BEZ.2024.71
Rechtsöffnung
27. Januar 2025Deutsch6 min
Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.71
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 23. April 2024 des
Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____
(Schuldner) die folgenden Beträge in Betreibung: CHF 2'878.30 nebst Zins zu
4.75 % seit 19. April 2024, CHF 96.85 aufgelaufener Zins bis 18. April 2024 und
CHF 130.– Kosten und Gebühren. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 27.
Mai 2024 zugestellt, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Am 13. September 2024
reichte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsbegehren
für den genannten Zahlungsbefehl ein. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der
Schuldner mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit
Entscheid vom 24. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für
den Zahlungsbefehl Nr. [...] definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde
den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch des Schuldners
hin schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem
Schuldner am 25. November 2024 zugestellt.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Schuldner
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 und beantragte darin «eine sorgfältige
Nachprüfung». Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von
Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden
Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,
mit welchem dieses dem Gläubiger in einer Betreibung gegen den Schuldner
Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht
berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a
ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge
zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E.
1.2). Der Beschwerde kann im vorliegenden Fall lediglich der Antrag entnommen
werden, es sei eine «sorgfältige Nachprüfung» vorzunehmen. Dieser Antrag
betrifft gemäss Ausführungen in der Beschwerde wohl die Nachsteuerverfügung der
Steuerverwaltung vom 28. März 2023, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde
liegt. Ob sich daraus ein Antrag ableiten lässt, es sei die Rechtsöffnung bis
zum Vorliegen der verlangten sorgfältigen Nachprüfung nicht zu gewähren und ob
somit ein rechtsgenüglicher Antrag im vorgenannten Sinn anzunehmen ist, kann
vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin
abzuweisen ist, wenn darauf einzutreten ist.
2.
Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,
dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die rechtskräftige und vollstreckbare
Nachsteuerverfügung vom 28. März 2023 stütze, in welchem dem Schuldner für die
Steuerperioden 2010 bis 2014 Nachsteuern betreffend die kantonalen Steuern in Höhe
von CHF 2'347.80 und Verzugszinsen von CHF 530.50 auferlegt worden seien.
Weiter stütze sich das Gesuch auf die ebenfalls rechtskräftige und
vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 4. Juli 2024, mit
welcher dem Schuldner eine Gebühr von CHF 130.– auferlegt worden sei. Es handle
sich somit sowohl bei der Nachsteuerverfügung als auch bei der
Gebührenverfügung um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG. Der Schuldner könne im Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen
eines solchen Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich eine
Tilgung oder Stundung nachweisen oder eine allfällige Verjährung anrufen. Dies
werde vom Schuldner nicht geltend gemacht. Die in seiner Eingabe vom 18.
Oktober 2024 enthaltene Bestreitung der Steuerforderung resp. Einwände gegen
die Verfügungen der Steuerverwaltung hätte der Schuldner mit einem
entsprechenden Rechtsmittel dagegen vorbringen müssen. Eine materielle Prüfung
der Verfügung, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liege, finde im
Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr statt.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das
Zivilgericht die Eingabe des Schuldners vom 18. Oktober 2024 durchaus
gewürdigt. Es ist aber mit der vorgenannten Begründung zum Schluss gelangt,
dass die darin enthaltenen Einwände gegen die Steuerforderung resp. deren
Ermittlung nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen könnten. Mit
dieser zutreffenden Begründung des angefochtenen Entscheids setzt sich der
Schuldner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bestreitet insbesondere
nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Verfügungen
rechtskräftig und vollstreckbar sind und dass er weder eine Tilgung der
Forderung geltend gemacht noch die Verjährung angerufen habe. Entgegen den
Ausführungen des Schuldners ist somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
erkennbar.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden
auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 in der Sache V.2024.837 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.