BEZ.2025.14
Konkurseröffnung
16. April 2025Deutsch2 min
beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.14
ENTSCHEID
vom 16.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch Walter Doppler,
Erstfeldstrasse 60, 4054 Basel
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2025
betreffend Konkurseröffnung
Erwägungen
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) erhob A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2025 (Postaufgabe:
Sachverhalt
11. März 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung
der Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 12. März
2025 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der
Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März
2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die
Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.