BEZ.2024.68
Sistierung
16. Juni 2025Deutsch30 min
die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.68
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. Andrea
Halbeisen, Rechtsanwältin,
Steinenring 60, 4002 Basel
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Prof. Dr. Daniel
Staehelin, Advokat,
und/oder Dr. iur. Melanie Huber, Advokatin,
Henric
Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 31. Oktober 2024
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit (Teil-)Klage
vom 20. November 2023 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim
Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 365'485.15 nebst Zins zu 5 % seit dem
22. Dezember 2022 sowie CHF 215‘930.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22.
Dezember 2022 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen mit dem vom
Beschwerdeführer in seiner Klage formulierten Text. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2023 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts
(nachfolgend Zivilgerichtspräsident) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum
23. Februar 2024 zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 23.
Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Verfahren vor dem
Zivilgericht bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, Urkundendelikten und
Bestechung gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren.
Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren zu sistieren. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur
Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens
respektive nach rechtskräftiger Abweisung des vorliegenden Gesuchs mit einer
weiteren Erstreckungsmöglichkeit neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Februar
2024 stellte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 unter Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme zu. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung
einer Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 20. März 2024
beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin
und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Einreichung der Klageantwort.
Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung
der in der Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26.
April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Eingabe vom 20. März
2024 gestellten Anträgen fest.
Mit Verfügung
vom 30. Mai 2024 wies der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der
Beschwerdegegnerin ab und setzte ihr eine peremptorische Frist zur Einreichung
einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die
Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort ein, worin sie die vollumfängliche
Abweisung der Klage beantragte. Zudem beantragte sie, es sei Ziffer 1 der
Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin
abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung
vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen
wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des
Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 19.
September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der in der
Klageantwort vom 15. August 2024 gestellten Sistierungsanträge der
Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte der
Zivilgerichtspräsident in Gutheissung des Sistierungsgesuchs vom 15. August
2024 das Verfahren bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahrens.
Mit Beschwerde
vom 12. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht
Basel-Stadt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2024 unter
Verpflichtung des Zivilgerichts, das Verfahren weiterzuführen. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2024, soweit darauf
einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eine Verfügung, mit der das erstinstanzliche Verfahren
sistiert wird, ist eine qualifizierte prozessleitende Verfügung, die gemäss
Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilproessordnung
(ZPO, SR 272) entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Verfügung und der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 6)
unabhängig davon mit Beschwerde anfechtbar ist, ob durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 126
N 11). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist
gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die
Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten
(dafür: Jeandin, in:
Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 320 CPC N 2; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Basel 2013, Art. 320 N 3 in Verbindung mit
Art. 310 N 10; Steiner, Die
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 513; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 320 N 9; dagegen: Spühler,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 320 ZPO
N 1 in Verbindung mit Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO
N 3). Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis,
wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen
vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung
eingreift (AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 1.2, BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 1; KGer BL 410 17
57.
vom 11. April 2017 E. 4.2, in: BJM 2018 S. 142, 144
f.; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136
vom 12. Januar 2018 E. 2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017
E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012
E. 4.3.2; für Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit auch Steiner, a.a.O. N 513 und Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 320 N 9).
2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO nicht
erfüllt seien. Die vorliegende Sistierung verletze das in Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte
und auch in Art. 124 ZPO widerspiegelnde Beschleunigungsgebot. Es sei
offensichtlich unrichtig, dass die gemäss Strafanzeige im Raum stehenden
Verdachtsmomente und Unregelmässigkeiten für einen grossen Teil der
eingeklagten Forderungen bzw. für die Frage, ob die fristlose Kündigung
gerechtfertigt war, massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner
Eingabe vom 19. September 2024 konkret dargelegt, dass verschiedene der geltend
gemachten Forderungen nicht abhängig von der Frage seien, ob eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt war. Auch der vom Zivilgerichtspräsident geltend
gemachte enge Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und
den Forderungen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die anderslautende
Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichtspräsidenten, welche auf die
Behauptung der Beschwerdegegnerin abstelle, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen, sei offensichtlich unrichtig. Auch die Beschwerdegegnerin
argumentiere in ihrer Klageantwort, dass die fristlose Kündigung auch dann
gerechtfertigt sei, wenn kein Straftatbestand vorliege (Beschwerde Rz. 10 ff.).
Art. 126 ZPO verlange eine Konnexität zwischen den beiden Verfahren, wobei die
Anforderungen aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung hoch seien. Die
Ergebnisse eines hängigen Strafprozesses seien nur selten ein rechtmässiger
Grund für eine Sistierung des Zivilverfahrens. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten
stelle der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin aus dem Strafverfahren
eine Hilfe in der Prozessführung erhoffe, keinen Sistierungsgrund dar
(Beschwerde Rz. 18 ff.). Weiter führe der Zivilgerichtspräsident zu Unrecht
aus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt habe, was sein Interesse
an einem raschen Entscheid sei. Mit Eingabe vom 19. September 2024 habe der
Beschwerdeführer Stellung zum Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin genommen
und dabei sein Interesse am Fortgang des Verfahrens dargelegt. Zudem sei das
Interesse eines Klägers an einer beförderlichen Durchführung des Verfahrens
offensichtlich und gerichtsnotorisch – dies umso mehr, wenn Ansprüche aus einer
fristlosen Kündigung geltend gemacht würden (Beschwerde Rz. 23 ff.). Auch
gebiete das Beschleunigungsgebot grundsätzlich die rasche Durchführung eines
Zivilverfahrens und sei die Sistierung die Ausnahme. Massgebend sei nicht eine
Interessensabwägung, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob in einem konkreten
Fall ausnahmsweise das Interesse an einer Sistierung gegenüber dem
grundsätzlich vorgehenden Beschleunigungsgebot überwiege. Vorliegend seien
solche ausnahmsweise überwiegenden Interessen an der Sistierung von der
Beschwerdegegnerin nicht dargelegt worden (Beschwerde Rz. 26). Schliesslich sei
unbestritten, dass vorliegend mit einer langen Dauer des Strafverfahrens
gerechnet werden müsse, was ebenfalls zu einer Abweisung des Sistierungsgesuchs
führen müsse. Der (implizite) Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe die
Sieglung beantragt und damit zur langen Verfahrensdauer beigetragen, sei
ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, seine strafprozessualen
Rechte auszuüben, was ihm weder zum Vorwurf gereichen noch eine Sistierung
rechtfertigen könne (Beschwerde Rz. 27 f.). Abschliessend sei
festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der Zivilgerichtspräsident
ausführe, inwiefern gegenüber dem ersten (abgewiesenen) Sistierungsbegehren ein
geänderter Sachverhalt gegeben sei. Wenn eine Partei jederzeit ein neues
Sistierungsgesuch stellen könnte, ohne auch geltend machen zu müssen, dass neue
Umstände vorliegen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen, führte dies dazu,
dass die (strengen) Rechtsmittelvoraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO
bei der Abweisung des Sistierungsgesuchs (Vorliegen eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils) und bzw. oder die Vorschriften der Revision
umgegangen werden könnten (Beschwerde Rz. 30 f.).
3.
3.1
Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art.
126.
Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem
Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1
BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise
zulässig (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25.
August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36
vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E.
5.2.1, 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2024, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer
Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der
Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024
E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 126 ZPO N 1; Seiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 4). Der Entscheid über die
Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80
vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126
N 8).
Der Entscheid über die Sistierung erfolgt mittels
prozessleitender Verfügung (vgl. oben E. 1). Prozessleitende Verfügungen
können grundsätzlich vom zuständigen Gericht oder Gerichtsmitglied von Amtes
wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei bis zum Erlass des
Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Gschwend, a.a.O., Art. 124 ZPO N
1a; Jenny/Abegg, in: Gehri et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 124 N 4 f.; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Spühler, in: Spühler [Hrsg.], ZPO
Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 124 N 4; Staehelin/Staehelin,
in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §
17.
N 20; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Mittels
prozessleitender Verfügung zuerkannte Rechte dürften aber vorbehaltlich einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht nachträglich entzogen werden. Zudem
kann die Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung aus Gründen
der Rechtssicherheit ausgeschlossen sein (vgl. Jenny/Abegg, a.a.O., Art. 124 N 5; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Staehelin/Staehelin, a.a.O., § 17 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N
8). Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Vereinzelt wird die
Ansicht vertreten, qualifizierte prozessleitende Verfügungen, die von Gesetzes
wegen unabhängig von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
selbständig anfechtbar sind, seien unter Vorbehalt einer durch eine Veränderung
der Verhältnisse gerechtfertigten Wiedererwägung unabänderlich (vgl. Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 124 N
25; vgl. dazu auch Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 8). Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben, weil
es sich bei der Verfügung vom 30. Mai 2024, mit welcher der
Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 23.
Februar 2024 abgewiesen hat und die er im Ergebnis im jetzigen Zeitpunkt mit
der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat, nicht um eine qualifizierte
prozessleitende Verfügung handelt. Da die Verweigerung der beantragten
Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 ZPO erfasst
wird, ist sie gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018
E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2021.14
vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.
1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von
prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 74).
3.2
Eindeutig nicht gefolgt werden kann der
Meinung des Beschwerdeführers, eine Sistierung des Verfahrens nach der
Abweisung eines Sistierungsgesuchs setze eine Änderung des Sachverhalts voraus,
weil andernfalls die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) und/oder die
Vorschriften der Revision umgangen werden könnten und eine Partei das Verfahren
jederzeit verzögern könnte (vgl. Beschwerde Rz. 31). Nach dieser Auffassung
könnten einfache prozessleitende Verfügungen nur noch abgeändert oder
aufgehoben werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht oder sich die Verhältnisse geändert haben. Damit würde der
anerkannte Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender
Verfügungen in sein Gegenteil verkehrt. Die Vorschriften der ZPO über die
Revision können mit der Änderung oder Aufhebung prozessleitender Verfügungen
von vornherein nicht umgangen werden, weil prozessleitende Verfügungen gar nicht
revisionsfähig sind. Gegenstand der Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO können
grundsätzlich nur formell und materiell rechtskräftige Entscheide sein (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 328 N 6; Herzog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 328 ZPO N 26–27; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 328 N 4). Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in
materielle Rechtskraft (BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2,
5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.3.1, 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017
E. 3.4; Herzog, a.a.O., Art. 328
ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 328 N 7). Sie können bei Vorliegen eines sachlichen Grunds
auf Antrag oder von Amtes wegen abgeändert werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. dazu
auch oben E. 3.1) und sind damit wiedererwägungsfähig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328
N 9a; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO
N 33). Mit Revision können sie mangels materieller Rechtskraft nicht
angefochten werden (Herzog,
a.a.O., Art. 328 ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 328 N 9a).
Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser
Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf
ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich
vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung
und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten
Behörde (vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht statt vieler VGE VD.2023.141
vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit
Nachweisen). Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs ist
grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann mit einer Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine Voraussetzung, unter
der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, sei erfüllt (vgl.
zum Verwaltungsverfahrensrecht AGE BEZ.2022.92 vom 7. April 2023 E. 1.2).
Da die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Beurteilung von
Wiedererwägungsgesuchen haben, hat die Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit
des Gerichts, prozessleitende Verfügungen jederzeit in Wiedererwägung zu ziehen
und abzuändern, nicht zur Folge, dass auch die Parteien jederzeit unabhängig
von den Rechtsmittelvoraussetzungen eine Überprüfung prozessleitender
Verfügungen erwirken können. Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich
ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und
materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen
prozessleitenden Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die
gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die
ihr vor der ursprünglichen prozessleitenden Verfügung nicht bekannt gewesen
sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall
geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung
und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung.
Der zweite Fall wird auch als verfassungsmässiger Minimalanspruch auf Revision
qualifiziert (vgl. zu prozessleitenden Entscheiden betreffend unentgeltliche
Rechtspflege statt vieler BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3 und
5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht
statt vieler VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2021.99
vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Zumindest in den Fällen, in
denen eine Partei einen verfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung hat, steht die Abweisung eines
Sistierungsgesuchs einer späteren Sistierung des Verfahrens offensichtlich
nicht entgegen. Richtigerweise ist die Möglichkeit des zuständigen Gerichts
oder Gerichtsmitglieds, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds in
pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens die frühere Ablehnung der Sistierung
in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren zu sistieren, aber grundsätzlich
auch dann zu bejahen, wenn die Parteien keinen Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch bzw. ein als solches zu qualifizierendes zweites
Sistierungsgesuch haben.
Bereits aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ergibt sich zwar,
dass jede Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung einen
sachlichen Grund voraussetzt (gleicher Meinung gestützt auf Art. 52 ZPO Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 124
N 24). Da die Prozessleitung möglichst sachgerecht und prozessökonomisch
zu erfolgen hat (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 8), kann ein solcher aber auch darin bestehen, dass die
Verfahrensleitung bei unveränderten tatsächlichen Umständen zur Erkenntnis
gelangt, dass sich eine andere Regelung als zweckmässiger erweist.
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der
Zivilgerichtspräsident nach der Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 23.
Februar 2024 mit Verfügung vom 30. Mai 2024 und nach Eingang der Klageantwort
vom 15. August 2024 mit den Anträgen auf Widerruf der Verfügung vom 30. Mai
2024.
und Sistierung des Verfahrens zur Erkenntnis gelangt ist, dass sich die
Sistierung des Verfahrens doch als zweckmässiger erweist als dessen Fortgang.
Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 29 f.) in der Klageantwort durchaus für
die Frage der Sistierung relevante Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht,
welche sie in ihrem Sistierungsgesuch vom 23. Februar 2024 noch nicht
geltend machen konnte, zumal sich diese im Wesentlichen aus dem «Untersuchungsbericht»
vom 23. Mai 2024 ergaben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 29 f.). Wegen den in
der Klageantwort (Rz. 67 ff.) behaupteten weiteren Unregelmässigkeiten hat die
Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer eine zweite
Strafanzeige eingereicht. Mit beiden Strafanzeigen ist oder war die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befasst (vgl. Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024
[Beschwerdeantwortbeilage, im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort nicht
rechtskräftig]).
3.3
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren
namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist. Bei der Abhängigkeit des Entscheids im einen Verfahren
vom Ausgang eines anderen Verfahrens handelt es sich bloss um einen bespielhaft
genannten möglichen Grund für die Zweckmässigkeit einer Sistierung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3).
Daher setzt die Sistierung eines Verfahrens während eines anderen Verfahrens
oder eines Teils eines anderen Verfahrens entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 18) keineswegs notwendigerweise vor-aus,
dass der Entscheid im einen Verfahren vom Ausgang des anderen Verfahrens
abhängig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 17). Die Sistierung eines Verfahrens während eines
anderen Verfahrens oder eines Teils eines anderen Verfahrens kann unabhängig
vom Entscheid im anderen Verfahren im Interesse der Verfahrensökonomie vielmehr
auch deshalb zweckmässig sein, weil damit mehrfache Beweiserhebungen vermieden
werden können (vgl. Seiler,
a.a.O., Art. 126 N 3; Beschwerdeantwort Rz. 19) oder Beweiserhebungen im
anderen Verfahren zu einer Vereinfachung des einen Verfahrens führen können
(vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3.4; Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 4; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 8–10 und 15).
Vereinzelt wird betreffend die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf
Beweiserhebungen in einem anderen Verfahren eingewendet, wenn in einem
Strafverfahren namentlich durch Sachverständige Abklärungen zu Fragen
vorgenommen werden, die sich auch im Zivilprozess stellen, genüge in der Regel
wohl der Beizug der betreffenden Unterlagen und dränge sich eine Sistierung des
Zivilprozesses nicht auf (Geschwend,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Diesem Einwand mag zwar betreffend die vorliegend
nicht angeordnete Sistierung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens durch
Urteil eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein. Als Argument gegen eine
Sistierung während des Teils eines Strafverfahrens, in dem wesentliche
Beweismittel erhoben werden, überzeugt er aber nicht, weil der Beizug von
Beweismitteln aus dem Strafverfahren im Zivilprozess offensichtlich nur möglich
ist, wenn dieser sistiert wird, bis die Beweismittel im Strafverfahren erhoben
worden sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz.
13) setzt die Sistierung des Verfahrens offensichtlich nicht voraus, dass
sämtliche eingeklagten Forderungen von der Zulässigkeit der fristlosen
Kündigung abhängig sind und dass damit Informationen und Beweismittel aus dem
Strafverfahren für alle eigeklagten Forderungen relevant sein können, sondern
genügte es, dass diese Voraussetzungen für einen erheblichen Teil der
eingeklagten Forderungen erfüllt sind. Dass dies vorliegend der Fall ist,
ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung in
Höhe von CHF 147'466.68 wegen unzulässiger fristloser sowie missbräuchlicher
Kündigung (vgl. Klage Rz 53) sowie Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist Ende September 2023 (im Sinn einer Teilklage beschränkt bis
März 2023) (vgl. Klage Rz. 42 ff.) geltend macht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 15
f.; Stellungnahme vom 19. September 2024 Rz. 9) sind nicht geeignet, einen
engen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem erheblichen
Teil der eingeklagten Forderungen in Frage zu stellen. Dass die
Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, die fristlose Kündigung wäre auch dann
gerechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt wäre, ändert nichts daran,
dass zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem grossen Teil der
eingeklagten Forderungen ein enger Zusammenhang besteht. Da der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines
Straftatbestands gerechtfertigt ist, ist es trotzdem möglich, dass den
allfälligen Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden, für die
Rechtfertigung der fristlosen Kündigung entscheidende Bedeutung zukommt. Selbst
wenn die fristlose Kündigung auch ohne Erfüllung eines Straftatbestands
gerechtfertigt gewesen wäre, ist zudem davon auszugehen, dass allfällige
Informationen oder Beweismittel betreffend allfällige Straftaten des
Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren die Substantiierung und den Beweis der
Kündigungsgründe erheblich erleichtern würden. Es erscheint auch möglich, dass
mit den Mitteln der Sachverhaltsabklärung und Beweiserhebung im Strafverfahren
Beweismittel erhoben werden, die einen eindeutigen Rechtfertigungsgrund für die
fristlose Kündigung belegen (vgl. dazu Beschwerdeantwort Rz. 12, 15 und 20). In
diesem Fall blieben sowohl den Parteien als auch dem Zivilgericht jegliche
Diskussionen über und Beweiserhebungen für die übrigen geltend gemachten und
bestrittenen Kündigungsgründe erspart. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass
die fristlose Kündigung verspätet erfolgt sei, spricht nicht gegen, sondern für
den engen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem grossen Teil
seiner eingeklagten Forderungen. Falls sich dieser Einwand betreffend die
übrigen Kündigungsgründe als zutreffend erweisen sollte, könnten sich
allfällige Straftaten des Beschwerdeführers als entscheidend erweisen, weil die
fristlose Kündigung im Fall der Begründung mit Straftaten möglicherweise nicht
verspätet ist.
3.4
Gemäss Rechtsprechung und Lehre dürfte das
Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens zwar nur in den
seltensten Fällen eine Sistierung des Zivilprozesses rechtfertigen, weil jenes
nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird als dieses und die
Ergebnisse des Strafverfahrens deshalb nur mit Vorbehalten auf den Zivilprozess
übertragbar sind (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13).
Zudem ist eine Sistierung in aller Regel nicht angezeigt, wenn sich die
Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung von einzelnen Rechts- oder
Beweisfragen erhoffen (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Weber, a.a.O., Art. 126 N 7). Diese
Rechtsprechung und Lehre spricht im vorliegenden Fall aber nicht gegen die
angefochtene Sistierung. Erstens steht derzeit kein Zuwarten bis zum Ausgang
des hängigen Strafverfahrens zur Diskussion, sondern nur die Sistierung bis zur
allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens. Zweitens ist
hier insbesondere aus den nachstehenden Gründen ein von Rechtsprechung und
Lehre vorbehaltener Ausnahmefall zu bejahen: Die möglichen Unregelmässigkeiten
im Zusammenhang mit dem Bankkunden/Investor A und der Kreditgewährung an die […].
AG, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden und dort weiter abzuklären sind,
sind auch für die Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen ist, und damit auch für die
Beurteilung eines erheblichen Teils der beim Zivilgericht eingeklagten
Forderungen relevant
(vgl. oben E. 3.3). Damit geht die Bedeutung des
Strafverfahrens für den Zivilprozess über die Klärung einzelner Rechts- oder
Beweisfragen hinaus. Zudem dürfte die Verwertung im Strafverfahren erhobener
Beweismittel im Zivilprozess im vorliegenden Fall kaum an der mangelnden
Gewährung des rechtlichen Gehörs scheitern (vgl. dazu AGE ZB.2018.36 vom 23.
September 2019 E. 1.3.3; Weber,
a.a.O., Art. 126 N 7), weil der Beschwerdeführer nicht nur Partei des
Zivilprozesses, sondern auch Beschuldigter und damit Partei des Strafverfahrens
ist und als solche insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör hat
(Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]).
Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das
Arbeitsgericht Zürich haben in einem Entscheid und einer Verfügung, die vom
Beschwerdeführer zitiert werden (vgl. Beschwerde Rz. 21), erwogen, der Umstand,
dass sich die Beklagte aus einer von staatlichen Organen geführten
Strafuntersuchung eine Hilfe in ihrer Prozessführung erhofft, stelle keinen
Sistierungsgrund dar (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4;
Arbeitsgericht ZH vom 28. November 2018 E. 2.2, in: JAR 2019 S. 684, 685).
Diese Erwägung mag zwar insoweit richtig sein, dass die Hoffnung der Beklagten
des Zivilprozesses, dass ihr das Strafverfahren die Prozessführung vor dem
Zivilgericht erleichtern werde, für sich allein zur Rechtfertigung einer
Sistierung des Zivilprozesses nicht genügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
die Möglichkeit, dass die Führung des Zivilprozesses durch in einem
Strafverfahren erhältlich gemachte Informationen oder Beweismittel erleichtert
wird, eine Sistierung des Zivilprozesses auch unter bestimmten weiteren
Umständen nicht rechtfertigen kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall
gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 21)
kann es unter Umständen durchaus gerechtfertigt sein, ein Zivilverfahren zu
sistieren, um einer Partei zu ermöglichen, in einem Strafverfahren
Informationen oder Beweismittel erhältlich zu machen, die ihr die Behauptung,
die Substantiierung oder den Beweis rechtserheblicher Tatsachen im
Zivilverfahren erleichtern. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wie
im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass auf diese Weise vermieden
werden kann, dass die gleichen Beweismittel in beiden Verfahren erhoben werden
müssen, oder die Möglichkeit besteht, dass die Informationen oder Beweismittel
aus dem Strafverfahren zu einer Vereinfachung des Zivilverfahrens führen. Der
vom Beschwerdeführer angerufene Verhandlungsgrundsatz ändert nichts daran, dass
die Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen und die Vereinfachung des Verfahrens
der Verfahrensökonomie dienen und daher eine Sistierung vorliegend als
zweckmässig erscheinen lassen.
Im bereits erwähnten Entscheid hat das Obergericht des
Kantons Zürich weiter erwogen, «[d]ass es der Beklagten derzeit nicht möglich
sein soll, substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen und entsprechende
Beweismittel zu offerieren, ist nicht ersichtlich. Schliesslich war es ihr auch
möglich, aufgrund ihrer Verdachtsmomente eine Strafanzeige gegen den Kläger […]
einzureichen» (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4). Soweit das
Obergericht damit aus der Möglichkeit einer substantiierten Strafanzeige auf
die Möglichkeit der Substantiierung der Parteivorbringen im Zivilprozess
schliessen sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden, weil die Anforderungen an
die Substantiierung einer Strafanzeige deutlich weniger hoch sind als
diejenigen an die Substantiierung bestrittener Parteibehauptungen im
Zivilprozess.
Im Übrigen ist betreffend den vom Beschwerdeführer zitierten
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich klarzustellen, dass das
Obergericht darin nicht die Frage geprüft und verneint hat, ob eine Sistierung
geboten oder zumindest zulässig gewesen ist, sondern bloss die Frage, ob der
Beklagten durch die Abweisung ihres Sistierungsgesuchs ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil gedroht hat (vgl. OGer ZH RA240002-O/U vom
8.
Januar 2024 E. 2.1 und 2.4).
3.5
Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung
des Zivilgerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe nicht konkret
dargelegt, welches seine Interessen an einem raschen Entscheid seien, sei
offensichtlich unrichtig (Beschwerde Rz. 23 ff.). Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in
seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 sein Interesse am Fortgang des
Verfahrens dargelegt, ist aktenwidrig, soweit er damit behaupten will, er habe
dort angegeben, worin sein Interesse bestehe. Aus der Stellungnahme kann zwar
allenfalls die implizite Behauptung eines Interesses des Beschwerdeführers an
der Fortsetzung des Verfahrens herausgelesen werden. Angaben zu den Gründen und
zum Gewicht seines Interesses ist er in seiner Stellungnahme vom 19. September
2024.
aber schuldig geblieben.
Dass der Beschwerdeführer als Kläger ein gewisses Interesse
an der beförderlichen Durchführung des bei Zivilgericht hängigen
Zivilverfahrens hat, erscheint zwar tatsächlich offensichtlich (vgl. Beschwerde
Rz. 25). Dass dieses Interesse erhöht ist, wenn wie im vorliegenden Fall
Ansprüche aus einer fristlosen Kündigung geltend gemacht werden, ist entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 25) aber weder
offensichtlich noch (gerichts-)notorisch. Einen bereits im erstinstanzlichen
Verfahren behaupteten Umstand, der ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers
an der Beschleunigung des Verfahrens begründen könnte, wird in der Beschwerde
nicht erwähnt. In der Beschwerde (Rz. 25) macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe in Hinblick auf seine Reputation ein Interesse daran, dass das Gericht
baldmöglichst einen Entscheid fälle, aus dem hervorgehe, dass die fristlose
Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Da er nicht einmal geltend macht,
diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben,
und nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben hat, ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um ein gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges
Novum handelt. Im Übrigen ist eine Beeinträchtigung des Rufs des
Beschwerdeführers bestritten (Beschwerdeantwort Rz. 26) und weder substantiiert
noch belegt und wäre eine allfällige Feststellung, dass die Kündigung
ungerechtfertigt gewesen sei, offensichtlich nicht geeignet, eine allenfalls
beeinträchtigte Reputation des Beschwerdeführers wiederherzustellen, solange in
diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist. Aus den
vorstehenden Gründen kann nur ein im Rahmen des Üblichen liegendes Interesse
des Beschwerdeführers an der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt
werden. Im Übrigen änderte auch die Annahme eines leicht erhöhten Interesses
nichts am Ausgang der Interessenabwägung. Zusätzlich ist das sich aus dem
Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) ergebende
allgemeine Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen,
wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz.
26).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass
im vorliegenden Fall mit einer langen Dauer des Strafverfahrens zu rechnen sei
(Beschwerde Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (Beschwerdeantwort
Rz. 28). In seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 (Rz. 3) behauptete der
Beschwerdeführer, derzeit sei beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch
der Staatsanwaltschaft hängig, die Staatsanwaltschaft habe soweit bekannt
bisher keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen und es sei davon
auszugehen, dass die Strafuntersuchung noch mehrere Jahre dauern könne, sofern
das Verfahren nicht vorher eingestellt werde. Ob diese Behauptungen dem
Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen sind, weil sie von der
Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Zustellung der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 zur Kenntnisnahme
mit Verfügung vom 24. September 2024 nicht bestritten worden ist, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die voraussichtliche Dauer des
Strafverfahrens ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 28) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen
(vgl. Seiler, a.a.O., Art.
126.
N 4), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz.
27). Der Zivilgerichtspräsident (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) und die
Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 28) scheinen die Bedeutung der
Verfahrensdauer deshalb relativieren zu wollen, weil der Beschwerdeführer einen
Teil davon mit seinem Antrag auf Siegelung selbst verursacht hat. Der
Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass dies nicht zulässig wäre, weil es
ihm nicht zumutbar ist, zur Beschleunigung des Zivilverfahrens im
Strafverfahren auf die Geltendmachung von Verteidigungsrechten zu verzichten
(vgl. Beschwerde Rz. 28). Ebenfalls berücksichtigt werden kann, dass die
Klage am 20. November 2023 eingereicht wurde, bisher erst die Klageantwort
vorliegt und das Verfahren damit bereits relativ lang gedauert hat (vgl.
Beschwerde Rz. 25). Dennoch änderte die Annahme, dass bis zur allfälligen
Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens noch mehrere Jahre
vergehen können, nichts daran, dass die Einschätzung des
Zivilgerichtspräsidenten, das Interesse an der Sistierung überwiege das
Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist.
4.
4.1
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden,
dass der Zivilgerichtspräsident die Sistierung des Zivilverfahrens bis zur
allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens für
zweckmässig erachtet und dem Interesse an der Sistierung mehr Gewicht
beigemessen hat als dem Interesse an der Beschleunigung des Zivilverfahrens. Damit
ist die angefochtene Sistierung nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
4.2
Entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 95 ZPO).
Das Honorar der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin
bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Dieser ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von
rund sechs Stunden. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF
250.– in durchschnittlichen Fällen ergibt dies ein Honorar von CHF 1'500.–.
Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF
45.– berücksichtigt. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 1'545.–.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen
Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt
hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom
12.
Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin
mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die
Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht
ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte.
Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober
2024.
([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– und hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1’545.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.