BEZ.2024.69
Rechtsverzögerung
13. Februar 2025Deutsch14 min
Einigung getroffen werden konnte. Den Parteien wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.69
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in [...]
reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage ein
gegen die B____ (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in [...] (Verfahren
K5.2019.27). Mit dieser Klage forderte sie von der Beklagten eine Zahlung über
USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die
Klägerin die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter
CHF 1'616'696.20. Nach einem doppelten Schriftenwechsel sowie
wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven der Beklagten wurden die Parteien
auf den 25. Januar 2022 zu einer Instruktionsverhandlung geladen. Mit Verfügung
vom 1. Februar 2022 stellte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin
fest, dass an der Instruktionsverhandlung vom 25. Januar 2022 keine gütliche
Einigung getroffen werden konnte. Den Parteien wurde ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag
unterbreitet, der als Basis für allfällige aussergerichtliche Nachverhandlungen
zwischen den Parteien dienen könnte. Die Parteien wurden gebeten, dem Gericht
bis 28. Februar 2022 mitzuteilen, ob aussergerichtliche Verhandlungen im Gang
seien oder ob das Verfahren weiter instruiert werden solle. Auf Ersuchen der
Klägerin hin, das Verfahren fortzuführen, wurden die Parteien mit Verfügung vom
7. März 2022 aufgefordert, bis zum 25. April 2022 sämtliche
fremdsprachigen Beilagen in deutscher Übersetzung einzureichen, soweit sie
diese berücksichtigt wissen wollten. Nachdem eine hiergegen von der Klägerin
erhobene Beschwerde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom
15. Juni 2022 abgewiesen worden war, setzte die
Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur Übersetzung der Beilagen neu an. Nach
Einreichung der Beilagen in deutscher Übersetzung durch die Parteien und
Gewährung zur allfälligen Stellungnahme hierzu setzte die Instruktionsrichterin
der Klägerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 Frist zur Nachreichung
einer offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den
Parteien in Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erkundigte sich die Klägerin, wann mit
der in Aussicht gestellten Beweisverfügung gerechnet werden könne. Nachdem
diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erkundigte sich die Klägerin am 29.
Mai 2024 und am 21. August 2024 erneut nach dem Stand des Verfahrens, ohne
eine Antwort zu erhalten.
Am 22. November
2024 erhob die Klägerin beim Appellationsgericht Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung/-verzögerung und beantragte darin, es sei festzustellen,
dass die Vorinstanz im Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 das
Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsverbot verletzt bzw. das
Beschleunigungsgebot missachtet habe. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das
Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend weiterzuführen und
beförderlich zu behandeln. Die Anträge wurden unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, eventualiter zulasten der
Staatskasse gestellt. Mit Eingabe vom 28. November 2024 erklärte die
Beklagte, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Weil sie sich dementsprechend
auch nicht mit dem Entscheid identifiziere, werde sie nicht kostenpflichtig. Mit
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 wies die Zivilgerichtspräsidentin
auf die mittlerweile ergangene Editionsverfügung vom
26. November 2024 und sowie auf die erklärenden Ausführungen im
Hinweis in ihrer ebenfalls am 26. November 2024 ergangenen Verfügung.
Auf formelle Anträge verzichtete sie. Der vorliegende Entscheid wurde unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Wegen Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und
Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung ist nicht fristgebunden. Voraussetzung für das Eintreten auf
eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist – neben den
weiteren allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen –, dass ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht, weshalb die Rechtsverzögerung noch andauern muss
(Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 321
N 10; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Zürich/Genf 2025, Art. 321 N 6; Hungerbüh-ler,
in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung.
Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 321 N 12;
Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
2024; Art. 319 N 21). Ein ursprünglich bestehendes
Rechtsschutzinteresse kann im Verlauf des Verfahrens wegfallen. In diesem Fall
ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Zürcher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 59 N 14 und
Art. 60 N 10 und 28; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 11 und Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 60 N 4 und 8). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte
Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
2024, Art. 319 N 21). Im vorliegenden Fall hat die
Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. November 2024 die Klägerin zur
Edition von verschiedenen Unterlagen innerhalb einer einmal erstreckbaren Frist
von vier Wochen seit der Zustellung der Verfügung sowie zur Präzisierung eines
Editionsantrags und die Beklagte zur Angabe einer Adresse innert der gleichen
Frist aufgefordert. Die von der Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. Dezember
2022.
angekündigte Beweisverfügung ist somit in der Zwischenzeit zumindest
teilweise ergangen. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren nach Erhalt
der Verfügung nicht geltend, dass die Verfügung ungenügend sei. Es ist daher
fraglich, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer
Rechtsverzögerungsbeschwerde noch vorliegt. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Appellationsgerichts ist
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde selbst nach der Fällung des erwarteten
Entscheids zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert
und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung
innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet (vgl. BGer 4A_549/2021 vom
16.
Dezember 2021 E. 2.5.1 und 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017
E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; VGE
VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Verlangt wird gemäss dieser Rechtsprechung
zudem, dass die beschwerdeführende Partei eine entsprechende Feststellung auch
beantragt hat (AGE ZB.2024.14 vom 31. Juli 2024 E. 1.1). Dies ist vorliegend
der Fall (Beschwerde, Rz 14 ff.). Auf die Beschwerde ist demgemäss
einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus,
dass im vorliegenden Fall nach dem Abschluss des doppelten Schriftenwechsels,
der Durchführung einer Instruktionsverhandlung und der Einreichung der vom
Gericht verlangten Übersetzungen mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 in Aussicht
gestellt worden sei, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen
werde. Mit Ausnahme der Weiterleitung einer letzten übersetzten Beilage seien
in der Folge keine weiteren Prozessschritte des Gerichts erfolgt. Anfragen der
Klägerin vom 17. Oktober 2023, 29. Mai 2024 und 21. August 2024 nach dem
Verfahrensstand und dem Zeitpunkt weiterer gerichtlicher Anordnungen seien
nicht beantwortet worden. Seit der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
1.
Dezember 2022, mit welcher als nächster Schritt eine Beweisverfügung in
Aussicht gestellt worden sei, habe der Prozess während fast 24 Monaten keine
Förderung erfahren. Ein Grund für die Untätigkeit der Vorinstanz sei für die
Klägerin nicht ersichtlich und eine ausgleichende Aktivität durch die Vorinstanz
sei für die Klägerin ebenfalls nicht auszumachen. Dabei sei zu bedenken, dass
es im betroffenen Verfahren um eine hohe Forderungsklage mit entsprechender
Wichtigkeit für beide Parteien gehe und von beiden Parteien Zeugen offeriert
worden seien und somit eine Dringlichkeit auszumachen sei. Vor dem Hintergrund
des aufgezeigten Prozessverlaufs könne festgehalten werden, dass das Verfahren
insgesamt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden sei, zumal die
Vorinstanz ohne einen für die Klägerin ersichtlichen Grund und ohne
ausgleichende Aktivität während 24 Monaten untätig geblieben sei und zudem auch
auf diverse Nachfragen der Klägerin nach dem Verfahrensstand nicht reagiert
habe (Beschwerde, Rz 5 ff.).
2.2
Die Zivilgerichtspräsidentin anerkannte in ihrer
Verfügung vom 26. November 2024, dass der Erlass der prozessleitenden Verfügung
eine erhebliche Verzögerung erfahren und weitaus länger in Anspruch genommen habe
als antizipiert, wofür um Nachsicht gebeten werde. Die Verzögerung sei auf die
hohe Arbeitslast sowie den Umstand zurückzuführen, dass sich der internationale
Sachverhalt komplex präsentiere und die Parteien die Anwendbarkeit mehrerer
europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und
internationaler Regelwerke in den Raum gestellt bzw. angerufen hätten. Für das
Ausbleiben der Beantwortung der formellen schriftlichen Anfragen nach dem
Verfahrensstand entschuldigte sich die Zivilgerichtspräsidentin förmlich.
2.3
Art.
29.
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf
weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was
als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor
dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der
spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist
insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das
Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGer 1C_439/2011 vom
25.
Mai 2012 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 138 I 256]
und 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2; zum Ganzen näher auch Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2025, Art. 319 N 49 ff.). Eine
Behörde, die eine grosse Anzahl von Fällen zu führen und zu entscheiden hat,
hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Dabei steht ihr naturgemäss ein
grosser Ermessensspielraum zu. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu
bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in
Anspruch genommen hat. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde
gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier
ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen allerdings auf
nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falls
angemessene Dauer nicht überschreiten (statt vieler BGE 144 II 486
E. 3.3; BGer 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und
5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E 2.2). Mangelnde Organisation oder
Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend
ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 144 II 486
E. 3.2; BGer 5A_768/2020 vom 23. November 2020 E. 2). Zu prüfen ist, ob
das Verfahren vorliegend in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen
zügig durchgeführt worden ist und die Zivilgerichtspräsidentin namentlich keine
unnütze Zeit hat verstreichen lassen. Dem Zivilgericht wäre insbesondere dann
eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne
ausgleichende Aktivität während einer längeren Zeit untätig geblieben ist (vgl.
BGer 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1).
2.4
Die
Zivilgerichtspräsidentin weist zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden
Fall sowohl in Bezug auf den Sachverhalt wie auch auf die rechtliche
Beurteilung ausserordentlich komplexe Fragen stellen. Allein die Hauptrechtsschriften
umfassen zusammen beinahe 300 Seiten. Die Klägerin hat mit Klage und
Replik fast 100 Urkunden mit 570 Seiten Umfang ins Recht gelegt, die
Beklagte mit Klageantwort und Duplik knapp 60 Urkunden, die 900 Seiten
umfassen. Beide Parteien haben die Befragung zahlreicher Zeugen und die
Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt sowie umfangreiche Editionsanträge
gestellt. Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung weltweit als unabhängige
Händlerin bzw. Market Maker von halbverarbeiteten Kakaobohnen und -produkten
tätig, welche im vorliegenden Fall die Rolle einer Käuferin von siebzehn sog.
FIATA Multimodal Transport Bills of Lading (FBL) unterliegenden Gütern (Kakaobutter,
Kakaopulver) innehabe. Die Beklagte sei als Frachtführerin tätig und habe diese
Güter durch Erfüllungsgehilfen verfrachtet. Sie, die Klägerin, stütze ihre
Klage auf die Berechtigung aus den FBL als Wert- bzw. Warenpapiere, ihren
Status als Begünstigte aus Vertrag zugunsten Dritter sowie auf unerlaubte
Handlung. Die Beklagte bzw. eine ihrer Erfüllungsgehilfen habe die von der
Klägerin erworbenen und bezahlten Güter nicht herausgegeben bzw. an eine
nichtberechtigte Drittperson (Empfängerin) verloren, die später Konkurs
gegangen sei. Die Beklagte wendet hiergegen in ihren Rechtsschriften unter
anderem den mit der frachtrechtlichen Auslieferung einhergehenden Verlust der
Handelbarkeit der FBL wie auch die Verwirkung/Verjährung aller Ansprüche ein.
Strittig zwischen den Parteien ist insbesondere auch die Anwendbarkeit mehrerer
europäischer, US-amerikanischer und asiatischer Rechtsordnungen und
internationaler Regelwerke im (See-)Frachtrecht. Aus den Rechtsschriften ergibt
sich, dass in die strittige Transaktion verschiedene, zum Teil konzernrechtlich
verbundene Gesellschaften aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Deutschland, USA,
Malaysia) involviert waren und dass sowohl in den USA als auch in der Schweiz
Strafverfahren gegen Drittparteien durchgeführt wurden, welche allenfalls einen
Bezug zu den hier relevanten Handlungen haben können. Aus den
Bearbeitungszeiten für die Einreichung der Rechtsschriften lässt sich ableiten,
dass auch die Verfahrensparteien die zu behandelnden Sachverhalts- und
Rechtsfragen als ausserordentlich komplex ansehen. Die Klägerin ersuchte am
24.
April 2020 um Erstreckung der am 6. März 2020 gesetzten Frist zur
Einreichung der Replik um 82 Tage. Die Replik wurde in der Folge am 21. August
2020.
und die Duplik nach entsprechendem Fristerstreckungsgesuch am 11. Januar
2021.
eingereicht. Es folgten – letztendlich erfolglose – Vergleichsbemühungen
des Gerichts sowie im Anschluss daran die Anordnung der Übersetzung der von den
Parteien als massgeblich erachteten Urkunden, gegen welche sich die Klägerin erfolglos
mit einer Beschwerde an das Appellationsgericht wehrte.
Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden, dass die Ausarbeitung der am 1. Dezember 2022
angekündigten Beweisverfügung längere Zeit in Anspruch nahm. Auch unter
Berücksichtigung dieser ausserordentlichen Umstände erscheint aber der Zeitraum
zwischen der Ankündigung der Beweisverfügung und der nach Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde erfolgten prozessleitenden Verfügung vom 26.
November 2024 nicht mehr als angemessen. Die Zivilgerichtspräsidentin führt auch
nicht aus, welche Bearbeitungsschritte in diesem Zeitraum stattgefunden haben.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie aufgrund von dringenden Fällen und dem
laufenden Verhandlungsbetrieb oftmals erst mit einer gewissen Verzögerung die
erforderlichen zeitlichen Freiräume findet, um sich im erforderlichen Umfang
einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall zu widmen. Es ist
in solchen Situationen aber auch Aufgabe des Gesamtgerichts, für die hierfür
erforderliche Entlastung zu sorgen, um so übermässige Verfahrensverzögerungen
zu verhindern. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren gemäss den
Ausführungen unter E. 2.3 vorstehend nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Dazu kommt, dass auch die Sachstandsanfragen der Klägerin im
vorliegenden Fall nicht beantwortet wurden. Es ist daher nachvollziehbar, dass
die Klägerin zum Mittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegriffen hat.
2.5
Aus
den vorgenannten Gründen ist im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung festzustellen.
Der entsprechende Feststellungsantrag ist somit gutzuheissen. Inzwischen ist im
vorliegenden Verfahren eine verfahrensleitende Verfügung mit diversen
Editionsaufforderungen ergangen. Die Klägerin hat gegen diesen Teil der
Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Verfahren BEZ.2024.74).
Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung
das Zivilgericht bis zur Beurteilung dieser Beschwerde durch das
Appellationsgericht ergreifen könnte oder sollte. Die in der angefochtenen
Ziffer 1 der Verfügung vom 26. November 2024 angesetzte Frist wurde der
Klägerin im genannten Beschwerdeverfahren auf ihren Antrag hin vorläufig
abgenommen. Dem Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren, es sei die
Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren mit dem Aktenzeichen K5.2019.27 umgehend
weiterzuführen und beförderlich zu behandeln, kann deshalb nicht nachgekommen
werden, zumal ein aktuelles Interesse an einer solchen Anordnung unter den
gegebenen Umständen nicht ersichtlich ist. Aus der Feststellung des Vorliegens
einer Rechtsverzögerung ergibt sich aber eine erhöhte Bedeutung des
Beschleunigungsgebots, welcher das Zivilgericht bei der weiteren Behandlung der
Sache Rechnung wird tragen müssen.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise
gutzuheissen und eine erfolgte Rechtsverzögerung festzustellen. Dementsprechend
sind der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und ist
ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 471
E. 3.3; BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4 mit
weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1) eine
angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Zivilgerichts zuzusprechen. Diese
wird mit CHF 1'000.– bemessen, was einem Aufwand von vier Stunden à
CHF 250.– entspricht. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist infolge des
Geschäftssitzes der Klägerin in den [...] nicht geschuldet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass im Verfahren K5.2019.27 des Zivilgerichts Basel-Stadt
das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden
ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die
Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin
CHF 500.– zurückzuerstatten.
Das Zivilgericht bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
B____
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.