BEZ.2025.13
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
2. April 2025Deutsch6 min
Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.13
ENTSCHEID
vom 2. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier
Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël
Goetti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 24. Februar 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist als Inhaber des
Einzelunternehmens C____ im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025
eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im
Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend Forderungen der B____
(Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von CHF 537.60, zuzüglich
Zins von 5% seit dem 11. April 2024, CHF 5.20, CHF 90.– und
CHF 70.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der
Entscheid wurde am 24. Februar 2025 per Gerichtsurkunde der
Schweizerischen Post übergeben und vom Schuldner innert Frist bis am
5. März 2025 nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.
Gegen den
Entscheid vom 24. Februar 2025 reichte der Schuldner am 5. März 2025
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragte er die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Auf
entsprechenden Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
7. März 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gläubigerin
reichte in der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am
28. März 2025 reichte der Schuldner eine weitere Eingabe und weitere Unterlagen
ein. Mit der am 28. März 2025 eingereichten Eingabe beantragte er die
Auszahlung von CHF 7'133.35 der beim Appellationsgericht hinterlegten
CHF 8'000.– an die B____. Die Akten des Konkursamts wie auch des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2.2
Der
Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. März 2025 eingereicht. Damit hat
er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der
Zinsen und Kosten (inkl. CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt
ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt.
2.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der
Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen
(AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt
die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein
objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1;
vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom
18.
April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N. 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck
(AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit
Nachweis).
Der Schuldner hat
gemäss den eingereichten Zahlungsbelegen mit Zahlungsdaten vom
22.
Januar 2025 bis zum 5. März 2025 die ihm bekannten
offenen Forderungen bezahlt. In Bezug auf die sich aus dem Betreibungsregister
ergebenden weiteren offenen fünf Forderungen (CHF 702.80: B____,
CHF 788.50: B____, CHF 4'034.40: B____,
CHF 699.80: B____, CHF 324.60: D____) und die zwei
Verlustscheine aus dem Jahr 2019 (E____ über CHF 1'137.45
resp. CHF 982.55) hat der Schuldner beim Appellationsgericht
Basel-Stadt einen Betrag von CHF 8'000.– hinterlegt. Zudem zeigt der vom
Schuldner eingereichte Kontoauszug einen Saldo per 3. März 2025 von
CHF 8'395.72. Damit sind die gemäss Auskunft des Konkursamts Basel-Stadt
im Betreibungsregister neben der Konkursforderung aufgeführten anderen Forderungen
in der vorgenannten Höhe gedeckt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen
den Schuldner weitere fällige Forderungen bestehen könnten. Der Schuldner legt
zudem dar, dass aufgrund der Dienstleistungsaufträge und der gestellten
Rechnungen auch in Zukunft mit Einnahmen gerechnet werden kann, welche ihm
ermöglichen werden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der
Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der beim Appellationsgericht hinterlegte
Betrag wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt mit der Aufforderung, damit die
noch offenen Forderungen zu tilgen (vgl. Eingabe des Schuldners vom
28.
März 2025). Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach
der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit seiner
Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss
Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten
zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020
E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und
Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid
des Zivilgerichts vom 24. Februar 2025 (KB.2025.52) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Der beim Appellationsgericht hinterlegte Betrag wird
dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Götti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.