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Entscheid

BEZ.2024.74

Verfahrensleitung

28. März 2025Deutsch17 min

Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.74

ENTSCHEID

vom 28.

März 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat, [...]

und/oder [...], Rechtsanwalt, [...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. November 2024

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in […],

Niederlanden, reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine

Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Sitz in […].

Mit dieser Klage forderte sie von der Beschwerdegegnerin eine Zahlung über

USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin

die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter CHF 1'616'696.20,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2016. Nach einem

doppelten Schriftenwechsel sowie wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven

der Beschwerdegegnerin und der Durchführung einer ergebnislosen Vergleichsverhandlung

wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. März 2022 aufgefordert, bis zum

25. April 2022 sämtliche fremdsprachigen Beilagen in deutscher

Übersetzung einzureichen, soweit sie diese berücksichtigt wissen wollten.

Nachdem eine hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde durch das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Juni 2022 abgewiesen

worden war, setzte die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur

Übersetzung der Beilagen neu an. Nach Einreichung der Beilagen in deutscher

Übersetzung durch die Parteien setzte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 eine Frist zur Nachreichung einer

offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den Parteien in

Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde. Nach

mehreren Nachfragen der Beschwerdeführerin und der Ergreifung einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin erliess die

Zivilgerichtspräsidentin am 26. November 2024 eine Verfügung mit folgendem

Inhalt:

1. Die Klägerin hat zu edieren:

a. sämtliche Korrespondenz

(E-Mails, Urkunden, Telefonat-Übersichten etc.) zwischen der Klägerin und der [...]

bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der

Klägerin und der [...] im Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend

die verfahrensgegenständlichen 17 B/L (Beweisantrag Klageantwort Ziff.

112, 113, 138).

b. Memoranda of

Understanding ("MoA") vom 24. August 2016 gemäss den Kauf- und

Verkaufsbestätigungen zwischen der [...] und der Beklagten (gemäss KB 36;

Beweisantrag Klageantwort Ziff. 114).

c. Dokumente, welche im

Zusammenhang mit den Kaufs- und Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw.

12. Oktober 2016 erstellt wurden (gemäss KB 36, Beilage 29, KB 44; Beweisantrag

Klageantwort Ziff. 114).

Frist: 4 Wochen, gerechnet

ab Zustellung, einmal erstreckbar

[…]»

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin stellte

sie die folgenden Anträge:

1.

Es sei Ziff. 1 der Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: [...])

aufzuheben.

2. Es seien im Verfahren mit dem

Aktenzeichen [...] die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin/Beklagten in

Klageantwort-Rz. 112-114 und 138 allesamt abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin/Beklagten, eventualiter

zulasten der Staatskasse.»

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 nahm der Verfahrensleiter

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung

vom 26. November 2024 angesetzte Frist der Beschwerdeführerin vorläufig ab.

Das Zivilgericht verzichtete auf die Einreichung einer

Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Januar 2025

eine Beschwerdeantwort ein und stellte darin die folgenden Begehren:

1.

Auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten;

2.

Eventualiter

sei die Beschwerde abzuweisen;

3.

Subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen;

4.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin und Klägerin.»

Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 10. Januar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde

darin mitgeteilt, dass ohne Eingang einer Stellungnahme innert der ihr

gesetzten Frist vorgesehen sei, über die Beschwerde aufgrund der bisher

eingegangen Rechtsschriften und der Akten des Zivilgerichts zu entscheiden. Die

Beschwerdeführerin reichte innert der genannten Frist keine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 26. November 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Edition

verschiedener Dokumente aufgefordert wird. Die vorliegende Beschwerde richtet

sich somit gegen eine prozessleitende Verfügung (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1;

BGer 4A_600/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.2; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl.,

Zürich 2025, Art. 124 N 4). Die Frist zur Anfechtung prozessleitender

Verfügungen beträgt 10 Tage. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und

fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Beweisverfügung ist eine selbständige Beschwerde – von hier

nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art.

319.

lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Andernfalls ist eine Anfechtung erst im Rahmen des

Rechtsmittels gegen den Endentscheid möglich (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1; OGer

ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 7). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts und der herrschenden

Lehre erfasst Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sowohl Nachteile

rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur (AGE BEZ.2024.58 vom

31.

Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: KGer BL 410 12 293 vom 15. Januar 2013 E.

1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl.,

Zürich 2025, Art. 319 N 15; Schwendener,

in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2025, Art. 319 N 40; anderer Ansicht hingegen etwa Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2024,

Art. 319 ZPO N 7 und 14; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12 sowie Jeandin, in: Commentaire romand,

2.

Auflage, Basel 2019, Art. 319 CPC N 22 und N 26, wonach Art. 319

lit. b Ziff. 2 ZPO nur Nachteile rechtlicher Natur erfasse). Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bislang lediglich festgehalten, dass

eine Anordnung, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.

93.

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) bewirke, erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehe (BGE 137 III 380 E. 2.2; BGer 4A_7/2023 vom 28. Februar 2023 E. 2). Die Frage, ob

unter Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auch Nachteile tatsächlicher Natur zu

Dispositiv

subsumieren sind, hat es bislang nicht entschieden.

Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er

sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die

Zulässigkeit der Beschwerde nach der Praxis des Appellationsgerichts voraus,

dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid

erheblich erschwert wird bzw. der tatsächliche Nachteil eine gewisse

Intensität aufweist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319

N 15; Guyan, Beweisverfügung nach

Art. 154 ZPO, in: ZZZ 25/2011 S. 3 ff., 18). Die Entscheidung, ob unter

den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Freiburghaus/Afheldt a.a.O., Art. 319 N

15; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,

Art. 319 N 15). Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist Zurückhaltung angebracht

(Schwendener, a.a.O., Art. 319

N 40; AGE BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3; OGer ZH PP230053 vom

29. April 2024 E. 2). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung

prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses

nicht unnötig zu verzögern (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377). Dementsprechend

ist der Ausschluss der Beschwerde in den Fällen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Diese Zurückhaltung gilt

auch bei der Anfechtung von Beweisverfügungen (OGer ZH RB170048 vom

2. Februar 2018 E. 2.2; Spühler,

a.a.O., Art. 319 ZPO N 8; Wuillemin,

Probleme der Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 57/2022 S. 12

ff., 26). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass bei

Beweisanordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in

Betracht fallen könne (Spühler, a.a.O.,

Art. 319 ZPO N 8; Schwendener,

a.a.O., Art. 319 N 42; Gehri,

in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 319 N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 319 ZPO N 14; vgl. auch OGer ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, in:

CAN 2024 Nr. 8 S. 28). In der Botschaft zur ZPO wird in diesem Sinn

ausgeführt, dass wenn eine Partei eine unrichtige Beweisverfügung kritisieren wolle,

könne sie das grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den

Endentscheid tun (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377).

Ausnahmsweise bejaht das Bundesgericht einen durch eine

Beweisverfügung entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und damit eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit derselben.

Dies kann namentlich bei Beweisgefährdung der Fall sein (BGer 5D_166/2011 vom

13. Dezember 2011 E. 2.4.1) oder, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen

Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember

2021 E. 1.2; BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 3.1; BGer 4A_125/2020 vom 10.

Dezember 2020 E. 1.4) der Fall sein (vgl. zum Ganzen Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der

Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 824 f.; Schwendener, a.a.O., Art. 319

N 42a).

Die Beschwerdeführerin hat substantiiert zu behaupten und zu

beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern

dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1,

BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; Schwendener, a.a.O., Art. 319

N 40; Sterchi, a.a.O.,

Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17), das heisst,

geradezu in die Augen springt (KGer GR ZK2 2023 62 vom 22. Dezember 2023 E.

1.1; OGer BE ZK 12 26 vom 2. Februar 2012 E. II.5; vgl. BGer 4A_600/2024 vom

7. Januar 2025 E. 1.4).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer

Beschwerde unter dem Titel «Formelles» geltend, dass die angefochtene

Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen enthalte und damit ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Sie führt aus, dass Editionsanordnungen

eines Gerichts, mit welchen unzulässige Beweisausforschungen zugelassen würden,

für die davon betroffene Partei regelmässig zu nicht korrigierbaren Nachteilen

führten. Die Nachteile, mit welchen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der

unzulässigen Beweisanordnungen gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung

konfrontiert sehe, seien erheblich und liessen sich später nicht mehr

wiedergutmachen. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin basierend auf

Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung Korrespondenzen und Dokumente

herauszugeben, die der Edition gar nicht zugänglich seien. Hätte die Beschwerdegegnerin

einmal Einsicht in die unzulässig edierten Korrespondenzen und Dokumente

erlangt, könnte diese Kenntnis nicht mehr rückgängig gemacht werden (Beschwerde

Rz. 3). Sodann führt sie unter «Materielles» aus, dass sich die Unzulässigkeit

der Beweisanordnung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung daraus

ergebe, dass der Vortrag der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort keine (hinreichend)

substantiierten Behauptungen enthalte (Beschwerde Rz. 13 und Rz. 22 ff.), womit

es an der Zuordenbarkeit der herausverlangten Dokumente zu den Behauptungen

fehle (Beschwerde Rz. 33 ff.), und dass die in der angefochtenen Verfügung

gutgeheissenen Editionsbegehren zu unbestimmt seien (Beschwerde Rz. 13 und Rz.

26 ff.).

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil regelmässig zu bejahen sei, wenn mit einer

Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen, insbesondere eine unzulässige

Beweisausforschung, zugelassen werde, kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine

Editionsanordnung auf eine gemäss der herrschenden Lehre unzulässigen

Ausforschung der Gegenpartei (sog. «fishing expedition»; vgl. Schmid, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

2024, Art. 160 ZPO N 2; Hasenböhler/Yañez,

in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025,

Art. 160 N 13) hinausläuft, beschlägt die Zulässigkeit der

Editionsanordnung bzw. die Frage der Berechtigung einer allfälligen Verweigerung

der Herausgabe. Diese Frage ist jedoch nicht deckungsgleich mit der Frage, ob die

Voraussetzungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO für eine selbständige

Anfechtung der fraglichen Beweisanordnung vorliegen. Das Bundesgericht stellte

fest, dass Beweisverfügungen grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben. Es führte

dabei aus, dass es im Regelfall möglich sei, mit einem Rechtsmittel gegen den

Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erhoben wird

oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus den Akten

entfernt würden (BGE 141 III 80 E. 1.2; BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021

E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; BGer 5A_315/2012 vom

28. August 2012 E. 1.2.1). Diese Überlegung gilt auch für die

Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Schwendener, a.a.O., Art. 319

N 42). Zu berücksichtigen ist zudem, dass prozessleitende Verfügungen im

Allgemeinen vom zuständigen Gerichtsmitglied jederzeit abgeändert werden

können. Berührt eine durch den Instruktionsrichter erlassene prozessleitende

Verfügung die dem Kollegialgericht vorbehaltene Prozesserledigung durch Fällung

eines Sach- oder Prozessentscheids, besitzt das Kollegialgericht die Befugnis,

die Verfügung des Instruktionsrichters aufzuheben, zu ergänzen oder sonstwie

abzuändern. Dies trifft insbesondere auf Beweisverfügungen zu, welche somit

stets nur provisorischer Charakter aufweisen (Seiler,

a.a.O., Art. 124 N 8).

Daraus ergibt sich, dass aus der Beantwortung der Frage der

Zulässigkeit einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der

selbständigen Beschwerde gegen die nämliche Beweisverfügung geschlossen werden

kann. Vielmehr setzt die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der selbständigen

Anfechtung einer Beweisverfügung voraus, dass die Beschwerdeführerin substantiiert

behauptet und beweist, dass aufgrund der angefochtenen Beweisverfügung Nachteile

drohen, die als nicht leicht wiedergutzumachend zu qualifizieren sind. Folglich

liegt das Drohen eines Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – selbst bei einer verpönten

Beweisausforschung bzw. bei unzulässigen Beweisanordnungen nicht ohne Weiteres

auf der Hand.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf

hin, dass der bei Befolgung der Editionsanordnung gemäss Ziff. 1 der

angefochtenen Verfügung bewirkte Informationszugang bei der Beschwerdegegnerin bei

Einsichtnahme in die herausgegebenen Dokumente nicht mehr wieder rückgängig

gemacht werden könne (Beschwerde Ziff. 3). Daraus lässt sich aber nicht ohne

Weiteres die Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung ableiten. Die Beschwerdeführerin

müsste hierzu vielmehr substantiiert aufzeigen und beweisen, dass dieser

Informationsgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b

Ziff. 2 ZPO darstellt. Sie macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass

die von der Editionsverfügung betroffenen Unterlagen Geschäftsgeheimnisse

beinhalten.

Die angefochtene Verfügung verpflichtet die

Beschwerdeführerin unter anderem dazu, Korrespondenz (E-Mails, Urkunden,

Telefonat-Übersichten etc.) zwischen ihr und einzelnen Geschäftspartnern im

Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend die

«verfahrensgegenständlichen 17 B/L [Multimodal Transport Bills of Lading]» zu

edieren. Dass sie dadurch Gefahr läuft, Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, behauptet

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht einmal. Ein Nachteil könnte

allenfalls darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin die so erlangten

Unterlagen in einem anderen Verfahren oder in anderem Zusammenhang zu Ungunsten

der Beschwerdeführerin verwenden könnte. Dies wäre aber wiederum nur dann der

Fall, wenn die edierten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder Informationen

enthalten, deren Offenlegung für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen

nachteilig wären. In ihrer Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin aber in

keiner Weise auf, aus welchen Gründen der mit der Kenntnisnahme der edierten

Unterlagen verbundene Erkenntnisgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin

nachteilig sein soll oder zumindest nachteilig sein könnte. Dementsprechend

macht sie in ihrer Beschwerde auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen

Verfahren die Anordnung von Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen

gemäss Art. 256 ZPO beantragt hat oder zu beantragen gedenkt. Im

Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung der

vorliegend angefochtenen Beweisverfügung obliegt es jedoch der Beschwerdeführerin,

substantiiert aufzeigen, dass die Herausgabe der von der Editionsverfügung

betroffenen Unterlagen für sie einen tatsächlichen Nachteil mit einer gewissen

Intensität bewirkt (vgl. oben E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin weist in

ihrer Beschwerdeantwort insofern zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

nicht substantiiert aufzeige, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, der sie ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigen würde

(Beschwerdeantwort Ziff. 8 f.).

2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,

dass die Editionsverfügung auch Dokumente «ohne Bindungswirkung» umfasse

(Beschwerde Ziff. 30 ff.), ist wiederum nicht erkennbar, weshalb die Verpflichtung

zur Edition solcher Unterlagen einen Nachteil im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit.

b Ziff. 2 ZPO bewirken soll. Mit dem Erlass einer Editionsanordnung wird keine

Beweisbewertung vorgenommen. Diese obliegt vielmehr dem in der Sache

entscheidenden (Kollegial-)Gericht (vgl. bereits oben E. 2.2.2).

2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht als Nachteile im

Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO zudem geltend, dass sie aufgrund

der Übermässigkeit und Unbestimmtheit der Editionsbegehren massive interne

Arbeiten und damit verbundene Kosten auf sich nehmen müsse. Seien diese

erheblichen Arbeiten und Kosten einmal angefallen, liessen sich diese nicht

mehr wettmachen (Beschwerde Ziff. 3).

Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert, inwiefern sich aus der

Umsetzung der Editionsverfügung massive interne Arbeiten ergeben sollen. Dies

ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die erste Editionsanordnung betrifft

die Korrespondenz zwischen fünf namentlich aufgeführten Parteien bezüglich der verfahrensgegenständlichen

17 Multimodal Transport Bills of Lading im Zeitraum von drei Monaten, das

zweite Editionsbegehren ein spezifiziertes Memorandum of Understanding und das

dritte die Dokumente, welche im Zusammenhang mit den Kaufs- und

Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw. 12. Oktober 2016 erstellt wurden.

Es ist nicht ersichtlich und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher

aufgezeigt, dass es sich hierbei um eine ungewöhnliche Vielzahl von Unterlagen bzw.

Dokumenten handelt, deren Zusammenstellung und Sichtung einen angesichts der

Bedeutung der Streitsache aussergewöhnlich grossen Aufwand bedeuten würde.

Zudem können der bei Befolgung der Editionsaufforderung anfallende Aufwand bei

der Festlegung der Kostentragung berücksichtigt werden, wenn das Gericht zum

Schluss gelangt, dass die Editionsaufforderung zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin

vermag somit auch in diesem Punkt keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile

im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuzeigen.

3.

Die Beschwerdeführerin vermag gemäss den vorstehenden

Ausführungen nicht aufzeigen, dass ihr aufgrund der angefochtenen

Editionsverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.

319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In diesem Fall ist auf die Beschwerde nicht einzutreten

(BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.3). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten

für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 2 und § 16 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SG 154.810) auf CHF 750.– festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine

Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1

des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen

Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin

im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer

anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober

2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein

Aufwand von knapp sieben Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von sieben Stunden

ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde

(vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen)

und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung

von CHF 1’800.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8,1 % von CHF 145.80.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 26. November 2024 ([…]) wird nicht

eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 145.80.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.