BEZ.2024.66
Betreibung
28. November 2024Deutsch3 min
Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. November 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.66
ENTSCHEID
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 22. Oktober 2024
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
31. Januar 2024 wurde A____ (Schuldnerin) der Zahlungsbefehl [...]
vom 23. Oktober 2023 durch Publikation zugestellt. Dagegen erhob die
Schuldnerin am 5. Februar 2024 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. November 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde
bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Der Verfahrensleiter der
oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet grundsätzlich
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Muss allerdings wegen Säumnis
ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100]), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über
das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom
22.
Oktober 2024 am 24. Oktober 2024 versandt und die Schuldnerin hat den
Entscheid am 25. Oktober 2024 empfangen (Sendungsnachverfolgungsnachweis, bei
den Akten der unteren Aufsichtsbehörde). Da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt
(vgl. oben E. 1), ist die erst am 6. November 2024 erhobene Beschwerde
verspätet.
3.
Auf die
Beschwerde kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
22.
Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.