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Entscheid

BEZ.2024.78

Rechtsöffnung (BGer 4D_59/2025)

28. Januar 2025Deutsch13 min

Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.73

BEZ.2024.78

ENTSCHEID

vom 6.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführern

4051 Basel Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Oktober 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 26. Februar 2024 des

Betreibungsamts Basel-Stadt setzte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend

Gläubiger) gegen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) die folgenden Beträge in

Betreibung: CHF 4'012.– (Forderung der Direkten Bundessteuern) zuzüglich Zins

zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, CHF 517.70 (aufgelaufener Zins bis

22. Februar 2024) zuzüglich Zins bis 22. Februar 2024 sowie CHF 130.– (Kosten

und Gebühren). Die Schuldnerin erhob rechtzeitig Rechtsvorschlag. In der Folge

ersuchte der Gläubiger mit Gesuch vom 13. September 2024 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung für die genannten Forderungen. Als

Rechtsöffnungstitel reichte er die Veranlagungsverfügung vom 24. April

2020 über die Direkte Bundessteuer 2017, die Gebührenverfügung vom 4. Juli

2024 sowie eine Zinsberechnung vom 13. September 2024 ein. Mit Eingabe vom 6.

Oktober 2024 nahm die Schuldnerin zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit

Entscheid vom 14. Oktober 2024 erteilte das Zivilgericht in der genannten Betreibung

dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung von

CHF 4‘012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 26. Februar 2024, für Gebühren von

CHF 130.– sowie für aufgelaufenen Zins bis 24. April 2020 von CHF 48.85.

Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Gläubiger beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Verfahren BEZ.2024.73), worin er die

Gewährung der definitiven Rechtsöffnung auch für die abgewiesenen

Zinsforderungen für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar

2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie für den abgewiesenen Zins zu 4,75%

seit 23. Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– beantragte. Mit

Eingabe vom 19. Dezember 2024 verzichtete der Zivilgerichtspräsident auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde des Gläubigers. Die Schuldnerin reichte innert der

ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein, teilte jedoch mit Eingabe vom

20. Januar 2025 mit, dass sie dieses Verfahren als rechtswidrig betrachte und um

dessen endgültige Einstellung ersuche.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin «Einsprache»

gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2024 (Verfahren BEZ.2024.78). Darin

beantragte sie die «Abweisung der Rechtsöffnung» sowie die «Aufhebung des

Zahlungsbefehls». Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte die Schuldnerin

zudem mit, dass das Bundesgericht in der Angelegenheit zwischen ihr und der

Steuerverwaltung sein Urteil gefällt habe, womit die Angelegenheit für sie

abgeschlossen sei. Das Vorgehen des Appellationsgerichts und des Zivilgerichts

seien rechtswidrig und die rechtswidrige Verfolgung der Schuldnerin müsse

unverzüglich beendet werden. Das Appellationsgericht verzichtete auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort zur Beschwerde der Schuldnerin und fällte den

vorliegenden Entscheid über die beiden Beschwerden nach Beizug der Akten des Zivilgerichts

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Die Verfahren BEZ.2024.73 und BEZ.2024.78 werden vereinigt

(Art. 125 lit. c ZPO). Angefochten ist in beiden Verfahren der Entscheid

des Zivilgerichts über das Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers gegen die

Schuldnerin in der Betreibung Nr. […]. Der Entscheid über die

Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die

Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b

Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a

ZPO). Sowohl die Beschwerde des Gläubigers als auch diejenige der Schuldnerin

wurden fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerden ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Entscheid

des Zivilgerichts

2.1

Das Zivilgericht wies im angefochtenen

Entscheid darauf hin, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. September 2024

auf die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer

für das Jahr 2017 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 stütze. Die

Vollstreckbarkeit beider Verfügungen sei von der Steuerverwaltung Basel-Stadt

bescheinigt worden. In der Veranlagungsverfügung seien der Schuldnerin Steuern

von CHF 4‘012.– sowie aufgelaufener Verzugszins von CHF 48.85 und in der

Gebührenverfügung Gebühren von CHF 130.– auferlegt worden. Es handle sich bei

der Veranlagungsverfügung und der Gebührenverfügung um Verfügungen einer

schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um zwei definitive

Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Für die darin geltend

gemachten Forderungen könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Das gelte auch für die in der Veranlagungsverfügung

aufgeführten Verzugszinsen von CHF

48.85

(angefochtener Entscheid E. 2.2).

Die Schuldnerin – so das

Zivilgericht weiter – könne im Verfahren um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung einwenden und mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass

des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufen

(Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin bestreite

in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2024 die Rechtmässigkeit der

streitgegenständlichen Forderungen. Die Einwendungen seien inhaltlicher Natur.

Die Schuldnerin wende weder Tilgung noch Stundung ein, noch rufe sie die

Verjährung an. Sie verkenne, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten.

Ihre Einwendungen könnten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG deshalb nicht

berücksichtigt werden. Das Zivilgericht erteile folglich für die darin

ausgewiesenen Forderungen die definitive Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid

E. 2.5–2.7).

2.2

Praxisgemäss umfasse der definitive Rechtsöffnungstitel

auch die gesetzlichen Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung

naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Die Zinsberechnung des Gläubigers

vom 13. September 2024 sei in Anwendung der Verordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und

Steuern vom 25. Juni 2021 (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) und deren Anhang

erstellt worden. Die Zinssätze würden gemäss Art. 1 Abs. 2 (seit 1. Januar 2025

nunmehr Art. 1a Abs. 1) der Zinssatzverordnung EFD für jedes Kalenderjahr

festgelegt und im Anhang festgehalten. Diese jährlich ändernde Bekanntgabe der

Zinssätze im Anhang zur Zinssatzverordnung stelle keine genügend klare

gesetzliche Grundlage für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinn

der erwähnten Gerichtspraxis dar. Vielmehr sei für diese Zinsforderung ein

Rechtsöffnungstitel erforderlich. Da die Zinsberechnung für den Zeitraum vom

25.

April 2020 bis 22. Februar 2024 der Schuldnerin nie in Verfügungsform

eröffnet worden sei, liege hierfür jedoch kein Rechtsöffnungstitel im Sinn von

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Die Rechtsöffnung für das über den Betrag von

CHF 48.85 hinausgehende Begehren sei deshalb abzuweisen (angefochtener

Entscheid E. 2.4).

3.

Beschwerde

der Schuldnerin

3.1

Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde

geltend, sowohl die Rechtsöffnung als auch der Zahlungsbefehl Nr. [...] seien

als illegal und rechtswidrig einzustufen wegen fehlender Grundlage und

manipulierter Buchhaltung. Der Fall sei vom Appellationsgericht und auch vom

Bundesgericht behandelt worden. Alle an diesem Fall beteiligten gegnerischen

Parteien, einschliesslich der Steuerverwaltung Basel-Stadt, des Zivilgerichts

Basel-Stadt und des Appellationsgerichts Basel-Stadt, würden derselben

Organisation oder demselben Kanton angehören. Aus diesem Grund allein könne

hier keine unabhängige Entscheidung getroffen werden. Das von der Schuldnerin

angerufene Bundesgericht habe keine angemessene Entscheidung getroffen und der

Schuldnerin das Recht verweigert, das Verfahren an den Europäischen

Menschenrechtsgerichtshof weiterzuleiten. Daher erachte die Schuldnerin die

gegen sie gerichtete Betreibung als unrechtmässig und illegal. Die Forderung

der Steuerverwaltung Basel-Stadt habe keine Grundlage ausser manipulierten

Unterlagen, die sie von einer Treuhand erhalten habe. Die Informationen, welche

der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 über die Direkte Bundessteuer

2017, der Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 sowie der Zinsberechnung vom 13.

September 2024 zu Grunde liegen würden, würden nicht der Wahrheit entsprechen

und seien manipuliert. Auch der angefochtene Entscheid sei deshalb illegal. Das

summarische Verfahren könne hier nicht angewendet werden. Das Gericht müsse die

Buchhaltung von 2015 und 2016 neu prüfen und untersuchen, um die Wahrheit zu

erfahren und den richtigen Entscheid zu treffen. Die Schuldnerin fordere eine Kopie

der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 an. Alle summierten Rechnungen

seien ungültig, solange keine buchhalterischen Beweise vorliegen würden. Das

Zivilgericht habe im angefochtenen Entscheid fast zu 80 % Unterstützung für den

Gläubiger geäussert und die Schuldnerin nur am Rande erwähnt. Das sei eine Diskriminierung

und Missachtung der Schuldnerin.

3.2

Den Vorbringen der Schuldnerin kann nicht

gefolgt werden. Die Schuldnerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Feststellung

des Zivilgerichts nicht, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grund liegende

Veranlagungsverfügung und Gebührenverfügung rechtskräftig geworden sind. Sie

macht auch nicht geltend, dass sie die in einem solchen Fall zulässigen

Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe. Das

Zivilgericht wies die Schuldnerin im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass

im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die in Betreibung

gesetzten Forderungen nicht materiell überprüft werden könnten. Mit diesen

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Schuldnerin

in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie hält vielmehr an ihren Einwänden

gegen die Steuerforderung fest. Diese materiellen Einwände wurden vom

Zivilgericht im hier vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren aber zu Recht nicht

berücksichtigt. Die Anwendung des summarischen Verfahrens im

Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus Art. 251 lit. a ZPO und die Tatsache,

dass die Steuerforderung von einer kantonalen Behörde geltend gemacht wird,

führt nicht dazu, dass die kantonalen Gerichte nicht über die entsprechenden

Rechtsöffnungsgesuche bzw. Rechtsmittel entscheiden dürfen. Der Schuldnerin

wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, nach Eröffnung des Entscheids des

Bundesgerichts den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Das

Zivilgericht hat sich mit den von der Schuldnerin vorgebrachten Einwänden

rechtsgenüglich auseinandergesetzt und zutreffend auf die von ihr im

vorinstanzlichen Verfahren zu prüfenden Punkte hingewiesen. Die Beschwerde der

Schuldnerin ist demzufolge abzuweisen.

4.

Beschwerde

des Gläubigers

4.1

Der Gläubiger moniert in seiner Beschwerde,

dass das Zivilgericht zu Unrecht keinen Verzugszins

für den Zeitraum vom 25. April 2020 bis 22. Februar 2024 zugesprochen habe. Für

Verzugszinsen könne auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein

Verzugszins im Entscheid ausgewiesen sei. Es entspreche der Praxis des

Zivilgerichts und des Appellationsgerichts, dass

für gesetzliche Verzugszinsen, die in einem Entscheid oder in einer Verfügung

naturgemäss nicht beziffert werden könnten, ebenfalls definitive Rechtsöffnung

erteilt werden könne. So habe das Zivilgericht in mehreren anderen Verfahren

für den Verzugszins vollumfängliche Rechtsöffnung erteilt. Die Zinsbelastung werde

gestützt auf Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR

642.11) in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Zinssatzverordnung EFD und dem

Dispositiv

dazu gehörenden Anhang gefordert. Demnach beginne die Zinspflicht 30 Tage nach Zustellung

der definitiven oder provisorischen Rechnung. Für die Regelung der Zinsen liege

eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe vor. Der aktuelle Verzugszinssatz

von 4,75% finde sich im Anhang der Zinssatzverordnung EFD und sei vom

Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt worden, zu dessen Festlegung das Gesetz

dieses gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG ermächtige. Die Zinssatzverordnung EFD und der

dazugehörende Anhang in Verbindung mit Art. 164 DBG würden demnach eine

ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen

bieten. Dass diese jährlich ändernde Bekanntgabe der Verzugszinssätze im Anhang

zur Zinssatzverordnung keine genügend klare gesetzliche Grundlange für die

definitive Rechtsöffnung im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis darstelle, werde bestritten,

zumal in Art. 4 der Zinssatzverordnung EFD die Verzugszinssätze für die direkte

Bundessteuer bis und mit 31. Dezember 2023 aufgeführt seien und nur der aktuelle

Verzugszinssatz von 4,75 % dem dazugehörenden Anhang zu entnehmen sei. Im

vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite der

Steuerabrechnung aufgedruckt und der Beginn der Verzugszinspflicht ergebe sich

aus Art. 164 Abs. 2 DBG. Der Beginn der Verzugszinspflicht sei mit der

provisorischen Rechnung belegt und die Zinssätze, die einzelnen Zinsbeträge

sowie die Zinsberechnung könnten dem Zinsberechnungsnachweis entnommen werden.

Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen könne zuzüglich zu dem in der

Verfügung festgesetzten Betrag ab Eröffnung der Verfügung Rechtsöffnung erteilt

werden, wenn sich der Beginn und der Zinssatz aus dem Gesetz ergäben. Dies sei

im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb für den Verzugszins ab Eröffnung der

Verfügung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Gegen die

Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 sowie die Gebührenverfügung vom 4. Juli

2024 seien keine Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb diese Verfügungen in

Rechtskraft erwachsen seien. Somit stellten die Veranlagungsverfügung vom 24.

April 2020 und die Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 definitive

Rechtsöffnungstitel dar.

4.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich

anerkannt, dass der definitive Rechtsöffnungstitel

praxisgemäss auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasse, die im Entscheid oder

in der Verfügung naturgemäss noch nicht beziffert werden könnten. Da die im

vorliegenden Fall geltend gemachten Zinsen in Anwendung der Zinssatzverordnung

EFD für jedes Kalenderjahr festgelegt und im Anhang festgehalten würden, fehle

es an einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage im Sinn der vorgenannten

Praxis. Diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann nicht gefolgt

werden. Sowohl bei den Bundessteuern wie auch nach kantonalem Recht wird

jeder nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichene Steuer- oder Bussenbetrag

ohne vorherige Mahnung mit einem Verzugszins belastet (vgl. Art. 164 Abs.

1 DBG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung

der direkten Bundessteuer, SR 642.124). Bundessteuern

müssen gemäss Art. 163 Abs. 1 DBG 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Zahlungspflichtige

müssen gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG für die Beträge, die sie nicht

fristgemäss entrichten, einen Verzugszins bezahlen. Dass der Fälligkeitstermin

und der Zinssatz gemäss dieser gesetzlichen Regelung vom Eidgenössischen

Finanzdepartement (EFD) festgesetzt wird, ändert am Charakter des Verzugszinses

als gesetzlicher Verzugszins nichts. Der Beginn der Verzugszinspflicht, der Fälligkeitstermin

und der Zinssatz werden gemäss der gesetzlichen Regelung von der zuständigen

Behörde festgelegt und bekannt gegeben. Es liegt daher keine Grundlage dafür

vor, die Verzugszinsforderungen gemäss DBG anders zu behandeln, als diejenigen,

die auf anderen bundesgesetzlichen oder kantonalrechtlichen Grundlagen

basieren. Der angefochtene Entscheid ist daher insofern zu korrigieren, als auch

für den aufgelaufenen Zins im Zeitraum vom 25. April 2020 bis zum 22. Februar

2024 in der Höhe von CHF 468.85 sowie den Zins zu 4.75% für den Zeitraum vom 23.

Februar 2024 bis 25. Februar 2024 auf CHF 4'012.– definitive Rechtsöffnung

zu erteilen ist.

5. Entscheid

und Kosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen

und diejenige des Gläubigers gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten der beiden

Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren

werden auf insgesamt CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin

(Schuldnerin) gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...])

wird abgewiesen.

In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers (Gläubigers)

werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Oktober 2024 ([...])

aufgehoben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr.[...], Zahlungsbefehl

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Februar 2024, definitive Rechtsöffnung für

CHF 4'012.– nebst Zins zu 4,75 % seit 23. Februar 2024, für CHF 517.70

(aufgelaufener Zins bis 22. Februar 2024) sowie für CHF 130.– (Gebühren) erteilt.

Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) trägt die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem

von ihr im Verfahren BEZ.2024.78 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Schuldnerin)

-

Beschwerdeführer (Gläubiger)

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.