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Entscheid

BEZ.2024.8

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. Februar 2024Deutsch6 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.8

ENTSCHEID

vom 9.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Erbringung von Arbeiten und

Dienstleistungen im Baubereich, den Handel mit Waren aller Art sowie den

Transport von Gütern. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im

Betreibungsverfahren Nr. [xx] betreffend eine Forderung der B____ von CHF

4'650.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 und sämtlicher Betreibungs-

und Konkurskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 29. Januar 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung

des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zog das

Appellationsgericht die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und einen

Betreibungsregisterauszug betreffend den Schuldner bei und wies den Schuldner

darauf hin, dass er innert der zehntägigen Beschwerdefrist erstens beweisen

müsse, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt sei,

und dass er zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse. Innert der

Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner

ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe den Termin für den 22.

Januar 2024 mit Konkursandrohung erhalten. Am 6. Dezember 2023 habe er einen

Brief des Zivilgerichts erhalten, dass das Konkursbegehren infolge Bezahlung

als gegenstandslos abgeschrieben werde. Zudem habe er am 8. Dezember 2023

eine weitere Zahlung geleistet. Aus diesem Grund sei die Sache für ihn erledigt

gewesen.

Mit Entscheid

vom 6. Dezember 2023 schrieb das Zivilgericht das Konkursbegehren der B____ vom

8.

November 2023 im Betreibungsverfahren Nr. [yy] als gegenstandslos ab, dies

zufolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und

Kosten. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft ein weiteres

Konkursbegehren der B____ vom 8. November 2023, und zwar im

Betreibungsverfahren Nr. [xx]. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies

das Appellationsgericht den Schuldner auf diesen Umstand hin und gab ihm

Gelegenheit, die Voraussetzungen der Aufhebung des Konkursentscheids innert der

zehntägigen Beschwerdefrist zu belegen (Beweis der Tilgung der Konkursforderung

und Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners). Innert der

Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben.

Der Schuldner

reicht mit seiner Beschwerde eine «Abrechnung Teilzahlung» des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023 ein. Darin bescheinigt das Betreibungsamt,

dass der Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [xx] «heute» eine Teilzahlung

von CHF 2'306.40 geleistet habe und dass ein provisorischer Restbetrag von CHF

376.50

offen bleibe. Damit beweist der Schuldner nicht, dass er die gesamte

Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat. Damit ist die

eine Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der

Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die

Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3

Auch

die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung

der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei

sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende

oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E.

3.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um

alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er glaubhaft machen,

dass er unter unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen

Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.2). Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (AGE

BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3).

Im vorliegenden

Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner

Zahlungsfähigkeit und reicht auch keine Belege ein. Es kann deshalb nicht

Dispositiv

festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle

fälligen Schulden zu decken. Dem Auszug aus dem Verlustscheinregister des

Betreibungsamt Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass

gegen den Schuldner 61 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF

158'573.80 bestehen. Das Vorhandensein liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

allein der Verlustscheinforderungen wird vom Schuldner weder behauptet noch

belegt. Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

– Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht erfüllt.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.580) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.