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Entscheid

BEZ.2025.11

Anerkennung ausländischer Konkursdekrete

24. September 2025Deutsch22 min

auf das Gesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) antragsgemäss nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.11

ENTSCHEID

vom 24.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____ Beschwerdeführer

1

[…]

Gesuchsgegner 1

B____ Beschwerdeführerin

2

[…]

Gesuchsgegnerin 2

beide vertreten durch lic. iur. David

Liatowitsch, Rechtsanwalt, Usteristrasse 12, Postfach 1172, 8021 Zürich

1

und/oder MLaw Kaspar Schudel, Advokat,

Aeschengraben 20, 4051 Basel

gegen

C____ Beschwerdegegner

[…]

Gesuchsteller

als Insolvenzverwalter über das

Vermögen der

(1) […] AG,

(2) […] GmbH & Co. KG

(3) […] GmbH & Co. KG,

(4) […] GmbH & Co. KG und

(5) […] GmbH & Co. KG

vertreten durch Dr. iur. Timon Reinau,

Advokat,

Elisabethenstrasse 15, Postfach

430, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Dezember 2024

betreffend Anerkennung

ausländischer Konkursdekrete

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

Insolvenzverwalter C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bzw. die von ihm

vertretenen Gesellschaften sind Privatkläger in einem gegen A____ und B____

(nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, zusammen

Beschwerdeführer) hängigen Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt

(SG.2022.190) wegen des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei bzw. der Gehilfenschaft

zu jenen Straftatbeständen. In diesem Strafverfahren machte der

Beschwerdegegner im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaften, über welche

in […] (Deutschland) der Konkurs eröffnet worden ist, adhäsionsweise

Entschädigungsforderungen gegen die Beschwerdeführer geltend. Der

Beschwerdeführer 1 stellte sich auf den Standpunkt, dass die Privatkläger in

der Schweiz nicht prozessfähig seien, weil der Konkurs über diese im Ausland

eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hielt das Strafgericht

Basel-Stadt in der Folge fest, dass ein Verfahrensausschluss der Privatkläger

unter dem Vorbehalt der Anerkennung der ausländischen Konkursdekrete gemäss

Art. 166 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)

geprüft werde. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an das Zivilgericht

Basel-Stadt reichte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Anerkennung der

ausländischen Konkursdekrete (Insolvenzbeschlüsse aus der Bundesrepublik

Deutschland) betreffend die vertretenen Gesellschaften gemäss Art. 166 ff. IPRG

in der Schweiz ein. Darin macht er geltend, dass im vorliegenden Fall für ein

Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG kein Platz bleibe, weshalb auf

sein eigenes Gesuch nicht einzutreten sei. Das Zivilgericht Basel-Stadt trat

auf das Gesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) antragsgemäss nicht

ein.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025

Beschwerde, in welcher sie die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der

Vorinstanz und Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Anerkennung

ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023, eventualiter die

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht beantragen, unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der

Staatskasse. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 beantragte der

Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des

Antrags um Anerkennung ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023,

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 24. März

2025 informierte der Verfahrensleiter die Parteien über die Absicht, die

Beschwerde aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Vorakten zu

entscheiden. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

Entscheide über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung eines

ausländischen Konkursdekrets können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art.

319.

ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten

werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO; OGer Zürich

PS230006 vom 22. März Oktober 2023 E. II./1.; Berti/Mabillard,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 167 IPRG N 25). Die Beschwerde ist

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da der Entscheid

über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete im summarischen Verfahren

gefällt wurde (Art. 335 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO), beträgt

die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die mit Eingabe vom 21.

Februar 2025 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (Art. 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten

entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

prüfte im vorinstanzlichen Entscheid, ob für die vorliegenden ausländischen

Konkursdekrete ein Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG offensteht

oder ob sich dieses aufgrund der Übereinkunft über die gleichmässige Behandlung

der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai 1834

zwischen dem damaligen Königreich Bayern und zwanzig schweizerischen Kantonen,

darunter auch der Kanton Basel-Stadt (SG 230.710; nachfolgend: bayerischer

Staatsvertrag), als obsolet erweist. Es kam in seinem Entscheid vom 9. Dezember

2024.

zum Schluss, dass der bayerische Staatsvertrag auf den vorliegenden Fall

Anwendung finde und die vorliegenden ausländischen Konkursdekrete einer

Anerkennung nach Art. 166 ff. IPRG nicht zugänglich seien, da die ausländische

Konkurseröffnung gemäss Staatsvertrag zufolge dem Grundsatz der Universalität

des Konkurses direkt vom Augenblick der Konkurserkenntnisse an Wirkung im

Kanton Basel-Stadt entfaltet habe (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.3).

Das Zivilgericht

stützte sich dabei einerseits auf den Wortlaut des Staatsvertrags, gemäss

welchem der Anwendungsbereich der Übereinkunft auf bewegliches Vermögen

beschränkt sei, aber nicht bloss auf Sachverhalte, bei denen bewegliches

Vermögen durch eine Zwangsvollstreckungsmassnahme der Konkursmasse entzogen würde

oder entzogen zu werden drohe (vgl. E. 3.2.1). Andererseits zog es die

bundesgerichtliche Rechtsprechung heran (vgl. E. 3.2.2), gemäss welcher der bayerische

Staatsvertrag – nach dem Wortlaut beschränkt auf bewegliches Vermögen – «die

Anerkennung der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet

der Vertragsparteien verankert» (BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.1;

Dispositiv

BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 E. 4.5.2). Demnach würde der bayerische

Staatsvertrag vorliegend Anwendung finden und dazu führen, dass der

ausländische Konkurs auch in Basel-Stadt als eröffnet gilt.

Die Vorinstanz wies

des Weiteren darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten

deutschen Lehrmeinungen und die deutsche Rechtsprechung für das Zivilgericht

nicht von Relevanz seien. Der angerufene Beschluss des deutschen

Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2019, I ZB 114/17, befasse sich zudem nicht

mit der vorliegend relevanten Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung

des bayerischen Staatsvertrags (vgl. E. 3.2.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor­instanz. Sie

machen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den streng

limitierten sachlichen Anwendungsbereich der Übereinkunft falle bzw. diese

keine Universalität des Konkurses vorsehe. Folglich müsse ein

Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG durchgeführt werden.

Die

Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf den Wortlaut des bayerischen Staatsvertrags.

Dessen Regelungsgehalt erschöpfe sich in der Gleichbehandlung in- und

ausländischer Gläubiger bei der Kollokation sowie in einem Verbot von

vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach Insolvenzeröffnung in

einem der Vertragsstaaten betreffend bewegliches Schuldnervermögen. Der

Wortlaut sei eindeutig; insbesondere dürfe in das im Staatsvertrag vorgesehene

Zwangsvollstreckungsmassnahmenverbot nicht einfach hineininterpretiert werden, dass

damit die gegenseitige Auslieferung von beweglichem Schuldnervermögen an die auswärtige

Konkursmasse im Sinn einer Universalität und Attraktivkraft von Konkursen

vereinbart worden wäre. Die Übereinkunft sehe folglich keine Universalität und

Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien vor. Dies lasse

sich auch dadurch belegen, dass der bayerische Staatsvertrag im Gegensatz zu

einem älteren württembergischen Staatsvertrag einen Passus, wonach «gegenseitig

die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes anerkannt wird» (Art. 1 der

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone

Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der

beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825),

gerade nicht enthalte.

Weiter wenden

die Beschwerdeführer ein, dass durch die beiden von der Vorinstanz zitierten

Bundesgerichtsurteile kein bindendes Präjudiz geschaffen worden sei. Das

Bundesgericht habe nämlich durch die besagten Entscheide die Frage nach dem

sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags bzw. die Frage nach der Wirkung

von Konkursen unter dem Staatsvertrag, wenn überhaupt, nur obiter dictum

rudimentär abgehandelt. Sie führen aus, dass sich das Bundesgericht in den

Entscheiden nur nebenbei dahingehend geäussert habe, dass im bayerischen Staatsvertrag

die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert worden sei, was

eine Anerkennung des Konkursdekrets nach Art. 166 ff. IPRG nicht notwendig

mache. Eine Begründung für die angebliche Geltung der Universalität und

Attraktivkraft suche man in den Entscheiden vergebens. Zudem stütze sich das

Bundesgericht zu Unrecht auf Ausführungen in der Schweizer Lehre, da sich diese

gar nicht in dem vom Bundesgericht aufgeführten Sinn äussern würden. Einige referenzierte

Quellen unterstellten dem bayerischen Staatsvertrag eine Universalität und

Attraktivkraft von Konkursen, ohne sich vertieft mit dessen begrenztem Wortlaut

zu befassen. Die vom Bundesgericht zitierte Quelle von D. Staehelin (1989) halte überdies explizit fest, dass der

Bayerische Staatsvertrag gerade keine Universalität vorsehe, sondern nur ein

Arrestverbot.

Nach Ansicht der

Beschwerdeführer kann die deutsche Rechtsprechung und Literatur nicht als

unbeachtlich abgetan werden. Gemäss dem Entscheid des Deutschen

Bundesgerichtshof I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 gelange der bayerische

Staatsvertrag dann sachlich nicht zur Anwendung, wenn eine Schmälerung des

Vermögens des Konkursiten bzw. Insolventen durch eine

Zwangsvollstreckungsmassnahme nicht in Rede stehe. Der Entscheid des BGH verdeutliche,

dass keine universelle Wirkung von Konkursen existiere: Obschon der Kanton

Fribourg ein Mitgliedskanton des bayerischen Staatsvertrags sei, habe der BGH

im besagten Fall den § 343 InsO, welcher das deutsche Äquivalent zu Art. 166

ff. IPRG darstelle, angewandt, um die Wirkung des fribourgischen Konkurses auf

das Löschungsverfahren zu bestimmen. Entgegen der Aussage der Vorinstanz sei

auch die deutsche Literatur für die Auslegung des Staatsvertrags von grosser

Bedeutung. Die herrschende deutsche Lehre spreche sich gegen eine

Universalitätswirkung des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag aus.

Abschliessend

machen die Beschwerdeführer die Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der

souveränen Gleichheit der Staaten geltend. Aus der Anwendung des bayerischen Staatsvertrags

auf den vorliegenden Fall bzw. aufgrund der Bejahung der Geltung der

Universalität des Konkurses resultiere eine drastische Schlechterstellung von

Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren Bayerischen

Pendants in der Schweiz, zumal in Deutschland in gleich gelagerten Fällen eine

Anerkennungsprüfung nach § 343 InsO erfolge. Dadurch werde das völkerrechtliche

Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches Völkergewohnheitsrecht

darstelle, verletzt.

3.2 Es

ist nachfolgend zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt

ist, dass gemäss dem bayerischen Staatsvertrag die in Bayern eröffneten

Konkurse auch in Basel-Stadt ipso iure als eröffnet gelten und sich ein

Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG als hinfällig erweist.

3.2.1 Die

Beschwerdeführer berufen sich auf eine wortwörtliche Lesart des bayerischen Staatsvertrags,

wonach dieser nur gerade das Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von

vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches

Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) vorsehe. Völkerrechtliche Verträge

wie der hier relevante bayerische Staatsvertrag sind nach den völkerrechtlichen

Auslegungsregeln zu interpretieren. Befugt zur Auslegung sind die zuständigen

nationalen Gerichte und rechtsanwendenden Behörden. Da im vorliegenden Fall ein

internationaler Vertrag auszulegen ist, sind die Auslegungsgrundsätze gemäss Wiener

Vertragsrechtkonvention (WVK, SR 0.111) zu beachten. Art. 31 Abs. 1 WVK

sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der

gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung

und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (BGer 4A_172/2023 vom 11.

Januar 2024 E. 4.2.2). Inhaltlich geben die Art. 31 ff. WVK

lediglich einen Rahmen vor. Zentrale Anknüpfungspunkte sind gemäss Art. 31 WVK

Treu und Glauben, Wortlaut, systematischer Zusammenhang bzw. Kontext sowie

Gegenstand und Zweck eines Vertrags. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass

diese Anknüpfungspunkte keine eindeutigen Vorgaben für den Auslegenden

schaffen, sondern dass ihnen gewisse Spielräume innewohnen. Beispielsweise ist

eine Auslegung aufgrund der üblichen Bedeutung, d.h. des Wortlauts, kaum abstrakt

möglich. Ein Rückgriff auf andere Elemente wie die Zielsetzung eines Vertrags

ist daher praktisch unumgänglich (Pirker,

Zu den für die Auslegung der Bilateralen Abkommen massgeblichen Grundsätzen –

Gedanken zu BGE 140 II 112 [Gerichtsdolmetscher], ZBl 116/2015 S. 295 ff., 297).

Art. 31 Abs. 1 WVK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor,

ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen.

Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der

Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben

unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Licht des Ziels und Zwecks des

Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die

Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung

gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben

den "effet utile" des Vertrags. Der auszulegenden

Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn

beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem

Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (BGer

4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das von den

Beschwerdeführern geäusserte Verständnis, wonach der bayerische Staatsvertrag

auf ein Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von

vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches

Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) beschränkt sei, würde dazu führen,

dass das Anerkennungsgericht stets den Zweck und die Motivation für die

beantragte Anerkennung prüfen müsste, um den sachlichen Anwendungsbereich des

Staatsvertrags beurteilen zu können. Wofür der Antragssteller die Anerkennung

benötigt, weiss dieser unter Umständen noch selbst gar nicht. Eine solche enge

Auslegung würde daher zu einer grossen Rechtsunsicherheit für die betroffenen

Parteien führen. Es erscheint aus diesen Gründen geboten, zu prüfen, ob ein

derart eng umschriebener Anwendungsbereich dem Sinn und Zweck der Bestimmung

entspricht. Dabei ist es angebracht, bei der Auslegung des Staatsvertrags die geltende

Praxis und einschlägige Lehre heranzuziehen.

3.2.2 Das

Bundesgericht äussert sich sowohl in BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 als

auch in BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 zum sachlichen Anwendungsbereich

des bayerischen Staatsvertrags und sieht in dieser Übereinkunft die

Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert. Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführer liegen vorliegend keine überwiegenden Gründe

dafür vor, von dieser Beurteilung durch das Bundesgericht abzuweichen. Daran

ändert auch nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in den

genannten Fällen die Beantwortung der Frage nach der Universalität und

Attraktivkraft des Konkurses gar nicht entscheidrelevant gewesen sein soll.

In BGer

5A_665/2012 vom 28. März 2013 geht es im Hauptpunkt um die Frage der

Rechtshilfepflicht des Konkursamts St. Gallen. Das Bundesgericht hält fest,

dass der bayerische Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des

Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien verankert. In BGer 5A_751/2023

vom 29. April 2024 geht es im Hauptpunkt um die Gültigkeit gewisser

konkursamtlicher Verfügungen und der Prozessführungsbefugnis eines deutschen

Insolvenzverwalters, welche gemäss Beschwerdeführer mangels Anwendbarkeit des

angeblich veralteten bayerischen Staatsvertrags nicht gegeben sei. Das

Bundesgericht kommt nach ausführlichem Erwägen zum Schluss, dass der bayerische

Staatsvertrag weiterhin gültig ist, wobei er die Universalität des Konkurses

vorsehe. Demnach könne dem deutschen Insolvenzverwalter die

Prozessführungsbefugnis (trotz fehlendem Anerkennungsverfahren nach Art. 166

ff. IPRG) nicht abgesprochen werden. Die zitierten Bundesgerichtsentscheide

lassen keine Zweifel daran, dass das Bundesgericht sowohl im Jahr 2013 als auch

weiterhin im Jahr 2024 zum Schluss gekommen ist, dass im bayerischen Staatsvertrag

die Universalität des Konkurses verankert ist und dass sich diese

Schlussfolgerung auf entsprechende Lehrmeinungen stützt.

3.2.3 Die

Auffassung des Bundesgerichts deckt sich auch mit der vorherrschenden Schweizer

Lehre. Dieser zufolge statuiert der bayerische Staatsvertrag, beschränkt auf

bewegliches Vermögen, die Einheit des Konkurses, wodurch der im Staatsgebiet

einer Vertragspartei eröffnete Konkurs ipso iure auch die beweglichen

Vermögenswerte im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei beschlage. Der damit

einhergehende Verzicht auf ein Exequaturverfahren habe zur Folge, dass die

Wirkungen des Konkurses im gesamten Staatsgebiet der Vertragsparteien sofort einträten

und überdies Kosten gespart würden, die ansonsten zu Lasten der Masse fielen (Braconi, in: Commentaire Romand, 2. Auflage,

2025, Intro. aux Art. 166–175 IPRG N 23 f.; Stojiljković/Staehelin,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 30a SchKG Rz 77 ff.; Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs- und

Konkursrecht II, 8. Auflage, 2020, § 19 Rz 346; Strickler, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren

in der Schweiz, im Vergleich mit Deutschland, Österreich und der Europäischen

Union, Zürich/Basel/Genf 2017 (= ZStP 284), S. 17 f.; Braconi, La collocation des créances en droit international

suisse de la faillite, Contribution à l'étude des art. 172–174 LDIP, Zürich/Basel/Genf

2005 (= ZStV 141), S. 10; Bürgi,

in: Dallèves/Kleiner/Kraus-kopf/Raschein/Schüpbach

und die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

[Hrsg.], Festschrift 100 Jahre SchKG, Centenaire de la LP, 1989, S. 178

ff.). Mit anderen Worten ist gemäss der herrschenden schweizerischen Lehre

folglich im bayerischen Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des

Konkurses verankert. Der Umstand, dass gemäss den Beschwerdeführern eine

vereinzelte Stimme aus der Lehre aus dem Jahr 1989 gegenteiliger Auffassung

gewesen sein soll, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.2.4 Den

Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die deutsche Lehre und

Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrags von

vorneherein nicht von Relevanz seien, kann nicht gefolgt werden. Art. 31 Abs. 3

lit. b WVK hält fest, dass für die Auslegung von Staatsverträgen neben dem

Wortlaut in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu

berücksichtigen ist, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über

seine Auslegung hervorgeht. Demnach ist nur, aber immerhin diejenige Praxis der

Vertragsstaaten zwingend zu berücksichtigen, welche eine übereinstimmende

Auslegung der Staaten begründet. Unter der massgebenden späteren Übung im Sinn

der Bestimmung ist mit anderen Worten das übereinstimmende Verhalten der Vertragsparteien

zu verstehen, aus dem sich ihr Wille über die Auslegung des Vertrags ergibt. Eine

übereinstimmende Praxis betreffend die Frage der Universalität des Konkurses

unter dem bayerischen Staatsvertrag liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht

vor: Im Beschluss vom 31. Januar 2019, BGH I ZB 114/17, äussert sich der

Bundesgerichtshof dahingehend, dass der bayerische Staatsvertrag im zu

beurteilenden Fall sachlich nicht zur Anwendung kommt, weil weder das Prinzip

der Gleichbehandlung der Gläubiger tangiert ist noch eine vermögensschmälernde

Zwangsvollstreckungsmassnahme zur Diskussion steht. Für die Frage der

Anerkennung der Konkurseröffnung wendet er das deutsche Pendant zu Art. 166 ff.

IPRG an (§ 343 Abs. 1 InsO) und nicht den diesem vorgehenden bayerischen

Staatsvertrag. Die Konkurseröffnung wird in der Folge, gestützt auf das InsO,

anerkannt und festgehalten, dass diese eine Unterbrechungswirkung für das

anhängige Markenlöschungsverfahren mit sich zieht. Auch wenn der Entscheid im

Hauptpunkt einer anderen Frage nachgeht, ist diesem zu entnehmen, dass sich der

Bundesgerichtshof gegen eine Annahme der Universalität der Konkurseröffnung

aufgrund des bayerischen Staatsvertrags ausspricht. Würde der – zeitlich und

territorial anwendbare – bayerische Staatsvertrag nach dem Rechtsverständnis des

Bundesgerichtshofs eine Universalität der Konkurseröffnung vorsehen, wäre keine

Prüfung nach § 343 InsO notwendig gewesen, um feststellen zu können, dass das

in der Schweiz eröffnete Konkursverfahren auch in Bayern Unterbrechungswirkung

zeitigt. Demzufolge weichen die Rechtsauffassungen der höchsten Gerichte der

Schweiz und Deutschlands insofern voneinander ab. Während das schweizerische

Bundesgericht im bayerischen Staatsvertrag das Universalitätsprinzip verankert

sieht, bewertet der deutsche Bundesgerichtshof dies genau umgekehrt. Von einer

einheitlichen Auslegung durch die Praxis der Vertragsstaaten bzw. einer

einheitlich entwickelten Übung, an die das Appellationsgericht gebunden wäre,

kann also nicht die Rede sein.

Anders als unter

den vorgenannten Umständen aus der Praxis der Staatsvertragsparteien kann aus

den Lehrmeinungen bzw. der Literatur keine «spätere Übung» im Sinn von Art. 31

Abs. 3 lit. b WVK begründet werden. Ebenfalls kann eine Literaturquelle auch

nicht als spätere Übereinkunft im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. a WVK

qualifiziert werden. Eine Lehrmeinung kann lediglich dazu beitragen, dass sich

eine Übung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK zwischen den Parteien

entwickelt. Somit steht fest, dass die von den Beschwerdeführern angerufenen

deutschen Literaturquellen kein primäres Auslegungsmittel im Sinn von Art. 31

WVK darstellen, welche das Gericht zu berücksichtigen hätte. Es ist im Übrigen

fraglich, ob die zwei von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres

Standpunkts vorgebrachten Literaturquellen das Verständnis der herrschenden

deutschen Lehre widerspiegeln, wird aus der älteren Lehrmeinung doch

ersichtlich, dass die Auffassung des Autors, wonach der bayerische

Staatsvertrag keine Universalität des Konkurses vorsehe, gerade nicht der

dazumals herrschenden deutschen Lehre entsprach (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 124 N 40 f.) Die

Frage nach der herrschenden deutschen Lehre kann jedoch aufgrund der

nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden.

3.2.5 Die

von der schweizerischen herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene

Auffassung, wonach der bayerische Staatsvertrag die Universalität des Konkurses

verankert, vermag inhaltlich zu überzeugen. Gemäss dem Universalitätsprinzip

ist eine einheitliche Konkursmasse zu bilden, zu der alle beweglichen

Vermögenswerte im Staatsgebiet der Vertragsparteien gehören. Diese Konkursmasse

dient zur gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger. Eine Spezialexekution in

das Vermögen des Gemeinschuldners ist in keinem Staat mehr möglich. Der bayerische

Staatsvertrag greift genau diese beiden zentralen Aspekte des

Universalitätsprinzips in seinem Wortlaut auf und ist mit Blick auf Ziel und

Zweck des Vertrags so zu verstehen, dass er das Universalitätsprinzip mit

anderen Worten umschreiben will. Insbesondere wäre ein Verbot der

Spezialexekution in das Vermögen des Gemeinschuldners ohne damit einhergehende

Auslieferung des beweglichen Vermögens an die ausländische Konkursmasse zweck-

und sinnlos, zumal die Vermögenswerte nur noch in ebenjenem Konkurs liquidiert

werden können (vgl. Entscheid Nr. AB.2012.12 E. 6 vom 28. August 2012 vom

Kantonsgericht St. Gallen; OGer ZH LN100041-0/U vom 22. November 2011).

3.2.6 Nach

dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die infrage stehenden Konkursdekrete

zufolge der Geltung des bayerischen Staatsvertrags und der damit einhergehenden

Universalität des Konkurses

direkt vom Augenblick der

Konkurserkenntnisse an Wirkung im Kanton Basel-Stadt entfaltet haben, wodurch

eine zusätzliche Anerkennung gemäss Art. 166 ff. IPRG weder erforderlich noch

möglich ist.

Darin liegt

keine Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der

Staaten. Die Beschwerdeführer verkennen den Anwendungsbereich des angeführten

Prinzips, wenn sie dieses aufgrund einer etwaigen Schlechterstellung von

Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren bayerischen

Pendants in der Schweiz bzw. einer Ungleichbehandlung der Konkursverwalter als

verletzt betrachten. Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches

in Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta (SR 0.120, von der Schweiz ratifiziert am 10.

September 2002) verankert ist, schreibt nicht etwa das reziproke Verhalten der

Staaten vor. Vielmehr betont das Prinzip genau die Souveränität, Unabhängigkeit

und Eigenständigkeit jedes Staates (vgl. Deklaration über die Prinzipien des

Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit

zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen,

«Friendly Relations Declaration», vom 24. Oktober 1970, Anhang zu Resolution

2625, XXV, S. 124 ff.). Inwiefern dieses Prinzip durch die Bejahung

der Universalität des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag tangiert

sein soll, ist nicht ersichtlich.

4.

4.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.2 Bei

diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche gemäss § 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR; SG

154.810) auf CHF 5'000.– festgesetzt werden.

Demgemäss sind

die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Das Honorar richtet sich gemäss § 2 des Reglements über das

Honorar und Entschädigung der berufsmässigen Vertretungen im Gerichtsverfahren

(Honorarreglement, HoR, SG 291.400) nach dem Umfang der Bemühungen, der

Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmbarem

Streitwert richtet sich der Rahmen für die Festsetzung des Honorars nach dem

Streitwert. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. a ZPO nach den gleichen Grundsätzen

wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das Grundhonorar in der Regel die

Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren beträgt.

Das Zivilgericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Streitwert

geäussert. Der Beschwerdegegner ist bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren

eingereichten Honorarnote (Eingabe vom 14. November 2024) von einem Streitwert

in der Höhe von CHF 10'482'207.28 ausgegangen. Er hat dies damit

begründet, dass im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer Entschädigungsforderungen

in der Höhe von gesamthaft EUR 14'239'018.22 abzüglich der Beträge von EUR

2'947’056.95 sowie USD 91’547.66 geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführer

gehen in der von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote

(Eingabe vom 19. November 2024) von einem Streitwert von höchstens CHF 180'000.–

aus, ohne die Herleitung dieses Werts weiter zu begründen. Die Beschwerdeführer

machten lediglich geltend, dass ein höherer Streitwert bestritten werde und

weisen darauf hin, dass in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sämtliche

angeblichen Forderungen bestritten worden seien. Die Anerkennung der

ausländischen Konkursdekrete ist gemäss der Verfügung des Strafgerichts vom 27.

Oktober 2024 Voraussetzung für die Zulassung des Insolvenzverwalters der hier

betroffenen Gesellschaften als Privatkläger im Strafgerichtsverfahren. Es wird

von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner im

Strafverfahren Entschädigungsforderungen gegen sie im Gegenwert von

CHF 10'482'207.28 geltend macht, auch wenn sie die Forderungen inhaltlich

bestreiten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner in Bezug auf den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf die

Höhe des im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruchs verwiesen

hat. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts, dass

diese die Entschädigungsforderungen bestreiten. Gemäss § 7 Abs. 1 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 HoR resultiert bei Anwendung des minimalen Satzes von einem

Prozent und der maximalen Reduktion von 4/5 ein Honorar von CHF 20'964.–,

was auch dem vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren in der

Honorarnote vom 14. November 2024 angegebenen Grundhonorar entspricht. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR beträgt das Grundhonorar im Beschwerdeverfahren wie bereits

erwähnt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das

erstinstanzlichen Verfahren. Vorliegend wurden die sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren

ausführlich diskutiert. Es ist daher angebracht, das Honorar für das

zweitinstanzliche Verfahren zu halbieren, was zu einem Honorar in der Höhe von gerundet

CHF 10'500.– führt. Vom Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren eine

Beschwerdeantwort mit einem 27-seitigen Beilagensatz eingereicht. Es ist unter

diesen Umständen ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 50.– zuzusprechen. Auf

dem so berechneten Honorar von CHF 10'550.– ist zusätzlich die

Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 854.55) geschuldet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den

Zivilgerichtsentscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.– und haben dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von CHF 10'550.– inklusive Auslagen zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8,1 % von CHF 854.55 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.