BEZ.2024.65
Rechtsöffnung
16. Dezember 2024Deutsch16 min
Der Kanton
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.65
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. August 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Kanton
Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) leitete am 30. November 2023 die Betreibung
Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ein. Diese Betreibung umfasste
eine Forderung von CHF 434.35 nebst Zins zu 4% seit dem 24. November 2023. Als
Forderungsgrund wurde «DIREKTE BUNDESSTEUER 2020, ORDENTLICHE STEUER,
STEUERRECHNUNG VOM 07.01.2022» angegeben. Ferner wurde der Betrag von CHF 31.20
als aufgelaufener Zins bis 23. November 2023 betrieben, ebenso der Betrag von
CHF 130.– für gesetzliche Gebühren. Der diese Forderungssummen umfassende
Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. Januar 2024 zugestellt, worauf jener
gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
Mit Eingabe vom
4. Juli 2024 ersuchte der Schuldner vor dem Zivilgericht Basel-Stadt um
definitive Rechtsöffnung für die hiervor genannten Summen. Das Zivilgericht
setzte dem Schuldner nach Eingang eines Kostenvorschusses eine Frist zur
schriftlichen Begründung seines Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 13. August
2024 (Datum der Postaufgabe) beantragte dieser die Löschung der
Steuerforderungen und der Gebühren, weil sie nicht gerechtfertigt seien. Das
Zivilgericht gewährte hierauf die durch den Gläubiger begehrte definitive
Rechtsöffnung und wies darauf hin, dass der Schuldner in seiner Eingabe keine
der in Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) genannten Einreden oder Einwendungen geltend mache; namentlich werde
nicht dargelegt, inwiefern die durch die Steuerverwaltung geltend gemachten
Forderungen getilgt, gestundet oder verjährt seien.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 erhob der Schuldner mit Eingabe
vom 7. November 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er
begehrt damit soweit ersichtlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die «Löschung» der genannten Betreibung, eine unbezifferte Genugtuung und
unbezifferten Schadenersatz sowie eine angemessene Parteientschädigung. Ebenso
formuliert er den nicht direkt mit dem vorliegend interessierenden Verfahren
verbundenen Antrag, das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt sei
strafrechtlich hinreichend zu würdigen. Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und
verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid
wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der
Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. SchKG mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde
allerdings insoweit, als der Schuldner damit neue Anträge stellt, die über die
im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hinausgehen (vgl. Art.
326.
Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit
grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend
und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der
Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden.
Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue
Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen
Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022
E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1
Beruht die Forderung auf einer
vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der
Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 2
SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass
der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
Die Aufzählung der Verteidigungsmittel des Schuldners in Art. 81 SchKG ist
nicht abschliessend. Er kann insbesondere auch einwenden, dass der
Rechtsöffnungstitel nichtig oder nicht vollstreckbar sei (vgl. Abbet, a.a.O., Art. 81 N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2).
Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob
die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 9 und 115 sowie Art. 84 SchKG N 50a; vgl. BGer
4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2; Vock,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80
N 28). Das übliche Beweismittel für die Vollstreckbarkeit der Verfügung
ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Vollstreckbarkeits- und
Rechtskraftbescheinigung kann grundsätzlich von der Behörde ausgestellt werden,
welche die Verfügung erlassen hat (vgl. BGer 5D_23/2018 vom 31. August
2018.
E. 5.3, 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4; Abbet, Stämpflis Handkommentar, La
mainlevée de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 N 149; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG
N 137). Dies gilt auch für den Fall, dass auf ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung nicht eingetreten oder ein solches abgewiesen worden ist (vgl. BGer
5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4 f.; Staehelin,
a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 betreffend gerichtliche Entscheide). Die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich ein blosses Beweismittel. Als
solches entfaltet sie gegenüber dem Rechtsöffnungsgericht als
Vollstreckungsgericht keine Bindungswirkung (BGer 4A_593/2017 vom 20. August
2018.
E. 3.2.1; Droese, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 336 ZPO N 25; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung begründet grundsätzlich eine Vermutung für das
Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen (vgl. Keller-hals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 336 ZPO N 17; Rohner/Mohs, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 336 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Zur
Entkräftung dieser Vermutung genügt es grundsätzlich nicht, dass der Betriebene
die Vollstreckbarkeit substanziiert bestreitet oder substanziiert eine Tatsache
behauptet, die der Vollstreckbarkeit entgegensteht. Grundsätzlich muss er
vielmehr die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung bzw. die der Vollstreckung
entgegenstehende Tatsache beweisen (vgl. Droese,
a.a.O., Art. 336 ZPO N 26; Egli,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 336 ZPO
N 19; Rohner/Mohs, a.a.O., Art.
336.
N 13; Staehelin, a.a.O.,
Art. 80 SchKG N 56 und 137). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zumindest
teilweise für die gehörige Eröffnung als eine der Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit. Wenn der Betriebene geltend macht, die Verfügung oder der
Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, genügt die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung jedenfalls bei Verfügungen und Entscheiden von
Verwaltungsbehörden nicht zum Beweis der gehörigen Eröffnung und folglich der
Vollstreckbarkeit (vgl. BGer 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2, 5A_389/2018 vom
22.
August 2018 E. 2.3; Kren
Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 80 N 62; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55
und 124; vgl. ferner Egli, a.a.O.,
Art. 336 N 19). Wenn der Betriebene nicht geltend macht, die Verfügung
oder der Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, bedarf die
gehörige Eröffnung aber auch bei Verfügungen und Entscheiden von
Verwaltungsbehörden keines weiteren Beweises (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 und 124; Vock, a.a.O., Art. 80 N 28; vgl. ferner
BGer 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3 e contrario; Abbet, a.a.O., Art. 80 N 147 e
contrario; Kren Kostkiewicz, a.a.O.,
Art. 80 N 62 e contrario).
Das Rechtsöffnungsgericht hat weiter auch von Amtes wegen zu
prüfen, ob die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung nicht nichtig ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG
N 128; Vock, a.a.O., Art. 80
N 28). Das Rechtsöffnungsgericht hat aber weder über den materiellen Bestand
der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der
Verfügung zu befassen (vgl. Kren
Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 N 5 betreffend gerichtliche Entscheide; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Mängel,
die nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit einer Verfügung
geführt hätten, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N
128).
2.2
2.2.1
Der durch die Steuerverwaltung vertretene
Kanton Basel-Stadt als Gläubiger setzte direkte Bundessteuern für die
Steuerperiode 2020 von CHF 434.35, Gebühren für das Verfahren zur Durchsetzung
dieser Steuerforderung von CHF 130.– und bis 23. November 2023 aufgelaufene
Zinsen von CHF 31.20 in Betreibung. Als Rechtsöffnungstitel reichte er Kopien
einer Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 7. Januar 2022 mit
Veranlagungsprotokoll und Steuerrechnung (Gesuchsbeilage 2) sowie einer
Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 5. März 2024 (Gesuchsbeilage 4)
ein. Ihrem Inhalt nach handelt es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel
für die Steuerforderung und die Gebührenforderung. Für Verzugszinsen für die
Zeit nach der Eröffnung der Verfügungen kann auch ohne Erwähnung in den
Dispositiven Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 80 SchKG N 134). Auf beiden Verfügungen findet sich ein
Stempel der Steuerverwaltung mit dem Vermerk «Diese Verfügung ist rechtskräftig
und vollstreckbar» sowie dem Datum 3. Juli 2024 und einer Unterschrift.
Der Schuldner macht nicht geltend, dass ihm die beiden Verfügungen nicht
ordnungsgemäss eröffnet worden seien. Aufgrund dieser Rechtskraft- und
Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ist grundsätzlich zu vermuten, dass die
beiden Verfügungen formell rechtskräftig und vollstreckbar sind.
2.2.2
In der Stellungnahme des Schuldners vom 10.
August 2024 wendet er Folgendes ein: «Entgegen ihrer irrigen Auffassung sind
die ungerechtfertigt erhobenen Steuern und die ungerechtfertigt erhobenen
Gebühren, immer noch rechtshängig und mit Beschwerde/Einrede belegt, insbesondere
mit Rechtsvorschlag.» Dieser Einwand könnte allenfalls als implizite
Bestreitung der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der beiden
Verfügungen verstanden werden. Der Hinweis auf den Rechtsvorschlag deutet
allerdings eher darauf hin, dass der Schuldner bloss der irrigen Meinung ist, seine
Rechtsvorschläge stünden der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügungen entgegen. Jedenfalls fehlt aber jegliche Substanziierung und
jeglicher Beweis des Einwands des Schuldners und bestreitet er die
ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügungen nicht. Damit hat er die durch die
Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen begründete Vermutung der
Vollstreckbarkeit der Verfügungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal
ansatzweise erschüttert.
In seiner Beschwerde behauptet der Schuldner, er habe gegen
die Veranlagungsverfügung und die Gebührenverfügung frist- und formgerecht
«Einsprachen/Einreden» erhoben. Diese seien jedoch von den Mitarbeitenden der
Steuerverwaltung unterdrückt oder vernichtet worden. Zudem hat der Schuldner mit
seiner Beschwerde eine «Einsprache/Einrede» an die Steuerverwaltung vom 18.
April 2024, eine Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22. Juli 2024, eine
«Einsprache/Einrede» an die Steuerrekurskommission vom 30. Juli 2024 und eine
Eingabe an die Steuerverwaltung vom 10. Oktober 2024 eingereicht. Zum
Vorbringen dieser Behauptungen und Beweismittel hat nicht erst der angefochtene
Entscheid Anlass gegeben. Wenn der Schuldner hätte geltend machen wollen, dass
die Verfügungen nicht rechtskräftig oder vollstreckbar seien, weil er dagegen
Einsprache erhoben habe und noch keine rechtskräftigen oder vollstreckbaren
Rechtsmittelenscheide vorlägen, hätte er vielmehr ohne Weiteres Anlass gehabt,
entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit seiner
Stellungnahme vom 10. August 2024 vorzubringen. Bei den vorstehend erwähnten
Beweismitteln und, soweit sie über den Einwand in der Stellungnahme vom 10.
August 2024 hinausgehen, auch bei den vorstehend erwähnten
Tatsachenbehauptungen handelt es sich daher um unzulässige Noven (vgl. oben E.
1.2). Im Übrigen entbehren die Behauptungen des Schuldners jeglicher Grundlage
und fehlt jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis. Insbesondere gibt der
Schuldner nicht einmal an, wann er die allfälligen Einsprachen erhoben haben
will.
2.2.3
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die
als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen rechtskräftig und
vollstreckbar sind.
2.3
In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024
machte der Schuldner geltend, er werde von den Steuerbehörden des Kantons
Basel-Stadt seit Jahren diskriminiert. Die Steuerforderung sei
ungerechtfertigt, willkürlich sowie betrügerisch und die Gebührenforderung
ungerechtfertigt, willkürlich sowie erfunden. Zudem rügte er ohne jegliche
Begründung mehrfache und wiederholte Verletzungen mehrerer Garantien der EMRK.
Diese Ausführungen sind nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der der als
Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen zu begründen. In seiner
Beschwerde erhebt der Schuldner gegen die Forderungen weitgehend die gleichen
Einwände wie in seiner Stellungnahme vom 10. August 2024. Soweit seine
Ausführungen darüber hinausgehen, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl.
oben E. 1.2). Im Übrigen sind auch seine Ausführungen in der Beschwerde
nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der Verfügungen zu begründen.
Irgendein anderer Grund, weshalb die als Rechtsöffnungstitel eingereichten
Verfügungen nichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Da Nichtigkeit somit
ausgeschlossen werden kann, ist auf die Einwände, die der Schuldner gegen die
Forderungen erhebt, die Gegenstand der rechtskräftigen und vollstreckbaren
Rechtsöffnungstitel bilden, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht
weiter einzugehen.
2.4
Andere Einwände gegen die Beseitigung des
Rechtsvorschlags bringt der Schuldner mit seiner Beschwerde nicht vor. Daher
ist seine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
abzuweisen.
3.
In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 beantragte der
Schuldner die «Löschung» der «Steuerforderungen» und der «Gebühren». Da
Forderungen und Gebühren als solche offensichtlich nicht gelöscht werden
können, ist nicht ersichtlich, was Gegenstand dieses Rechtsbegehrens sein soll.
Daher ist das Zivilgericht darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Mit seiner
Beschwerde beantragt der Schuldner die Löschung der Betreibung für die
Steuerforderung und die Gebührenforderung. Dabei handelt es sich um einen im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn
der Antrag nicht als neu betrachtet würde, weil er bereits im unverständlichen
Antrag auf Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren enthalten gewesen
sei, wäre darauf nicht einzutreten. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der
Betreibung gemäss Art. 8a SchKG, das untechnisch auch als Gesuch um Löschung
der Betreibung bezeichnet wird (vgl. Peter,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 8a SchKG N 31), ist im
Rechtsöffnungsverfahren unzulässig (vgl. Abbet,
a.a.O., Art. 84 N 73a).
In seiner Beschwerde beantragt der Schuldner die Zusprechung
von Schadenersatz für materiellen Schaden und von Genugtuung für immaterielle
Unbill. Auch dabei handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren gemäss Art.
326.
Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn der Antrag nicht als neu
betrachtet würde, weil der Schuldner bereits in seiner Stellungnahme vom 10.
August 2024 geltend gemacht hat, der Staat hafte für die widerrechtlichen
Handlungen von Staatsangestellten und die dadurch verursachten Schäden, wäre
darauf nicht einzutreten, weil im Rechtsöffnungsverfahren Widerklagen auf
Verurteilung des Gläubigers zu einer Zahlung unzulässig sind (vgl. Art. 224
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO; Abbet,
a.a.O., Art. 84 N 73).
Schliesslich macht der Schuldner in seiner Beschwerde
geltend, er werde «mit diesen erfundenen Steuerforderungen in Angst und
Schrecken versetzt, bedrängt und genötigt, dies stellen massive
Straftatbestände, zum massiven Nachteil des geschädigten Opfers von
Rechtswillkür A____ dar und sind dementsprechend strafrechtlich zu verfolgen.»
Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer
Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für die
Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die
zuständige Behörde weiterzuleiten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2;
vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 301 N 5; Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301 N 2). Unter
einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung
verstanden (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2).
Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare
Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis
auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von
Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE
ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; vgl.
Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 301 N 2; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11). Die
Pflicht zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde
entfällt, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen
offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2021.16 vom 27. April
2021.
E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO haben Personen, die in der
Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons
Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder
Vergehen erhalten, diese anzuzeigen. Die Vorwürfe der Drohung (Art. 180 Abs. 1
StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind offensichtlich aus der Luft
gegriffen. Folglich ist das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von
Strafanzeigen nicht zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige
an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde
weiterzuleiten, und trifft die mit der vorliegenden Beschwerde befassten
Gerichtspersonen des Appellationsgerichts mangels Tatverdachts keine
Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 GGR
ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. August 2024 in der Sache V.2024.606 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.