BEZ.2024.79
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
30. Dezember 2024Deutsch9 min
Sie bezweckt die Planung, die Ausführung und den Unterhalt von Sanitär-, Heizungs-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.79
ENTSCHEID
vom 2. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc
Huber, LL.M.
Parteien
A____
GmbH
in
Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
GmbH
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Dezember 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel.
Sie bezweckt die Planung, die Ausführung und den Unterhalt von Sanitär-, Heizungs-
und Lüftungsanlagen sowie den Handel mit diesbezüglichen Produkten, den
Stahlbau-, Rohrleitungs- und Metallbau sowie alle mit der Baubranche
zusammenhängenden Tätigkeiten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend:
Gläubigerin) von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins
sowie eine Forderung von CHF 200.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 23. Dezember
2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei
die Konkurseröffnung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Mit Verfügung vom 23.
März 2024 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die
Schuldnerin darauf hin, dass die mit der Beschwerde eingereichten Belege zur
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen, und dass sie die
Möglichkeit habe, innert Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024 weitere Belege für ihre
Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Schuldnerin
keinen Gebrauch. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung
der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53 vom 11. November
2020.
E. 2.1 mit Nachweisen).
3.
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren für
Forderungen von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins
sowie eine Forderung von CHF 200.–. Betreffend den letzten Betrag ist zu
präzisieren, dass es sich dabei um die Gerichtskosten des
Rechtsöffnungsverfahrens betreffend die drei verzinslichen Forderungen und
damit um Kosten handelt. Gemäss Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom
24.
Dezember 2024 wurden gleichentags die Forderungen von CHF 496.45, CHF
497.70
und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins sowie Kosten der Betreibung und
Konkursandrohung von CHF 132.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 550.– bezahlt.
Da die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens nur CHF 200.– betragen haben
und keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, ist es offensichtlich,
dass der Betrag von CHF 550.– entgegen der unrichtigen Bezeichnung nicht nur
die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern auch diejenigen des
erstinstanzlichen Konkursverfahrens von CHF 350.– umfasst. Somit hat die
Schuldnerin mit der Abrechnung und Quittung vom 24. Dezember 2024 durch eine
Urkunde beweisen, dass die Gegenstand des Konkursbegehrens und der
Konkursandrohung bildenden Schulden, einschliesslich der Zinsen und Kosten,
nach der Eröffnung des Konkurses getilgt worden sind. Damit ist die erste
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
4.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind
(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und
konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel
zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26.
Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit
Nachweisen).
Die
im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der
Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht
als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft
macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17.
Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher
sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.
2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
4.2
Im Auszug aus dem
Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 23. Dezember 2024 sind
abgesehen von der Betreibung, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt
ist, neun weitere Betreibungen verzeichnet. Diese wurden zwischen dem 24. Juli
2020.
und dem 16. Oktober 2023 eingeleitet. Die Forderungen, die Gegenstand von
zwei der erwähnten Betreibungen bildeten, wurden an das Betreibungsamt bezahlt.
In vier der erwähnten Betreibungen wurden für Forderungen des Kantons
Basel-Stadt von insgesamt CHF 8‘126.25 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG
ausgestellt. Daraus ist zu schliessen, dass kein oder nicht genügend pfändbares
Vermögen vorhanden gewesen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). In drei der
erwähnten Betreibungen für Forderungen von insgesamt CHF 9‘101.73 hat die
Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Die Schuldnerin hat nicht einmal
ansatzweise dargelegt, weshalb diese Forderungen nicht bestehen oder nicht
fällig sein sollten. Angaben zu allfälligen weiteren Forderungen ist die
Schuldnerin schuldig geblieben. Damit ist davon auszugehen, dass gegen die
Schuldnerin offene fällige Forderungen von mindestens CHF 9‘101.73 vorliegen.
Die
Schuldnerin hat einen Postenauszug vom 20. Dezember 2024 eingereicht. Gemäss
diesem betrug der Saldo ihres Kontokorrentkontos per 20. Dezember 2024 CHF 24.61.
Angaben zu irgendwelchen weiteren Vermögenswerten ist die Schuldnerin schuldig
geblieben, obwohl der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident sie mit
Verfügung vom 23. Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die mit der
Beschwerde eingereichten Belege bei provisorischer und summarischer Beurteilung
zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen und sie die
Möglichkeit hat, innert der Beschwerdefrist weitere Belege für ihre
Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Damit hat die Schuldnerin nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle
fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Da sie jegliche Angaben zu
allfälligen künftigen Erträgen und allfälligem künftigem Aufwand schuldig
geblieben ist, hat sie auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Unter
Mitberücksichtigung der Verlustscheine entsteht bei einer Gesamtbetrachtung
vielmehr der Eindruck einer auf unabsehbare Zeit illiquiden Gesellschaft. Damit
ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung, die
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.
5.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs.
1.
ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024
(KB.2024.536) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.