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Entscheid

BEZ.2025.13

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

2. April 2025Deutsch6 min

Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.13

ENTSCHEID

vom 2. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier

Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël

Goetti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 24. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist als Inhaber des

Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025

eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im

Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend Forderungen der B____

(Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von CHF 537.60, zuzüglich

Zins von 5% seit dem 11. April 2024, CHF 5.20, CHF 90.– und

CHF 70.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der

Entscheid wurde am 24. Februar 2025 per Gerichtsurkunde der

Schweizerischen Post übergeben und vom Schuldner innert Frist bis am

5. März 2025 nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.

Gegen den

Entscheid vom 24. Februar 2025 reichte der Schuldner am 5. März 2025

beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragte er die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Auf

entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom

7. März 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gläubigerin

reichte in der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am

28. März 2025 reichte der Schuldner eine weitere Eingabe und weitere Unterlagen

ein. Mit der am 28. März 2025 eingereichten Eingabe beantragte er die

Auszahlung von CHF 7'133.35 der beim Appellationsgericht hinterlegten

CHF 8'000.– an die B____. Die Akten des Konkursamts wie auch des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde

nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten

werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.2

Der

Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. März 2025 eingereicht. Damit hat

er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der

Zinsen und Kosten (inkl. CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt

ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der

Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen

(AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt

die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein

objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1;

vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom

18.

April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N. 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck

(AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit

Nachweis).

Der Schuldner hat

gemäss den eingereichten Zahlungsbelegen mit Zahlungsdaten vom

22.

Januar 2025 bis zum 5. März 2025 die ihm bekannten

offenen Forderungen bezahlt. In Bezug auf die sich aus dem Betreibungsregister

ergebenden weiteren offenen fünf Forderungen (CHF 702.80: B____,

CHF 788.50: B____, CHF 4'034.40: B____,

CHF 699.80: B____, CHF 324.60: D____) und die zwei

Verlustscheine aus dem Jahr 2019 (E____ über CHF 1'137.45

resp. CHF 982.55) hat der Schuldner beim Appellationsgericht

Basel-Stadt einen Betrag von CHF 8'000.– hinterlegt. Zudem zeigt der vom

Schuldner eingereichte Kontoauszug einen Saldo per 3. März 2025 von

CHF 8'395.72. Damit sind die gemäss Auskunft des Konkursamts Basel-Stadt

im Betreibungsregister neben der Konkursforderung aufgeführten anderen Forderungen

in der vorgenannten Höhe gedeckt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen

den Schuldner weitere fällige Forderungen bestehen könnten. Der Schuldner legt

zudem dar, dass aufgrund der Dienstleistungsaufträge und der gestellten

Rechnungen auch in Zukunft mit Einnahmen gerechnet werden kann, welche ihm

ermöglichen werden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der

Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der beim Appellationsgericht hinterlegte

Betrag wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt mit der Aufforderung, damit die

noch offenen Forderungen zu tilgen (vgl. Eingabe des Schuldners vom

28.

März 2025). Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach

der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit seiner

Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss

Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten

zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020

E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und

Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid

des Zivilgerichts vom 24. Februar 2025 (KB.2025.52) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Der beim Appellationsgericht hinterlegte Betrag wird

dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Götti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.