BEZ.2024.9
Rechtsöffnung
15. März 2024Deutsch2 min
2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.9
ENTSCHEID
vom 15. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 6. Dezember 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2023 erhob die A____ (Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Poststempel vom 29. Januar 2024) Beschwerde
beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 verlangte das
Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von
CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden
war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar
Sachverhalt
2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3
ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2023 (V.2023.846) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Erwägungen
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.