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Entscheid

BEZ.2025.14

Konkurseröffnung

16. April 2025Deutsch2 min

beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.14

ENTSCHEID

vom 16.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch Walter Doppler,

Erstfeldstrasse 60, 4054 Basel

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung

Erwägungen

Gegen den

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) erhob A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2025 (Postaufgabe:

Sachverhalt

11. März 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung

der Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 12. März

2025 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der

Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der

Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März

2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die

Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich

des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.