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Entscheid

BEZ.2024.69

Rechtsverzögerung

13. Februar 2025Deutsch14 min

Einigung getroffen werden konnte. Den Parteien wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.69

ENTSCHEID

vom 19.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...]

reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein

gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...] (Verfahren

K5.2019.27). Mit dieser Klage forderte sie von der Beklagten eine Zahlung über

USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die

Klägerin die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter

CHF 1'616'696.20. Nach einem doppelten Schriftenwechsel sowie

wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven der Beklagten wurden die Parteien

auf den 25. Januar 2022 zu einer Instruktionsverhandlung geladen. Mit Verfügung

vom 1. Februar 2022 stellte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin

fest, dass an der Instruktionsverhandlung vom 25. Januar 2022 keine gütliche

Einigung getroffen werden konnte. Den Parteien wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag

unterbreitet, der als Basis für allfällige aussergerichtliche Nachverhandlungen

zwischen den Parteien dienen könnte. Die Parteien wurden gebeten, dem Gericht

bis 28. Februar 2022 mitzuteilen, ob aussergerichtliche Verhandlungen im Gang

seien oder ob das Verfahren weiter instruiert werden solle. Auf Ersuchen der

Klägerin hin, das Verfahren fortzuführen, wurden die Parteien mit Verfügung vom

7. März 2022 aufgefordert, bis zum 25. April 2022 sämtliche

fremdsprachigen Beilagen in deutscher Übersetzung einzureichen, soweit sie

diese berücksichtigt wissen wollten. Nachdem eine hiergegen von der Klägerin

erhobene Beschwerde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom

15. Juni 2022 abgewiesen worden war, setzte die

Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur Übersetzung der Beilagen neu an. Nach

Einreichung der Beilagen in deutscher Übersetzung durch die Parteien und

Gewährung zur allfälligen Stellungnahme hierzu setzte die Instruktionsrichterin

der Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 Frist zur Nachreichung

einer offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den

Parteien in Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erkundigte sich die Klägerin, wann mit

der in Aussicht gestellten Beweisverfügung gerechnet werden könne. Nachdem

diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erkundigte sich die Klägerin am 29.

Mai 2024 und am 21. August 2024 erneut nach dem Stand des Verfahrens, ohne

eine Antwort zu erhalten.

Am 22. November

2024 erhob die Klägerin beim Appellationsgericht Beschwerde betreffend

Rechtsverweigerung/-verzögerung und beantragte darin, es sei festzustellen,

dass die Vorinstanz im Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 das

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsverbot verletzt bzw. das

Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das

Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend weiterzuführen und

beförderlich zu behandeln. Die Anträge wurden unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, eventualiter zulasten der

Staatskasse gestellt. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erklärte die

Beklagte, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Weil sie sich dementsprechend

auch nicht mit dem Entscheid identifiziere, werde sie nicht kostenpflichtig. Mit

Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin

auf die mittlerweile ergangene Editionsverfügung vom

26. November 2024 und sowie auf die erklärenden Ausführungen im

Hinweis in ihrer ebenfalls am 26. November 2024 ergangenen Verfügung.

Auf formelle Anträge verzichtete sie. Der vorliegende Entscheid wurde unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Wegen Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und

Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung ist nicht fristgebunden. Voraussetzung für das Eintreten auf

eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – neben den

weiteren allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen –, dass ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb die Rechtsverzögerung noch andauern muss

(Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 321

N 10; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

Zürich/Genf 2025, Art. 321 N 6; Hungerbüh-ler,

in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung.

Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 321 N 12;

Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

2024; Art. 319 N 21). Ein ursprünglich bestehendes

Rechtsschutzinteresse kann im Verlauf des Verfahrens wegfallen. In diesem Fall

ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Zürcher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 59 N 14 und

Art. 60 N 10 und 28; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 11 und Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 60 N 4 und 8). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte

Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

2024, Art. 319 N 21). Im vorliegenden Fall hat die

Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. November 2024 die Klägerin zur

Edition von verschiedenen Unterlagen innerhalb einer einmal erstreckbaren Frist

von vier Wochen seit der Zustellung der Verfügung sowie zur Präzisierung eines

Editionsantrags und die Beklagte zur Angabe einer Adresse innert der gleichen

Frist aufgefordert. Die von der Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Dezember

2022.

angekündigte Beweisverfügung ist somit in der Zwischenzeit zumindest

teilweise ergangen. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren nach Erhalt

der Verfügung nicht geltend, dass die Verfügung ungenügend sei. Es ist daher

fraglich, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer

Rechtsverzögerungsbeschwerde noch vorliegt. Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Appellationsgerichts ist

eine Rechtsverzögerungsbeschwerde selbst nach der Fällung des erwarteten

Entscheids zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert

und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung

innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet (vgl. BGer 4A_549/2021 vom

16.

Dezember 2021 E. 2.5.1 und 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017

E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; VGE

VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Verlangt wird gemäss dieser Rechtsprechung

zudem, dass die beschwerdeführende Partei eine entsprechende Feststellung auch

beantragt hat (AGE ZB.2024.14 vom 31. Juli 2024 E. 1.1). Dies ist vorliegend

der Fall (Beschwerde, Rz 14 ff.). Auf die Beschwerde ist demgemäss

einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus,

dass im vorliegenden Fall nach dem Abschluss des doppelten Schriftenwechsels,

der Durchführung einer Instruktionsverhandlung und der Einreichung der vom

Gericht verlangten Übersetzungen mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 in Aussicht

gestellt worden sei, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen

werde. Mit Ausnahme der Weiterleitung einer letzten übersetzten Beilage seien

in der Folge keine weiteren Prozessschritte des Gerichts erfolgt. Anfragen der

Klägerin vom 17. Oktober 2023, 29. Mai 2024 und 21. August 2024 nach dem

Verfahrensstand und dem Zeitpunkt weiterer gerichtlicher Anordnungen seien

nicht beantwortet worden. Seit der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom

1.

Dezember 2022, mit welcher als nächster Schritt eine Beweisverfügung in

Aussicht gestellt worden sei, habe der Prozess während fast 24 Monaten keine

Förderung erfahren. Ein Grund für die Untätigkeit der Vorinstanz sei für die

Klägerin nicht ersichtlich und eine ausgleichende Aktivität durch die Vorinstanz

sei für die Klägerin ebenfalls nicht auszumachen. Dabei sei zu bedenken, dass

es im betroffenen Verfahren um eine hohe Forderungsklage mit entsprechender

Wichtigkeit für beide Parteien gehe und von beiden Parteien Zeugen offeriert

worden seien und somit eine Dringlichkeit auszumachen sei. Vor dem Hintergrund

des aufgezeigten Prozessverlaufs könne festgehalten werden, dass das Verfahren

insgesamt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden sei, zumal die

Vorinstanz ohne einen für die Klägerin ersichtlichen Grund und ohne

ausgleichende Aktivität während 24 Monaten untätig geblieben sei und zudem auch

auf diverse Nachfragen der Klägerin nach dem Verfahrensstand nicht reagiert

habe (Beschwerde, Rz 5 ff.).

2.2

Die Zivilgerichtspräsidentin anerkannte in ihrer

Verfügung vom 26. November 2024, dass der Erlass der prozessleitenden Verfügung

eine erhebliche Verzögerung erfahren und weitaus länger in Anspruch genommen habe

als antizipiert, wofür um Nachsicht gebeten werde. Die Verzögerung sei auf die

hohe Arbeitslast sowie den Umstand zurückzuführen, dass sich der internationale

Sachverhalt komplex präsentiere und die Parteien die Anwendbarkeit mehrerer

europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und

internationaler Regelwerke in den Raum gestellt bzw. angerufen hätten. Für das

Ausbleiben der Beantwortung der formellen schriftlichen Anfragen nach dem

Verfahrensstand entschuldigte sich die Zivilgerichtspräsidentin förmlich.

2.3

Art.

29.

Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf

weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was

als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor

dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der

spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist

insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das

Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGer 1C_439/2011 vom

25.

Mai 2012 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 138 I 256]

und 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2; zum Ganzen näher auch Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2025, Art. 319 N 49 ff.). Eine

Behörde, die eine grosse Anzahl von Fällen zu führen und zu entscheiden hat,

hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Dabei steht ihr naturgemäss ein

grosser Ermessensspielraum zu. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu

bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in

Anspruch genommen hat. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde

gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier

ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf

nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falls

angemessene Dauer nicht überschreiten (statt vieler BGE 144 II 486

E. 3.3; BGer 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und

5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E 2.2). Mangelnde Organisation oder

Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend

ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486

E. 3.2; BGer 5A_768/2020 vom 23. November 2020 E. 2). Zu prüfen ist, ob

das Verfahren vorliegend in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen

zügig durchgeführt worden ist und die Zivilgerichtspräsidentin namentlich keine

unnütze Zeit hat verstreichen lassen. Dem Zivilgericht wäre insbesondere dann

eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne

ausgleichende Aktivität während einer längeren Zeit untätig geblieben ist (vgl.

BGer 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1).

2.4

Die

Zivilgerichtspräsidentin weist zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden

Fall sowohl in Bezug auf den Sachverhalt wie auch auf die rechtliche

Beurteilung ausserordentlich komplexe Fragen stellen. Allein die Hauptrechtsschriften

umfassen zusammen beinahe 300 Seiten. Die Klägerin hat mit Klage und

Replik fast 100 Urkunden mit 570 Seiten Umfang ins Recht gelegt, die

Beklagte mit Klageantwort und Duplik knapp 60 Urkunden, die 900 Seiten

umfassen. Beide Parteien haben die Befragung zahlreicher Zeugen und die

Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt sowie umfangreiche Editionsanträge

gestellt. Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung weltweit als unabhängige

Händlerin bzw. Market Maker von halbverarbeiteten Kakaobohnen und -produkten

tätig, welche im vorliegenden Fall die Rolle einer Käuferin von siebzehn sog.

FIATA Multimodal Transport Bills of Lading (FBL) unterliegenden Gütern (Kakaobutter,

Kakaopulver) innehabe. Die Beklagte sei als Frachtführerin tätig und habe diese

Güter durch Erfüllungsgehilfen verfrachtet. Sie, die Klägerin, stütze ihre

Klage auf die Berechtigung aus den FBL als Wert- bzw. Warenpapiere, ihren

Status als Begünstigte aus Vertrag zugunsten Dritter sowie auf unerlaubte

Handlung. Die Beklagte bzw. eine ihrer Erfüllungsgehilfen habe die von der

Klägerin erworbenen und bezahlten Güter nicht herausgegeben bzw. an eine

nichtberechtigte Drittperson (Empfängerin) verloren, die später Konkurs

gegangen sei. Die Beklagte wendet hiergegen in ihren Rechtsschriften unter

anderem den mit der frachtrechtlichen Auslieferung einhergehenden Verlust der

Handelbarkeit der FBL wie auch die Verwirkung/Verjährung aller Ansprüche ein.

Strittig zwischen den Parteien ist insbesondere auch die Anwendbarkeit mehrerer

europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und

internationaler Regelwerke im (See-)Frachtrecht. Aus den Rechtsschriften ergibt

sich, dass in die strittige Transaktion verschiedene, zum Teil konzernrechtlich

verbundene Gesellschaften aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Deutschland, USA,

Malaysia) involviert waren und dass sowohl in den USA als auch in der Schweiz

Strafverfahren gegen Drittparteien durchgeführt wurden, welche allenfalls einen

Bezug zu den hier relevanten Handlungen haben können. Aus den

Bearbeitungszeiten für die Einreichung der Rechtsschriften lässt sich ableiten,

dass auch die Verfahrensparteien die zu behandelnden Sachverhalts- und

Rechtsfragen als ausserordentlich komplex ansehen. Die Klägerin ersuchte am

24.

April 2020 um Erstreckung der am 6. März 2020 gesetzten Frist zur

Einreichung der Replik um 82 Tage. Die Replik wurde in der Folge am 21. August

2020.

und die Duplik nach entsprechendem Fristerstreckungsgesuch am 11. Januar

2021.

eingereicht. Es folgten – letztendlich erfolglose – Vergleichsbemühungen

des Gerichts sowie im Anschluss daran die Anordnung der Übersetzung der von den

Parteien als massgeblich erachteten Urkunden, gegen welche sich die Klägerin erfolglos

mit einer Beschwerde an das Appellationsgericht wehrte.

Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden, dass die Ausarbeitung der am 1. Dezember 2022

angekündigten Beweisverfügung längere Zeit in Anspruch nahm. Auch unter

Berücksichtigung dieser ausserordentlichen Umstände erscheint aber der Zeitraum

zwischen der Ankündigung der Beweisverfügung und der nach Erhebung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten prozessleitenden Verfügung vom 26.

November 2024 nicht mehr als angemessen. Die Zivilgerichtspräsidentin führt auch

nicht aus, welche Bearbeitungsschritte in diesem Zeitraum stattgefunden haben.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie aufgrund von dringenden Fällen und dem

laufenden Verhandlungsbetrieb oftmals erst mit einer gewissen Verzögerung die

erforderlichen zeitlichen Freiräume findet, um sich im erforderlichen Umfang

einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall zu widmen. Es ist

in solchen Situationen aber auch Aufgabe des Gesamtgerichts, für die hierfür

erforderliche Entlastung zu sorgen, um so übermässige Verfahrensverzögerungen

zu verhindern. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren gemäss den

Ausführungen unter E. 2.3 vorstehend nicht vor dem Vorwurf der

Rechtsverzögerung. Dazu kommt, dass auch die Sachstandsanfragen der Klägerin im

vorliegenden Fall nicht beantwortet wurden. Es ist daher nachvollziehbar, dass

die Klägerin zum Mittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegriffen hat.

2.5

Aus

den vorgenannten Gründen ist im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung festzustellen.

Der entsprechende Feststellungsantrag ist somit gutzuheissen. Inzwischen ist im

vorliegenden Verfahren eine verfahrensleitende Verfügung mit diversen

Editionsaufforderungen ergangen. Die Klägerin hat gegen diesen Teil der

Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Verfahren BEZ.2024.74).

Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung

das Zivilgericht bis zur Beurteilung dieser Beschwerde durch das

Appellationsgericht ergreifen könnte oder sollte. Die in der angefochtenen

Ziffer 1 der Verfügung vom 26. November 2024 angesetzte Frist wurde der

Klägerin im genannten Beschwerdeverfahren auf ihren Antrag hin vorläufig

abgenommen. Dem Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren, es sei die

Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend

weiterzuführen und beförderlich zu behandeln, kann deshalb nicht nachgekommen

werden, zumal ein aktuelles Interesse an einer solchen Anordnung unter den

gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist. Aus der Feststellung des Vorliegens

einer Rechtsverzögerung ergibt sich aber eine erhöhte Bedeutung des

Beschleunigungsgebots, welcher das Zivilgericht bei der weiteren Behandlung der

Sache Rechnung wird tragen müssen.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise

gutzuheissen und eine erfolgte Rechtsverzögerung festzustellen. Dementsprechend

sind der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und ist

ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 471

E. 3.3; BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4 mit

weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1) eine

angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Zivilgerichts zuzusprechen. Diese

wird mit CHF 1'000.– bemessen, was einem Aufwand von vier Stunden à

CHF 250.– entspricht. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist infolge des

Geschäftssitzes der Klägerin in den [...] nicht geschuldet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass im Verfahren K5.2019.27 des Zivilgerichts Basel-Stadt

das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden

ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die

Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin

CHF 500.– zurückzuerstatten.

Das Zivilgericht bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

B____

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.