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Entscheid

BEZ.2024.65

Rechtsöffnung

16. Dezember 2024Deutsch16 min

Der Kanton

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.65

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel

Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. August 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Kanton

Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) leitete am 30. November 2023 die Betreibung

Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ein. Diese Betreibung umfasste

eine Forderung von CHF 434.35 nebst Zins zu 4% seit dem 24. November 2023. Als

Forderungsgrund wurde «DIREKTE BUNDESSTEUER 2020, ORDENTLICHE STEUER,

STEUERRECHNUNG VOM 07.01.2022» angegeben. Ferner wurde der Betrag von CHF 31.20

als aufgelaufener Zins bis 23. November 2023 betrieben, ebenso der Betrag von

CHF 130.– für gesetzliche Gebühren. Der diese Forderungssummen umfassende

Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. Januar 2024 zugestellt, worauf jener

gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

Mit Eingabe vom

4. Juli 2024 ersuchte der Schuldner vor dem Zivilgericht Basel-Stadt um

definitive Rechtsöffnung für die hiervor genannten Summen. Das Zivilgericht

setzte dem Schuldner nach Eingang eines Kostenvorschusses eine Frist zur

schriftlichen Begründung seines Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 13. August

2024 (Datum der Postaufgabe) beantragte dieser die Löschung der

Steuerforderungen und der Gebühren, weil sie nicht gerechtfertigt seien. Das

Zivilgericht gewährte hierauf die durch den Gläubiger begehrte definitive

Rechtsöffnung und wies darauf hin, dass der Schuldner in seiner Eingabe keine

der in Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) genannten Einreden oder Einwendungen geltend mache; namentlich werde

nicht dargelegt, inwiefern die durch die Steuerverwaltung geltend gemachten

Forderungen getilgt, gestundet oder verjährt seien.

Gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 erhob der Schuldner mit Eingabe

vom 7. November 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er

begehrt damit soweit ersichtlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die «Löschung» der genannten Betreibung, eine unbezifferte Genugtuung und

unbezifferten Schadenersatz sowie eine angemessene Parteientschädigung. Ebenso

formuliert er den nicht direkt mit dem vorliegend interessierenden Verfahren

verbundenen Antrag, das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt sei

strafrechtlich hinreichend zu würdigen. Der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und

verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid

wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der

Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. SchKG mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid

ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde

allerdings insoweit, als der Schuldner damit neue Anträge stellt, die über die

im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hinausgehen (vgl. Art.

326.

Abs. 1 ZPO). Für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit

grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend

und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der

Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden.

Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss

Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue

Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid

der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen

Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der

Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022

E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1

Beruht die Forderung auf einer

vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der

Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive

Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 2

SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,

wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass

der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Die Aufzählung der Verteidigungsmittel des Schuldners in Art. 81 SchKG ist

nicht abschliessend. Er kann insbesondere auch einwenden, dass der

Rechtsöffnungstitel nichtig oder nicht vollstreckbar sei (vgl. Abbet, a.a.O., Art. 81 N 2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2).

Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob

die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit vorliegen (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 80 SchKG N 9 und 115 sowie Art. 84 SchKG N 50a; vgl. BGer

4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2; Vock,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80

N 28). Das übliche Beweismittel für die Vollstreckbarkeit der Verfügung

ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Vollstreckbarkeits- und

Rechtskraftbescheinigung kann grundsätzlich von der Behörde ausgestellt werden,

welche die Verfügung erlassen hat (vgl. BGer 5D_23/2018 vom 31. August

2018.

E. 5.3, 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4; Abbet, Stämpflis Handkommentar, La

mainlevée de l’opposition, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 80 N 149; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG

N 137). Dies gilt auch für den Fall, dass auf ein Rechtsmittel gegen die

Verfügung nicht eingetreten oder ein solches abgewiesen worden ist (vgl. BGer

5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4 f.; Staehelin,

a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 betreffend gerichtliche Entscheide). Die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist grundsätzlich ein blosses Beweismittel. Als

solches entfaltet sie gegenüber dem Rechtsöffnungsgericht als

Vollstreckungsgericht keine Bindungswirkung (BGer 4A_593/2017 vom 20. August

2018.

E. 3.2.1; Droese, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 336 ZPO N 25; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung begründet grundsätzlich eine Vermutung für das

Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen (vgl. Keller-hals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 336 ZPO N 17; Rohner/Mohs, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 336 N 13; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 56 und 137). Zur

Entkräftung dieser Vermutung genügt es grundsätzlich nicht, dass der Betriebene

die Vollstreckbarkeit substanziiert bestreitet oder substanziiert eine Tatsache

behauptet, die der Vollstreckbarkeit entgegensteht. Grundsätzlich muss er

vielmehr die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung bzw. die der Vollstreckung

entgegenstehende Tatsache beweisen (vgl. Droese,

a.a.O., Art. 336 ZPO N 26; Egli,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 336 ZPO

N 19; Rohner/Mohs, a.a.O., Art.

336.

N 13; Staehelin, a.a.O.,

Art. 80 SchKG N 56 und 137). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zumindest

teilweise für die gehörige Eröffnung als eine der Voraussetzungen der

Vollstreckbarkeit. Wenn der Betriebene geltend macht, die Verfügung oder der

Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, genügt die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung jedenfalls bei Verfügungen und Entscheiden von

Verwaltungsbehörden nicht zum Beweis der gehörigen Eröffnung und folglich der

Vollstreckbarkeit (vgl. BGer 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2, 5A_389/2018 vom

22.

August 2018 E. 2.3; Kren

Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 80 N 62; Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55

und 124; vgl. ferner Egli, a.a.O.,

Art. 336 N 19). Wenn der Betriebene nicht geltend macht, die Verfügung

oder der Entscheid sei ihm nicht oder nicht gehörig eröffnet worden, bedarf die

gehörige Eröffnung aber auch bei Verfügungen und Entscheiden von

Verwaltungsbehörden keines weiteren Beweises (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 55 und 124; Vock, a.a.O., Art. 80 N 28; vgl. ferner

BGer 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3 e contrario; Abbet, a.a.O., Art. 80 N 147 e

contrario; Kren Kostkiewicz, a.a.O.,

Art. 80 N 62 e contrario).

Das Rechtsöffnungsgericht hat weiter auch von Amtes wegen zu

prüfen, ob die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung nicht nichtig ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG

N 128; Vock, a.a.O., Art. 80

N 28). Das Rechtsöffnungsgericht hat aber weder über den materiellen Bestand

der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit der

Verfügung zu befassen (vgl. Kren

Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 N 5 betreffend gerichtliche Entscheide; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Mängel,

die nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit einer Verfügung

geführt hätten, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N

128).

2.2

2.2.1

Der durch die Steuerverwaltung vertretene

Kanton Basel-Stadt als Gläubiger setzte direkte Bundessteuern für die

Steuerperiode 2020 von CHF 434.35, Gebühren für das Verfahren zur Durchsetzung

dieser Steuerforderung von CHF 130.– und bis 23. November 2023 aufgelaufene

Zinsen von CHF 31.20 in Betreibung. Als Rechtsöffnungstitel reichte er Kopien

einer Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 7. Januar 2022 mit

Veranlagungsprotokoll und Steuerrechnung (Gesuchsbeilage 2) sowie einer

Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 5. März 2024 (Gesuchsbeilage 4)

ein. Ihrem Inhalt nach handelt es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel

für die Steuerforderung und die Gebührenforderung. Für Verzugszinsen für die

Zeit nach der Eröffnung der Verfügungen kann auch ohne Erwähnung in den

Dispositiven Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Staehelin,

a.a.O., Art. 80 SchKG N 134). Auf beiden Verfügungen findet sich ein

Stempel der Steuerverwaltung mit dem Vermerk «Diese Verfügung ist rechtskräftig

und vollstreckbar» sowie dem Datum 3. Juli 2024 und einer Unterschrift.

Der Schuldner macht nicht geltend, dass ihm die beiden Verfügungen nicht

ordnungsgemäss eröffnet worden seien. Aufgrund dieser Rechtskraft- und

Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ist grundsätzlich zu vermuten, dass die

beiden Verfügungen formell rechtskräftig und vollstreckbar sind.

2.2.2

In der Stellungnahme des Schuldners vom 10.

August 2024 wendet er Folgendes ein: «Entgegen ihrer irrigen Auffassung sind

die ungerechtfertigt erhobenen Steuern und die ungerechtfertigt erhobenen

Gebühren, immer noch rechtshängig und mit Beschwerde/Einrede belegt, insbesondere

mit Rechtsvorschlag.» Dieser Einwand könnte allenfalls als implizite

Bestreitung der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der beiden

Verfügungen verstanden werden. Der Hinweis auf den Rechtsvorschlag deutet

allerdings eher darauf hin, dass der Schuldner bloss der irrigen Meinung ist, seine

Rechtsvorschläge stünden der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der

Verfügungen entgegen. Jedenfalls fehlt aber jegliche Substanziierung und

jeglicher Beweis des Einwands des Schuldners und bestreitet er die

ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügungen nicht. Damit hat er die durch die

Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen begründete Vermutung der

Vollstreckbarkeit der Verfügungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal

ansatzweise erschüttert.

In seiner Beschwerde behauptet der Schuldner, er habe gegen

die Veranlagungsverfügung und die Gebührenverfügung frist- und formgerecht

«Einsprachen/Einreden» erhoben. Diese seien jedoch von den Mitarbeitenden der

Steuerverwaltung unterdrückt oder vernichtet worden. Zudem hat der Schuldner mit

seiner Beschwerde eine «Einsprache/Einrede» an die Steuerverwaltung vom 18.

April 2024, eine Verfügung der Steuerrekurskommission vom 22. Juli 2024, eine

«Einsprache/Einrede» an die Steuerrekurskommission vom 30. Juli 2024 und eine

Eingabe an die Steuerverwaltung vom 10. Oktober 2024 eingereicht. Zum

Vorbringen dieser Behauptungen und Beweismittel hat nicht erst der angefochtene

Entscheid Anlass gegeben. Wenn der Schuldner hätte geltend machen wollen, dass

die Verfügungen nicht rechtskräftig oder vollstreckbar seien, weil er dagegen

Einsprache erhoben habe und noch keine rechtskräftigen oder vollstreckbaren

Rechtsmittelenscheide vorlägen, hätte er vielmehr ohne Weiteres Anlass gehabt,

entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit seiner

Stellungnahme vom 10. August 2024 vorzubringen. Bei den vorstehend erwähnten

Beweismitteln und, soweit sie über den Einwand in der Stellungnahme vom 10.

August 2024 hinausgehen, auch bei den vorstehend erwähnten

Tatsachenbehauptungen handelt es sich daher um unzulässige Noven (vgl. oben E.

1.2). Im Übrigen entbehren die Behauptungen des Schuldners jeglicher Grundlage

und fehlt jegliche Substanziierung und jeglicher Beweis. Insbesondere gibt der

Schuldner nicht einmal an, wann er die allfälligen Einsprachen erhoben haben

will.

2.2.3

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die

als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen rechtskräftig und

vollstreckbar sind.

2.3

In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024

machte der Schuldner geltend, er werde von den Steuerbehörden des Kantons

Basel-Stadt seit Jahren diskriminiert. Die Steuerforderung sei

ungerechtfertigt, willkürlich sowie betrügerisch und die Gebührenforderung

ungerechtfertigt, willkürlich sowie erfunden. Zudem rügte er ohne jegliche

Begründung mehrfache und wiederholte Verletzungen mehrerer Garantien der EMRK.

Diese Ausführungen sind nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der der als

Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügungen zu begründen. In seiner

Beschwerde erhebt der Schuldner gegen die Forderungen weitgehend die gleichen

Einwände wie in seiner Stellungnahme vom 10. August 2024. Soweit seine

Ausführungen darüber hinausgehen, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl.

oben E. 1.2). Im Übrigen sind auch seine Ausführungen in der Beschwerde

nicht ansatzweise geeignet, die Nichtigkeit der Verfügungen zu begründen.

Irgendein anderer Grund, weshalb die als Rechtsöffnungstitel eingereichten

Verfügungen nichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Da Nichtigkeit somit

ausgeschlossen werden kann, ist auf die Einwände, die der Schuldner gegen die

Forderungen erhebt, die Gegenstand der rechtskräftigen und vollstreckbaren

Rechtsöffnungstitel bilden, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht

weiter einzugehen.

2.4

Andere Einwände gegen die Beseitigung des

Rechtsvorschlags bringt der Schuldner mit seiner Beschwerde nicht vor. Daher

ist seine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

abzuweisen.

3.

In seiner Stellungnahme vom 10. August 2024 beantragte der

Schuldner die «Löschung» der «Steuerforderungen» und der «Gebühren». Da

Forderungen und Gebühren als solche offensichtlich nicht gelöscht werden

können, ist nicht ersichtlich, was Gegenstand dieses Rechtsbegehrens sein soll.

Daher ist das Zivilgericht darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Mit seiner

Beschwerde beantragt der Schuldner die Löschung der Betreibung für die

Steuerforderung und die Gebührenforderung. Dabei handelt es sich um einen im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn

der Antrag nicht als neu betrachtet würde, weil er bereits im unverständlichen

Antrag auf Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren enthalten gewesen

sei, wäre darauf nicht einzutreten. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der

Betreibung gemäss Art. 8a SchKG, das untechnisch auch als Gesuch um Löschung

der Betreibung bezeichnet wird (vgl. Peter,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 8a SchKG N 31), ist im

Rechtsöffnungsverfahren unzulässig (vgl. Abbet,

a.a.O., Art. 84 N 73a).

In seiner Beschwerde beantragt der Schuldner die Zusprechung

von Schadenersatz für materiellen Schaden und von Genugtuung für immaterielle

Unbill. Auch dabei handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren gemäss Art.

326.

Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Antrag. Auch wenn der Antrag nicht als neu

betrachtet würde, weil der Schuldner bereits in seiner Stellungnahme vom 10.

August 2024 geltend gemacht hat, der Staat hafte für die widerrechtlichen

Handlungen von Staatsangestellten und die dadurch verursachten Schäden, wäre

darauf nicht einzutreten, weil im Rechtsöffnungsverfahren Widerklagen auf

Verurteilung des Gläubigers zu einer Zahlung unzulässig sind (vgl. Art. 224

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 219 ZPO; Abbet,

a.a.O., Art. 84 N 73).

Schliesslich macht der Schuldner in seiner Beschwerde

geltend, er werde «mit diesen erfundenen Steuerforderungen in Angst und

Schrecken versetzt, bedrängt und genötigt, dies stellen massive

Straftatbestände, zum massiven Nachteil des geschädigten Opfers von

Rechtswillkür A____ dar und sind dementsprechend strafrechtlich zu verfolgen.»

Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer

Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für die

Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die

zuständige Behörde weiterzuleiten (AGE ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2;

vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 301 N 5; Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301 N 2). Unter

einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung

verstanden (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2).

Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare

Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis

auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von

Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE

ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 5.2; vgl.

Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 301 StPO N 11). Die

Pflicht zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde

entfällt, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen

offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2021.16 vom 27. April

2021.

E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO haben Personen, die in der

Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons

Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder

Vergehen erhalten, diese anzuzeigen. Die Vorwürfe der Drohung (Art. 180 Abs. 1

StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind offensichtlich aus der Luft

gegriffen. Folglich ist das Appellationsgericht als für die Entgegennahme von

Strafanzeigen nicht zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige

an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde

weiterzuleiten, und trifft die mit der vorliegenden Beschwerde befassten

Gerichtspersonen des Appellationsgerichts mangels Tatverdachts keine

Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 GGR

ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. August 2024 in der Sache V.2024.606 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.