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Entscheid

BEZ.2024.68

Sistierung

16. Juni 2025Deutsch30 min

die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.68

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. Andrea

Halbeisen, Rechtsanwältin,

Steinenring 60, 4002 Basel

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Prof. Dr. Daniel

Staehelin, Advokat,

und/oder Dr. iur. Melanie Huber, Advokatin,

Henric

Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 31. Oktober 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit (Teil-)Klage

vom 20. November 2023 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim

Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 365'485.15 nebst Zins zu 5 % seit dem

22. Dezember 2022 sowie CHF 215‘930.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22.

Dezember 2022 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen mit dem vom

Beschwerdeführer in seiner Klage formulierten Text. Mit Verfügung vom 1.

Dezember 2023 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts

(nachfolgend Zivilgerichtspräsident) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum

23. Februar 2024 zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 23.

Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Verfahren vor dem

Zivilgericht bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St.

Gallen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, Urkundendelikten und

Bestechung gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren.

Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch

die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten

Strafverfahren zu sistieren. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur

Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens

respektive nach rechtskräftiger Abweisung des vorliegenden Gesuchs mit einer

weiteren Erstreckungsmöglichkeit neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Februar

2024 stellte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 unter Ansetzung einer Frist zur

Stellungnahme zu. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung

einer Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 20. März 2024

beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin

und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Einreichung der Klageantwort.

Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung

der in der Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26.

April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Eingabe vom 20. März

2024 gestellten Anträgen fest.

Mit Verfügung

vom 30. Mai 2024 wies der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der

Beschwerdegegnerin ab und setzte ihr eine peremptorische Frist zur Einreichung

einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die

Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort ein, worin sie die vollumfängliche

Abweisung der Klage beantragte. Zudem beantragte sie, es sei Ziffer 1 der

Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin

abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer

geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung

vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen

wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des

Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den

Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 19.

September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der in der

Klageantwort vom 15. August 2024 gestellten Sistierungsanträge der

Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte der

Zivilgerichtspräsident in Gutheissung des Sistierungsgesuchs vom 15. August

2024 das Verfahren bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten

Strafverfahrens.

Mit Beschwerde

vom 12. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht

Basel-Stadt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2024 unter

Verpflichtung des Zivilgerichts, das Verfahren weiterzuführen. Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2024, soweit darauf

einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eine Verfügung, mit der das erstinstanzliche Verfahren

sistiert wird, ist eine qualifizierte prozessleitende Verfügung, die gemäss

Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilproessordnung

(ZPO, SR 272) entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen

Verfügung und der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 6)

unabhängig davon mit Beschwerde anfechtbar ist, ob durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (statt vieler Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 126

N 11). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist

gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (BGE 141 III 270 E. 3.3) erhoben. Auf die form-

und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die

Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten

(dafür: Jeandin, in:

Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 320 CPC N 2; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Basel 2013, Art. 320 N 3 in Verbindung mit

Art. 310 N 10; Steiner, Die

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,

Zürich 2019, N 513; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 320 N 9; dagegen: Spühler,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 320 ZPO

N 1 in Verbindung mit Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO

N 3). Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis,

wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen

vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung

eingreift (AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.2, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 1.2, BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 1; KGer BL 410 17

57.

vom 11. April 2017 E. 4.2, in: BJM 2018 S. 142, 144

f.; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136

vom 12. Januar 2018 E. 2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017

E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012

E. 4.3.2; für Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit auch Steiner, a.a.O. N 513 und Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 320 N 9).

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass

die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO nicht

erfüllt seien. Die vorliegende Sistierung verletze das in Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte

und auch in Art. 124 ZPO widerspiegelnde Beschleunigungsgebot. Es sei

offensichtlich unrichtig, dass die gemäss Strafanzeige im Raum stehenden

Verdachtsmomente und Unregelmässigkeiten für einen grossen Teil der

eingeklagten Forderungen bzw. für die Frage, ob die fristlose Kündigung

gerechtfertigt war, massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner

Eingabe vom 19. September 2024 konkret dargelegt, dass verschiedene der geltend

gemachten Forderungen nicht abhängig von der Frage seien, ob eine fristlose

Kündigung gerechtfertigt war. Auch der vom Zivilgerichtspräsident geltend

gemachte enge Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und

den Forderungen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die anderslautende

Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichtspräsidenten, welche auf die

Behauptung der Beschwerdegegnerin abstelle, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen, sei offensichtlich unrichtig. Auch die Beschwerdegegnerin

argumentiere in ihrer Klageantwort, dass die fristlose Kündigung auch dann

gerechtfertigt sei, wenn kein Straftatbestand vorliege (Beschwerde Rz. 10 ff.).

Art. 126 ZPO verlange eine Konnexität zwischen den beiden Verfahren, wobei die

Anforderungen aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung hoch seien. Die

Ergebnisse eines hängigen Strafprozesses seien nur selten ein rechtmässiger

Grund für eine Sistierung des Zivilverfahrens. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten

stelle der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin aus dem Strafverfahren

eine Hilfe in der Prozessführung erhoffe, keinen Sistierungsgrund dar

(Beschwerde Rz. 18 ff.). Weiter führe der Zivilgerichtspräsident zu Unrecht

aus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt habe, was sein Interesse

an einem raschen Entscheid sei. Mit Eingabe vom 19. September 2024 habe der

Beschwerdeführer Stellung zum Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin genommen

und dabei sein Interesse am Fortgang des Verfahrens dargelegt. Zudem sei das

Interesse eines Klägers an einer beförderlichen Durchführung des Verfahrens

offensichtlich und gerichtsnotorisch – dies umso mehr, wenn Ansprüche aus einer

fristlosen Kündigung geltend gemacht würden (Beschwerde Rz. 23 ff.). Auch

gebiete das Beschleunigungsgebot grundsätzlich die rasche Durchführung eines

Zivilverfahrens und sei die Sistierung die Ausnahme. Massgebend sei nicht eine

Interessensabwägung, sondern es sei vielmehr zu prüfen, ob in einem konkreten

Fall ausnahmsweise das Interesse an einer Sistierung gegenüber dem

grundsätzlich vorgehenden Beschleunigungsgebot überwiege. Vorliegend seien

solche ausnahmsweise überwiegenden Interessen an der Sistierung von der

Beschwerdegegnerin nicht dargelegt worden (Beschwerde Rz. 26). Schliesslich sei

unbestritten, dass vorliegend mit einer langen Dauer des Strafverfahrens

gerechnet werden müsse, was ebenfalls zu einer Abweisung des Sistierungsgesuchs

führen müsse. Der (implizite) Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe die

Sieglung beantragt und damit zur langen Verfahrensdauer beigetragen, sei

ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, seine strafprozessualen

Rechte auszuüben, was ihm weder zum Vorwurf gereichen noch eine Sistierung

rechtfertigen könne (Beschwerde Rz. 27 f.). Abschliessend sei

festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der Zivilgerichtspräsident

ausführe, inwiefern gegenüber dem ersten (abgewiesenen) Sistierungsbegehren ein

geänderter Sachverhalt gegeben sei. Wenn eine Partei jederzeit ein neues

Sistierungsgesuch stellen könnte, ohne auch geltend machen zu müssen, dass neue

Umstände vorliegen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen, führte dies dazu,

dass die (strengen) Rechtsmittelvoraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO

bei der Abweisung des Sistierungsgesuchs (Vorliegen eines nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils) und bzw. oder die Vorschriften der Revision

umgegangen werden könnten (Beschwerde Rz. 30 f.).

3.

3.1

Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art.

126.

Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem

Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1

BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise

zulässig (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25.

August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36

vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E.

5.2.1, 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2024, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer

Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der

Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024

E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 126 ZPO N 1; Seiler,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 4). Der Entscheid über die

Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80

vom 11. März 2024 E. 3.1, BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70

vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner et

al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126

N 8).

Der Entscheid über die Sistierung erfolgt mittels

prozessleitender Verfügung (vgl. oben E. 1). Prozessleitende Verfügungen

können grundsätzlich vom zuständigen Gericht oder Gerichtsmitglied von Amtes

wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei bis zum Erlass des

Endentscheids jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Gschwend, a.a.O., Art. 124 ZPO N

1a; Jenny/Abegg, in: Gehri et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 124 N 4 f.; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Spühler, in: Spühler [Hrsg.], ZPO

Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 124 N 4; Staehelin/Staehelin,

in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, §

17.

N 20; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 8; vgl. ferner BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Mittels

prozessleitender Verfügung zuerkannte Rechte dürften aber vorbehaltlich einer

entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht nachträglich entzogen werden. Zudem

kann die Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung aus Gründen

der Rechtssicherheit ausgeschlossen sein (vgl. Jenny/Abegg, a.a.O., Art. 124 N 5; Seiler, a.a.O., Art. 124 N 6; Staehelin/Staehelin, a.a.O., § 17 N 20; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 124 N

8). Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Vereinzelt wird die

Ansicht vertreten, qualifizierte prozessleitende Verfügungen, die von Gesetzes

wegen unabhängig von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

selbständig anfechtbar sind, seien unter Vorbehalt einer durch eine Veränderung

der Verhältnisse gerechtfertigten Wiedererwägung unabänderlich (vgl. Frei, a.a.O., Art. 124 ZPO N 16; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 124 N

25; vgl. dazu auch Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 8). Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben, weil

es sich bei der Verfügung vom 30. Mai 2024, mit welcher der

Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 23.

Februar 2024 abgewiesen hat und die er im Ergebnis im jetzigen Zeitpunkt mit

der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat, nicht um eine qualifizierte

prozessleitende Verfügung handelt. Da die Verweigerung der beantragten

Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 ZPO erfasst

wird, ist sie gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018

E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2021.14

vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.

1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von

prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 74).

3.2

Eindeutig nicht gefolgt werden kann der

Meinung des Beschwerdeführers, eine Sistierung des Verfahrens nach der

Abweisung eines Sistierungsgesuchs setze eine Änderung des Sachverhalts voraus,

weil andernfalls die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319

lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) und/oder die

Vorschriften der Revision umgangen werden könnten und eine Partei das Verfahren

jederzeit verzögern könnte (vgl. Beschwerde Rz. 31). Nach dieser Auffassung

könnten einfache prozessleitende Verfügungen nur noch abgeändert oder

aufgehoben werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht oder sich die Verhältnisse geändert haben. Damit würde der

anerkannte Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit prozessleitender

Verfügungen in sein Gegenteil verkehrt. Die Vorschriften der ZPO über die

Revision können mit der Änderung oder Aufhebung prozessleitender Verfügungen

von vornherein nicht umgangen werden, weil prozessleitende Verfügungen gar nicht

revisionsfähig sind. Gegenstand der Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO können

grundsätzlich nur formell und materiell rechtskräftige Entscheide sein (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 328 N 6; Herzog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 328 ZPO N 26–27; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 328 N 4). Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in

materielle Rechtskraft (BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2,

5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.3.1, 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017

E. 3.4; Herzog, a.a.O., Art. 328

ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 328 N 7). Sie können bei Vorliegen eines sachlichen Grunds

auf Antrag oder von Amtes wegen abgeändert werden (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. dazu

auch oben E. 3.1) und sind damit wiedererwägungsfähig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328

N 9a; Herzog, a.a.O., Art. 328 ZPO

N 33). Mit Revision können sie mangels materieller Rechtskraft nicht

angefochten werden (Herzog,

a.a.O., Art. 328 ZPO N 33; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 328 N 7; vgl. Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 328 N 9a).

Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser

Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende Behörde ersucht, auf

ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich

vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung

und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten

Behörde (vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht statt vieler VGE VD.2023.141

vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit

Nachweisen). Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs ist

grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann mit einer Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine Voraussetzung, unter

der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, sei erfüllt (vgl.

zum Verwaltungsverfahrensrecht AGE BEZ.2022.92 vom 7. April 2023 E. 1.2).

Da die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Beurteilung von

Wiedererwägungsgesuchen haben, hat die Bejahung der grundsätzlichen Möglichkeit

des Gerichts, prozessleitende Verfügungen jederzeit in Wiedererwägung zu ziehen

und abzuändern, nicht zur Folge, dass auch die Parteien jederzeit unabhängig

von den Rechtsmittelvoraussetzungen eine Überprüfung prozessleitender

Verfügungen erwirken können. Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich

ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und

materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen

prozessleitenden Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die

ihr vor der ursprünglichen prozessleitenden Verfügung nicht bekannt gewesen

sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall

geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung

und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer prozessleitenden Verfügung.

Der zweite Fall wird auch als verfassungsmässiger Minimalanspruch auf Revision

qualifiziert (vgl. zu prozessleitenden Entscheiden betreffend unentgeltliche

Rechtspflege statt vieler BGer 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3 und

5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; vgl. zum Verwaltungsverfahrensrecht

statt vieler VGE VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1 und VD.2021.99

vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Zumindest in den Fällen, in

denen eine Partei einen verfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung hat, steht die Abweisung eines

Sistierungsgesuchs einer späteren Sistierung des Verfahrens offensichtlich

nicht entgegen. Richtigerweise ist die Möglichkeit des zuständigen Gerichts

oder Gerichtsmitglieds, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds in

pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens die frühere Ablehnung der Sistierung

in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren zu sistieren, aber grundsätzlich

auch dann zu bejahen, wenn die Parteien keinen Anspruch auf Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch bzw. ein als solches zu qualifizierendes zweites

Sistierungsgesuch haben.

Bereits aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ergibt sich zwar,

dass jede Abänderung oder Aufhebung einer prozessleitenden Verfügung einen

sachlichen Grund voraussetzt (gleicher Meinung gestützt auf Art. 52 ZPO Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 124

N 24). Da die Prozessleitung möglichst sachgerecht und prozessökonomisch

zu erfolgen hat (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 8), kann ein solcher aber auch darin bestehen, dass die

Verfahrensleitung bei unveränderten tatsächlichen Umständen zur Erkenntnis

gelangt, dass sich eine andere Regelung als zweckmässiger erweist.

Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der

Zivilgerichtspräsident nach der Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 23.

Februar 2024 mit Verfügung vom 30. Mai 2024 und nach Eingang der Klageantwort

vom 15. August 2024 mit den Anträgen auf Widerruf der Verfügung vom 30. Mai

2024.

und Sistierung des Verfahrens zur Erkenntnis gelangt ist, dass sich die

Sistierung des Verfahrens doch als zweckmässiger erweist als dessen Fortgang.

Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 29 f.) in der Klageantwort durchaus für

die Frage der Sistierung relevante Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht,

welche sie in ihrem Sistierungsgesuch vom 23. Februar 2024 noch nicht

geltend machen konnte, zumal sich diese im Wesentlichen aus dem «Untersuchungsbericht»

vom 23. Mai 2024 ergaben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 29 f.). Wegen den in

der Klageantwort (Rz. 67 ff.) behaupteten weiteren Unregelmässigkeiten hat die

Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2024 gegen den Beschwerdeführer eine zweite

Strafanzeige eingereicht. Mit beiden Strafanzeigen ist oder war die

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen befasst (vgl. Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024

[Beschwerdeantwortbeilage, im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort nicht

rechtskräftig]).

3.3

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren

namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist. Bei der Abhängigkeit des Entscheids im einen Verfahren

vom Ausgang eines anderen Verfahrens handelt es sich bloss um einen bespielhaft

genannten möglichen Grund für die Zweckmässigkeit einer Sistierung (vgl. Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3).

Daher setzt die Sistierung eines Verfahrens während eines anderen Verfahrens

oder eines Teils eines anderen Verfahrens entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 18) keineswegs notwendigerweise vor-aus,

dass der Entscheid im einen Verfahren vom Ausgang des anderen Verfahrens

abhängig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 17). Die Sistierung eines Verfahrens während eines

anderen Verfahrens oder eines Teils eines anderen Verfahrens kann unabhängig

vom Entscheid im anderen Verfahren im Interesse der Verfahrensökonomie vielmehr

auch deshalb zweckmässig sein, weil damit mehrfache Beweiserhebungen vermieden

werden können (vgl. Seiler,

a.a.O., Art. 126 N 3; Beschwerdeantwort Rz. 19) oder Beweiserhebungen im

anderen Verfahren zu einer Vereinfachung des einen Verfahrens führen können

(vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3.4; Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 4; Kaufmann/Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 8–10 und 15).

Vereinzelt wird betreffend die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf

Beweiserhebungen in einem anderen Verfahren eingewendet, wenn in einem

Strafverfahren namentlich durch Sachverständige Abklärungen zu Fragen

vorgenommen werden, die sich auch im Zivilprozess stellen, genüge in der Regel

wohl der Beizug der betreffenden Unterlagen und dränge sich eine Sistierung des

Zivilprozesses nicht auf (Geschwend,

a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Diesem Einwand mag zwar betreffend die vorliegend

nicht angeordnete Sistierung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens durch

Urteil eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein. Als Argument gegen eine

Sistierung während des Teils eines Strafverfahrens, in dem wesentliche

Beweismittel erhoben werden, überzeugt er aber nicht, weil der Beizug von

Beweismitteln aus dem Strafverfahren im Zivilprozess offensichtlich nur möglich

ist, wenn dieser sistiert wird, bis die Beweismittel im Strafverfahren erhoben

worden sind.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz.

13) setzt die Sistierung des Verfahrens offensichtlich nicht voraus, dass

sämtliche eingeklagten Forderungen von der Zulässigkeit der fristlosen

Kündigung abhängig sind und dass damit Informationen und Beweismittel aus dem

Strafverfahren für alle eigeklagten Forderungen relevant sein können, sondern

genügte es, dass diese Voraussetzungen für einen erheblichen Teil der

eingeklagten Forderungen erfüllt sind. Dass dies vorliegend der Fall ist,

ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung in

Höhe von CHF 147'466.68 wegen unzulässiger fristloser sowie missbräuchlicher

Kündigung (vgl. Klage Rz 53) sowie Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen

Kündigungsfrist Ende September 2023 (im Sinn einer Teilklage beschränkt bis

März 2023) (vgl. Klage Rz. 42 ff.) geltend macht.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 15

f.; Stellungnahme vom 19. September 2024 Rz. 9) sind nicht geeignet, einen

engen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem erheblichen

Teil der eingeklagten Forderungen in Frage zu stellen. Dass die

Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, die fristlose Kündigung wäre auch dann

gerechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt wäre, ändert nichts daran,

dass zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und einem grossen Teil der

eingeklagten Forderungen ein enger Zusammenhang besteht. Da der

Beschwerdeführer bestreitet, dass die fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines

Straftatbestands gerechtfertigt ist, ist es trotzdem möglich, dass den

allfälligen Straftaten, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden, für die

Rechtfertigung der fristlosen Kündigung entscheidende Bedeutung zukommt. Selbst

wenn die fristlose Kündigung auch ohne Erfüllung eines Straftatbestands

gerechtfertigt gewesen wäre, ist zudem davon auszugehen, dass allfällige

Informationen oder Beweismittel betreffend allfällige Straftaten des

Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren die Substantiierung und den Beweis der

Kündigungsgründe erheblich erleichtern würden. Es erscheint auch möglich, dass

mit den Mitteln der Sachverhaltsabklärung und Beweiserhebung im Strafverfahren

Beweismittel erhoben werden, die einen eindeutigen Rechtfertigungsgrund für die

fristlose Kündigung belegen (vgl. dazu Beschwerdeantwort Rz. 12, 15 und 20). In

diesem Fall blieben sowohl den Parteien als auch dem Zivilgericht jegliche

Diskussionen über und Beweiserhebungen für die übrigen geltend gemachten und

bestrittenen Kündigungsgründe erspart. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass

die fristlose Kündigung verspätet erfolgt sei, spricht nicht gegen, sondern für

den engen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einem grossen Teil

seiner eingeklagten Forderungen. Falls sich dieser Einwand betreffend die

übrigen Kündigungsgründe als zutreffend erweisen sollte, könnten sich

allfällige Straftaten des Beschwerdeführers als entscheidend erweisen, weil die

fristlose Kündigung im Fall der Begründung mit Straftaten möglicherweise nicht

verspätet ist.

3.4

Gemäss Rechtsprechung und Lehre dürfte das

Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens zwar nur in den

seltensten Fällen eine Sistierung des Zivilprozesses rechtfertigen, weil jenes

nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird als dieses und die

Ergebnisse des Strafverfahrens deshalb nur mit Vorbehalten auf den Zivilprozess

übertragbar sind (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13).

Zudem ist eine Sistierung in aller Regel nicht angezeigt, wenn sich die

Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung von einzelnen Rechts- oder

Beweisfragen erhoffen (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Weber, a.a.O., Art. 126 N 7). Diese

Rechtsprechung und Lehre spricht im vorliegenden Fall aber nicht gegen die

angefochtene Sistierung. Erstens steht derzeit kein Zuwarten bis zum Ausgang

des hängigen Strafverfahrens zur Diskussion, sondern nur die Sistierung bis zur

allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens. Zweitens ist

hier insbesondere aus den nachstehenden Gründen ein von Rechtsprechung und

Lehre vorbehaltener Ausnahmefall zu bejahen: Die möglichen Unregelmässigkeiten

im Zusammenhang mit dem Bankkunden/Investor A und der Kreditgewährung an die […].

AG, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden und dort weiter abzuklären sind,

sind auch für die Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung des

Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen ist, und damit auch für die

Beurteilung eines erheblichen Teils der beim Zivilgericht eingeklagten

Forderungen relevant

(vgl. oben E. 3.3). Damit geht die Bedeutung des

Strafverfahrens für den Zivilprozess über die Klärung einzelner Rechts- oder

Beweisfragen hinaus. Zudem dürfte die Verwertung im Strafverfahren erhobener

Beweismittel im Zivilprozess im vorliegenden Fall kaum an der mangelnden

Gewährung des rechtlichen Gehörs scheitern (vgl. dazu AGE ZB.2018.36 vom 23.

September 2019 E. 1.3.3; Weber,

a.a.O., Art. 126 N 7), weil der Beschwerdeführer nicht nur Partei des

Zivilprozesses, sondern auch Beschuldigter und damit Partei des Strafverfahrens

ist und als solche insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör hat

(Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]).

Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch das

Arbeitsgericht Zürich haben in einem Entscheid und einer Verfügung, die vom

Beschwerdeführer zitiert werden (vgl. Beschwerde Rz. 21), erwogen, der Umstand,

dass sich die Beklagte aus einer von staatlichen Organen geführten

Strafuntersuchung eine Hilfe in ihrer Prozessführung erhofft, stelle keinen

Sistierungsgrund dar (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4;

Arbeitsgericht ZH vom 28. November 2018 E. 2.2, in: JAR 2019 S. 684, 685).

Diese Erwägung mag zwar insoweit richtig sein, dass die Hoffnung der Beklagten

des Zivilprozesses, dass ihr das Strafverfahren die Prozessführung vor dem

Zivilgericht erleichtern werde, für sich allein zur Rechtfertigung einer

Sistierung des Zivilprozesses nicht genügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass

die Möglichkeit, dass die Führung des Zivilprozesses durch in einem

Strafverfahren erhältlich gemachte Informationen oder Beweismittel erleichtert

wird, eine Sistierung des Zivilprozesses auch unter bestimmten weiteren

Umständen nicht rechtfertigen kann. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall

gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 21)

kann es unter Umständen durchaus gerechtfertigt sein, ein Zivilverfahren zu

sistieren, um einer Partei zu ermöglichen, in einem Strafverfahren

Informationen oder Beweismittel erhältlich zu machen, die ihr die Behauptung,

die Substantiierung oder den Beweis rechtserheblicher Tatsachen im

Zivilverfahren erleichtern. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wie

im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass auf diese Weise vermieden

werden kann, dass die gleichen Beweismittel in beiden Verfahren erhoben werden

müssen, oder die Möglichkeit besteht, dass die Informationen oder Beweismittel

aus dem Strafverfahren zu einer Vereinfachung des Zivilverfahrens führen. Der

vom Beschwerdeführer angerufene Verhandlungsgrundsatz ändert nichts daran, dass

die Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen und die Vereinfachung des Verfahrens

der Verfahrensökonomie dienen und daher eine Sistierung vorliegend als

zweckmässig erscheinen lassen.

Im bereits erwähnten Entscheid hat das Obergericht des

Kantons Zürich weiter erwogen, «[d]ass es der Beklagten derzeit nicht möglich

sein soll, substantiierte Tatsachenbehauptungen vorzutragen und entsprechende

Beweismittel zu offerieren, ist nicht ersichtlich. Schliesslich war es ihr auch

möglich, aufgrund ihrer Verdachtsmomente eine Strafanzeige gegen den Kläger […]

einzureichen» (OGer ZH RA240002-O/U vom 8. Januar 2024 E. 2.4). Soweit das

Obergericht damit aus der Möglichkeit einer substantiierten Strafanzeige auf

die Möglichkeit der Substantiierung der Parteivorbringen im Zivilprozess

schliessen sollte, könnte ihm nicht gefolgt werden, weil die Anforderungen an

die Substantiierung einer Strafanzeige deutlich weniger hoch sind als

diejenigen an die Substantiierung bestrittener Parteibehauptungen im

Zivilprozess.

Im Übrigen ist betreffend den vom Beschwerdeführer zitierten

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich klarzustellen, dass das

Obergericht darin nicht die Frage geprüft und verneint hat, ob eine Sistierung

geboten oder zumindest zulässig gewesen ist, sondern bloss die Frage, ob der

Beklagten durch die Abweisung ihres Sistierungsgesuchs ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil gedroht hat (vgl. OGer ZH RA240002-O/U vom

8.

Januar 2024 E. 2.1 und 2.4).

3.5

Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung

des Zivilgerichtspräsidenten, der Beschwerdeführer habe nicht konkret

dargelegt, welches seine Interessen an einem raschen Entscheid seien, sei

offensichtlich unrichtig (Beschwerde Rz. 23 ff.). Diese Rüge ist

offensichtlich unbegründet und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in

seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 sein Interesse am Fortgang des

Verfahrens dargelegt, ist aktenwidrig, soweit er damit behaupten will, er habe

dort angegeben, worin sein Interesse bestehe. Aus der Stellungnahme kann zwar

allenfalls die implizite Behauptung eines Interesses des Beschwerdeführers an

der Fortsetzung des Verfahrens herausgelesen werden. Angaben zu den Gründen und

zum Gewicht seines Interesses ist er in seiner Stellungnahme vom 19. September

2024.

aber schuldig geblieben.

Dass der Beschwerdeführer als Kläger ein gewisses Interesse

an der beförderlichen Durchführung des bei Zivilgericht hängigen

Zivilverfahrens hat, erscheint zwar tatsächlich offensichtlich (vgl. Beschwerde

Rz. 25). Dass dieses Interesse erhöht ist, wenn wie im vorliegenden Fall

Ansprüche aus einer fristlosen Kündigung geltend gemacht werden, ist entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 25) aber weder

offensichtlich noch (gerichts-)notorisch. Einen bereits im erstinstanzlichen

Verfahren behaupteten Umstand, der ein erhöhtes Interesse des Beschwerdeführers

an der Beschleunigung des Verfahrens begründen könnte, wird in der Beschwerde

nicht erwähnt. In der Beschwerde (Rz. 25) macht der Beschwerdeführer geltend,

er habe in Hinblick auf seine Reputation ein Interesse daran, dass das Gericht

baldmöglichst einen Entscheid fälle, aus dem hervorgehe, dass die fristlose

Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Da er nicht einmal geltend macht,

diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben,

und nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass dazu gegeben hat, ist davon

auszugehen, dass es sich dabei um ein gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges

Novum handelt. Im Übrigen ist eine Beeinträchtigung des Rufs des

Beschwerdeführers bestritten (Beschwerdeantwort Rz. 26) und weder substantiiert

noch belegt und wäre eine allfällige Feststellung, dass die Kündigung

ungerechtfertigt gewesen sei, offensichtlich nicht geeignet, eine allenfalls

beeinträchtigte Reputation des Beschwerdeführers wiederherzustellen, solange in

diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist. Aus den

vorstehenden Gründen kann nur ein im Rahmen des Üblichen liegendes Interesse

des Beschwerdeführers an der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt

werden. Im Übrigen änderte auch die Annahme eines leicht erhöhten Interesses

nichts am Ausgang der Interessenabwägung. Zusätzlich ist das sich aus dem

Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) ergebende

allgemeine Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen,

wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz.

26).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass

im vorliegenden Fall mit einer langen Dauer des Strafverfahrens zu rechnen sei

(Beschwerde Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (Beschwerdeantwort

Rz. 28). In seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 (Rz. 3) behauptete der

Beschwerdeführer, derzeit sei beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch

der Staatsanwaltschaft hängig, die Staatsanwaltschaft habe soweit bekannt

bisher keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen und es sei davon

auszugehen, dass die Strafuntersuchung noch mehrere Jahre dauern könne, sofern

das Verfahren nicht vorher eingestellt werde. Ob diese Behauptungen dem

Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen sind, weil sie von der

Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Zustellung der

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2024 zur Kenntnisnahme

mit Verfügung vom 24. September 2024 nicht bestritten worden ist, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die voraussichtliche Dauer des

Strafverfahrens ist zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 28) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen

(vgl. Seiler, a.a.O., Art.

126.

N 4), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Rz.

27). Der Zivilgerichtspräsident (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) und die

Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 28) scheinen die Bedeutung der

Verfahrensdauer deshalb relativieren zu wollen, weil der Beschwerdeführer einen

Teil davon mit seinem Antrag auf Siegelung selbst verursacht hat. Der

Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass dies nicht zulässig wäre, weil es

ihm nicht zumutbar ist, zur Beschleunigung des Zivilverfahrens im

Strafverfahren auf die Geltendmachung von Verteidigungsrechten zu verzichten

(vgl. Beschwerde Rz. 28). Ebenfalls berücksichtigt werden kann, dass die

Klage am 20. November 2023 eingereicht wurde, bisher erst die Klageantwort

vorliegt und das Verfahren damit bereits relativ lang gedauert hat (vgl.

Beschwerde Rz. 25). Dennoch änderte die Annahme, dass bis zur allfälligen

Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens noch mehrere Jahre

vergehen können, nichts daran, dass die Einschätzung des

Zivilgerichtspräsidenten, das Interesse an der Sistierung überwiege das

Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu beanstanden

ist.

4.

4.1

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden,

dass der Zivilgerichtspräsident die Sistierung des Zivilverfahrens bis zur

allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des Strafverfahrens für

zweckmässig erachtet und dem Interesse an der Sistierung mehr Gewicht

beigemessen hat als dem Interesse an der Beschleunigung des Zivilverfahrens. Damit

ist die angefochtene Sistierung nicht zu beanstanden und die Beschwerde

abzuweisen.

4.2

Entsprechend dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 95 ZPO).

Das Honorar der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin

bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Dieser ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein geschätzter Zeitaufwand von

rund sechs Stunden. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF

250.– in durchschnittlichen Fällen ergibt dies ein Honorar von CHF 1'500.–.

Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF

45.– berücksichtigt. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 1'545.–.

Nach ständiger

Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen

Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt

hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer

zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom

12.

Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin

mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre

unternehmerische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die

Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht

ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte.

Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober

2024.

([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– und hat der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1’545.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.