BEZ.2024.72
Forderung und Persönlichkeitsrecht
23. Januar 2025Deutsch3 min
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung 10. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.72
ENTSCHEID
vom 23.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc
Huber, LL.M.
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2024
betreffend Forderung und
Persönlichkeitsrecht
Erwägungen
Gegen einen
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024
erhob A____ (Beschwerdeführer) mit zwei Eingaben vom 27. und 28. November
Sachverhalt
2024 «Beschwerde, Berufung» beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6.
Dezember 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Eingaben
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung 10. Dezember
2024 nahm das Appellationsgericht diese beiden gleichlautenden Eingaben als
Beschwerde entgegen und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
von CHF 400.–. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 teilte dieser unter anderem
mit, dass er sich weigere, die CHF 400.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss
nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 19. September 2024 (V.2024.318) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o Gerichtsschreiber
MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.