BEZ.2024.78
Rechtsöffnung (BGer 4D_59/2025)
28. Januar 2025Deutsch13 min
Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.73
BEZ.2024.78
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ GmbH
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführern
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Oktober 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 26. Februar 2024 des
Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend
Gläubiger) gegen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) die folgenden Beträge in
Betreibung: CHF 4'012.– (Forderung der Direkten Bundessteuern) zuzüglich Zins
zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis
22. Februar 2024) zuzüglich Zins bis 22. Februar 2024 sowie CHF 130.– (Kosten
und Gebühren). Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Rechtsvorschlag. In der Folge
ersuchte der Gläubiger mit Gesuch vom 13. September 2024 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für die genannten Forderungen. Als
Rechtsöffnungstitel reichte er die Veranlagungsverfügung vom 24. April
2020 über die Direkte Bundessteuer 2017, die Gebührenverfügung vom 4. Juli
2024 sowie eine Zinsberechnung vom 13. September 2024 ein. Mit Eingabe vom 6.
Oktober 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit
Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung
dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung von
CHF 4‘012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 26. Februar 2024, für Gebühren von
CHF 130.– sowie für aufgelaufenen Zins bis 24. April 2020 von CHF 48.85.
Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Gläubiger beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Verfahren BEZ.2024.73), worin er die
Gewährung der definitiven Rechtsöffnung auch für die abgewiesenen
Zinsforderungen für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar
2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie für den abgewiesenen Zins zu 4,75%
seit 23. Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– beantragte. Mit
Eingabe vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Zivilgerichtspräsident auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde des Gläubigers. Die Schuldnerin reichte innert der
ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein, teilte jedoch mit Eingabe vom
20. Januar 2025 mit, dass sie dieses Verfahren als rechtswidrig betrachte und um
dessen endgültige Einstellung ersuche.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin «Einsprache»
gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2024 (Verfahren BEZ.2024.78). Darin
beantragte sie die «Abweisung der Rechtsöffnung» sowie die «Aufhebung des
Zahlungsbefehls». Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte die Schuldnerin
zudem mit, dass das Bundesgericht in der Angelegenheit zwischen ihr und der
Steuerverwaltung sein Urteil gefällt habe, womit die Angelegenheit für sie
abgeschlossen sei. Das Vorgehen des Appellationsgerichts und des Zivilgerichts
seien rechtswidrig und die rechtswidrige Verfolgung der Schuldnerin müsse
unverzüglich beendet werden. Das Appellationsgericht verzichtete auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort zur Beschwerde der Schuldnerin und fällte den
vorliegenden Entscheid über die beiden Beschwerden nach Beizug der Akten des Zivilgerichts
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Die Verfahren BEZ.2024.73 und BEZ.2024.78 werden vereinigt
(Art. 125 lit. c ZPO). Angefochten ist in beiden Verfahren der Entscheid
des Zivilgerichts über das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers gegen die
Schuldnerin in der Betreibung Nr. […]. Der Entscheid über die
Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die
Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b
Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a
ZPO). Sowohl die Beschwerde des Gläubigers als auch diejenige der Schuldnerin
wurden fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts
2.1
Das Zivilgericht wies im angefochtenen
Entscheid darauf hin, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. September 2024
auf die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer
für das Jahr 2017 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 stütze. Die
Vollstreckbarkeit beider Verfügungen sei von der Steuerverwaltung Basel-Stadt
bescheinigt worden. In der Veranlagungsverfügung seien der Schuldnerin Steuern
von CHF 4‘012.– sowie aufgelaufener Verzugszins von CHF 48.85 und in der
Gebührenverfügung Gebühren von CHF 130.– auferlegt worden. Es handle sich bei
der Veranlagungsverfügung und der Gebührenverfügung um Verfügungen einer
schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um zwei definitive
Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Für die darin geltend
gemachten Forderungen könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Das gelte auch für die in der Veranlagungsverfügung
aufgeführten Verzugszinsen von CHF
48.85
(angefochtener Entscheid E. 2.2).
Die Schuldnerin – so das
Zivilgericht weiter – könne im Verfahren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung einwenden und mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass
des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufen
(Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin bestreite
in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2024 die Rechtmässigkeit der
streitgegenständlichen Forderungen. Die Einwendungen seien inhaltlicher Natur.
Die Schuldnerin wende weder Tilgung noch Stundung ein, noch rufe sie die
Verjährung an. Sie verkenne, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten.
Ihre Einwendungen könnten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG deshalb nicht
berücksichtigt werden. Das Zivilgericht erteile folglich für die darin
ausgewiesenen Forderungen die definitive Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid
E. 2.5–2.7).
2.2
Praxisgemäss umfasse der definitive Rechtsöffnungstitel
auch die gesetzlichen Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung
naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Die Zinsberechnung des Gläubigers
vom 13. September 2024 sei in Anwendung der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und
Steuern vom 25. Juni 2021 (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) und deren Anhang
erstellt worden. Die Zinssätze würden gemäss Art. 1 Abs. 2 (seit 1. Januar 2025
nunmehr Art. 1a Abs. 1) der Zinssatzverordnung EFD für jedes Kalenderjahr
festgelegt und im Anhang festgehalten. Diese jährlich ändernde Bekanntgabe der
Zinssätze im Anhang zur Zinssatzverordnung stelle keine genügend klare
gesetzliche Grundlage für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinn
der erwähnten Gerichtspraxis dar. Vielmehr sei für diese Zinsforderung ein
Rechtsöffnungstitel erforderlich. Da die Zinsberechnung für den Zeitraum vom
25.
April 2020 bis 22. Februar 2024 der Schuldnerin nie in Verfügungsform
eröffnet worden sei, liege hierfür jedoch kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Die Rechtsöffnung für das über den Betrag von
CHF 48.85 hinausgehende Begehren sei deshalb abzuweisen (angefochtener
Entscheid E. 2.4).
3.
Beschwerde
der Schuldnerin
3.1
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde
geltend, sowohl die Rechtsöffnung als auch der Zahlungsbefehl Nr. [...] seien
als illegal und rechtswidrig einzustufen wegen fehlender Grundlage und
manipulierter Buchhaltung. Der Fall sei vom Appellationsgericht und auch vom
Bundesgericht behandelt worden. Alle an diesem Fall beteiligten gegnerischen
Parteien, einschliesslich der Steuerverwaltung Basel-Stadt, des Zivilgerichts
Basel-Stadt und des Appellationsgerichts Basel-Stadt, würden derselben
Organisation oder demselben Kanton angehören. Aus diesem Grund allein könne
hier keine unabhängige Entscheidung getroffen werden. Das von der Schuldnerin
angerufene Bundesgericht habe keine angemessene Entscheidung getroffen und der
Schuldnerin das Recht verweigert, das Verfahren an den Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof weiterzuleiten. Daher erachte die Schuldnerin die
gegen sie gerichtete Betreibung als unrechtmässig und illegal. Die Forderung
der Steuerverwaltung Basel-Stadt habe keine Grundlage ausser manipulierten
Unterlagen, die sie von einer Treuhand erhalten habe. Die Informationen, welche
der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer
2017, der Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 sowie der Zinsberechnung vom 13.
September 2024 zu Grunde liegen würden, würden nicht der Wahrheit entsprechen
und seien manipuliert. Auch der angefochtene Entscheid sei deshalb illegal. Das
summarische Verfahren könne hier nicht angewendet werden. Das Gericht müsse die
Buchhaltung von 2015 und 2016 neu prüfen und untersuchen, um die Wahrheit zu
erfahren und den richtigen Entscheid zu treffen. Die Schuldnerin fordere eine Kopie
der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 an. Alle summierten Rechnungen
seien ungültig, solange keine buchhalterischen Beweise vorliegen würden. Das
Zivilgericht habe im angefochtenen Entscheid fast zu 80 % Unterstützung für den
Gläubiger geäussert und die Schuldnerin nur am Rande erwähnt. Das sei eine Diskriminierung
und Missachtung der Schuldnerin.
3.2
Den Vorbringen der Schuldnerin kann nicht
gefolgt werden. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Feststellung
des Zivilgerichts nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grund liegende
Veranlagungsverfügung und Gebührenverfügung rechtskräftig geworden sind. Sie
macht auch nicht geltend, dass sie die in einem solchen Fall zulässigen
Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe. Das
Zivilgericht wies die Schuldnerin im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass
im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die in Betreibung
gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten. Mit diesen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Schuldnerin
in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie hält vielmehr an ihren Einwänden
gegen die Steuerforderung fest. Diese materiellen Einwände wurden vom
Zivilgericht im hier vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber zu Recht nicht
berücksichtigt. Die Anwendung des summarischen Verfahrens im
Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus Art. 251 lit. a ZPO und die Tatsache,
dass die Steuerforderung von einer kantonalen Behörde geltend gemacht wird,
führt nicht dazu, dass die kantonalen Gerichte nicht über die entsprechenden
Rechtsöffnungsgesuche bzw. Rechtsmittel entscheiden dürfen. Der Schuldnerin
wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, nach Eröffnung des Entscheids des
Bundesgerichts den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Das
Zivilgericht hat sich mit den von der Schuldnerin vorgebrachten Einwänden
rechtsgenüglich auseinandergesetzt und zutreffend auf die von ihr im
vorinstanzlichen Verfahren zu prüfenden Punkte hingewiesen. Die Beschwerde der
Schuldnerin ist demzufolge abzuweisen.
4.
Beschwerde
des Gläubigers
4.1
Der Gläubiger moniert in seiner Beschwerde,
dass das Zivilgericht zu Unrecht keinen Verzugszins
für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis 22. Februar 2024 zugesprochen habe. Für
Verzugszinsen könne auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein
Verzugszins im Entscheid ausgewiesen sei. Es entspreche der Praxis des
Zivilgerichts und des Appellationsgerichts, dass
für gesetzliche Verzugszinsen, die in einem Entscheid oder in einer Verfügung
naturgemäss nicht beziffert werden könnten, ebenfalls definitive Rechtsöffnung
erteilt werden könne. So habe das Zivilgericht in mehreren anderen Verfahren
für den Verzugszins vollumfängliche Rechtsöffnung erteilt. Die Zinsbelastung werde
gestützt auf Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11) in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Zinssatzverordnung EFD und dem
Dispositiv
dazu gehörenden Anhang gefordert. Demnach beginne die Zinspflicht 30 Tage nach Zustellung
der definitiven oder provisorischen Rechnung. Für die Regelung der Zinsen liege
eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe vor. Der aktuelle Verzugszinssatz
von 4,75% finde sich im Anhang der Zinssatzverordnung EFD und sei vom
Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt worden, zu dessen Festlegung das Gesetz
dieses gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG ermächtige. Die Zinssatzverordnung EFD und der
dazugehörende Anhang in Verbindung mit Art. 164 DBG würden demnach eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen
bieten. Dass diese jährlich ändernde Bekanntgabe der Verzugszinssätze im Anhang
zur Zinssatzverordnung keine genügend klare gesetzliche Grundlange für die
definitive Rechtsöffnung im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis darstelle, werde bestritten,
zumal in Art. 4 der Zinssatzverordnung EFD die Verzugszinssätze für die direkte
Bundessteuer bis und mit 31. Dezember 2023 aufgeführt seien und nur der aktuelle
Verzugszinssatz von 4,75 % dem dazugehörenden Anhang zu entnehmen sei. Im
vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite der
Steuerabrechnung aufgedruckt und der Beginn der Verzugszinspflicht ergebe sich
aus Art. 164 Abs. 2 DBG. Der Beginn der Verzugszinspflicht sei mit der
provisorischen Rechnung belegt und die Zinssätze, die einzelnen Zinsbeträge
sowie die Zinsberechnung könnten dem Zinsberechnungsnachweis entnommen werden.
Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen könne zuzüglich zu dem in der
Verfügung festgesetzten Betrag ab Eröffnung der Verfügung Rechtsöffnung erteilt
werden, wenn sich der Beginn und der Zinssatz aus dem Gesetz ergäben. Dies sei
im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb für den Verzugszins ab Eröffnung der
Verfügung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Gegen die
Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 sowie die Gebührenverfügung vom 4. Juli
2024 seien keine Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb diese Verfügungen in
Rechtskraft erwachsen seien. Somit stellten die Veranlagungsverfügung vom 24.
April 2020 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 definitive
Rechtsöffnungstitel dar.
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich
anerkannt, dass der definitive Rechtsöffnungstitel
praxisgemäss auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasse, die im Entscheid oder
in der Verfügung naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Da die im
vorliegenden Fall geltend gemachten Zinsen in Anwendung der Zinssatzverordnung
EFD für jedes Kalenderjahr festgelegt und im Anhang festgehalten würden, fehle
es an einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage im Sinn der vorgenannten
Praxis. Diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann nicht gefolgt
werden. Sowohl bei den Bundessteuern wie auch nach kantonalem Recht wird
jeder nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichene Steuer- oder Bussenbetrag
ohne vorherige Mahnung mit einem Verzugszins belastet (vgl. Art. 164 Abs.
1 DBG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung
der direkten Bundessteuer, SR 642.124). Bundessteuern
müssen gemäss Art. 163 Abs. 1 DBG 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Zahlungspflichtige
müssen gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG für die Beträge, die sie nicht
fristgemäss entrichten, einen Verzugszins bezahlen. Dass der Fälligkeitstermin
und der Zinssatz gemäss dieser gesetzlichen Regelung vom Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) festgesetzt wird, ändert am Charakter des Verzugszinses
als gesetzlicher Verzugszins nichts. Der Beginn der Verzugszinspflicht, der Fälligkeitstermin
und der Zinssatz werden gemäss der gesetzlichen Regelung von der zuständigen
Behörde festgelegt und bekannt gegeben. Es liegt daher keine Grundlage dafür
vor, die Verzugszinsforderungen gemäss DBG anders zu behandeln, als diejenigen,
die auf anderen bundesgesetzlichen oder kantonalrechtlichen Grundlagen
basieren. Der angefochtene Entscheid ist daher insofern zu korrigieren, als auch
für den aufgelaufenen Zins im Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar
2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie den Zins zu 4.75% für den Zeitraum vom 23.
Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– definitive Rechtsöffnung
zu erteilen ist.
5. Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen
und diejenige des Gläubigers gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten der beiden
Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren
werden auf insgesamt CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin
(Schuldnerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...])
wird abgewiesen.
In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubigers)
werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...])
aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr.[...], Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Februar 2024, definitive Rechtsöffnung für
CHF 4'012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, für CHF 517.70
(aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) sowie für CHF 130.– (Gebühren) erteilt.
Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) trägt die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem
von ihr im Verfahren BEZ.2024.78 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Schuldnerin)
-
Beschwerdeführer (Gläubiger)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.