BEZ.2024.8
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. Februar 2024Deutsch6 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.8
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Erbringung von Arbeiten und
Dienstleistungen im Baubereich, den Handel mit Waren aller Art sowie den
Transport von Gütern. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im
Betreibungsverfahren Nr. [xx] betreffend eine Forderung der B____ von CHF
4'650.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 und sämtlicher Betreibungs-
und Konkurskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 29. Januar 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung
des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zog das
Appellationsgericht die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und einen
Betreibungsregisterauszug betreffend den Schuldner bei und wies den Schuldner
darauf hin, dass er innert der zehntägigen Beschwerdefrist erstens beweisen
müsse, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt sei,
und dass er zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse. Innert der
Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner
ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe den Termin für den 22.
Januar 2024 mit Konkursandrohung erhalten. Am 6. Dezember 2023 habe er einen
Brief des Zivilgerichts erhalten, dass das Konkursbegehren infolge Bezahlung
als gegenstandslos abgeschrieben werde. Zudem habe er am 8. Dezember 2023
eine weitere Zahlung geleistet. Aus diesem Grund sei die Sache für ihn erledigt
gewesen.
Mit Entscheid
vom 6. Dezember 2023 schrieb das Zivilgericht das Konkursbegehren der B____ vom
8.
November 2023 im Betreibungsverfahren Nr. [yy] als gegenstandslos ab, dies
zufolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und
Kosten. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft ein weiteres
Konkursbegehren der B____ vom 8. November 2023, und zwar im
Betreibungsverfahren Nr. [xx]. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies
das Appellationsgericht den Schuldner auf diesen Umstand hin und gab ihm
Gelegenheit, die Voraussetzungen der Aufhebung des Konkursentscheids innert der
zehntägigen Beschwerdefrist zu belegen (Beweis der Tilgung der Konkursforderung
und Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners). Innert der
Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben.
Der Schuldner
reicht mit seiner Beschwerde eine «Abrechnung Teilzahlung» des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023 ein. Darin bescheinigt das Betreibungsamt,
dass der Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [xx] «heute» eine Teilzahlung
von CHF 2'306.40 geleistet habe und dass ein provisorischer Restbetrag von CHF
376.50
offen bleibe. Damit beweist der Schuldner nicht, dass er die gesamte
Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat. Damit ist die
eine Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der
Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die
Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.3
Auch
die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung
der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei
sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende
oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E.
3.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um
alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er glaubhaft machen,
dass er unter unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen
Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.2). Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (AGE
BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3).
Im vorliegenden
Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner
Zahlungsfähigkeit und reicht auch keine Belege ein. Es kann deshalb nicht
Dispositiv
festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle
fälligen Schulden zu decken. Dem Auszug aus dem Verlustscheinregister des
Betreibungsamt Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass
gegen den Schuldner 61 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
158'573.80 bestehen. Das Vorhandensein liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
allein der Verlustscheinforderungen wird vom Schuldner weder behauptet noch
belegt. Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
– Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht erfüllt.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.580) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.