BEZ.2024.76
Aufsichtsrechtliche Anzeige
10. Januar 2025Deutsch4 min
Mit Gesuch vom 23. August 2024 beantragte A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.76
ENTSCHEID
vom 10.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. iur.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie
Noureddin
Beteiligte
Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 29. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 23. August 2024 beantragte A____
(Anzeigestellerin) bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle), es sei festzustellen, dass sie per 31.
August 2024 aus dem Mietverhältnis über ein möbliertes Zimmer am […] in Basel
zu entlassen sei und dass der vereinbarte Mietzins CHF 1'250.– betrage. Mit
Schreiben vom 14. November 2024 teilte die […] AG der Schlichtungsstelle mit,
sie sei mit dem Rechtsbegehren einverstanden, und bat, die Pendenz zu
erledigen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 schrieb die Schlichtungsstelle
das Gesuch der Anzeigestellerin zufolge Klageanerkennung durch die Vermieterin
ab.
Mit E-Mail vom 29. November 2024 gelangte die
Anzeigestellerin an das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt und
bemängelte verschiedene Punkte des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle, so
das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen eines unterzeichneten
Protokolls. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Präsidialdepartements bei
solchen Rechtsverletzungen stelle eine vorsätzliche Verleitung zum Suizid dar.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 überwies das Präsidialdepartement dieses
E-Mail an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts das E-Mail fälschlicherweise (vgl. unten) als
Revisionsgesuch gegen den Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsstelle vom 21.
November 2024 entgegen und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 200.–.
Nachdem der Kostenvorschuss geleistet und die Akten der Schlichtungsstelle
beigezogen worden waren, fällte das Appellationsgericht den vorliegenden
Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Im E-Mail vom 29. November
2024.
wirft die Anzeigestellerin der Schlichtungsstelle Rechtsverletzungen und
Psycho-Terror vor. Das E-Mail trägt den Betreff «Aufsichtsmeldung an das
Präsidialdepartement». Aufgrund des Inhalts und des Betreffs des E-Mails ist
dieses nicht als Revisionsgesuch zu behandeln, sondern als aufsichtsrechtliche
Anzeige (dies entgegen der Verfügung des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2024).
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt darüber hinaus auch
aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
(AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1; AGE DG.2018.34 vom 19. September
2018.
E. 1.1; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Kompetenz des
Appellationsgerichts zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen nicht nur
gegen die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichte, sondern auch gegen die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, liegt darin begründet, dass zum
Zivilgericht auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehört (§ 6 Abs. 1 GOG; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten dagegen gehört nicht zum
Zivilgericht. Für sie gelten nicht die Vorschriften des GOG, sondern die
Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz). Das Schlichtungsstellengesetz
sieht nun vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder der Schlichtungsstelle
wählt und die Schlichtungsstelle administrativ und disziplinarisch der Aufsicht
des zuständigen Departements untersteht (§ 3 und 4 des
Schlichtungsstellengesetzes). Zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen,
die sich gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
richten, ist somit nicht das Appellationsgericht zuständig, sondern das
Präsidialdepartement als Aufsichtsbehörde über die Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
Im Sinn zweier
Randbemerkungen ist immerhin anzumerken, dass das Vorgehen der
Schlichtungsstelle in der Sache als richtig erscheint. Erstens: Ein
Abschreibungsbeschluss wegen einer Klageanerkennung (wie sie im vorliegenden
Fall erfolgt ist) kann nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden.
Der Abschreibungsbeschluss könnte einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit
Beschwerde angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 133 E. 1). Eine
Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsstelle vom 21. November
2024, in welchem keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist somit gar nicht
möglich. Entgegen der Ansicht der Anzeigestellerin ist es somit richtig, dass
der Abschreibungsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zweitens: Wird
ein Schlichtungsverfahren wegen Klageanerkennung abgeschrieben, bedarf es
entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin keines Protokolls, das von allen
Parteien unterschrieben wird. Vielmehr genügt die Unterschrift derjenigen
Partei, welche die Klage oder das Gesuch anerkennt (Honegger, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 208 N 4;
Entscheid des Obergerichts Zürich NG1090003 vom 20. August 2019 E. 7.1.7).
Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass kein Protokoll vorliegt, das von
allen Parteien unterzeichnet wurde.
2.
Aufgrund dieser Erwägungen kann auf die aufsichtsrechtliche
Anzeige gegen die Schlichtungsstelle nicht eingetreten werden. Es werden keine
Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
29.
November 2024 wird nicht eingetreten.
Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Anzeigestellerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
-
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Natalie Noureddin