend.
2.3
Zum anderen wendet die Beschwerdeführerin
ein, das Zivilgericht habe am 15. Oktober 2024 telefonisch bestätigt, dass
das Datum der Zusendung und nicht das Datum des Eingangs der Eingabe gelte
(Beschwerde, S. 2).
Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz schützt das berechtigte
Vertrauen einer Person in behördliche Zusagen. Damit der Vertrauensschutz
greift, ist neben der Existenz einer Zusage (Vertrauensgrundlage) unter anderem
vorausgesetzt, dass die betreffende Person berechtigterweise auf diese Zusage
vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat,
die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zum Ganzen vgl. BGE 129 I 161 E.
4.1).
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer geeigneten
Zusage als auch an – gestützt auf diese Zusage – getätigten nachteiligen
Dispositionen. Zur Zusage: Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass eine Angestellte
oder ein Angestellter des Zivilgerichts die behauptete Auskunft gegeben hätte,
könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst
nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Zivilgericht nämlich nicht
bestätigt, dass seine Auskunft nicht nur auf den Normalfall gemünzt ist
(Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post), sondern darüber hinaus
auch für den vorliegenden interessierenden Ausnahmefall gilt (Übergabe an einen
privaten Zustelldienst). Es fehlt damit bereits an einer vertrauensbegründenden
Zusage des Zivilgerichts. Zu den gestützt auf die Zusage getätigten
nachteiligen Dispositionen: Im vorliegenden Fall datiert die telefonische
Bestätigung des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024, also nach Ablauf der Frist
zum Einreichen der Duplik (14. Oktober 2024). Die nachteilige Disposition –
Nichteinreichen der Duplik bis zum 14. Oktober 2024 – erfolgte somit nicht
gestützt auf die Auskunft des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2024
(Vertrauensgrundlage), sondern ganz unabhängig davon. Mit anderen Worten: Mit
der telefonischen Auskunft vom 15. Oktober 2024 hat das Zivilgericht bei der
Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen erweckt und die
Beschwerdeführerin hat gestützt darauf keine nachteiligen Dispositionen
getroffen.
2.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Zivilgericht die in Papierform eingereichte Duplik zu Recht als verspätet aus
dem Recht gewiesen hat.
3.
Rechtzeitigkeit
der elektronisch eingereichten Duplik
3.1
In ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin zudem geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe in ihrer
Verfügung vom 22. Oktober 2024 übersehen, dass sie die Duplik nicht nur in
Papierform eingereicht habe (vgl. oben E. 2), sondern auch in
elektronischer Form. Die Zustellung der Duplik über die anerkannte
elektronische Zustellplattform PrivaSphere sei nachweislich fristgerecht
erfolgt (Beschwerde, S. 3 oben).
3.2
Die Zivilgerichtspräsidentin hat zu diesem
Vorbringen in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 eingehend Stellung
genommen. Sie hält – nur leicht gekürzt – Folgendes fest:
Gemäss Art. 130 ZPO kann eine Eingabe elektronisch beim
Gericht erfolgen; sie muss diesfalls mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen sein. Gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO ist bei einer elektronischen
Einreichung für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf
der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Gestützt auf Art. 130 ZPO erliess der Bundesrat die
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR
272.1). Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs
zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden (Art. 1 VeÜ-ZSSV) und die
anerkannten Plattformen für die sichere Übermittlung (Art. 2). Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ist zuständig für die
Anerkennung der Zustellplattformen (Art. 3). Es hat bisher die Plattformen
PrivaSphere Secure Messaging und IncaMail als Zustellplattformen anerkannt. Die
Gerichte Basel-Stadt stellen beide Plattformen zu Verfügung. Die Eingaben und
Beilagen sind gemäss der VeÜ-ZSSV im PDF-Format zu übermitteln (Art. 6). Bei
elektronischen Eingaben ist die Frist gewahrt, wenn die anerkannte Zustellplattform
die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat
(Abgabequittung) (Art. 8b). Zudem müssen die Eingaben mit einer
elektronischen Signatur versehen sein (Art. 10 Abs. 3).
Die Anforderungen an die Abgabequittung werden in der
Verordnung des EJPD über die Anerkennung von Plattformen für die sichere
Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung
Zustellplattformen, SR 272.11) und im Anhang dieser Verordnung festgehalten.
Die Zustellplattform stellt bei einer Eingabe an das Gericht zwei Quittungen
aus: eine Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung) und eine Quittung
mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung) (Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe a des
Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattform). Die Quittung wird von der
Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format erstellt
(Ziffer 5.5 Buchstabe c des Anhangs). Bei einer Eingabe an ein Gericht erhalten
sowohl Absender als auch Gericht je die gleichen der in Ziffer 5.4 Abs. 1 Buchstabe
b [richtig wohl: Buchstabe a] genannten Quittungen (Ziffer 5.5 Buchstabe c des
Anhangs). Die Frist ist nur eingehalten, wenn der Empfang bei der
Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht)
durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (BGer 2C_502/2018
vom 4. April 2019 E. 2.4).
Wie die Eingabe an das Gericht konkret erfolgen muss, ist auf
der Internetseite von PrivaSphere vermerkt. Dafür ist die Sendeart «eGov
Eingeschrieben» zu verwenden. Hat der Sender die elektronische Eingabe gemäss
den Anweisungen auf der Internetseite von PrivaSphere auf die Plattform
geladen, erhält er eine Abgabequittung und eine Abholquittung, wenn die Eingabe
im elektronischen Postfach des Gerichts eingetroffen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Eingabe nicht mit der Sendeart
«eGov Eingeschrieben» erfolgt. So reicht die Beschwerdeführerin mit der
Beschwerde keine Abgabequittung ein, welche die vorschriftsgemässe und
rechtzeitige Eingabe belegen würde. Stattdessen reicht sie eine Art Screenshot
ein. Dieser zeigt, dass sie am 14. Oktober 2024 eine Sendung an das
Zivilgericht geschickt hat. Die Beschwerdeführerin schreibt in einem Feld, dass
zur Fristeinhaltung sicherheitshalber die Eingaben auch noch «per e-mail»
verschickt würden. Bei der gewählten Sendeart handelt es sich gemäss dem
Screenshot um «MUC» (message unlocked code). Diesfalls wird keine
Abgabequittung entsprechend den rechtlichen Anforderungen erstellt;
insbesondere erhält bei dieser Sendeart die Empfängerplattform keine
Mitteilung, dass eine Eingabe auf die Plattform geladen wurde, wie dies eben
bei der Sendeart «eGov Eingeschrieben» der Fall ist. Da es im vorliegenden Fall
an einer Abgabequittung fehlt, kann mit der von der Beschwerdeführerin
gewählten Sendeart die Frist gemäss Art. 143 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten
werden (Obergericht Zürich RE220012 vom 25. Januar 2023 E. 4d).
Ausserdem kann bei der Sendeart «MUC» der Empfänger die
gesendeten Dokumente nur mit einem Code entschlüsseln, der ihm auf einem
anderen Kanal (SMS, Fax, Telefon) vom Sender mitgeteilt werden muss. Das
Gericht hat aber weder eine Mitteilung über eine (nicht den rechtlichen
Anforderungen genügende) Sendung noch den Code für die Entschlüsselung
erhalten.
3.3
Die Anforderungen an elektronische Eingaben,
welche die Zivilgerichtspräsidentin in der soeben referierten Vernehmlassung
vom 29. November 2024 darlegte, finden sich auch auf der Internetseite der
Gerichte Basel-Stadt (https://www.bs.ch/ gerichte-judikative/ueber-die-gerichte/elektronischer-rechtsverkehr
[abgerufen am 8. Januar 2024]). Die Vernehmlassung der
Zivilgerichtspräsidentin wurde der Beschwerdeführerin zugestellt mit dem
Hinweis, dass sie innert einer Frist von 10 Tagen dazu Stellung nehmen
könne, wenn sie dies als notwendig erachte. Die Beschwerdeführerin hat keine
Stellungnahme eingereicht und die Ausführungen der Zivilgerichtspräsidentin zu
Recht nicht beanstandet. Es ist somit unbestritten, dass die elektronische
Sendung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2024 die rechtlichen
Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht erfüllt: Zwar hat die
Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Oktober 2024 über die anerkannte
Zustellplattform PrivaSphere verschickt; allerdings hat sie es insbesondere
versäumt, ihre Eingabe über die korrekte Sendeart («eGov Eingeschrieben») zu
übermitteln.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Zivilgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2024 zu Recht
festhielt, dass die am 14. Oktober 2024 per Mail («MUC») gesandte Duplik die
rechtlichen Anforderungen an elektronische Eingaben nicht erfüllt. Die Duplik
in elektronischer Form ist damit nicht gültig eingereicht worden und kann
deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
4.
Beschwerdeentscheid
4.1
Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Duplik der
Beschwerdeführerin als verspätet aus dem Recht gewiesen hat. Die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 ist somit abzuweisen.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Im
Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen betragen die
Gerichtskosten CHF 200.– bis CHF 10'000.–; in aussergewöhnlichen Fällen können
sie bis CHF 30'000.– erhöht werden (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb
dieses Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts,
die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert
(§ 2 Abs. 1 GGR). Im vorliegenden Fall erscheinen Gerichtskosten
von CHF 500.– als angemessen, dies aufgrund des eher geringen Streitwerts von
CHF 36'252.50, des überschaubaren Zeitaufwands des Gerichts und der nicht
überdurchschnittlichen Komplexität des Falls.
Die
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen
bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Da die Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird
der Zeitaufwand ihres Anwalts praxisgemäss geschätzt (statt vieler AGE BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3). Für das Studium der Beschwerde und die
Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von zwei Stunden als
angemessen. Bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand, beträgt der
Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.– (§ 19 Abs. 1 HoR). Praxisgemäss beträgt
der Stundenansatz in durchschnittlichen Fällen wie dem vorliegenden CHF 250.–
(statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 3.4.1). Multipliziert
mit dem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden resultiert ein Honorar von
CHF 500.–. Zusätzlich zum Honorar ist eine Auslagenpauschale von 3 % des
Honorars zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 HoR). Insgesamt beläuft sich die
Parteientschädigung damit auf CHF 515.–. Nach ständiger Rechtsprechung des
Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den
Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen,
sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer
beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (statt vieler AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die
Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft
ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die
Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 22. Oktober 2024 ([…]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 515.– (einschliesslich Auslagen) zu zahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.