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Entscheid

BEZ.2024.71

Rechtsöffnung

27. Januar 2025Deutsch6 min

Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.71

ENTSCHEID

vom 27.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 23. April 2024 des

Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____

(Schuldner) die folgenden Beträge in Betreibung: CHF 2'878.30 nebst Zins zu

4.75 % seit 19. April 2024, CHF 96.85 aufgelaufener Zins bis 18. April 2024 und

CHF 130.– Kosten und Gebühren. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 27.

Mai 2024 zugestellt, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Am 13. September 2024

reichte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsbegehren

für den genannten Zahlungsbefehl ein. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der

Schuldner mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit

Entscheid vom 24. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für

den Zahlungsbefehl Nr. [...] definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde

den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch des Schuldners

hin schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem

Schuldner am 25. November 2024 zugestellt.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Schuldner

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 und beantragte darin «eine sorgfältige

Nachprüfung». Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von

Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden

Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,

mit welchem dieses dem Gläubiger in einer Betreibung gegen den Schuldner

Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht

berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319

lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a

ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge

zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem

Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid

zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E.

1.2). Der Beschwerde kann im vorliegenden Fall lediglich der Antrag entnommen

werden, es sei eine «sorgfältige Nachprüfung» vorzunehmen. Dieser Antrag

betrifft gemäss Ausführungen in der Beschwerde wohl die Nachsteuerverfügung der

Steuerverwaltung vom 28. März 2023, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde

liegt. Ob sich daraus ein Antrag ableiten lässt, es sei die Rechtsöffnung bis

zum Vorliegen der verlangten sorgfältigen Nachprüfung nicht zu gewähren und ob

somit ein rechtsgenüglicher Antrag im vorgenannten Sinn anzunehmen ist, kann

vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin

abzuweisen ist, wenn darauf einzutreten ist.

2.

Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,

dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die rechtskräftige und vollstreckbare

Nachsteuerverfügung vom 28. März 2023 stütze, in welchem dem Schuldner für die

Steuerperioden 2010 bis 2014 Nachsteuern betreffend die kantonalen Steuern in Höhe

von CHF 2'347.80 und Verzugszinsen von CHF 530.50 auferlegt worden seien.

Weiter stütze sich das Gesuch auf die ebenfalls rechtskräftige und

vollstreckbare Gebührenverfügung der Steuerverwaltung vom 4. Juli 2024, mit

welcher dem Schuldner eine Gebühr von CHF 130.– auferlegt worden sei. Es handle

sich somit sowohl bei der Nachsteuerverfügung als auch bei der

Gebührenverfügung um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2

Ziff. 2 SchKG. Der Schuldner könne im Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen

eines solchen Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich eine

Tilgung oder Stundung nachweisen oder eine allfällige Verjährung anrufen. Dies

werde vom Schuldner nicht geltend gemacht. Die in seiner Eingabe vom 18.

Oktober 2024 enthaltene Bestreitung der Steuerforderung resp. Einwände gegen

die Verfügungen der Steuerverwaltung hätte der Schuldner mit einem

entsprechenden Rechtsmittel dagegen vorbringen müssen. Eine materielle Prüfung

der Verfügung, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liege, finde im

Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr statt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das

Zivilgericht die Eingabe des Schuldners vom 18. Oktober 2024 durchaus

gewürdigt. Es ist aber mit der vorgenannten Begründung zum Schluss gelangt,

dass die darin enthaltenen Einwände gegen die Steuerforderung resp. deren

Ermittlung nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen könnten. Mit

dieser zutreffenden Begründung des angefochtenen Entscheids setzt sich der

Schuldner in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bestreitet insbesondere

nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Verfügungen

rechtskräftig und vollstreckbar sind und dass er weder eine Tilgung der

Forderung geltend gemacht noch die Verjährung angerufen habe. Entgegen den

Ausführungen des Schuldners ist somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung

erkennbar.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden

auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Oktober 2024 in der Sache V.2024.837 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.