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Entscheid

BEZ.2024.72

Forderung und Persönlichkeitsrecht

23. Januar 2025Deutsch3 min

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung 10. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.72

ENTSCHEID

vom 23.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc

Huber, LL.M.

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2024

betreffend Forderung und

Persönlichkeitsrecht

Erwägungen

Gegen einen

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024

erhob A____ (Beschwerdeführer) mit zwei Eingaben vom 27. und 28. November

Sachverhalt

2024 «Beschwerde, Berufung» beim Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6.

Dezember 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Eingaben

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung 10. Dezember

2024 nahm das Appellationsgericht diese beiden gleichlautenden Eingaben als

Beschwerde entgegen und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss

von CHF 400.–. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 teilte dieser unter anderem

mit, dass er sich weigere, die CHF 400.– zu zahlen. Nachdem der Kostenvorschuss

nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf

die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 19. September 2024 (V.2024.318) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.