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Entscheid

BEZ.2024.9

Rechtsöffnung

15. März 2024Deutsch2 min

2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.9

ENTSCHEID

vom 15. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 6. Dezember 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2023 erhob die A____ (Beschwerdeführerin)

mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Poststempel vom 29. Januar 2024) Beschwerde

beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 verlangte das

Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von

CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden

war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar

Sachverhalt

2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss

nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3

ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2023 (V.2023.846) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Erwägungen

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.