BEZ.2025.10
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts vom 5. Februar 2025 (BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025)
19. Mai 2025Deutsch34 min
Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.10
ENTSCHEID
vom 19.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw Benjamin Appius,
Advokat,
Clarastrasse 51, 4058 Basel
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Martina
Horni, Advokatin,
Steinenschanze 6, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1974, und A____
(nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1971, heirateten am [...] 2004 im
Kosovo. Sie sind Eltern der gemeinsamen und inzwischen volljährigen Kinder
C____, geboren am [...] 1999, und D____, geboren am [...] 2001.
Der Ehemann reichte am 8. September 2023 beim Zivilgericht
ein Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung betreffend Scheidung ein.
Dieses ist vom zuständigen Zivilgerichtspräsidenten als Scheidungsklage nach
Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entgegengenommen worden und wird auch im
Folgenden als solche bezeichnet. Mit seiner Scheidungsklage beantragte der
Ehemann, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, von wechselseitigen
Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien
per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären und auf die
hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben sei zu verzichten.
Der Zivilgerichtspräsident lud die Eheleute zu einer
Einigungsverhandlung. Diese fand am 14. November 2023 in Anwesenheit der
Eheleute sowie ihrer anwaltlichen Vertretungen und eines Dolmetschers statt.
Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass
anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, er das
Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den
Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die
Staatsanwaltschaft sistiere und er diese um Mitteilung der Anklageerhebung
gegen den Ehemann im erwähnten Strafverfahren ersuche. Gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 erhob der Ehemann Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Anweisung an das
Zivilgericht, ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen
Begründung seiner Scheidungsklage anzusetzen. Mit Entscheid vom 11. März
2024 (BEZ.2023.80) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 19. April 2024 an das Zivilgericht beantragte
der Ehemann die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im
Scheidungspunkt und die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der
Sistierung des Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen. Am 22.
April 2024 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Ehemanns
der Ehefrau zugestellt werde mit Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag
auf Aufhebung der Sistierung betreffend den Scheidungspunkt. Mit Eingabe vom
15. Mai 2024 beantragte die Ehefrau die Abweisung dieses Antrags. Mit Entscheid
vom 25. Juni 2024 wies der Zivilgerichtspräsident sowohl den Antrag auf
Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt als auch
den Antrag auf Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des
Scheidungsverfahrens ab.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 beantragte der Ehemann die
Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, eventuell nur im Scheidungspunkt.
Gleichentags ersuchte der Zivilgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft im
Rahmen einer amtlichen Erkundigung um Mitteilung, wann im Strafverfahren gegen
den Ehemann mit einem Verfahrensabschluss und/oder einer Anklageerhebung
gerechnet werden dürfe. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärte die
Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung abgeschlossen und das Strafverfahren
weiterhin hängig seien. Die Anklage sei angekündigt, könne aber aufgrund des
übermässigen Arbeitsanfalls unter anderem infolge chronischer Personalengpässe
und überdurchschnittlich vieler Haftfälle und anderer prioritär zu behandelnder
Fälle zurzeit nicht fertiggestellt und ausgefertigt werden. Die
Staatsanwaltschaft führte weiter aus, «[u]nter den gegebenen Umständen wäre
daher auch die Abgabe einer zeitlichen Prognose gänzlich unprofessionell.».
Nachdem ihm die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, machte
der Ehemann mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erneut geltend, dass das
Scheidungsverfahren unverzüglich wiederaufzunehmen sei, eventuell nur im
Scheidungspunkt. Am 5. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass
es bei der Anordnung gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024 bleibe, wonach der
Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im
Scheidungspunkt abgewiesen werde.
Am 19. Februar 2025 erhob der Ehemann Beschwerde gegen die
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Scheidungsverfahren und
die Anweisung an das Zivilgericht, das Scheidungsverfahren unverzüglich
fortzusetzen, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt. Mit
Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 und Stellungnahme vom 27. Februar 2025
beantragten die Ehefrau und der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 5.
Februar 2025 wies der Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des
Ehemanns vom 13. Januar und 5. Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung
des Scheidungsverfahrens, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt,
sinngemäss ab. Gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist
die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Es fragt sich, ob auch die Abweisung
eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung unter diese Bestimmung zu
subsumieren ist (dagegen Kaufmann/Kaufmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N
33). Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die
Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung hier auch gestützt auf
Art. 319 lit. b ZPO bei Qualifizierung der Abweisung eines Gesuchs um
Aufhebung der Sistierung als einfache prozessleitende Verfügung zu bejahen
wäre. Solche prozessleitenden Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
zwar grundsätzlich nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus den nachstehenden Gründen steht
dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um
Aufhebung einer Sistierung aber nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt. Die
Anordnung der Sistierung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
Abs. 1 BGG dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nur zulässig, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts steht dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die
Sistierung eines Verfahrens jedoch nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt
(vgl. BGE 137 III 261 E. 1.2.2, 135 III 127 E. 1.3). Der Grund für diese
Rechtsprechung besteht darin, dass das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils für die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG nicht gilt
und eine Partei bei einer durch eine Verfügung verursachten Verzögerung des
Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit nicht schlechter gestellt
sein darf als bei einer auf blosse Untätigkeit des Gerichts zurückzuführenden
Verzögerung (vgl. zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110] BGE 120 III 143 E. 1b). Diese Begründung
beansprucht auch im Fall der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer
Sistierung Geltung. Dementsprechend scheint auch das Bundesgericht davon
auszugehen, dass seine Rechtsprechung zur Anordnung einer Sistierung im Fall
der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung ebenfalls Anwendung finde
(vgl. BGer 5A_276/2010 vom 10. August 2010 Sachverhalt lit. B und E. 1.2).
Die Rechtslage gemäss der ZPO ist vergleichbar. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann
gegen Rechtsverzögerung bei Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Der Umstand, dass sich die Verzögerung
des Verfahrens nicht aus blosser Untätigkeit, sondern aus einer Verfügung
ergibt, darf nicht zur Folge haben, dass eine Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung eines nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist. Im vorliegenden Fall rügt
der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Daher ist seine Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 unabhängig davon zulässig, ob
dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die
Verfügung vom 5. Februar 2025 (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten.
Zuständig für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO).
1.2
Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO
bilden ausschliesslich die Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids. Wenn
sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus einem selbständig
eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, ist eine Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021
E. 2.1.1 mit Nachweisen). Die vom Ehemann gerügte Rechtsverzögerung ergibt sich
aus der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025, mit welcher der
Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des Ehemanns vom 13. Januar und
5.
Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens,
eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt, sinngemäss abgewiesen hat.
Auch soweit der Ehemann eine Rechtsverzögerung rügt, handelt es sich daher bei
seiner Beschwerde entgegen der Bezeichnung nicht um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO,
sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO.
2.
2.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht
das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot
(Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe
voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung
aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an
der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die
Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE
BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen)
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich
sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache
Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand
vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung
zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der
Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der
Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend
vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).
2.2
2.2.1
In seinem Entscheid vom 11. März 2024
(BEZ.2023.80) hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung
festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann jedenfalls bis zum
Abschluss des Vorverfahrens einen sehr gewichtigen triftigen Grund für die
Sistierung des Scheidungsverfahrens darstelle. Unter den gegebenen Umständen
überwiege aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom
Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der
Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des
Scheidungsverfahrens. Daher habe der Zivilgerichtspräsident das
Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen
Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des
Strafverfahrens sistiert. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die damaligen
Erwägungen des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl. AGE BEZ.2023.80 vom
11.
März 2024 E. 3.3.1 und 3.3.3). Die seitherige Entwicklung und die mit der
Beschwerde vorgebrachten Argumente des Ehemanns sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der damaligen Einschätzung des Appellationsgerichts in Frage zu
stellen. Deshalb hat der Zivilgerichtspräsident den Hauptantrag des Ehemanns
auf vollständige Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens zu Recht abgewiesen.
2.2.2
Die einstweilen bis zur Anklageerhebung
angeordnete Sistierung des Scheidungsverfahrens dauert inzwischen rund
eineinhalb Jahre. Gemäss ihrer Auskunft vom 30. Januar 2025 ist zurzeit noch
nicht konkret absehbar, wann die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann Anklage
erheben wird. Aufgrund der weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft muss damit
gerechnet werden, dass es bis zur Anklageerhebung noch einige Zeit dauern wird.
Immerhin kann der Auskunft der Staatsanwaltschaft aber auch entnommen werden,
dass die Untersuchung abgeschlossen, die Anklageerhebung bereits angekündigt
ist und bloss noch die Anklageschrift fertiggestellt und ausgefertigt werden
muss. Ob aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft entsprechend der Ansicht des
Ehemanns (Beschwerde Rz. 7) geschlossen werden kann, dass die Anklageerhebung
nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen werde, erscheint fraglich, kann aber
offenbleiben, weil die Aufrechterhaltung der Sistierung des
Scheidungsverfahrens auch in diesem Fall nicht zu beanstanden wäre. Aufgrund
der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des
strafprozessualen Vorverfahrens überwiegt das Interesse an der Sistierung des
Scheidungsverfahrens trotz der durch die Verzögerung des Strafverfahrens
verursachten Verlängerung der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung
des Scheidungsverfahrens. Im Übrigen hat das Appellationsgericht schon im März
2024.
festgestellt, dass das Interesse an der Sistierung des
Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des
Scheidungsverfahrens auch für den Fall überwiege, dass entsprechend der
Einschätzung des Ehemanns davon ausgegangen werde, dass das strafprozessuale
Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (AGE BEZ.2023.80 vom 11.
März 2024 E. 3.3.3).
Ebenfalls bereits in seinem Entscheid vom 11. März 2024 hat
das Appellationsgericht erwogen, dass auch die Annahme, die Sistierung des
Scheidungsverfahrens stelle einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14
BV dar, am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts änderte,
als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen
Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen
Scheidung dargelegt habe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.3). Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist ein solches besonderes
Interesse des Ehemanns noch immer nicht erstellt (vgl. unten E. 3.3.2
f.).
3.
3.1
Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom
Ausgang des Strafverfahrens besteht nur in Bezug auf gewisse Scheidungsfolgen
und nicht betreffend den Scheidungspunkt (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E.
3.4). Falls die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt
erfüllt wären, fehlte es daher insoweit an einem triftigen Grund für die Sistierung
und wäre diese im Scheidungspunkt entsprechend dem Eventualantrag des Ehemanns
aufzuheben.
3.2
3.2.1
Gemäss dem Grundsatz der Einheit des
Scheidungsentscheids hat das Gericht im selben Verfahren und im selben
Entscheid über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen zu entscheiden (AGE
BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.4; vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N
699; Stalder/van de Graaf, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 283
N 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst dieser
Grundsatz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens
über die Scheidungsfolgen jedoch nicht aus, wenn 1) der Scheidungsgrund liquid
ist, 2) sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die
Länge zieht und 3) beide Ehegatten einem Teilentscheid zustimmen oder das
Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen
an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt
(vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, 9.4 und 9.5,
5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E.
4.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1; vgl. ferner Dolge/Bengtsson, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 283 N 9; Schwizer, in: AJP 2018 S. 1565, 1566
f.).
3.2.2
In mehreren Fällen, in denen das Bundesgericht
erkannt hat, dass die Vorinstanz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt zu
Unrecht abgelehnt habe, hat es die Ehe der Parteien selbst geschieden (vgl. BGE 144 III 298; BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024, 5A_728/2022 vom 17.
Mai 2023, 5A_426/2018 vom 15. November 2018). Deshalb und aufgrund der vom
Bundesgericht gewählten Formulierungen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023
E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1) besteht kein Zweifel, dass eine
Partei auf entsprechenden Antrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen
Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, wenn die vorstehend
dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Sieber, Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt
vor Regelung der Nebenfolgen?, in: ZBJV 2019 S. 49, 51; Schwizer, a.a.O., S. 1566). Dieser Anspruch ergibt sich aus
dem materiellen Recht, im Fall einer Klage auf Scheidung nach Getrenntleben aus
Art. 114 ZGB (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Sieber, a.a.O., S. 51 f.).
Beim Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen eines Teilentscheids im
Scheidungspunkt erfüllt sind, verfügt das Scheidungsgericht zwar über Ermessen.
Dies ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch auf einen Teilentscheid
besteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGer 5A_728/2022 vom
17.
Mai 2023 E. 2.1.2, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.2).
3.2.3
Das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK vermittelt kein Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen
Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; AGE BEZ.2023.80 vom
11.
März 2024 E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84;
Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et
al. [Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023,
Art. 12 N 8; Pätzold, in:
Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12
N 10; Villiger, a.a.O., N 846 f;
anderer Meinung wohl Breitenmoser,
in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung,
Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV
ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer
5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Wenn die Scheidung wie in der Schweiz
nach nationalem Recht zulässig ist, kann eine übermässig lange Dauer eines
Scheidungsverfahrens allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der
Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf
Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV darstellen (vgl. BGer
5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1 und 9.1.2, 5A_689/2019 vom 5. März
2020.
E. 1.1.2 [zu Art. 14 BV]; AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024
E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim,
a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold,
a.a.O., Art. 12 N 11; Reusser, in:
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22; Villiger, a.a.O., N 846). Ein
Eingriff dürfte aber nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den
konkreten Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu
heiraten. Jedenfalls kann das Recht auf Wiederverheiratung gemäss
Art. 12 EMRK und Art. 14 BV nur in diesem Fall ein Interesse eines Ehegatten
an einem Teilentscheid begründen, das geeignet ist, eine Ausnahme vom Grundsatz
der Einheit des Scheidungsentscheids zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGer
5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3). Dementsprechend hat das Bundesgericht
wiederholt erwogen, dass ein Ehegatte, der wieder zu heiraten wünscht («qui
souhaite se remarier») und einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragt,
zur Unterstützung seines Interesses sein Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV
anrufen könne (BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1,
5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020
E. 3.1). Wenn der Ehegatte, der einen Teilentscheid beantragt, den konkreten
Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, dürfte
sich sein Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt unter den
vorstehend dargelegten Voraussetzungen (liquider Scheidungspunkt, sich stark in
die Länge ziehende Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen, Zustimmung des
anderen Ehegatten oder überwiegendes Interesse des antragstellenden Ehegatten)
auch aus dem Recht auf Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
ergeben (vgl. Reusser, a.a.O.,
Art. 14 BV N 22; vgl. ferner BGE 144 III 298 E. 7.2.1 und BGer 5A_426/2018
vom 15. November 2018 E. 3.3.1, wo das Bundesgericht das Recht auf Ehe im
Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Zivilprozessordnung
berücksichtigen will).
3.2.4
Für die Beantwortung der Frage, ob sich die
Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist auf
die tatsächliche bisherige und die noch zu erwartende künftige Verfahrensdauer
abzustellen (vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.3.1, 5A_728/2022
vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.4,
5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.1, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3
f.).
3.2.5
Wenn der andere Ehegatte kein über das
allgemeine Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im
Scheidungspunkt widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem
gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, genügt unter
Berücksichtigung des Rechts auf Wiederverheiratung gemäss Art. 12 EMRK und
Art. 14 BV (vgl. dazu BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1) der Wunsch
des einen Ehegatten, sich wiederzuverheiraten, zur Begründung eines
überwiegenden Interesses an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt (vgl. Fountoulakis/D’Andrès, in: Chabloz et
al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 283 N 18) und setzt ein
Teilentscheid entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Stellungnahme vom 15. Mai
2024) und des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. Entscheid vom 25. Juni 2024;
Stellungnahme vom 27. Februar 2025) nicht voraus, dass die vom Ehegatten
ernsthaft gewünschte baldige Wiederverheiratung aufgrund seines Alters oder
Gesundheitszustands oder aus einem anderen Grund besonders dringlich ist. Der
Wunsch eines Ehegatten, die Ehe rasch zu beenden, genügt hingegen nicht zur
Rechtfertigung einer Abweichung vom Grundsatz der Einheit des
Scheidungsentscheids (vgl. BGer 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3; Fountoulakis/D’Andrès, a.a.O., Art. 283
N 18).
Wenn weder der eine Ehegatte ein besonderes Interesse an
einem Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, das über das allgemeine Interesse
jedes einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten
hinausgeht, noch der andere Ehegatte ein besonderes Interesse an einem
gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, das über das
allgemeine Interesse jedes sich einem Teilentscheid widersetzenden Ehegatten
hinausgeht, fehlt es an einem überwiegenden Interesse des Ehegatten, der einen
Teilentscheid beantragt, und sind daher die Voraussetzungen für einen solchen
nicht erfüllt, wenn sich der andere Ehegatte einem Teilentscheid widersetzt
(vgl. BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4).
3.2.6
Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines
Teilentscheids im Scheidungspunkt gilt in Anwendung von Art. 277 Abs. 3 ZPO der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen eines Teilentscheids im Scheidungspunkt trägt der Ehegatte, der
einen solchen beantragt (vgl. KGer SZ ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019
E. 1f, in: CAN 2020 S. 36, 38; Dolge/Bengtsson,
a.a.O., Art. 283 N 9; vgl. zum Beweis des Wunsches, sich wiederzuverheiraten
BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.1).
3.3
3.3.1
Gemäss der Darstellung des Ehemanns leben die
Eheleute seit dem 7. Juli 2021 getrennt (Klage vom 8. September 2023 Ziff. 2).
Unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass die Kantonspolizei mit Verfügung
vom 8. Juli 2021 den Ehemann für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung weggewiesen
sowie gegen ihn ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot betreffend die Ehefrau
und die Tochter verhängt hat, das Zivilgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2021
superprovisorisch ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen den Ehemann
betreffend die Ehefrau verhängt hat und das Zivilgericht mit
Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar 2022 das
Getrenntleben geregelt hat, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass diese
Darstellung den Tatsachen entspricht. Damit besteht kein Zweifel, dass die
Eheleute im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vom 8. September 2023
mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben, und ist der Scheidungsgrund von Art.
114.
ZPO liquid.
Aufgrund der kurz nach Einreichung der Scheidungsklage
angeordneten Sistierung des Scheidungsverfahrens einstweilen bis zur
Anklageerhebung im Strafverfahren gegen den Ehemann hat die Auseinandersetzung
über die Scheidungsfolgen noch nicht richtig begonnen und ist mehr als
eineinhalb Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage noch nicht konkret
absehbar, wann diese Auseinandersetzung aufgenommen werden kann (vgl. oben E.
2.2.2). Zudem ist anzunehmen, dass die Scheidungsfolgen heftig umstritten sein
werden und ihre Regelung daher einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Unter
diesen Umständen ist von einer sich stark in die Länge ziehenden
Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen auszugehen.
Ein Grund, weshalb die Ehefrau ein über das allgemeine
Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im Scheidungspunkt
widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid
über Scheidung und Scheidungsfolgen haben könnte, ist von der Ehefrau und vom
Zivilgerichtspräsidenten nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich
(vgl. für die Unerheblichkeit vieler denkbarer Gründe BGE 144 III 298 E. 7.1;
BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E.
4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1 f.). Da sich die
Ehefrau einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, genügt dies aber
nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids.
Dazu wäre vielmehr ein über das allgemeine Interesse jedes einen Teilentscheid
im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten hinausgehendes besonderes Interesse
des Ehemanns an einem Teilentscheid erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 f.), ist
ein solches nicht erstellt.
3.3.2
In seinem Entscheid vom 11. März 2024 erwog
das Appellationsgericht, auch die Annahme, dass die Sistierung des
Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV
darstelle, ändere am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts,
als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen
Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen
Scheidung dargelegt habe. Dies sei bisher nicht der Fall. Insbesondere mache er
zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung
verwehrt sei, behaupte aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen
Person konkret zur Diskussion stehe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E.
3.3.3). Nur gut zwei Wochen nach der Zustellung des Entscheids vom 11. März
2024.
am 3. April 2024 beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 19. April
2024.
die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt
sowie die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der Sistierung des
Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen und behauptete erstmals,
«[d]er Ehegatte beabsichtigt seine jetzige Freundin zu heiraten.» Aufgrund des
zeitlichen Ablaufs liegt der Verdacht nahe, dass diese völlig unsubstanziierte
Behauptung prozesstaktisch motiviert sein könnte. Die Ehefrau machte in ihrer
Stellungnahme vom 15. Mai 2024, mit der sie die Abweisung des Antrags des
Ehemanns beantragte, geltend, der Ehemann habe seine Behauptung, er
beabsichtige, seine jetzige Freundin zu heiraten, weder substanziiert noch
belegt. Da er keinen Nachweis dafür erbringe, dass er sich tatsächlich
wiederverheiraten wolle, könne dieses Argument nicht berücksichtigt werden. In
seinem Entscheid vom 25. Juni 2024, mit dem er die Anträge des Ehemanns auf
Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt und auf
Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens abwies,
stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass weitere Angaben dazu, um wen es
sich bei der vom Ehemann erwähnten Freundin konkret handle und woraus sich die
Motivation zum Eheschluss genau ergebe, fehlten. Der Zivilgerichtspräsident
erwog, im Gesamtkontext sei es wenig glaubhaft, dass es dem Ehemann mit seinem
Antrag tatsächlich um eine schnelle Wiederverheiratung gehe. Einerseits habe er
den entsprechenden Antrag unmittelbar nach dem Hinweis des Appellationsgerichts
auf diese grundsätzliche Möglichkeit gestellt. Andererseits scheine es ihm mit
seinem Antrag weniger um die Wiederverheiratung als vielmehr darum zu gehen,
sich der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu entziehen, weil er in
seiner Eingabe den Scheidungspunkt und die Unterhaltspflicht miteinander
verknüpfe. Als der anwaltlich vertretene Ehemann mit Eingabe vom
13.
Januar 2025 erneut um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens,
eventuell nur im Scheidungspunkt, ersuchte, hätte er angesichts der Einwände
der Ehefrau und der Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten triftigen Grund
gehabt, einen entsprechenden Wunsch substanziiert zu behaupten und Beweismittel
dafür einzureichen oder zu beantragen, wenn er tatsächlich den Wunsch gehabt
hätte, eine bestimmte Drittperson zu heiraten. Trotzdem behauptete er in seiner
Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht einmal mehr, dass er beabsichtige, seine
angebliche Freundin zu heiraten, sondern machte er bloss noch geltend, mit der
Sistierung des Scheidungsverfahrens werde ihm «weiterhin die Scheidung und eine
allfällige Wiederverheiratung verweigert.» Mit dem Adjektiv allfällige gestand
er implizit selbst zu, dass er sich unabhängig vom Ehehindernis der noch
bestehenden Ehe mit der Ehefrau möglicherweise ohnehin nicht in absehbarer Zeit
wiederverheiraten wird. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2025 erwähnte der
Ehemann eine allfällige Wiederverheiratung überhaupt nicht. In seiner
Beschwerde (Rz. 17) macht der Ehemann betreffend Wiederverheiratung bloss
geltend, er habe «ein erhebliches Interesse daran geschieden zu sein, damit er
wiederheiraten kann. Es ist stossend, wenn er detailliert darlegen müsste, wer
seine Lebenspartnerin ist, ob der Heiratswille ernsthaft ist etc. Das ist
Privatsache. Der Beschwerdeführer möchte verständlicherweise nicht, dass die
Ehefrau Kenntnis seiner aktuellen Lebensumstände erhält.» Damit behauptet er,
wenn überhaupt, bloss implizit und völlig unsubstanziiert, dass er seine
Lebenspartnerin heiraten wolle. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist
es unglaubhaft, dass der Ehemann den konkreten Wunsch hat, eine bestimmte
Drittperson zu heiraten.
Die Informationen, ob der Ehemann eine Lebenspartnerin hat,
um wen es sich dabei gegebenenfalls handelt und ob er den konkreten Wunsch hat,
sie in absehbarer Zeit zu heiraten, sowie möglicherweise auch allfällige
Indizien, aus denen allenfalls auf einen solchen Wunsch geschlossen werden
könnte, sind zwar der Privatsphäre und teilweise allenfalls sogar der
Geheimsphäre des Ehemanns zuzuordnen. Da ein konkreter Wunsch des Ehemanns,
eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, im vorliegenden Fall
eine Voraussetzung für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt darstellt und
damit eine rechtserhebliche Tatsache, für die der Ehemann die Beweislast trägt,
ändert dies aber nichts daran, dass es dem Ehemann oblegen hätte, die für die
Feststellung eines entsprechenden Wunsches erforderlichen Angaben zu machen und
Beweismittel zu nennen. Dies ist ihm entgegen seiner Ansicht auch zumutbar.
Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren sind die Parteien häufig
gezwungen, zur Wahrung ihrer Interessen Sachverhalte aus ihrem Privat- oder
sogar Geheimbereich substanziiert zu behaupten und damit nicht nur gegenüber
dem Gericht, sondern auch gegenüber der Gegenpartei offenzulegen. Im Übrigen
hätte der Ehemann im Fall der Einreichung oder Beantragung von Beweismitteln
Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO beantragen können.
Aus den vorstehenden Gründen ist ein konkreter Wunsch des
Ehemanns, eine bestimmte Drittperson zu heiraten, nicht erstellt. Damit lässt
sich ein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid im
Scheidungspunkt nicht damit begründen, dass ihn die noch bestehende Ehe mit der
Ehefrau bis zur Scheidung an einer Wiederverheiratung hindert, und ist seine
Rüge einer Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (Beschwerde Rz. 18)
unbegründet (vgl. oben E. 3.2.2).
3.3.3
Der Ehemann scheint sinngemäss geltend machen
zu wollen, er habe ein besonderes Interesse an einem Teilentscheid im
Scheidungspunkt, weil er der Ehefrau nach einem solchen Teilentscheid keinen
Unterhalt mehr bezahlen müsste (vgl. Beschwerde Rz. 16). Ein Wegfall der
Unterhaltspflicht des Ehemanns mit dem Teilentscheid im Scheidungspunkt könnte
von vornherein kein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid
begründen, weil der Wegfall der Unterhaltspflicht mit dem Teilentscheid ein
mindestens gleich gewichtiges Interesse der Ehefrau am Verzicht auf einen
Teilentscheid begründen würde. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie
ein Teilentscheid im Scheidungspunkt die Unterhaltspflicht des Ehemanns
beeinflussen sollte.
Mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2022 verpflichtete das
Zivilgericht den Ehemann, der Ehefrau monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 960.– ab 1. Februar 2022 und von CHF 1'420.– ab
1.
Juli 2022 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies es ein
Begehren um Abänderung seines Entscheids vom 1. Februar 2022 betreffend
Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab. Vor der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben nach der
Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht
nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S.
616; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2 mit Nachweisen). Gemäss Art. 276
Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen,
wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber
andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der
vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Aus dem Umstand, dass das Gesetz die
Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen, kann nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete
Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der
Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
soweit ersichtlich fast einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3
ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass
bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der
Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmeentscheid
ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem
Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_202/2022 vom
24.
Mai 2023 E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019
vom 18. Februar 2020 E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2,
5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002
E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44 vom
13.
November 2018 E. 3.3; Bähler,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276
N 13; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 276 N 15; Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht,
in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann, Eherechtlicher Unterhalt im
Berufungsverfahren betreffend die Scheidungsnebenfolgen, in: BJM 2018 S. 329,
340.
ff.). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (BGer 5A_19/2019 vom 18.
Februar 2020 E. 1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44
vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 46; Zogg, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012
vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche
Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung
mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im
Scheidungsverfahren (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3, BEZ.2018.44
vom 13. November 2018 E. 3.3; vgl. BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023
E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019 vom 18. Februar
2020.
E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom
12.
Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO
N 10 und 12; Dolge/Bengtsson,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025,
Art. 276 N 25; Leuenberger/Suter,
a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC
N 46 und 50; Zogg, a.a.O.,
S. 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann,
a.a.O., S. 340 ff.). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des
Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet
gelten, stellt allerdings keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen
bzw. vorsorglichen Massnahmen dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002
E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.5.2, OGer ZH LC060114
vom 27. April 2007 E. 4; Leuenberger/Suter,
a.a.O., Anh. ZPO
Art. 276
N 13; Spycher, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 276
ZPO
N 22; Tappy, a.a.O.,
Art. 267 N 47; differenzierend Zogg,
a.a.O., S. 68).
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein
Teilentscheid im Scheidungspunkt für den nachehelichen Unterhalt relevant sein
sollte (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.1.2, BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022
E. 4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1).
3.4
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, sind die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt
entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht erstellt. Daher hat der
Zivilgerichtspräsident zu Recht auch den Eventualantrag des Ehemanns auf
Aufhebung der Sistierung im Scheidungspunkt abgewiesen und entsprechend dem
Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids an der Sistierung des
Scheidungsverfahrens insgesamt festgehalten. Da der Zivilgerichtspräsident die
Anträge des Ehemanns auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Sistierung
zu Recht abgewiesen hat, sind die Rügen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots und des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 7) unbegründet.
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der
Ehemann die Gerichtskosten und die eigenen Parteikosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da
dem Ehemann mit Verfügung vom 25. Februar 2025 für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns für
das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten
(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten.
Die Ehefrau hat die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nur eventualiter für den Fall
beantragt, dass die Gerichtskosten nicht dem Ehemann auferlegt werden und ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen wird («Insgesamt ist daher die
Beschwerde […] unter o/e-Kostenfolge […] abzuweisen. Evtl. ist auch der Ehefrau
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren».). Zur Beurteilung eines
Eventualbegehrens kommt es nur, wenn die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht
durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 10 N 44). Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Hauptantrag der Ehefrau
gutgeheissen, indem die Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt werden und dieser
zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtet wird.
Folglich ist ihr Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht zu beurteilen. Im Übrigen wäre dieser Antrag wegen
Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit der Ehefrau ohnehin abzuweisen. Im
Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen
(Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei hat das Gesuch grundsätzlich den gleichen formellen
Anforderungen zu genügen wie vor der ersten Instanz. Insbesondere gilt
ebenfalls die Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 5A_783/2022
vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich 2019, N 792; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 119 N 5a). Zur Erfüllung dieser
Obliegenheit genügt weder ein Verweis auf die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtpflege durch die Vorinstanz (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 5a) noch ein
pauschaler Verweis auf die Vorakten (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E.
4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N
792). Da die Mittellosigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu beurteilen ist, sind aktuelle Unterlagen einzureichen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 792). Wenn eine
anwaltlich vertretene Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht (genügend) nachkommt, ist das Gericht nicht
verpflichtet, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs anzusetzen, sondern
kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abweisen (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2,
5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Die anwaltlich vertretene
Ehefrau begnügt sich betreffend ihre prozessuale Bedürftigkeit mit dem
pauschalen Hinweis «vgl. zu ihrer finanziellen Situation die Vorakten
F.2023.316». Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit eindeutig nicht
nachgekommen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass
die Ehefrau im beim Zivilgericht hängigen Scheidungsverfahren F.2023.316
letztmals am 3. November 2023 und damit mehr als ein Jahr vor ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Urkunden betreffend
ihre finanzielle Situation eingereicht hat. Seither können sich ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres verändert haben, zumal damals ein
Gesuch der Ehefrau um eine IV-Rente geprüft wurde.
4.2
Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–
festgesetzt.
Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns bemisst sich
nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser
wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das
Studium der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sowie das Studium der
Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten erscheint
ein geschätzter Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem
Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HOR) resultiert daraus ein Honorar von CHF 600.–. Zusätzlich ist eine
Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen.
Damit beträgt die Entschädigung insgesamt CHF 630.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst
sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Dieser wird mangels Einreichung einer
Kostennote praxisgemäss ebenfalls geschätzt. Für das Studium der Beschwerde und
die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zwei Stunden
angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeantwort zu einem
Grossteil aus einer Zusammenfassung von Erwägungen des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 11. März 2024 besteht. Multipliziert mit dem
praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen
Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 500.–. Zusätzlich
ist eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu
berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 530.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar
2025.
(F.2023.316 MAU) wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.
1.
ZPO bleibt vorbehalten.
Der Beschwerdeführer trägt seine
eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 630.–, zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 51.–, insgesamt somit CHF 681.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
530.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.–, insgesamt somit CHF 573.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.