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Entscheid

BEZ.2024.79

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

30. Dezember 2024Deutsch9 min

Sie bezweckt die Planung, die Ausführung und den Unterhalt von Sanitär-, Heizungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.79

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc

Huber, LL.M.

Parteien

A____

GmbH

in

Liquidation Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

GmbH

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Dezember 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel.

Sie bezweckt die Planung, die Ausführung und den Unterhalt von Sanitär-, Heizungs-

und Lüftungsanlagen sowie den Handel mit diesbezüglichen Produkten, den

Stahlbau-, Rohrleitungs- und Metallbau sowie alle mit der Baubranche

zusammenhängenden Tätigkeiten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 eröffnete

das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend:

Gläubigerin) von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins

sowie eine Forderung von CHF 200.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 23. Dezember

2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei

die Konkurseröffnung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Mit Verfügung vom 23.

März 2024 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die

Schuldnerin darauf hin, dass die mit der Beschwerde eingereichten Belege zur

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen, und dass sie die

Möglichkeit habe, innert Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024 weitere Belege für ihre

Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Schuldnerin

keinen Gebrauch. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung

der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53 vom 11. November

2020.

E. 2.1 mit Nachweisen).

3.

Gemäss dem

angefochtenen Entscheid stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren für

Forderungen von CHF 496.45, CHF 497.70 und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins

sowie eine Forderung von CHF 200.–. Betreffend den letzten Betrag ist zu

präzisieren, dass es sich dabei um die Gerichtskosten des

Rechtsöffnungsverfahrens betreffend die drei verzinslichen Forderungen und

damit um Kosten handelt. Gemäss Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom

24.

Dezember 2024 wurden gleichentags die Forderungen von CHF 496.45, CHF

497.70

und CHF 497.70 jeweils zuzüglich Zins sowie Kosten der Betreibung und

Konkursandrohung von CHF 132.15 und Rechtsöffnungskosten von CHF 550.– bezahlt.

Da die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens nur CHF 200.– betragen haben

und keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, ist es offensichtlich,

dass der Betrag von CHF 550.– entgegen der unrichtigen Bezeichnung nicht nur

die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern auch diejenigen des

erstinstanzlichen Konkursverfahrens von CHF 350.– umfasst. Somit hat die

Schuldnerin mit der Abrechnung und Quittung vom 24. Dezember 2024 durch eine

Urkunde beweisen, dass die Gegenstand des Konkursbegehrens und der

Konkursandrohung bildenden Schulden, einschliesslich der Zinsen und Kosten,

nach der Eröffnung des Konkurses getilgt worden sind. Damit ist die erste

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

4.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und

konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel

zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26.

Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit

Nachweisen).

Die

im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der

Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht

als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft

macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17.

Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher

sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.

2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

4.2

Im Auszug aus dem

Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 23. Dezember 2024 sind

abgesehen von der Betreibung, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt

ist, neun weitere Betreibungen verzeichnet. Diese wurden zwischen dem 24. Juli

2020.

und dem 16. Oktober 2023 eingeleitet. Die Forderungen, die Gegenstand von

zwei der erwähnten Betreibungen bildeten, wurden an das Betreibungsamt bezahlt.

In vier der erwähnten Betreibungen wurden für Forderungen des Kantons

Basel-Stadt von insgesamt CHF 8‘126.25 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG

ausgestellt. Daraus ist zu schliessen, dass kein oder nicht genügend pfändbares

Vermögen vorhanden gewesen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). In drei der

erwähnten Betreibungen für Forderungen von insgesamt CHF 9‘101.73 hat die

Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Die Schuldnerin hat nicht einmal

ansatzweise dargelegt, weshalb diese Forderungen nicht bestehen oder nicht

fällig sein sollten. Angaben zu allfälligen weiteren Forderungen ist die

Schuldnerin schuldig geblieben. Damit ist davon auszugehen, dass gegen die

Schuldnerin offene fällige Forderungen von mindestens CHF 9‘101.73 vorliegen.

Die

Schuldnerin hat einen Postenauszug vom 20. Dezember 2024 eingereicht. Gemäss

diesem betrug der Saldo ihres Kontokorrentkontos per 20. Dezember 2024 CHF 24.61.

Angaben zu irgendwelchen weiteren Vermögenswerten ist die Schuldnerin schuldig

geblieben, obwohl der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident sie mit

Verfügung vom 23. Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die mit der

Beschwerde eingereichten Belege bei provisorischer und summarischer Beurteilung

zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nicht genügen und sie die

Möglichkeit hat, innert der Beschwerdefrist weitere Belege für ihre

Zahlungsfähigkeit nachzureichen. Damit hat die Schuldnerin nicht ansatzweise

glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle

fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Da sie jegliche Angaben zu

allfälligen künftigen Erträgen und allfälligem künftigem Aufwand schuldig

geblieben ist, hat sie auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Unter

Mitberücksichtigung der Verlustscheine entsteht bei einer Gesamtbetrachtung

vielmehr der Eindruck einer auf unabsehbare Zeit illiquiden Gesellschaft. Damit

ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung, die

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.

5.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs.

1.

ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2024

(KB.2024.536) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.