BEZ.2024.7
Wiederherstellung
9. Februar 2024Deutsch12 min
2023 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2024.7
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ GmbH in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 16. Januar 2024
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt
(Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, Konkursandrohung vom 19. September 2023)
stellte die B____ AG am 23. November 2023 das Konkursbegehren gegen die A____
GmbH in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von
CHF 200'433.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie
sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.
Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 6. November
2023 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
(nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) richtete sich die Beschwerdeführerin gegen
die Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung in der genannten
Betreibung und ersuchte um «Wiederherstellung der Zustellung des ursprünglichen
Zahlungsbefehls» im Hinblick auf die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben.
Mit Verfügung vom 6. November 2023 nahm die untere Aufsichtsbehörde die Eingabe
der Beschwerdeführerin einstweilen zu den Akten und setzte ihr Frist zur
Mitteilung, ob ihre Eingabe als Beschwerde oder als Gesuch um Wiederherstellung
der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu behandeln sei. Mit Eingabe
vom 10. November 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei
als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln. Mit
Verfügung vom 15. November 2023 setzte die untere Aufsichtsbehörde der
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 4. Dezember 2023, um ergänzend
darzulegen, weshalb sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten
worden sein soll, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben und dass sie nach
Wegfall des Hindernisses rechtzeitig das Gesuch eingereicht habe. Mit Eingabe
vom 1. Dezember 2023 (Postaufgabe in Mostar [Bosnien und Herzegowina] am 1.
Dezember 2023; Übergabe an die Schweizerische Post am 13. Dezember 2023) nahm
die Beschwerdeführerin Stellung. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 wies die
untere Aufsichtsbehörde das Wiederherstellungsgesuch ab. Der Entscheid wurde am
18. Januar 2024 an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin zugestellt.
Am 23. Januar 2024 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (Verfahren
[...]).
Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16.
Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom
26. Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt sie, dass der Fall neu beurteilt werde und allfällige Fristen, welche
direkt oder indirekt mit dem Fall zusammenhängen, verlängert bzw. sistiert
werden sollen, bis ein neues Urteil gefällt sei. Auf entsprechende Verfügung
hin reichte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 (Postaufgabe) eine
unterzeichnete Fassung der Beschwerde nach. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde
können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 26. Januar
2024.
erfolgte innert der vorgenannten Frist. Die gemäss Art. 130 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erforderliche Unterschrift
wurde innerhalb der gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nachgereicht.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der ZPO sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art.
319.
ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Mit der Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Die untere Aufsichtsbehörde wies im Entscheid
vom 16. Januar 2024 auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin. Gemäss dieser Bestimmung
kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige
gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom
Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein
begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der
zuständigen Behörde nachholen (angefochtener Entscheid E. 1). Die untere
Aufsichtsbehörde führte weiter aus, dass ein solches unverschuldetes Hindernis
vorliege, wenn ein Schuldner bzw. eine andere zur Rechtsvorschlagserhebung
berechtigte Person trotz korrekter Zustellung zum Beispiel an einen
Hausgenossen ohne Verschulden erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags
vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhält. Ein Verschulden der zu Haushaltung
gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht
rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt
worden seien, sei dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Eine blosse
Behauptung, der Hausgenosse oder Angestellte habe den zugestellten
Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genüge
jedoch nicht. Der Schuldner habe vielmehr durch Indizien darzutun, dass er
wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhalten habe
und dass ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis treffe. Bei einer im
Geschäftsleben tätigen Person, die Erfahrungen mit Betreibungen habe, sei
bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit der Nichtwahrung der
Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen (angefochtener Entscheid
E. 2).
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Zahlungsbefehl
Nr. [...] an der [...] Basel, zugestellt und gemäss Nachforschungen
irrtümlich von einer Person der ebenfalls an dieser Adresse domizilierten Firma
C____ AG entgegengenommen worden sei. Diese Person oder Firma habe keine
Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin gehabt und hätte den
Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen dürfen. Der Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei die einzige angestellte Person,
welche die Büroarbeiten erledige und der unterschriftsberechtigt sei. Aufgrund
seiner Tätigkeit als Monteur sei er oft über längere Zeit auf Montage, weshalb
er die Post nicht täglich bearbeiten könne. Weitere Vollmachten würden keine
bestehen. Wenn ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden wäre, hätte er unverzüglich
Rechtsvorschlag erhoben, da er diese Forderung bestreite. Über die Annahme des
Zahlungsbefehls sei er nie in Kenntnis gesetzt bzw. dieser sei ihm nie
weitergeleitet worden. Der Zahlungsbefehl sei von der genannten Firma
unrechtmässig entgegengenommen worden und irgendwo „verlummpt“. Darauf deute
auch, dass ihm die Konkursandrohung nicht im Büro, sondern über das
Betreibungsamt Basel-Landschaft an seine Privatadresse zugestellt worden sei,
da diese am Domizil von niemanden angenommen worden sei. Nach der von seiner
(bevollmächtigten) Ehefrau entgegengenommenen Konkursandrohung habe der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt angerufen
(angefochtener Entscheid E. 3). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6.
November 2023 sei ein Schreiben der C____ AG vom 2. November 2023 beigelegen,
in welchem diese bestätige, dass sie den Zahlungsbefehl am 6. Juli 2023
irrtümlich angenommen habe und dass sie keine Vollmacht zur Entgegennahme von
Zahlungsbefehlen habe. Die untere Aufsichtsbehörde führte dazu aus, dass sich
aus diesem Schreiben höchstens eine Zustellung des Zahlungsbefehls an einen
Angestellten der C____ AG am 6. Juli 2023 und das Fehlen einer Vollmacht zur
Entgegennahme von Zahlungsbefehlen ableiten liesse. Dass die betreffende Gesellschaft
den ihr zugestellten Zahlungsbefehl der Gesuchstellerin nicht oder nicht rechtzeitig
ausgehändigt haben soll, ergebe sich daraus aber nicht. Damit habe die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargetan, dass sie bis zur Zustellung
der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis vom betreffenden Zahlungsbefehl
erhalten habe. Erst recht gehe aus diesem Schreiben nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin auch kein Mitverschulden an der von ihr geltend gemachten
Unkenntnis ihres Geschäftsführers treffe. Soweit diese auf seine angeblichen
häufigen Auslandsaufenthalte verweise, sei ihm jedenfalls entgegenzuhalten,
dass es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, für die Entgegennahme von
Betreibungsurkunden und für das rechtzeitige Erheben eines Rechtsvorschlags
eine Drittperson beizuziehen. Aus der Entgegennahme der Konkursandrohung an der
Privatadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lasse sich in diesem
Zusammenhang nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Bei diesem
Ergebnis könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin fristgerecht die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt habe, wenn sie in ihrer Eingabe vom 6.
November 2023 (lediglich) geltend gemacht habe, sie ersuche um
Wiederherstellung der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsbefehls, damit sie
wie gewünscht den Rechtsvorschlag erheben könne. Insgesamt sei das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...]
abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4 und 5).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Beschwerde vom 26. Januar 2024 zunächst geltend, dass die untere
Aufsichtsbehörde zu Unrecht ausgeführt habe, dass die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verspätet gewesen sei. Der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe das Schreiben am 4. Dezember 2023
fristgerecht zur Post gebracht und zudem eine E-Mail an das Zivilgericht
gesandt. Am 15. Dezember 2023 habe er persönlich am Schalter bei der
Aufsichtsbehörde vorgesprochen und eine Kopie des Schreibens abgegeben (Beschwerde
S. 1 f.).
Aus den Akten geht hervor, dass der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 eine Stellungnahme verfasst und
diese am gleichen Tag in Mostar der Post übergab. Der Sendungsverfolgung der
schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass diese Sendung am 13. Dezember 2023
an der Grenzstelle angekommen und zur Inlandsortierung übergeben worden ist.
Dispositiv
Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass die Eingabe nicht
fristgerecht (d.h. bis zum 4. Dezember 2024) der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen übergeben worden ist
(vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid nicht, dass diese Eingabe von der unteren Aufsichtsbehörde aus diesem
Grund nicht berücksichtigt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin macht auch
nicht geltend, dass sachliche und rechtliche Vorbringen aus dieser
Stellungnahme vom Zivilgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie die C____
AG aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid um Präzisierung bzw.
Ergänzung der Stellungnahme gebeten habe. In einer Beilage zur Beschwerde finde
sich die Konkretisierung der Aussage, dass der Zahlungsbefehl nicht an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet worden sei und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhalten habe
und ihn somit kein Mitverschulden an der Unkenntnis treffe. Im Zeitraum
unmittelbar vor oder während der genannten Betreibung hätten zudem keine
weiteren Betreibungen/Zahlungsbefehle anderer Gläubiger vorgelegen, weshalb es
absolut nicht notwendig gewesen sei, eine externe Drittperson für die
eventuelle Interessenswahrung beizuziehen. Im täglichen Postgeschäft kämen
keine so kurzen Fristen vor. Der Zahlungsbefehl sei rechtlich gesehen falsch
bzw. nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Konkursandrohung an
die Privatadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei die erste
Information, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit dem
Zahlungsbefehl erhalten habe. Aus diesem Grund habe sie um Wiederherstellung
der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsbefehls ersucht und bei der
entsprechenden Formulierungen Rücksprache mit einer Frau D____ vorgenommen. Der
gesamte Fall sei aufgrund der Grundlagen neu zu beurteilen und es gehe nicht
an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von «Bürokratie» Konkurs gehe, da die
Unternehmung gut aufgestellt sei (Beschwerde S. 2 f.).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte neue Erklärung
der C____ AG vom 25. Januar 2024 ist nicht unterzeichnet. Es kommt ihr daher
keine über die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin hinausgehende
Beweiswirkung zu. Es kann daher offenbleiben, ob die Erklärung trotz des
Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren
überhaupt berücksichtigt werden könnte. Die untere Aufsichtsbehörde hat somit
zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass
der von einem Mitarbeiter der C____ AG entgegengenommene Zahlungsbefehl der
Beschwerdeführerin nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt worden ist und
dass diese bis zur Zustellung der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis vom
betreffenden Zahlungsbefehl erhalten hat.
2.2.2 Lediglich ergänzend kann auf Folgendes
hingewiesen werden: Gemäss dem sich in den Konkursakten befindlichen Auszug aus
dem Betreibungsregister wurden der Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2021 als
auch im Jahr 2022 diverse Zahlungsbefehle zugestellt. Es bestand für die
Beschwerdeführerin somit genügend Anlass, sich organisatorisch auf die
(weitere) Zustellung von solchen Zahlungsbefehlen auch im Jahr 2023
einzustellen. Auf dem Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023 wird zudem vermerkt,
dass dieser am 6. Juli 2023 von «[...]» entgegengenommen worden sei. Das
entsprechende Kürzel (VM) deutet auf eine entsprechende Vollmacht hin. Ein
entsprechender Hinweis ergibt sich auch aus der Zustellung des im vorliegenden
Fall angefochtenen Entscheids, der gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18.
Januar 2024 durch E____, einem Mitglied des Verwaltungsrats der C____ AG, mit
der Angabe «Angestellter Domizil-Zustellung» entgegengenommen worden ist. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach für die Entgegennahme von solchen
Postsendungen mit Fristauslösungen nur der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei und dass keine anderen Vollmachten
bestehen würden, ist das nicht erwiesen.
2.2.3 Die untere Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht
zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass
sie den an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin zugestellten
Zahlungsbefehl nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt erhalten haben soll
und dass sie bis zur Zustellung der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis
vom betreffenden Zahlungsbefehl erhalten hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat
auch zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigen konnte,
dass sie kein Mitverschulden an der von ihr geltend gemachten Unkenntnis ihres
Geschäftsführers treffen soll. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer
Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll (vgl. dazu Art. 320 ZPO).
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Januar
2024 ([...]) wird abwiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.