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Entscheid

BEZ.2025.10

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts vom 5. Februar 2025 (BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025)

19. Mai 2025Deutsch34 min

Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.10

ENTSCHEID

vom 19.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Benjamin Appius,

Advokat,

Clarastrasse 51, 4058 Basel

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Martina

Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1974, und A____

(nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1971, heirateten am [...] 2004 im

Kosovo. Sie sind Eltern der gemeinsamen und inzwischen volljährigen Kinder

C____, geboren am [...] 1999, und D____, geboren am [...] 2001.

Der Ehemann reichte am 8. September 2023 beim Zivilgericht

ein Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung betreffend Scheidung ein.

Dieses ist vom zuständigen Zivilgerichtspräsidenten als Scheidungsklage nach

Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entgegengenommen worden und wird auch im

Folgenden als solche bezeichnet. Mit seiner Scheidungsklage beantragte der

Ehemann, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, von wechselseitigen

Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien

per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären und auf die

hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben sei zu verzichten.

Der Zivilgerichtspräsident lud die Eheleute zu einer

Einigungsverhandlung. Diese fand am 14. November 2023 in Anwesenheit der

Eheleute sowie ihrer anwaltlichen Vertretungen und eines Dolmetschers statt.

Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass

anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, er das

Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den

Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die

Staatsanwaltschaft sistiere und er diese um Mitteilung der Anklageerhebung

gegen den Ehemann im erwähnten Strafverfahren ersuche. Gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 erhob der Ehemann Beschwerde und

beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Anweisung an das

Zivilgericht, ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen

Begründung seiner Scheidungsklage anzusetzen. Mit Entscheid vom 11. März

2024 (BEZ.2023.80) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 19. April 2024 an das Zivilgericht beantragte

der Ehemann die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im

Scheidungspunkt und die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der

Sistierung des Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen. Am 22.

April 2024 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Ehemanns

der Ehefrau zugestellt werde mit Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag

auf Aufhebung der Sistierung betreffend den Scheidungspunkt. Mit Eingabe vom

15. Mai 2024 beantragte die Ehefrau die Abweisung dieses Antrags. Mit Entscheid

vom 25. Juni 2024 wies der Zivilgerichtspräsident sowohl den Antrag auf

Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt als auch

den Antrag auf Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des

Scheidungsverfahrens ab.

Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 beantragte der Ehemann die

Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, eventuell nur im Scheidungspunkt.

Gleichentags ersuchte der Zivilgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft im

Rahmen einer amtlichen Erkundigung um Mitteilung, wann im Strafverfahren gegen

den Ehemann mit einem Verfahrensabschluss und/oder einer Anklageerhebung

gerechnet werden dürfe. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärte die

Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung abgeschlossen und das Strafverfahren

weiterhin hängig seien. Die Anklage sei angekündigt, könne aber aufgrund des

übermässigen Arbeitsanfalls unter anderem infolge chronischer Personalengpässe

und überdurchschnittlich vieler Haftfälle und anderer prioritär zu behandelnder

Fälle zurzeit nicht fertiggestellt und ausgefertigt werden. Die

Staatsanwaltschaft führte weiter aus, «[u]nter den gegebenen Umständen wäre

daher auch die Abgabe einer zeitlichen Prognose gänzlich unprofessionell.».

Nachdem ihm die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, machte

der Ehemann mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erneut geltend, dass das

Scheidungsverfahren unverzüglich wiederaufzunehmen sei, eventuell nur im

Scheidungspunkt. Am 5. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass

es bei der Anordnung gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024 bleibe, wonach der

Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im

Scheidungspunkt abgewiesen werde.

Am 19. Februar 2025 erhob der Ehemann Beschwerde gegen die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Scheidungsverfahren und

die Anweisung an das Zivilgericht, das Scheidungsverfahren unverzüglich

fortzusetzen, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt. Mit

Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 und Stellungnahme vom 27. Februar 2025

beantragten die Ehefrau und der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5.

Februar 2025 wies der Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des

Ehemanns vom 13. Januar und 5. Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung

des Scheidungsverfahrens, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt,

sinngemäss ab. Gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist

die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Es fragt sich, ob auch die Abweisung

eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung unter diese Bestimmung zu

subsumieren ist (dagegen Kaufmann/Kaufmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N

33). Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die

Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung hier auch gestützt auf

Art. 319 lit. b ZPO bei Qualifizierung der Abweisung eines Gesuchs um

Aufhebung der Sistierung als einfache prozessleitende Verfügung zu bejahen

wäre. Solche prozessleitenden Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

zwar grundsätzlich nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus den nachstehenden Gründen steht

dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um

Aufhebung einer Sistierung aber nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine

Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt. Die

Anordnung der Sistierung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

Abs. 1 BGG dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nur zulässig, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts steht dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die

Sistierung eines Verfahrens jedoch nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer

eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt

(vgl. BGE 137 III 261 E. 1.2.2, 135 III 127 E. 1.3). Der Grund für diese

Rechtsprechung besteht darin, dass das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils für die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG nicht gilt

und eine Partei bei einer durch eine Verfügung verursachten Verzögerung des

Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit nicht schlechter gestellt

sein darf als bei einer auf blosse Untätigkeit des Gerichts zurückzuführenden

Verzögerung (vgl. zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Organisation der

Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110] BGE 120 III 143 E. 1b). Diese Begründung

beansprucht auch im Fall der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer

Sistierung Geltung. Dementsprechend scheint auch das Bundesgericht davon

auszugehen, dass seine Rechtsprechung zur Anordnung einer Sistierung im Fall

der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung ebenfalls Anwendung finde

(vgl. BGer 5A_276/2010 vom 10. August 2010 Sachverhalt lit. B und E. 1.2).

Die Rechtslage gemäss der ZPO ist vergleichbar. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann

gegen Rechtsverzögerung bei Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Der Umstand, dass sich die Verzögerung

des Verfahrens nicht aus blosser Untätigkeit, sondern aus einer Verfügung

ergibt, darf nicht zur Folge haben, dass eine Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung eines nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist. Im vorliegenden Fall rügt

der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101). Daher ist seine Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 unabhängig davon zulässig, ob

dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die

Verfügung vom 5. Februar 2025 (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten.

Zuständig für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO).

1.2

Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO

bilden ausschliesslich die Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids. Wenn

sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus einem selbständig

eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, ist eine Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021

E. 2.1.1 mit Nachweisen). Die vom Ehemann gerügte Rechtsverzögerung ergibt sich

aus der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025, mit welcher der

Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des Ehemanns vom 13. Januar und

5.

Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens,

eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt, sinngemäss abgewiesen hat.

Auch soweit der Ehemann eine Rechtsverzögerung rügt, handelt es sich daher bei

seiner Beschwerde entgegen der Bezeichnung nicht um eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO,

sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO.

2.

2.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht

das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot

(Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe

voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung

aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an

der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die

Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE

BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen)

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich

sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens

abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache

Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand

vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung

zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der

Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der

Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend

vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).

2.2

2.2.1

In seinem Entscheid vom 11. März 2024

(BEZ.2023.80) hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung

festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann jedenfalls bis zum

Abschluss des Vorverfahrens einen sehr gewichtigen triftigen Grund für die

Sistierung des Scheidungsverfahrens darstelle. Unter den gegebenen Umständen

überwiege aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom

Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der

Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des

Scheidungsverfahrens. Daher habe der Zivilgerichtspräsident das

Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen

Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des

Strafverfahrens sistiert. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die damaligen

Erwägungen des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl. AGE BEZ.2023.80 vom

11.

März 2024 E. 3.3.1 und 3.3.3). Die seitherige Entwicklung und die mit der

Beschwerde vorgebrachten Argumente des Ehemanns sind nicht geeignet, die

Richtigkeit der damaligen Einschätzung des Appellationsgerichts in Frage zu

stellen. Deshalb hat der Zivilgerichtspräsident den Hauptantrag des Ehemanns

auf vollständige Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens zu Recht abgewiesen.

2.2.2

Die einstweilen bis zur Anklageerhebung

angeordnete Sistierung des Scheidungsverfahrens dauert inzwischen rund

eineinhalb Jahre. Gemäss ihrer Auskunft vom 30. Januar 2025 ist zurzeit noch

nicht konkret absehbar, wann die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann Anklage

erheben wird. Aufgrund der weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft muss damit

gerechnet werden, dass es bis zur Anklageerhebung noch einige Zeit dauern wird.

Immerhin kann der Auskunft der Staatsanwaltschaft aber auch entnommen werden,

dass die Untersuchung abgeschlossen, die Anklageerhebung bereits angekündigt

ist und bloss noch die Anklageschrift fertiggestellt und ausgefertigt werden

muss. Ob aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft entsprechend der Ansicht des

Ehemanns (Beschwerde Rz. 7) geschlossen werden kann, dass die Anklageerhebung

nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen werde, erscheint fraglich, kann aber

offenbleiben, weil die Aufrechterhaltung der Sistierung des

Scheidungsverfahrens auch in diesem Fall nicht zu beanstanden wäre. Aufgrund

der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des

strafprozessualen Vorverfahrens überwiegt das Interesse an der Sistierung des

Scheidungsverfahrens trotz der durch die Verzögerung des Strafverfahrens

verursachten Verlängerung der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung

des Scheidungsverfahrens. Im Übrigen hat das Appellationsgericht schon im März

2024.

festgestellt, dass das Interesse an der Sistierung des

Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des

Scheidungsverfahrens auch für den Fall überwiege, dass entsprechend der

Einschätzung des Ehemanns davon ausgegangen werde, dass das strafprozessuale

Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (AGE BEZ.2023.80 vom 11.

März 2024 E. 3.3.3).

Ebenfalls bereits in seinem Entscheid vom 11. März 2024 hat

das Appellationsgericht erwogen, dass auch die Annahme, die Sistierung des

Scheidungsverfahrens stelle einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14

BV dar, am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts änderte,

als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen

Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen

Scheidung dargelegt habe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.3). Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist ein solches besonderes

Interesse des Ehemanns noch immer nicht erstellt (vgl. unten E. 3.3.2

f.).

3.

3.1

Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom

Ausgang des Strafverfahrens besteht nur in Bezug auf gewisse Scheidungsfolgen

und nicht betreffend den Scheidungspunkt (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E.

3.4). Falls die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt

erfüllt wären, fehlte es daher insoweit an einem triftigen Grund für die Sistierung

und wäre diese im Scheidungspunkt entsprechend dem Eventualantrag des Ehemanns

aufzuheben.

3.2

3.2.1

Gemäss dem Grundsatz der Einheit des

Scheidungsentscheids hat das Gericht im selben Verfahren und im selben

Entscheid über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen zu entscheiden (AGE

BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.4; vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N

699; Stalder/van de Graaf, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 283

N 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst dieser

Grundsatz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens

über die Scheidungsfolgen jedoch nicht aus, wenn 1) der Scheidungsgrund liquid

ist, 2) sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die

Länge zieht und 3) beide Ehegatten einem Teilentscheid zustimmen oder das

Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen

an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt

(vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, 9.4 und 9.5,

5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E.

4.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1; vgl. ferner Dolge/Bengtsson, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 283 N 9; Schwizer, in: AJP 2018 S. 1565, 1566

f.).

3.2.2

In mehreren Fällen, in denen das Bundesgericht

erkannt hat, dass die Vorinstanz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt zu

Unrecht abgelehnt habe, hat es die Ehe der Parteien selbst geschieden (vgl. BGE 144 III 298; BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024, 5A_728/2022 vom 17.

Mai 2023, 5A_426/2018 vom 15. November 2018). Deshalb und aufgrund der vom

Bundesgericht gewählten Formulierungen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023

E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1) besteht kein Zweifel, dass eine

Partei auf entsprechenden Antrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen

Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, wenn die vorstehend

dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Sieber, Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt

vor Regelung der Nebenfolgen?, in: ZBJV 2019 S. 49, 51; Schwizer, a.a.O., S. 1566). Dieser Anspruch ergibt sich aus

dem materiellen Recht, im Fall einer Klage auf Scheidung nach Getrenntleben aus

Art. 114 ZGB (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Sieber, a.a.O., S. 51 f.).

Beim Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen eines Teilentscheids im

Scheidungspunkt erfüllt sind, verfügt das Scheidungsgericht zwar über Ermessen.

Dies ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch auf einen Teilentscheid

besteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGer 5A_728/2022 vom

17.

Mai 2023 E. 2.1.2, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.2).

3.2.3

Das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12

EMRK vermittelt kein Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen

Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; AGE BEZ.2023.80 vom

11.

März 2024 E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84;

Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et

al. [Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023,

Art. 12 N 8; Pätzold, in:

Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12

N 10; Villiger, a.a.O., N 846 f;

anderer Meinung wohl Breitenmoser,

in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung,

Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV

ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer

5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Wenn die Scheidung wie in der Schweiz

nach nationalem Recht zulässig ist, kann eine übermässig lange Dauer eines

Scheidungsverfahrens allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der

Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf

Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV darstellen (vgl. BGer

5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1 und 9.1.2, 5A_689/2019 vom 5. März

2020.

E. 1.1.2 [zu Art. 14 BV]; AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024

E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel,

a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim,

a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold,

a.a.O., Art. 12 N 11; Reusser, in:

St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22; Villiger, a.a.O., N 846). Ein

Eingriff dürfte aber nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den

konkreten Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu

heiraten. Jedenfalls kann das Recht auf Wiederverheiratung gemäss

Art. 12 EMRK und Art. 14 BV nur in diesem Fall ein Interesse eines Ehegatten

an einem Teilentscheid begründen, das geeignet ist, eine Ausnahme vom Grundsatz

der Einheit des Scheidungsentscheids zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGer

5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3). Dementsprechend hat das Bundesgericht

wiederholt erwogen, dass ein Ehegatte, der wieder zu heiraten wünscht («qui

souhaite se remarier») und einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragt,

zur Unterstützung seines Interesses sein Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV

anrufen könne (BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1,

5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020

E. 3.1). Wenn der Ehegatte, der einen Teilentscheid beantragt, den konkreten

Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, dürfte

sich sein Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt unter den

vorstehend dargelegten Voraussetzungen (liquider Scheidungspunkt, sich stark in

die Länge ziehende Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen, Zustimmung des

anderen Ehegatten oder überwiegendes Interesse des antragstellenden Ehegatten)

auch aus dem Recht auf Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV

ergeben (vgl. Reusser, a.a.O.,

Art. 14 BV N 22; vgl. ferner BGE 144 III 298 E. 7.2.1 und BGer 5A_426/2018

vom 15. November 2018 E. 3.3.1, wo das Bundesgericht das Recht auf Ehe im

Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Zivilprozessordnung

berücksichtigen will).

3.2.4

Für die Beantwortung der Frage, ob sich die

Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist auf

die tatsächliche bisherige und die noch zu erwartende künftige Verfahrensdauer

abzustellen (vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.3.1, 5A_728/2022

vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.4,

5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.1, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3

f.).

3.2.5

Wenn der andere Ehegatte kein über das

allgemeine Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im

Scheidungspunkt widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem

gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, genügt unter

Berücksichtigung des Rechts auf Wiederverheiratung gemäss Art. 12 EMRK und

Art. 14 BV (vgl. dazu BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1) der Wunsch

des einen Ehegatten, sich wiederzuverheiraten, zur Begründung eines

überwiegenden Interesses an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt (vgl. Fountoulakis/D’Andrès, in: Chabloz et

al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 283 N 18) und setzt ein

Teilentscheid entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Stellungnahme vom 15. Mai

2024) und des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. Entscheid vom 25. Juni 2024;

Stellungnahme vom 27. Februar 2025) nicht voraus, dass die vom Ehegatten

ernsthaft gewünschte baldige Wiederverheiratung aufgrund seines Alters oder

Gesundheitszustands oder aus einem anderen Grund besonders dringlich ist. Der

Wunsch eines Ehegatten, die Ehe rasch zu beenden, genügt hingegen nicht zur

Rechtfertigung einer Abweichung vom Grundsatz der Einheit des

Scheidungsentscheids (vgl. BGer 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3; Fountoulakis/D’Andrès, a.a.O., Art. 283

N 18).

Wenn weder der eine Ehegatte ein besonderes Interesse an

einem Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, das über das allgemeine Interesse

jedes einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten

hinausgeht, noch der andere Ehegatte ein besonderes Interesse an einem

gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, das über das

allgemeine Interesse jedes sich einem Teilentscheid widersetzenden Ehegatten

hinausgeht, fehlt es an einem überwiegenden Interesse des Ehegatten, der einen

Teilentscheid beantragt, und sind daher die Voraussetzungen für einen solchen

nicht erfüllt, wenn sich der andere Ehegatte einem Teilentscheid widersetzt

(vgl. BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4).

3.2.6

Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines

Teilentscheids im Scheidungspunkt gilt in Anwendung von Art. 277 Abs. 3 ZPO der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die Beweislast für die tatsächlichen

Voraussetzungen eines Teilentscheids im Scheidungspunkt trägt der Ehegatte, der

einen solchen beantragt (vgl. KGer SZ ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019

E. 1f, in: CAN 2020 S. 36, 38; Dolge/Bengtsson,

a.a.O., Art. 283 N 9; vgl. zum Beweis des Wunsches, sich wiederzuverheiraten

BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.1).

3.3

3.3.1

Gemäss der Darstellung des Ehemanns leben die

Eheleute seit dem 7. Juli 2021 getrennt (Klage vom 8. September 2023 Ziff. 2).

Unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass die Kantonspolizei mit Verfügung

vom 8. Juli 2021 den Ehemann für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung weggewiesen

sowie gegen ihn ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot betreffend die Ehefrau

und die Tochter verhängt hat, das Zivilgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2021

superprovisorisch ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen den Ehemann

betreffend die Ehefrau verhängt hat und das Zivilgericht mit

Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar 2022 das

Getrenntleben geregelt hat, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass diese

Darstellung den Tatsachen entspricht. Damit besteht kein Zweifel, dass die

Eheleute im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vom 8. September 2023

mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben, und ist der Scheidungsgrund von Art.

114.

ZPO liquid.

Aufgrund der kurz nach Einreichung der Scheidungsklage

angeordneten Sistierung des Scheidungsverfahrens einstweilen bis zur

Anklageerhebung im Strafverfahren gegen den Ehemann hat die Auseinandersetzung

über die Scheidungsfolgen noch nicht richtig begonnen und ist mehr als

eineinhalb Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage noch nicht konkret

absehbar, wann diese Auseinandersetzung aufgenommen werden kann (vgl. oben E.

2.2.2). Zudem ist anzunehmen, dass die Scheidungsfolgen heftig umstritten sein

werden und ihre Regelung daher einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Unter

diesen Umständen ist von einer sich stark in die Länge ziehenden

Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen auszugehen.

Ein Grund, weshalb die Ehefrau ein über das allgemeine

Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im Scheidungspunkt

widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid

über Scheidung und Scheidungsfolgen haben könnte, ist von der Ehefrau und vom

Zivilgerichtspräsidenten nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich

(vgl. für die Unerheblichkeit vieler denkbarer Gründe BGE 144 III 298 E. 7.1;

BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E.

4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1 f.). Da sich die

Ehefrau einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, genügt dies aber

nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids.

Dazu wäre vielmehr ein über das allgemeine Interesse jedes einen Teilentscheid

im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten hinausgehendes besonderes Interesse

des Ehemanns an einem Teilentscheid erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Wie sich

aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 f.), ist

ein solches nicht erstellt.

3.3.2

In seinem Entscheid vom 11. März 2024 erwog

das Appellationsgericht, auch die Annahme, dass die Sistierung des

Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV

darstelle, ändere am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts,

als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen

Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen

Scheidung dargelegt habe. Dies sei bisher nicht der Fall. Insbesondere mache er

zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung

verwehrt sei, behaupte aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen

Person konkret zur Diskussion stehe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E.

3.3.3). Nur gut zwei Wochen nach der Zustellung des Entscheids vom 11. März

2024.

am 3. April 2024 beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 19. April

2024.

die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt

sowie die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der Sistierung des

Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen und behauptete erstmals,

«[d]er Ehegatte beabsichtigt seine jetzige Freundin zu heiraten.» Aufgrund des

zeitlichen Ablaufs liegt der Verdacht nahe, dass diese völlig unsubstanziierte

Behauptung prozesstaktisch motiviert sein könnte. Die Ehefrau machte in ihrer

Stellungnahme vom 15. Mai 2024, mit der sie die Abweisung des Antrags des

Ehemanns beantragte, geltend, der Ehemann habe seine Behauptung, er

beabsichtige, seine jetzige Freundin zu heiraten, weder substanziiert noch

belegt. Da er keinen Nachweis dafür erbringe, dass er sich tatsächlich

wiederverheiraten wolle, könne dieses Argument nicht berücksichtigt werden. In

seinem Entscheid vom 25. Juni 2024, mit dem er die Anträge des Ehemanns auf

Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt und auf

Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens abwies,

stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass weitere Angaben dazu, um wen es

sich bei der vom Ehemann erwähnten Freundin konkret handle und woraus sich die

Motivation zum Eheschluss genau ergebe, fehlten. Der Zivilgerichtspräsident

erwog, im Gesamtkontext sei es wenig glaubhaft, dass es dem Ehemann mit seinem

Antrag tatsächlich um eine schnelle Wiederverheiratung gehe. Einerseits habe er

den entsprechenden Antrag unmittelbar nach dem Hinweis des Appellationsgerichts

auf diese grundsätzliche Möglichkeit gestellt. Andererseits scheine es ihm mit

seinem Antrag weniger um die Wiederverheiratung als vielmehr darum zu gehen,

sich der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu entziehen, weil er in

seiner Eingabe den Scheidungspunkt und die Unterhaltspflicht miteinander

verknüpfe. Als der anwaltlich vertretene Ehemann mit Eingabe vom

13.

Januar 2025 erneut um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens,

eventuell nur im Scheidungspunkt, ersuchte, hätte er angesichts der Einwände

der Ehefrau und der Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten triftigen Grund

gehabt, einen entsprechenden Wunsch substanziiert zu behaupten und Beweismittel

dafür einzureichen oder zu beantragen, wenn er tatsächlich den Wunsch gehabt

hätte, eine bestimmte Drittperson zu heiraten. Trotzdem behauptete er in seiner

Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht einmal mehr, dass er beabsichtige, seine

angebliche Freundin zu heiraten, sondern machte er bloss noch geltend, mit der

Sistierung des Scheidungsverfahrens werde ihm «weiterhin die Scheidung und eine

allfällige Wiederverheiratung verweigert.» Mit dem Adjektiv allfällige gestand

er implizit selbst zu, dass er sich unabhängig vom Ehehindernis der noch

bestehenden Ehe mit der Ehefrau möglicherweise ohnehin nicht in absehbarer Zeit

wiederverheiraten wird. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2025 erwähnte der

Ehemann eine allfällige Wiederverheiratung überhaupt nicht. In seiner

Beschwerde (Rz. 17) macht der Ehemann betreffend Wiederverheiratung bloss

geltend, er habe «ein erhebliches Interesse daran geschieden zu sein, damit er

wiederheiraten kann. Es ist stossend, wenn er detailliert darlegen müsste, wer

seine Lebenspartnerin ist, ob der Heiratswille ernsthaft ist etc. Das ist

Privatsache. Der Beschwerdeführer möchte verständlicherweise nicht, dass die

Ehefrau Kenntnis seiner aktuellen Lebensumstände erhält.» Damit behauptet er,

wenn überhaupt, bloss implizit und völlig unsubstanziiert, dass er seine

Lebenspartnerin heiraten wolle. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist

es unglaubhaft, dass der Ehemann den konkreten Wunsch hat, eine bestimmte

Drittperson zu heiraten.

Die Informationen, ob der Ehemann eine Lebenspartnerin hat,

um wen es sich dabei gegebenenfalls handelt und ob er den konkreten Wunsch hat,

sie in absehbarer Zeit zu heiraten, sowie möglicherweise auch allfällige

Indizien, aus denen allenfalls auf einen solchen Wunsch geschlossen werden

könnte, sind zwar der Privatsphäre und teilweise allenfalls sogar der

Geheimsphäre des Ehemanns zuzuordnen. Da ein konkreter Wunsch des Ehemanns,

eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, im vorliegenden Fall

eine Voraussetzung für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt darstellt und

damit eine rechtserhebliche Tatsache, für die der Ehemann die Beweislast trägt,

ändert dies aber nichts daran, dass es dem Ehemann oblegen hätte, die für die

Feststellung eines entsprechenden Wunsches erforderlichen Angaben zu machen und

Beweismittel zu nennen. Dies ist ihm entgegen seiner Ansicht auch zumutbar.

Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren sind die Parteien häufig

gezwungen, zur Wahrung ihrer Interessen Sachverhalte aus ihrem Privat- oder

sogar Geheimbereich substanziiert zu behaupten und damit nicht nur gegenüber

dem Gericht, sondern auch gegenüber der Gegenpartei offenzulegen. Im Übrigen

hätte der Ehemann im Fall der Einreichung oder Beantragung von Beweismitteln

Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO beantragen können.

Aus den vorstehenden Gründen ist ein konkreter Wunsch des

Ehemanns, eine bestimmte Drittperson zu heiraten, nicht erstellt. Damit lässt

sich ein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid im

Scheidungspunkt nicht damit begründen, dass ihn die noch bestehende Ehe mit der

Ehefrau bis zur Scheidung an einer Wiederverheiratung hindert, und ist seine

Rüge einer Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (Beschwerde Rz. 18)

unbegründet (vgl. oben E. 3.2.2).

3.3.3

Der Ehemann scheint sinngemäss geltend machen

zu wollen, er habe ein besonderes Interesse an einem Teilentscheid im

Scheidungspunkt, weil er der Ehefrau nach einem solchen Teilentscheid keinen

Unterhalt mehr bezahlen müsste (vgl. Beschwerde Rz. 16). Ein Wegfall der

Unterhaltspflicht des Ehemanns mit dem Teilentscheid im Scheidungspunkt könnte

von vornherein kein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid

begründen, weil der Wegfall der Unterhaltspflicht mit dem Teilentscheid ein

mindestens gleich gewichtiges Interesse der Ehefrau am Verzicht auf einen

Teilentscheid begründen würde. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie

ein Teilentscheid im Scheidungspunkt die Unterhaltspflicht des Ehemanns

beeinflussen sollte.

Mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2022 verpflichtete das

Zivilgericht den Ehemann, der Ehefrau monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 960.– ab 1. Februar 2022 und von CHF 1'420.– ab

1.

Juli 2022 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies es ein

Begehren um Abänderung seines Entscheids vom 1. Februar 2022 betreffend

Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab. Vor der Rechtshängigkeit des

Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben nach der

Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht

nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S.

616; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2 mit Nachweisen). Gemäss Art. 276

Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen,

wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber

andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der

vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Aus dem Umstand, dass das Gesetz die

Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach Eintritt der

Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche

Massnahmen anzuordnen, kann nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete

Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der

Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und

soweit ersichtlich fast einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3

ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass

bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der

Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmeentscheid

ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem

Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_202/2022 vom

24.

Mai 2023 E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019

vom 18. Februar 2020 E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2,

5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002

E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44 vom

13.

November 2018 E. 3.3; Bähler,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276

N 13; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 276 N 15; Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht,

in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann, Eherechtlicher Unterhalt im

Berufungsverfahren betreffend die Scheidungsnebenfolgen, in: BJM 2018 S. 329,

340.

ff.). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (BGer 5A_19/2019 vom 18.

Februar 2020 E. 1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44

vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler,

a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 46; Zogg, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012

vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche

Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung

mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im

Scheidungsverfahren (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3, BEZ.2018.44

vom 13. November 2018 E. 3.3; vgl. BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023

E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019 vom 18. Februar

2020.

E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom

12.

Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO

N 10 und 12; Dolge/Bengtsson,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025,

Art. 276 N 25; Leuenberger/Suter,

a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC

N 46 und 50; Zogg, a.a.O.,

S. 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann,

a.a.O., S. 340 ff.). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des

Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet

gelten, stellt allerdings keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen

bzw. vorsorglichen Massnahmen dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002

E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.5.2, OGer ZH LC060114

vom 27. April 2007 E. 4; Leuenberger/Suter,

a.a.O., Anh. ZPO

Art. 276

N 13; Spycher, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 276

ZPO

N 22; Tappy, a.a.O.,

Art. 267 N 47; differenzierend Zogg,

a.a.O., S. 68).

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein

Teilentscheid im Scheidungspunkt für den nachehelichen Unterhalt relevant sein

sollte (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.1.2, BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022

E. 4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1).

3.4

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, sind die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt

entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht erstellt. Daher hat der

Zivilgerichtspräsident zu Recht auch den Eventualantrag des Ehemanns auf

Aufhebung der Sistierung im Scheidungspunkt abgewiesen und entsprechend dem

Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids an der Sistierung des

Scheidungsverfahrens insgesamt festgehalten. Da der Zivilgerichtspräsident die

Anträge des Ehemanns auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Sistierung

zu Recht abgewiesen hat, sind die Rügen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots und des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 7) unbegründet.

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der

Ehemann die Gerichtskosten und die eigenen Parteikosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da

dem Ehemann mit Verfügung vom 25. Februar 2025 für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand

bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten

der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns für

das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten

(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1

ZPO bleibt vorbehalten.

Die Ehefrau hat die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nur eventualiter für den Fall

beantragt, dass die Gerichtskosten nicht dem Ehemann auferlegt werden und ihr

keine Parteientschädigung zugesprochen wird («Insgesamt ist daher die

Beschwerde […] unter o/e-Kostenfolge […] abzuweisen. Evtl. ist auch der Ehefrau

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren».). Zur Beurteilung eines

Eventualbegehrens kommt es nur, wenn die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht

durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 10 N 44). Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Hauptantrag der Ehefrau

gutgeheissen, indem die Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt werden und dieser

zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtet wird.

Folglich ist ihr Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht zu beurteilen. Im Übrigen wäre dieser Antrag wegen

Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit der Ehefrau ohnehin abzuweisen. Im

Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen

(Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei hat das Gesuch grundsätzlich den gleichen formellen

Anforderungen zu genügen wie vor der ersten Instanz. Insbesondere gilt

ebenfalls die Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 5A_783/2022

vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich 2019, N 792; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 119 N 5a). Zur Erfüllung dieser

Obliegenheit genügt weder ein Verweis auf die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtpflege durch die Vorinstanz (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 5a) noch ein

pauschaler Verweis auf die Vorakten (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E.

4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N

792). Da die Mittellosigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung zu beurteilen ist, sind aktuelle Unterlagen einzureichen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 792). Wenn eine

anwaltlich vertretene Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung ihrer Einkommens-

und Vermögensverhältnisse nicht (genügend) nachkommt, ist das Gericht nicht

verpflichtet, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs anzusetzen, sondern

kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels

Bedürftigkeitsnachweises abweisen (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2,

5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Die anwaltlich vertretene

Ehefrau begnügt sich betreffend ihre prozessuale Bedürftigkeit mit dem

pauschalen Hinweis «vgl. zu ihrer finanziellen Situation die Vorakten

F.2023.316». Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit eindeutig nicht

nachgekommen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass

die Ehefrau im beim Zivilgericht hängigen Scheidungsverfahren F.2023.316

letztmals am 3. November 2023 und damit mehr als ein Jahr vor ihrem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Urkunden betreffend

ihre finanzielle Situation eingereicht hat. Seither können sich ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres verändert haben, zumal damals ein

Gesuch der Ehefrau um eine IV-Rente geprüft wurde.

4.2

Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–

festgesetzt.

Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns bemisst sich

nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser

wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das

Studium der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sowie das Studium der

Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten erscheint

ein geschätzter Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem

Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HOR) resultiert daraus ein Honorar von CHF 600.–. Zusätzlich ist eine

Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen.

Damit beträgt die Entschädigung insgesamt CHF 630.– zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst

sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Dieser wird mangels Einreichung einer

Kostennote praxisgemäss ebenfalls geschätzt. Für das Studium der Beschwerde und

die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zwei Stunden

angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeantwort zu einem

Grossteil aus einer Zusammenfassung von Erwägungen des Entscheids des

Appellationsgerichts vom 11. März 2024 besteht. Multipliziert mit dem

praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen

Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 500.–. Zusätzlich

ist eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu

berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 530.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar

2025.

(F.2023.316 MAU) wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.

1.

ZPO bleibt vorbehalten.

Der Beschwerdeführer trägt seine

eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 630.–, zuzüglich 8,1 % MWST

von CHF 51.–, insgesamt somit CHF 681.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Beschwerdeführer hat der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

530.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.–, insgesamt somit CHF 573.–, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.