BEZ.2025.11
Anerkennung ausländischer Konkursdekrete
24. September 2025Deutsch22 min
auf das Gesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) antragsgemäss nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.11
ENTSCHEID
vom 24.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
Gesuchsgegner 1
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
Gesuchsgegnerin 2
beide vertreten durch lic. iur. David
Liatowitsch, Rechtsanwalt, Usteristrasse 12, Postfach 1172, 8021 Zürich
1
und/oder MLaw Kaspar Schudel, Advokat,
Aeschengraben 20, 4051 Basel
gegen
C____ Beschwerdegegner
[…]
Gesuchsteller
als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der
(1) […] AG,
(2) […] GmbH & Co. KG
(3) […] GmbH & Co. KG,
(4) […] GmbH & Co. KG und
(5) […] GmbH & Co. KG
vertreten durch Dr. iur. Timon Reinau,
Advokat,
Elisabethenstrasse 15, Postfach
430, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Dezember 2024
betreffend Anerkennung
ausländischer Konkursdekrete
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
Insolvenzverwalter C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bzw. die von ihm
vertretenen Gesellschaften sind Privatkläger in einem gegen A____ und B____
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, zusammen
Beschwerdeführer) hängigen Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt
(SG.2022.190) wegen des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei bzw. der Gehilfenschaft
zu jenen Straftatbeständen. In diesem Strafverfahren machte der
Beschwerdegegner im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaften, über welche
in […] (Deutschland) der Konkurs eröffnet worden ist, adhäsionsweise
Entschädigungsforderungen gegen die Beschwerdeführer geltend. Der
Beschwerdeführer 1 stellte sich auf den Standpunkt, dass die Privatkläger in
der Schweiz nicht prozessfähig seien, weil der Konkurs über diese im Ausland
eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hielt das Strafgericht
Basel-Stadt in der Folge fest, dass ein Verfahrensausschluss der Privatkläger
unter dem Vorbehalt der Anerkennung der ausländischen Konkursdekrete gemäss
Art. 166 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
geprüft werde. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an das Zivilgericht
Basel-Stadt reichte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Anerkennung der
ausländischen Konkursdekrete (Insolvenzbeschlüsse aus der Bundesrepublik
Deutschland) betreffend die vertretenen Gesellschaften gemäss Art. 166 ff. IPRG
in der Schweiz ein. Darin macht er geltend, dass im vorliegenden Fall für ein
Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG kein Platz bleibe, weshalb auf
sein eigenes Gesuch nicht einzutreten sei. Das Zivilgericht Basel-Stadt trat
auf das Gesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) antragsgemäss nicht
ein.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025
Beschwerde, in welcher sie die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der
Vorinstanz und Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Anerkennung
ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht beantragen, unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der
Staatskasse. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 beantragte der
Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des
Antrags um Anerkennung ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 24. März
2025 informierte der Verfahrensleiter die Parteien über die Absicht, die
Beschwerde aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Vorakten zu
entscheiden. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
Entscheide über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung eines
ausländischen Konkursdekrets können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art.
319.
ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO; OGer Zürich
PS230006 vom 22. März Oktober 2023 E. II./1.; Berti/Mabillard,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 167 IPRG N 25). Die Beschwerde ist
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da der Entscheid
über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete im summarischen Verfahren
gefällt wurde (Art. 335 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO), beträgt
die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die mit Eingabe vom 21.
Februar 2025 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (Art. 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
prüfte im vorinstanzlichen Entscheid, ob für die vorliegenden ausländischen
Konkursdekrete ein Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG offensteht
oder ob sich dieses aufgrund der Übereinkunft über die gleichmässige Behandlung
der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai 1834
zwischen dem damaligen Königreich Bayern und zwanzig schweizerischen Kantonen,
darunter auch der Kanton Basel-Stadt (SG 230.710; nachfolgend: bayerischer
Staatsvertrag), als obsolet erweist. Es kam in seinem Entscheid vom 9. Dezember
2024.
zum Schluss, dass der bayerische Staatsvertrag auf den vorliegenden Fall
Anwendung finde und die vorliegenden ausländischen Konkursdekrete einer
Anerkennung nach Art. 166 ff. IPRG nicht zugänglich seien, da die ausländische
Konkurseröffnung gemäss Staatsvertrag zufolge dem Grundsatz der Universalität
des Konkurses direkt vom Augenblick der Konkurserkenntnisse an Wirkung im
Kanton Basel-Stadt entfaltet habe (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.3).
Das Zivilgericht
stützte sich dabei einerseits auf den Wortlaut des Staatsvertrags, gemäss
welchem der Anwendungsbereich der Übereinkunft auf bewegliches Vermögen
beschränkt sei, aber nicht bloss auf Sachverhalte, bei denen bewegliches
Vermögen durch eine Zwangsvollstreckungsmassnahme der Konkursmasse entzogen würde
oder entzogen zu werden drohe (vgl. E. 3.2.1). Andererseits zog es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung heran (vgl. E. 3.2.2), gemäss welcher der bayerische
Staatsvertrag – nach dem Wortlaut beschränkt auf bewegliches Vermögen – «die
Anerkennung der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet
der Vertragsparteien verankert» (BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.1;
Dispositiv
BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 E. 4.5.2). Demnach würde der bayerische
Staatsvertrag vorliegend Anwendung finden und dazu führen, dass der
ausländische Konkurs auch in Basel-Stadt als eröffnet gilt.
Die Vorinstanz wies
des Weiteren darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten
deutschen Lehrmeinungen und die deutsche Rechtsprechung für das Zivilgericht
nicht von Relevanz seien. Der angerufene Beschluss des deutschen
Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2019, I ZB 114/17, befasse sich zudem nicht
mit der vorliegend relevanten Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung
des bayerischen Staatsvertrags (vgl. E. 3.2.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie
machen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den streng
limitierten sachlichen Anwendungsbereich der Übereinkunft falle bzw. diese
keine Universalität des Konkurses vorsehe. Folglich müsse ein
Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG durchgeführt werden.
Die
Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf den Wortlaut des bayerischen Staatsvertrags.
Dessen Regelungsgehalt erschöpfe sich in der Gleichbehandlung in- und
ausländischer Gläubiger bei der Kollokation sowie in einem Verbot von
vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach Insolvenzeröffnung in
einem der Vertragsstaaten betreffend bewegliches Schuldnervermögen. Der
Wortlaut sei eindeutig; insbesondere dürfe in das im Staatsvertrag vorgesehene
Zwangsvollstreckungsmassnahmenverbot nicht einfach hineininterpretiert werden, dass
damit die gegenseitige Auslieferung von beweglichem Schuldnervermögen an die auswärtige
Konkursmasse im Sinn einer Universalität und Attraktivkraft von Konkursen
vereinbart worden wäre. Die Übereinkunft sehe folglich keine Universalität und
Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien vor. Dies lasse
sich auch dadurch belegen, dass der bayerische Staatsvertrag im Gegensatz zu
einem älteren württembergischen Staatsvertrag einen Passus, wonach «gegenseitig
die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes anerkannt wird» (Art. 1 der
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone
Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der
beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825),
gerade nicht enthalte.
Weiter wenden
die Beschwerdeführer ein, dass durch die beiden von der Vorinstanz zitierten
Bundesgerichtsurteile kein bindendes Präjudiz geschaffen worden sei. Das
Bundesgericht habe nämlich durch die besagten Entscheide die Frage nach dem
sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags bzw. die Frage nach der Wirkung
von Konkursen unter dem Staatsvertrag, wenn überhaupt, nur obiter dictum
rudimentär abgehandelt. Sie führen aus, dass sich das Bundesgericht in den
Entscheiden nur nebenbei dahingehend geäussert habe, dass im bayerischen Staatsvertrag
die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert worden sei, was
eine Anerkennung des Konkursdekrets nach Art. 166 ff. IPRG nicht notwendig
mache. Eine Begründung für die angebliche Geltung der Universalität und
Attraktivkraft suche man in den Entscheiden vergebens. Zudem stütze sich das
Bundesgericht zu Unrecht auf Ausführungen in der Schweizer Lehre, da sich diese
gar nicht in dem vom Bundesgericht aufgeführten Sinn äussern würden. Einige referenzierte
Quellen unterstellten dem bayerischen Staatsvertrag eine Universalität und
Attraktivkraft von Konkursen, ohne sich vertieft mit dessen begrenztem Wortlaut
zu befassen. Die vom Bundesgericht zitierte Quelle von D. Staehelin (1989) halte überdies explizit fest, dass der
Bayerische Staatsvertrag gerade keine Universalität vorsehe, sondern nur ein
Arrestverbot.
Nach Ansicht der
Beschwerdeführer kann die deutsche Rechtsprechung und Literatur nicht als
unbeachtlich abgetan werden. Gemäss dem Entscheid des Deutschen
Bundesgerichtshof I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 gelange der bayerische
Staatsvertrag dann sachlich nicht zur Anwendung, wenn eine Schmälerung des
Vermögens des Konkursiten bzw. Insolventen durch eine
Zwangsvollstreckungsmassnahme nicht in Rede stehe. Der Entscheid des BGH verdeutliche,
dass keine universelle Wirkung von Konkursen existiere: Obschon der Kanton
Fribourg ein Mitgliedskanton des bayerischen Staatsvertrags sei, habe der BGH
im besagten Fall den § 343 InsO, welcher das deutsche Äquivalent zu Art. 166
ff. IPRG darstelle, angewandt, um die Wirkung des fribourgischen Konkurses auf
das Löschungsverfahren zu bestimmen. Entgegen der Aussage der Vorinstanz sei
auch die deutsche Literatur für die Auslegung des Staatsvertrags von grosser
Bedeutung. Die herrschende deutsche Lehre spreche sich gegen eine
Universalitätswirkung des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag aus.
Abschliessend
machen die Beschwerdeführer die Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der
souveränen Gleichheit der Staaten geltend. Aus der Anwendung des bayerischen Staatsvertrags
auf den vorliegenden Fall bzw. aufgrund der Bejahung der Geltung der
Universalität des Konkurses resultiere eine drastische Schlechterstellung von
Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren Bayerischen
Pendants in der Schweiz, zumal in Deutschland in gleich gelagerten Fällen eine
Anerkennungsprüfung nach § 343 InsO erfolge. Dadurch werde das völkerrechtliche
Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches Völkergewohnheitsrecht
darstelle, verletzt.
3.2 Es
ist nachfolgend zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt
ist, dass gemäss dem bayerischen Staatsvertrag die in Bayern eröffneten
Konkurse auch in Basel-Stadt ipso iure als eröffnet gelten und sich ein
Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG als hinfällig erweist.
3.2.1 Die
Beschwerdeführer berufen sich auf eine wortwörtliche Lesart des bayerischen Staatsvertrags,
wonach dieser nur gerade das Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von
vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches
Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) vorsehe. Völkerrechtliche Verträge
wie der hier relevante bayerische Staatsvertrag sind nach den völkerrechtlichen
Auslegungsregeln zu interpretieren. Befugt zur Auslegung sind die zuständigen
nationalen Gerichte und rechtsanwendenden Behörden. Da im vorliegenden Fall ein
internationaler Vertrag auszulegen ist, sind die Auslegungsgrundsätze gemäss Wiener
Vertragsrechtkonvention (WVK, SR 0.111) zu beachten. Art. 31 Abs. 1 WVK
sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der
gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung
und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (BGer 4A_172/2023 vom 11.
Januar 2024 E. 4.2.2). Inhaltlich geben die Art. 31 ff. WVK
lediglich einen Rahmen vor. Zentrale Anknüpfungspunkte sind gemäss Art. 31 WVK
Treu und Glauben, Wortlaut, systematischer Zusammenhang bzw. Kontext sowie
Gegenstand und Zweck eines Vertrags. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass
diese Anknüpfungspunkte keine eindeutigen Vorgaben für den Auslegenden
schaffen, sondern dass ihnen gewisse Spielräume innewohnen. Beispielsweise ist
eine Auslegung aufgrund der üblichen Bedeutung, d.h. des Wortlauts, kaum abstrakt
möglich. Ein Rückgriff auf andere Elemente wie die Zielsetzung eines Vertrags
ist daher praktisch unumgänglich (Pirker,
Zu den für die Auslegung der Bilateralen Abkommen massgeblichen Grundsätzen –
Gedanken zu BGE 140 II 112 [Gerichtsdolmetscher], ZBl 116/2015 S. 295 ff., 297).
Art. 31 Abs. 1 WVK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor,
ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen.
Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der
Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Licht des Ziels und Zwecks des
Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die
Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung
gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben
den "effet utile" des Vertrags. Der auszulegenden
Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn
beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem
Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (BGer
4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das von den
Beschwerdeführern geäusserte Verständnis, wonach der bayerische Staatsvertrag
auf ein Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von
vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches
Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) beschränkt sei, würde dazu führen,
dass das Anerkennungsgericht stets den Zweck und die Motivation für die
beantragte Anerkennung prüfen müsste, um den sachlichen Anwendungsbereich des
Staatsvertrags beurteilen zu können. Wofür der Antragssteller die Anerkennung
benötigt, weiss dieser unter Umständen noch selbst gar nicht. Eine solche enge
Auslegung würde daher zu einer grossen Rechtsunsicherheit für die betroffenen
Parteien führen. Es erscheint aus diesen Gründen geboten, zu prüfen, ob ein
derart eng umschriebener Anwendungsbereich dem Sinn und Zweck der Bestimmung
entspricht. Dabei ist es angebracht, bei der Auslegung des Staatsvertrags die geltende
Praxis und einschlägige Lehre heranzuziehen.
3.2.2 Das
Bundesgericht äussert sich sowohl in BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 als
auch in BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 zum sachlichen Anwendungsbereich
des bayerischen Staatsvertrags und sieht in dieser Übereinkunft die
Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführer liegen vorliegend keine überwiegenden Gründe
dafür vor, von dieser Beurteilung durch das Bundesgericht abzuweichen. Daran
ändert auch nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in den
genannten Fällen die Beantwortung der Frage nach der Universalität und
Attraktivkraft des Konkurses gar nicht entscheidrelevant gewesen sein soll.
In BGer
5A_665/2012 vom 28. März 2013 geht es im Hauptpunkt um die Frage der
Rechtshilfepflicht des Konkursamts St. Gallen. Das Bundesgericht hält fest,
dass der bayerische Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des
Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien verankert. In BGer 5A_751/2023
vom 29. April 2024 geht es im Hauptpunkt um die Gültigkeit gewisser
konkursamtlicher Verfügungen und der Prozessführungsbefugnis eines deutschen
Insolvenzverwalters, welche gemäss Beschwerdeführer mangels Anwendbarkeit des
angeblich veralteten bayerischen Staatsvertrags nicht gegeben sei. Das
Bundesgericht kommt nach ausführlichem Erwägen zum Schluss, dass der bayerische
Staatsvertrag weiterhin gültig ist, wobei er die Universalität des Konkurses
vorsehe. Demnach könne dem deutschen Insolvenzverwalter die
Prozessführungsbefugnis (trotz fehlendem Anerkennungsverfahren nach Art. 166
ff. IPRG) nicht abgesprochen werden. Die zitierten Bundesgerichtsentscheide
lassen keine Zweifel daran, dass das Bundesgericht sowohl im Jahr 2013 als auch
weiterhin im Jahr 2024 zum Schluss gekommen ist, dass im bayerischen Staatsvertrag
die Universalität des Konkurses verankert ist und dass sich diese
Schlussfolgerung auf entsprechende Lehrmeinungen stützt.
3.2.3 Die
Auffassung des Bundesgerichts deckt sich auch mit der vorherrschenden Schweizer
Lehre. Dieser zufolge statuiert der bayerische Staatsvertrag, beschränkt auf
bewegliches Vermögen, die Einheit des Konkurses, wodurch der im Staatsgebiet
einer Vertragspartei eröffnete Konkurs ipso iure auch die beweglichen
Vermögenswerte im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei beschlage. Der damit
einhergehende Verzicht auf ein Exequaturverfahren habe zur Folge, dass die
Wirkungen des Konkurses im gesamten Staatsgebiet der Vertragsparteien sofort einträten
und überdies Kosten gespart würden, die ansonsten zu Lasten der Masse fielen (Braconi, in: Commentaire Romand, 2. Auflage,
2025, Intro. aux Art. 166–175 IPRG N 23 f.; Stojiljković/Staehelin,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 30a SchKG Rz 77 ff.; Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht II, 8. Auflage, 2020, § 19 Rz 346; Strickler, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren
in der Schweiz, im Vergleich mit Deutschland, Österreich und der Europäischen
Union, Zürich/Basel/Genf 2017 (= ZStP 284), S. 17 f.; Braconi, La collocation des créances en droit international
suisse de la faillite, Contribution à l'étude des art. 172–174 LDIP, Zürich/Basel/Genf
2005 (= ZStV 141), S. 10; Bürgi,
in: Dallèves/Kleiner/Kraus-kopf/Raschein/Schüpbach
und die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
[Hrsg.], Festschrift 100 Jahre SchKG, Centenaire de la LP, 1989, S. 178
ff.). Mit anderen Worten ist gemäss der herrschenden schweizerischen Lehre
folglich im bayerischen Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des
Konkurses verankert. Der Umstand, dass gemäss den Beschwerdeführern eine
vereinzelte Stimme aus der Lehre aus dem Jahr 1989 gegenteiliger Auffassung
gewesen sein soll, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.2.4 Den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die deutsche Lehre und
Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrags von
vorneherein nicht von Relevanz seien, kann nicht gefolgt werden. Art. 31 Abs. 3
lit. b WVK hält fest, dass für die Auslegung von Staatsverträgen neben dem
Wortlaut in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu
berücksichtigen ist, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über
seine Auslegung hervorgeht. Demnach ist nur, aber immerhin diejenige Praxis der
Vertragsstaaten zwingend zu berücksichtigen, welche eine übereinstimmende
Auslegung der Staaten begründet. Unter der massgebenden späteren Übung im Sinn
der Bestimmung ist mit anderen Worten das übereinstimmende Verhalten der Vertragsparteien
zu verstehen, aus dem sich ihr Wille über die Auslegung des Vertrags ergibt. Eine
übereinstimmende Praxis betreffend die Frage der Universalität des Konkurses
unter dem bayerischen Staatsvertrag liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht
vor: Im Beschluss vom 31. Januar 2019, BGH I ZB 114/17, äussert sich der
Bundesgerichtshof dahingehend, dass der bayerische Staatsvertrag im zu
beurteilenden Fall sachlich nicht zur Anwendung kommt, weil weder das Prinzip
der Gleichbehandlung der Gläubiger tangiert ist noch eine vermögensschmälernde
Zwangsvollstreckungsmassnahme zur Diskussion steht. Für die Frage der
Anerkennung der Konkurseröffnung wendet er das deutsche Pendant zu Art. 166 ff.
IPRG an (§ 343 Abs. 1 InsO) und nicht den diesem vorgehenden bayerischen
Staatsvertrag. Die Konkurseröffnung wird in der Folge, gestützt auf das InsO,
anerkannt und festgehalten, dass diese eine Unterbrechungswirkung für das
anhängige Markenlöschungsverfahren mit sich zieht. Auch wenn der Entscheid im
Hauptpunkt einer anderen Frage nachgeht, ist diesem zu entnehmen, dass sich der
Bundesgerichtshof gegen eine Annahme der Universalität der Konkurseröffnung
aufgrund des bayerischen Staatsvertrags ausspricht. Würde der – zeitlich und
territorial anwendbare – bayerische Staatsvertrag nach dem Rechtsverständnis des
Bundesgerichtshofs eine Universalität der Konkurseröffnung vorsehen, wäre keine
Prüfung nach § 343 InsO notwendig gewesen, um feststellen zu können, dass das
in der Schweiz eröffnete Konkursverfahren auch in Bayern Unterbrechungswirkung
zeitigt. Demzufolge weichen die Rechtsauffassungen der höchsten Gerichte der
Schweiz und Deutschlands insofern voneinander ab. Während das schweizerische
Bundesgericht im bayerischen Staatsvertrag das Universalitätsprinzip verankert
sieht, bewertet der deutsche Bundesgerichtshof dies genau umgekehrt. Von einer
einheitlichen Auslegung durch die Praxis der Vertragsstaaten bzw. einer
einheitlich entwickelten Übung, an die das Appellationsgericht gebunden wäre,
kann also nicht die Rede sein.
Anders als unter
den vorgenannten Umständen aus der Praxis der Staatsvertragsparteien kann aus
den Lehrmeinungen bzw. der Literatur keine «spätere Übung» im Sinn von Art. 31
Abs. 3 lit. b WVK begründet werden. Ebenfalls kann eine Literaturquelle auch
nicht als spätere Übereinkunft im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. a WVK
qualifiziert werden. Eine Lehrmeinung kann lediglich dazu beitragen, dass sich
eine Übung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK zwischen den Parteien
entwickelt. Somit steht fest, dass die von den Beschwerdeführern angerufenen
deutschen Literaturquellen kein primäres Auslegungsmittel im Sinn von Art. 31
WVK darstellen, welche das Gericht zu berücksichtigen hätte. Es ist im Übrigen
fraglich, ob die zwei von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres
Standpunkts vorgebrachten Literaturquellen das Verständnis der herrschenden
deutschen Lehre widerspiegeln, wird aus der älteren Lehrmeinung doch
ersichtlich, dass die Auffassung des Autors, wonach der bayerische
Staatsvertrag keine Universalität des Konkurses vorsehe, gerade nicht der
dazumals herrschenden deutschen Lehre entsprach (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 124 N 40 f.) Die
Frage nach der herrschenden deutschen Lehre kann jedoch aufgrund der
nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden.
3.2.5 Die
von der schweizerischen herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene
Auffassung, wonach der bayerische Staatsvertrag die Universalität des Konkurses
verankert, vermag inhaltlich zu überzeugen. Gemäss dem Universalitätsprinzip
ist eine einheitliche Konkursmasse zu bilden, zu der alle beweglichen
Vermögenswerte im Staatsgebiet der Vertragsparteien gehören. Diese Konkursmasse
dient zur gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger. Eine Spezialexekution in
das Vermögen des Gemeinschuldners ist in keinem Staat mehr möglich. Der bayerische
Staatsvertrag greift genau diese beiden zentralen Aspekte des
Universalitätsprinzips in seinem Wortlaut auf und ist mit Blick auf Ziel und
Zweck des Vertrags so zu verstehen, dass er das Universalitätsprinzip mit
anderen Worten umschreiben will. Insbesondere wäre ein Verbot der
Spezialexekution in das Vermögen des Gemeinschuldners ohne damit einhergehende
Auslieferung des beweglichen Vermögens an die ausländische Konkursmasse zweck-
und sinnlos, zumal die Vermögenswerte nur noch in ebenjenem Konkurs liquidiert
werden können (vgl. Entscheid Nr. AB.2012.12 E. 6 vom 28. August 2012 vom
Kantonsgericht St. Gallen; OGer ZH LN100041-0/U vom 22. November 2011).
3.2.6 Nach
dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die infrage stehenden Konkursdekrete
zufolge der Geltung des bayerischen Staatsvertrags und der damit einhergehenden
Universalität des Konkurses
direkt vom Augenblick der
Konkurserkenntnisse an Wirkung im Kanton Basel-Stadt entfaltet haben, wodurch
eine zusätzliche Anerkennung gemäss Art. 166 ff. IPRG weder erforderlich noch
möglich ist.
Darin liegt
keine Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der
Staaten. Die Beschwerdeführer verkennen den Anwendungsbereich des angeführten
Prinzips, wenn sie dieses aufgrund einer etwaigen Schlechterstellung von
Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren bayerischen
Pendants in der Schweiz bzw. einer Ungleichbehandlung der Konkursverwalter als
verletzt betrachten. Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches
in Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta (SR 0.120, von der Schweiz ratifiziert am 10.
September 2002) verankert ist, schreibt nicht etwa das reziproke Verhalten der
Staaten vor. Vielmehr betont das Prinzip genau die Souveränität, Unabhängigkeit
und Eigenständigkeit jedes Staates (vgl. Deklaration über die Prinzipien des
Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen,
«Friendly Relations Declaration», vom 24. Oktober 1970, Anhang zu Resolution
2625, XXV, S. 124 ff.). Inwiefern dieses Prinzip durch die Bejahung
der Universalität des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag tangiert
sein soll, ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Bei
diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche gemäss § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR; SG
154.810) auf CHF 5'000.– festgesetzt werden.
Demgemäss sind
die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Das Honorar richtet sich gemäss § 2 des Reglements über das
Honorar und Entschädigung der berufsmässigen Vertretungen im Gerichtsverfahren
(Honorarreglement, HoR, SG 291.400) nach dem Umfang der Bemühungen, der
Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmbarem
Streitwert richtet sich der Rahmen für die Festsetzung des Honorars nach dem
Streitwert. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. a ZPO nach den gleichen Grundsätzen
wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das Grundhonorar in der Regel die
Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren beträgt.
Das Zivilgericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Streitwert
geäussert. Der Beschwerdegegner ist bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Honorarnote (Eingabe vom 14. November 2024) von einem Streitwert
in der Höhe von CHF 10'482'207.28 ausgegangen. Er hat dies damit
begründet, dass im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer Entschädigungsforderungen
in der Höhe von gesamthaft EUR 14'239'018.22 abzüglich der Beträge von EUR
2'947’056.95 sowie USD 91’547.66 geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführer
gehen in der von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote
(Eingabe vom 19. November 2024) von einem Streitwert von höchstens CHF 180'000.–
aus, ohne die Herleitung dieses Werts weiter zu begründen. Die Beschwerdeführer
machten lediglich geltend, dass ein höherer Streitwert bestritten werde und
weisen darauf hin, dass in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sämtliche
angeblichen Forderungen bestritten worden seien. Die Anerkennung der
ausländischen Konkursdekrete ist gemäss der Verfügung des Strafgerichts vom 27.
Oktober 2024 Voraussetzung für die Zulassung des Insolvenzverwalters der hier
betroffenen Gesellschaften als Privatkläger im Strafgerichtsverfahren. Es wird
von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner im
Strafverfahren Entschädigungsforderungen gegen sie im Gegenwert von
CHF 10'482'207.28 geltend macht, auch wenn sie die Forderungen inhaltlich
bestreiten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner in Bezug auf den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf die
Höhe des im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruchs verwiesen
hat. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts, dass
diese die Entschädigungsforderungen bestreiten. Gemäss § 7 Abs. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 HoR resultiert bei Anwendung des minimalen Satzes von einem
Prozent und der maximalen Reduktion von 4/5 ein Honorar von CHF 20'964.–,
was auch dem vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren in der
Honorarnote vom 14. November 2024 angegebenen Grundhonorar entspricht. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR beträgt das Grundhonorar im Beschwerdeverfahren wie bereits
erwähnt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das
erstinstanzlichen Verfahren. Vorliegend wurden die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
ausführlich diskutiert. Es ist daher angebracht, das Honorar für das
zweitinstanzliche Verfahren zu halbieren, was zu einem Honorar in der Höhe von gerundet
CHF 10'500.– führt. Vom Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren eine
Beschwerdeantwort mit einem 27-seitigen Beilagensatz eingereicht. Es ist unter
diesen Umständen ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 50.– zuzusprechen. Auf
dem so berechneten Honorar von CHF 10'550.– ist zusätzlich die
Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 854.55) geschuldet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den
Zivilgerichtsentscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.– und haben dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von CHF 10'550.– inklusive Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8,1 % von CHF 854.55 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.