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Entscheid

BEZ.2024.66

Betreibung

28. November 2024Deutsch3 min

Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. November 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2024.66

ENTSCHEID

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 22. Oktober 2024

betreffend Betreibung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

31. Januar 2024 wurde A____ (Schuldnerin) der Zahlungsbefehl [...]

vom 23. Oktober 2023 durch Publikation zugestellt. Dagegen erhob die

Schuldnerin am 5. Februar 2024 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024

wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 6. November 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde

bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Der Verfahrensleiter der

oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerde­ant­wort. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet grundsätzlich

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Muss allerdings wegen Säumnis

ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, ist das Einzelgericht zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen

gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des basel-städtischen Gesetzes betreffend

die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,

SG 230.100]), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über

das Beschwerdeverfahren.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom

22.

Oktober 2024 am 24. Oktober 2024 versandt und die Schuldnerin hat den

Entscheid am 25. Oktober 2024 empfangen (Sendungsnachverfolgungsnachweis, bei

den Akten der unteren Aufsichtsbehörde). Da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt

(vgl. oben E. 1), ist die erst am 6. November 2024 erhobene Beschwerde

verspätet.

3.

Auf die

Beschwerde kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom

22.

Oktober 2024 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.