BEZ.2024.74
Verfahrensleitung
28. März 2025Deutsch17 min
Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.74
ENTSCHEID
vom 28.
März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
und/oder [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. November 2024
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in […],
Niederlanden, reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine
Klage ein gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Sitz in […].
Mit dieser Klage forderte sie von der Beschwerdegegnerin eine Zahlung über
USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 15. Dezember 2016. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin
die Klagesumme auf USD 1'455'417.59, eventualiter CHF 1'616'696.20,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2016. Nach einem
doppelten Schriftenwechsel sowie wechselseitigen Stellungnahmen zu Dupliknoven
der Beschwerdegegnerin und der Durchführung einer ergebnislosen Vergleichsverhandlung
wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. März 2022 aufgefordert, bis zum
25. April 2022 sämtliche fremdsprachigen Beilagen in deutscher
Übersetzung einzureichen, soweit sie diese berücksichtigt wissen wollten.
Nachdem eine hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Juni 2022 abgewiesen
worden war, setzte die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Frist zur
Übersetzung der Beilagen neu an. Nach Einreichung der Beilagen in deutscher
Übersetzung durch die Parteien setzte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 eine Frist zur Nachreichung einer
offensichtlich fehlenden Replikbeilage und stellte im Übrigen den Parteien in
Aussicht, dass als nächster Schritt eine Beweisverfügung erlassen werde. Nach
mehreren Nachfragen der Beschwerdeführerin und der Ergreifung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin erliess die
Zivilgerichtspräsidentin am 26. November 2024 eine Verfügung mit folgendem
Inhalt:
1. Die Klägerin hat zu edieren:
a. sämtliche Korrespondenz
(E-Mails, Urkunden, Telefonat-Übersichten etc.) zwischen der Klägerin und der [...]
bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der Klägerin und der [...] bzw. der
Klägerin und der [...] im Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend
die verfahrensgegenständlichen 17 B/L (Beweisantrag Klageantwort Ziff.
112, 113, 138).
b. Memoranda of
Understanding ("MoA") vom 24. August 2016 gemäss den Kauf- und
Verkaufsbestätigungen zwischen der [...] und der Beklagten (gemäss KB 36;
Beweisantrag Klageantwort Ziff. 114).
c. Dokumente, welche im
Zusammenhang mit den Kaufs- und Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw.
12. Oktober 2016 erstellt wurden (gemäss KB 36, Beilage 29, KB 44; Beweisantrag
Klageantwort Ziff. 114).
Frist: 4 Wochen, gerechnet
ab Zustellung, einmal erstreckbar
[…]»
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin stellte
sie die folgenden Anträge:
1.
Es sei Ziff. 1 der Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: [...])
aufzuheben.
2. Es seien im Verfahren mit dem
Aktenzeichen [...] die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin/Beklagten in
Klageantwort-Rz. 112-114 und 138 allesamt abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin/Beklagten, eventualiter
zulasten der Staatskasse.»
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 nahm der Verfahrensleiter
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
vom 26. November 2024 angesetzte Frist der Beschwerdeführerin vorläufig ab.
Das Zivilgericht verzichtete auf die Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. Januar 2025
eine Beschwerdeantwort ein und stellte darin die folgenden Begehren:
1.
Auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten;
2.
Eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen;
3.
Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen;
4.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin und Klägerin.»
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 10. Januar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde
darin mitgeteilt, dass ohne Eingang einer Stellungnahme innert der ihr
gesetzten Frist vorgesehen sei, über die Beschwerde aufgrund der bisher
eingegangen Rechtsschriften und der Akten des Zivilgerichts zu entscheiden. Die
Beschwerdeführerin reichte innert der genannten Frist keine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 26. November 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Edition
verschiedener Dokumente aufgefordert wird. Die vorliegende Beschwerde richtet
sich somit gegen eine prozessleitende Verfügung (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1;
BGer 4A_600/2024 vom 7. Januar 2025 E. 1.2; Seiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl.,
Zürich 2025, Art. 124 N 4). Die Frist zur Anfechtung prozessleitender
Verfügungen beträgt 10 Tage. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und
fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Beweisverfügung ist eine selbständige Beschwerde – von hier
nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art.
319.
lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Andernfalls ist eine Anfechtung erst im Rahmen des
Rechtsmittels gegen den Endentscheid möglich (BGE 142 III 116, 125 E. 4.4.1; OGer
ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 7). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts und der herrschenden
Lehre erfasst Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sowohl Nachteile
rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur (AGE BEZ.2024.58 vom
31.
Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: KGer BL 410 12 293 vom 15. Januar 2013 E.
1.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl.,
Zürich 2025, Art. 319 N 15; Schwendener,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2025, Art. 319 N 40; anderer Ansicht hingegen etwa Spühler, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2024,
Art. 319 ZPO N 7 und 14; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12 sowie Jeandin, in: Commentaire romand,
2.
Auflage, Basel 2019, Art. 319 CPC N 22 und N 26, wonach Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO nur Nachteile rechtlicher Natur erfasse). Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bislang lediglich festgehalten, dass
eine Anordnung, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.
93.
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) bewirke, erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehe (BGE 137 III 380 E. 2.2; BGer 4A_7/2023 vom 28. Februar 2023 E. 2). Die Frage, ob
unter Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auch Nachteile tatsächlicher Natur zu
Dispositiv
subsumieren sind, hat es bislang nicht entschieden.
Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er
sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die
Zulässigkeit der Beschwerde nach der Praxis des Appellationsgerichts voraus,
dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid
erheblich erschwert wird bzw. der tatsächliche Nachteil eine gewisse
Intensität aufweist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1; ebenso: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319
N 15; Guyan, Beweisverfügung nach
Art. 154 ZPO, in: ZZZ 25/2011 S. 3 ff., 18). Die Entscheidung, ob unter
den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Freiburghaus/Afheldt a.a.O., Art. 319 N
15; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021,
Art. 319 N 15). Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist Zurückhaltung angebracht
(Schwendener, a.a.O., Art. 319
N 40; AGE BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3; OGer ZH PP230053 vom
29. April 2024 E. 2). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung
prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses
nicht unnötig zu verzögern (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377). Dementsprechend
ist der Ausschluss der Beschwerde in den Fällen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Diese Zurückhaltung gilt
auch bei der Anfechtung von Beweisverfügungen (OGer ZH RB170048 vom
2. Februar 2018 E. 2.2; Spühler,
a.a.O., Art. 319 ZPO N 8; Wuillemin,
Probleme der Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 57/2022 S. 12
ff., 26). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass bei
Beweisanordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in
Betracht fallen könne (Spühler, a.a.O.,
Art. 319 ZPO N 8; Schwendener,
a.a.O., Art. 319 N 42; Gehri,
in: Gehri Myriam A./Jent-Sørensen Ingrid/Sarbach Martin [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 319 N 3; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 319 ZPO N 14; vgl. auch OGer ZH RB230006 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, in:
CAN 2024 Nr. 8 S. 28). In der Botschaft zur ZPO wird in diesem Sinn
ausgeführt, dass wenn eine Partei eine unrichtige Beweisverfügung kritisieren wolle,
könne sie das grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den
Endentscheid tun (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377).
Ausnahmsweise bejaht das Bundesgericht einen durch eine
Beweisverfügung entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und damit eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit derselben.
Dies kann namentlich bei Beweisgefährdung der Fall sein (BGer 5D_166/2011 vom
13. Dezember 2011 E. 2.4.1) oder, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen
Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember
2021 E. 1.2; BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 3.1; BGer 4A_125/2020 vom 10.
Dezember 2020 E. 1.4) der Fall sein (vgl. zum Ganzen Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der
Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 824 f.; Schwendener, a.a.O., Art. 319
N 42a).
Die Beschwerdeführerin hat substantiiert zu behaupten und zu
beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern
dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1,
BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; Schwendener, a.a.O., Art. 319
N 40; Sterchi, a.a.O.,
Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17), das heisst,
geradezu in die Augen springt (KGer GR ZK2 2023 62 vom 22. Dezember 2023 E.
1.1; OGer BE ZK 12 26 vom 2. Februar 2012 E. II.5; vgl. BGer 4A_600/2024 vom
7. Januar 2025 E. 1.4).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Beschwerde unter dem Titel «Formelles» geltend, dass die angefochtene
Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen enthalte und damit ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege. Sie führt aus, dass Editionsanordnungen
eines Gerichts, mit welchen unzulässige Beweisausforschungen zugelassen würden,
für die davon betroffene Partei regelmässig zu nicht korrigierbaren Nachteilen
führten. Die Nachteile, mit welchen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der
unzulässigen Beweisanordnungen gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
konfrontiert sehe, seien erheblich und liessen sich später nicht mehr
wiedergutmachen. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin basierend auf
Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung Korrespondenzen und Dokumente
herauszugeben, die der Edition gar nicht zugänglich seien. Hätte die Beschwerdegegnerin
einmal Einsicht in die unzulässig edierten Korrespondenzen und Dokumente
erlangt, könnte diese Kenntnis nicht mehr rückgängig gemacht werden (Beschwerde
Rz. 3). Sodann führt sie unter «Materielles» aus, dass sich die Unzulässigkeit
der Beweisanordnung gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung daraus
ergebe, dass der Vortrag der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort keine (hinreichend)
substantiierten Behauptungen enthalte (Beschwerde Rz. 13 und Rz. 22 ff.), womit
es an der Zuordenbarkeit der herausverlangten Dokumente zu den Behauptungen
fehle (Beschwerde Rz. 33 ff.), und dass die in der angefochtenen Verfügung
gutgeheissenen Editionsbegehren zu unbestimmt seien (Beschwerde Rz. 13 und Rz.
26 ff.).
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil regelmässig zu bejahen sei, wenn mit einer
Beweisverfügung unzulässige Beweisanordnungen, insbesondere eine unzulässige
Beweisausforschung, zugelassen werde, kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine
Editionsanordnung auf eine gemäss der herrschenden Lehre unzulässigen
Ausforschung der Gegenpartei (sog. «fishing expedition»; vgl. Schmid, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
2024, Art. 160 ZPO N 2; Hasenböhler/Yañez,
in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025,
Art. 160 N 13) hinausläuft, beschlägt die Zulässigkeit der
Editionsanordnung bzw. die Frage der Berechtigung einer allfälligen Verweigerung
der Herausgabe. Diese Frage ist jedoch nicht deckungsgleich mit der Frage, ob die
Voraussetzungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO für eine selbständige
Anfechtung der fraglichen Beweisanordnung vorliegen. Das Bundesgericht stellte
fest, dass Beweisverfügungen grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben. Es führte
dabei aus, dass es im Regelfall möglich sei, mit einem Rechtsmittel gegen den
Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erhoben wird
oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus den Akten
entfernt würden (BGE 141 III 80 E. 1.2; BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021
E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; BGer 5A_315/2012 vom
28. August 2012 E. 1.2.1). Diese Überlegung gilt auch für die
Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Schwendener, a.a.O., Art. 319
N 42). Zu berücksichtigen ist zudem, dass prozessleitende Verfügungen im
Allgemeinen vom zuständigen Gerichtsmitglied jederzeit abgeändert werden
können. Berührt eine durch den Instruktionsrichter erlassene prozessleitende
Verfügung die dem Kollegialgericht vorbehaltene Prozesserledigung durch Fällung
eines Sach- oder Prozessentscheids, besitzt das Kollegialgericht die Befugnis,
die Verfügung des Instruktionsrichters aufzuheben, zu ergänzen oder sonstwie
abzuändern. Dies trifft insbesondere auf Beweisverfügungen zu, welche somit
stets nur provisorischer Charakter aufweisen (Seiler,
a.a.O., Art. 124 N 8).
Daraus ergibt sich, dass aus der Beantwortung der Frage der
Zulässigkeit einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeit der
selbständigen Beschwerde gegen die nämliche Beweisverfügung geschlossen werden
kann. Vielmehr setzt die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der selbständigen
Anfechtung einer Beweisverfügung voraus, dass die Beschwerdeführerin substantiiert
behauptet und beweist, dass aufgrund der angefochtenen Beweisverfügung Nachteile
drohen, die als nicht leicht wiedergutzumachend zu qualifizieren sind. Folglich
liegt das Drohen eines Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – selbst bei einer verpönten
Beweisausforschung bzw. bei unzulässigen Beweisanordnungen nicht ohne Weiteres
auf der Hand.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf
hin, dass der bei Befolgung der Editionsanordnung gemäss Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung bewirkte Informationszugang bei der Beschwerdegegnerin bei
Einsichtnahme in die herausgegebenen Dokumente nicht mehr wieder rückgängig
gemacht werden könne (Beschwerde Ziff. 3). Daraus lässt sich aber nicht ohne
Weiteres die Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung ableiten. Die Beschwerdeführerin
müsste hierzu vielmehr substantiiert aufzeigen und beweisen, dass dieser
Informationsgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO darstellt. Sie macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass
die von der Editionsverfügung betroffenen Unterlagen Geschäftsgeheimnisse
beinhalten.
Die angefochtene Verfügung verpflichtet die
Beschwerdeführerin unter anderem dazu, Korrespondenz (E-Mails, Urkunden,
Telefonat-Übersichten etc.) zwischen ihr und einzelnen Geschäftspartnern im
Zeitraum zwischen Juli bis September 2016 betreffend die
«verfahrensgegenständlichen 17 B/L [Multimodal Transport Bills of Lading]» zu
edieren. Dass sie dadurch Gefahr läuft, Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, behauptet
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht einmal. Ein Nachteil könnte
allenfalls darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin die so erlangten
Unterlagen in einem anderen Verfahren oder in anderem Zusammenhang zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin verwenden könnte. Dies wäre aber wiederum nur dann der
Fall, wenn die edierten Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder Informationen
enthalten, deren Offenlegung für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen
nachteilig wären. In ihrer Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin aber in
keiner Weise auf, aus welchen Gründen der mit der Kenntnisnahme der edierten
Unterlagen verbundene Erkenntnisgewinn der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin
nachteilig sein soll oder zumindest nachteilig sein könnte. Dementsprechend
macht sie in ihrer Beschwerde auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen
Verfahren die Anordnung von Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
gemäss Art. 256 ZPO beantragt hat oder zu beantragen gedenkt. Im
Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung der
vorliegend angefochtenen Beweisverfügung obliegt es jedoch der Beschwerdeführerin,
substantiiert aufzeigen, dass die Herausgabe der von der Editionsverfügung
betroffenen Unterlagen für sie einen tatsächlichen Nachteil mit einer gewissen
Intensität bewirkt (vgl. oben E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin weist in
ihrer Beschwerdeantwort insofern zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
nicht substantiiert aufzeige, dass ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, der sie ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigen würde
(Beschwerdeantwort Ziff. 8 f.).
2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
dass die Editionsverfügung auch Dokumente «ohne Bindungswirkung» umfasse
(Beschwerde Ziff. 30 ff.), ist wiederum nicht erkennbar, weshalb die Verpflichtung
zur Edition solcher Unterlagen einen Nachteil im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit.
b Ziff. 2 ZPO bewirken soll. Mit dem Erlass einer Editionsanordnung wird keine
Beweisbewertung vorgenommen. Diese obliegt vielmehr dem in der Sache
entscheidenden (Kollegial-)Gericht (vgl. bereits oben E. 2.2.2).
2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht als Nachteile im
Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO zudem geltend, dass sie aufgrund
der Übermässigkeit und Unbestimmtheit der Editionsbegehren massive interne
Arbeiten und damit verbundene Kosten auf sich nehmen müsse. Seien diese
erheblichen Arbeiten und Kosten einmal angefallen, liessen sich diese nicht
mehr wettmachen (Beschwerde Ziff. 3).
Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert, inwiefern sich aus der
Umsetzung der Editionsverfügung massive interne Arbeiten ergeben sollen. Dies
ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die erste Editionsanordnung betrifft
die Korrespondenz zwischen fünf namentlich aufgeführten Parteien bezüglich der verfahrensgegenständlichen
17 Multimodal Transport Bills of Lading im Zeitraum von drei Monaten, das
zweite Editionsbegehren ein spezifiziertes Memorandum of Understanding und das
dritte die Dokumente, welche im Zusammenhang mit den Kaufs- und
Verkaufsbestätigungen vom 30. August 2016 bzw. 12. Oktober 2016 erstellt wurden.
Es ist nicht ersichtlich und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher
aufgezeigt, dass es sich hierbei um eine ungewöhnliche Vielzahl von Unterlagen bzw.
Dokumenten handelt, deren Zusammenstellung und Sichtung einen angesichts der
Bedeutung der Streitsache aussergewöhnlich grossen Aufwand bedeuten würde.
Zudem können der bei Befolgung der Editionsaufforderung anfallende Aufwand bei
der Festlegung der Kostentragung berücksichtigt werden, wenn das Gericht zum
Schluss gelangt, dass die Editionsaufforderung zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin
vermag somit auch in diesem Punkt keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile
im Sinn von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO aufzuzeigen.
3.
Die Beschwerdeführerin vermag gemäss den vorstehenden
Ausführungen nicht aufzeigen, dass ihr aufgrund der angefochtenen
Editionsverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.
319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In diesem Fall ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.3). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 2 und § 16 Abs. 2 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810) auf CHF 750.– festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine
Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1
des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen
Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da die Beschwerdegegnerin
im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer
anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober
2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein
Aufwand von knapp sieben Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von sieben Stunden
ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde
(vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen)
und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung
von CHF 1’800.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8,1 % von CHF 145.80.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 26. November 2024 ([…]) wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 145.80.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.