BEZ.2024.67
Ausstand
16. Januar 2025Deutsch10 min
dass die Ehegatten auf den 25. November 2024 in die Einigungsverhandlung geladen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.67
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Liliane Obrecht
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Ehemann
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Ehefrau
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. November 2024
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann)
heirateten am [...] 2005. Am 11. März 2024 machte die Ehefrau beim Zivilgericht
eine Scheidungsklage gegen den Ehemann anhängig. Mit Eingabe vom 30. April 2024
stellte der Ehemann ein Ausstandsgesuch gegen die instruierende
Zivilgerichtspräsidentin [...] (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin). Mit
Entscheid vom 16. Mai 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsbegehren ab. Auf
die sinngemässe Beschwerde des Ehemanns gegen diesen Entscheid trat das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 nicht ein. Auf die
Beschwerde des Ehemanns gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit
Entscheid vom 19. November 2024 (5A_748/2024) ebenfalls nicht ein.
Am 23. Oktober 2024 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin,
dass die Ehegatten auf den 25. November 2024 in die Einigungsverhandlung geladen
werden. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Ehemann «Einspruch»
gegen die Vorladung zur Einigungsverhandlung und stellte einen
Befangenheitsantrag gegen die Zivilgerichtspräsidentin. Am 5. November 2024
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe des Ehemanns vom
31. Oktober 2024 der Ehefrau zur Kenntnis zugestellt werde (Ziff. 1),
dass das erneute Ausstandsgesuch des Ehemanns einem anderen Präsidium zur
Beurteilung überwiesen werde (Ziff. 2) und dass die auf den 25. November 2024
angesetzte Einigungsverhandlung wie angesetzt stattfinde (Ziff. 3).
Am 11. November 2024 reichte der Rekurrent beim Zivilgericht
elektronisch eine Eingabe vom gleichen Tag ein. Damit legte er «Einspruch und
Beschwerde» gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November
2024 ein und beantragte erneut ihren Ausstand sowie die Verschiebung der
Einigungsverhandlung um zwei Monate. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte am
12. November 2024 unter anderem, dass die Eingabe des Ehemanns als Beschwerde
an das Appellationsgericht und als wiederholtes Ausstandsgesuch an das mit dem
Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2024 befasste Gerichtspräsidium
weitergeleitet werde (Ziff. 1) und dass die Einigungsverhandlung wie angesetzt
am 25. November 2024 stattfinde (Ziff. 3).
Die Prüfung der elektronischen Signatur der elektronischen
Eingabe des Ehemanns vom 11. November 2024 hat ergeben, dass die elektronische
Signatur ungültig ist und das Dokument nach dem Anbringen der Signatur
verändert oder beschädigt worden ist. Am 15. November 2024 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident deshalb, dass dem Ehemann eine Kopie seiner
Eingabe vom 11. November 2024 zugestellt werde (Ziff. 1) und dass ihm eine
Nachfrist bis zum 29. November 2024 angesetzt werde zur Verbesserung des
Mangels seiner Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 (Ziff. 2). Der
Verfahrensleiter wies den Ehemann darauf hin, dass der Mangel in der
Ungültigkeit mindestens einer Unterschrift bestehe, dass die Verbesserung durch
nochmalige elektronische Einreichung der Eingabe vom 11. November 2024
unter Einhaltung aller Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr oder
durch Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Kopie der Eingabe vom 11.
November 2024 in Papierform erfolgen könne und dass die Eingabe vom 11.
November 2024 – soweit es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 handelt – gemäss Art. 132
Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte, wenn der Mangel innert der angesetzten
Frist nicht verbessert wird. Zudem setzte der Verfahrensleiter dem Ehemann eine
Frist bis zum 29. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 500.– für das Verfahren betreffend seine Beschwerde vom 11. November
2024 gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024. Die
Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 15.
November 2024 wurde gleichentags in Papierform eingeschrieben versandt. Gemäss
Sendungsverfolgung wurde die eingeschriebene Sendung dem Ehemann am 28. November
2024 zugestellt.
Am 21. November 2024 reichte der Ehemann unter anderem beim
Appellationsgericht elektronisch eine Eingabe vom gleichen Tag ein. Darin
erklärte er, er habe festgestellt, dass ihm eingeschriebene Postsendungen
geschickt worden seien. Er befinde sich im Spital und müsse vermutlich noch
mindestens bis am 28. November 2024 dort bleiben. Eingeschriebene Postsendungen
könnten nur von seiner Tochter abgeholt werden und dies würde für sie eine untragbare
psychische Belastung darstellen. Daher ersuchte er um Zustellung der Schreiben
per E-Mail. Entsprechend diesem Antrag verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
am 25. November 2024 unter anderem, dass dem Ehemann eine Kopie der
Verfügung vom 15. November 2024 elektronisch zugestellt werde (Ziff. 2) und
dass ihm die Nachfrist zur Verbesserung des Mangels seiner Beschwerde vom 11.
November 2024 und die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6.
Dezember 2024 erstreckt werden (Ziff. 3). Die Verfügung vom 25. November 2024
wurde dem Ehemann elektronisch gesendet.
Aufgrund von Problemen beim elektronischen Versand ist die
gültige elektronische Zustellung der Verfügung vom 25. November 2024 nicht
nachweisbar. Daher erstreckte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident am 12. Dezember 2024 die Nachfrist für die
Verbesserung des Mangels der Beschwerde vom 11. November 2024 bis zum 10.
Januar 2025 und setzte dem Ehemann für die Leistung des Kostenvorschusses eine
nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Januar 2025 an. Der
Appellationsgerichtspräsident wies den Ehemann darauf hin, dass die Eingabe vom
11. November 2024 – soweit es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 handelt – gemäss Art. 132
Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte, wenn der Mangel innert der angesetzten
Nachfrist nicht verbessert wird, und dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist für
die Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde
dem Ehemann am 19. Dezember 2024 in Papierform zugestellt. Innert den
angesetzten Nachfristen hat der Ehemann weder den Mangel seiner Beschwerde vom
11. November 2024 verbessert noch den Kostenvorschuss geleistet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 132 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) «gilt
die Eingabe als nicht erfolgt», wenn der Mangel innert der gerichtlichen
Nachfrist nicht verbessert wird. Was unter dieser Rechtsfolge zu verstehen ist,
ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist bei
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (AGE BEZ.2018.45
vom 2. November 2018 E. 3, ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 2.3 mit
Hinweisen; vgl. aus der neueren Judikatur und Literatur auch Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130–132 N 18, für Klagen
und Gesuche auch BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5 und Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 132 N 10 sowie für den Fall, dass
der Mangel eine Prozessvoraussetzung beschlägt, auch Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art.
132.
ZPO N 36a, und Jenny/Abegg,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 132
N 4; anderer Meinung Bachofner,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 132 N 24).
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen
oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist
gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die frühere Praxis
des Appellationsgerichts, gemäss der die Zuständigkeit für in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO gefällte Nichteintretensentscheide nicht
beim Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter, sondern beim Ausschuss (heute
Dreiergericht) des Appellationsgerichts liegt (AGE BEZ.2012.87 vom 27. Dezember
2012.
E 1.2, BE.2011.201 vom 23. Februar 2012 E. 1.2), kann keine Geltung mehr
beanspruchen, weil die einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Aufhebung des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) und dem Inkrafttreten von § 44 GOG wesentlich
geändert worden sind (AGE BEZ.2018.45 vom 2. November 2018 E. 1, ZB.2018.18
vom 14. August 2018 E. 1). Gemäss einer von Frei und in der ersten Auflage des Kommentars zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung auch von Staehelin
vertretenen Auffassung entscheidet aufgrund der Tragweite des Entscheids die
gesamte Gerichtskammer und nicht das Gerichtsmitglied, an das die Prozessleitung
delegiert worden ist, ob ein Mangel vorliegt und ob ein solcher verbessert
worden ist (Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 132 ZPO N 7; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 132 N 5).
Da die sachliche und funktionelle Zuständigkeit durch das kantonale Recht
geregelt wird, soweit die ZPO nichts anderes bestimmt (Art.
4.
Abs. 1 ZPO), kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn
das kantonale Recht wie das basel-städtische für Nichteintretensentscheide
ausdrücklich die Zuständigkeit des Verfahrensleiters vorsieht (AGE BEZ.2018.45
vom 2. November 2018 E. 1, ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 1). Im
Übrigen wird die vorstehend erwähnte Auffassung von Staehelin in der zweiten und dritten Auflage des Kommentars
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr vertreten (Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 132 N 5; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 5). Soweit
das Nichteintreten auf Art. 132 Abs. 1 ZPO gestützt wird, ist für
den vorliegenden Entscheid somit der Verfahrensleiter als Einzelrichter
zuständig.
1.2
Soweit der Nichteintretensentscheid auf Art.
101.
Abs. 3 ZPO gestützt wird, ist gemäss ständiger Praxis des
Appellationsgerichts gestützt auf § 44 Abs. 1 GOG ebenfalls der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zuständig (statt vieler AGE
BEZ.2024.38 vom 3. Juli 2024, BEZ.2024.20 vom 14. Mai 2024 und BEZ.2022.88 vom
28.
Februar 2023).
2.
2.1
Die elektronische Signatur der Eingabe des
Ehemanns vom 11. November 2024 ist ungültig. Damit weist sie einen Mangel im
Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO auf. Der Ehemann hat diesen Mangel innert der ihm
angesetzten Nachfrist nicht verbessert. Daher gilt seine Eingabe vom 11.
November 2024 gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt, soweit es sich
dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
5.
November 2024 handelt. Dies bedeutet, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (vgl. oben E. 1.1).
2.2
Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident verlangte vom Ehemann für das Verfahren
betreffend seine Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 einen Kostenvorschuss. Dieser
wurde auch innert der dem Ehemann angesetzten Nachfrist nicht geleistet. In
Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO ist auch aus diesem Grund auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt,
wobei bei Nichteintreten die klagende bzw. rechtsmittelführende Partei als
unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hat folglich der Ehemann als Beschwerdeführer
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810) auf CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.