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Entscheid

BEZ.2025.16

Nachzahlung

19. Juni 2025Deutsch11 min

Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4'680.−

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.16

ENTSCHEID

vom 19.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Parteien

A____,

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch […],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. März 2025

betreffend Nachzahlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

rechtskräftigem Entscheid vom 27. Januar 2015 im Verfahren [...] wurden A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang von CHF 625.−

auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden

diese Kosten einstweilen von der Staatskasse getragen und dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers ein Honorar in Höhe von CHF 4’718.25 aus der

Gerichtskasse ausgewiesen.

Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens

wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2024

aufgefordert, den Betrag von insgesamt CHF 5'343.25 innert Frist von

dreissig Tagen nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine

wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember

2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, das

ausgefüllte Erhebungsformular sowie weitere sachdienliche Unterlagen ein. Mit

Eingaben vom 25. Dezember 2024 sowie 13. Februar 2025 wurden weitere

Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers eingereicht. Mit Entscheid vom

17. März 2025 hielt das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass aufgrund der

Angaben in den eingereichten Unterlagen ein Überschuss des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau von monatlich CHF 543.− resultiere. Der

Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4'680.−

und seine Ehefrau ein solches von CHF 4’880.−. Damit

rechtfertige es sich, dass der hälftige Überschuss zur Nachzahlung der

Prozesskosten verwendet werde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer

im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der Kosten aus dem

Verfahren [...] verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−;

Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).

Gegen diesen Entscheid

des Zivilgerichts erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine

Ehefrau, mit Eingabe vom 23. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin beantragte er sinngemäss, dass der Entscheid aufgehoben

werde und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das Zivilgericht

beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des

Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner

Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen

fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglement über das Finanz- und

Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom

23.

Januar 2019 (Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im

Kanton Basel-Stadt in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die

unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden

ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinn von Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden

können. Zuständig zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem

erstinstanzlichen Verfahren wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist

das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als

einzige kantonale Instanz entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen

Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid

über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in

analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319

ZPO anfechtbar (vgl. Emmel,

in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders

noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober 2023 E. 1, welcher sich bei

erreichtem Schwellenwert für die Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251

lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326

Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte

als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue

Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot

kommt auch bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der

(eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.

2.

2.1

Jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der verfassungsmässige Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine

definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 144 V 97

E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweisen). Sobald sich die

Einkommens- und/oder Vermögenslage einer Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum Beispiel durch (höheres)

Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen Vermögensanfall durch

Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie gegenüber dem Kanton

zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO; Jent-Sørensen, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach

[Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 123 N 1). Die

Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen

Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den

notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel,

a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die

unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

2015, N 927 ff.). Wenn der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der

zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf

eine vernünftige Dauer von ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom

8.

Juli 2020 E. 3.1).

2.2

Das

Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer

erneut verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder (geboren

2020.

und 2023) habe. Die Familie lebe im gemeinsamen Haushalt. Damit

sei eine Gesamtrechnung vorzunehmen, wobei die Einkommen beider Ehegatten dem

Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gegenüberzustellen seien. Aus den

eingereichten Unterlagen und den gemachten Angaben gehe weiter hervor, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Wohneigentum in Form einer

selbstbewohnten Liegenschaft in […] verfügen würden (Gesamteigentum der

Ehegatten im Umfang von je ½). Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek von

CHF 650'000.− belastet. Der effektive Wert der Liegenschaft dürfte

die Hypothek deutlich übersteigen. Im Übrigen würden die Ehegatten über

liquides Vermögen von total rund CHF 43'000.− verfügen. Dieses

bestehe allerdings im Umfang von CHF 28'000.− aus Vermögen der

Ehefrau, welches gemäss deren Angaben hauptsächlich vorehelich erworben worden

sei und damit Eigengut darstelle. Solches sei bei der Beurteilung, ob eine

Nachzahlungspflicht für voreheliche Schulden besteht, nicht zu berücksichtigen. Bereits

aufgrund der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (½ Anteil an der

Liegenschaft) wäre die Nachzahlungspflicht im Grundsatz wohl zu bejahen, selbst

wenn das Vermögen der Ehefrau vollständig ausser Acht gelassen werde. Eine

Nachzahlungspflicht ergebe sich jedoch auch aufgrund des Einkommens, weswegen

keine näheren Auskünfte betreffend die Belastbarkeit der Liegenschaft eingeholt

worden seien. In einer tabellarischen Aufstellung im angefochtenen Entscheid

sind ein monatlicher Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.− mit

einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen,

gemäss Lohnausweisen 2024» und ein Lohn der Ehefrau von CHF 4'880.−

mit einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn» sowie Kinderzulagen

von CHF 550.− aufgeführt. Dem stehe ein monatlicher Bedarf von

insgesamt CHF 9'016.− gegenüber. Daraus ergebe sich ein

Überschuss von monatlich CHF 543.−. Da es vorliegend um die

Nachzahlung vorehelicher Prozesskosten (Scheidungskosten) gehe, stelle sich die

Frage, inwiefern es der neuen Ehefrau aufgrund der ehelichen Beistandspflicht

zumutbar sei, sich mit ihrem Einkommen an diesem zu beteiligen. Diese

Frage sei bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zu berücksichtigen

sei auf jeden Fall zumindest der verhältnismässige Überschuss, der beim Beschwerdeführer

anfalle. Dazu wird im Entscheid weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer

erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4’680.−. Die

Ehefrau erziele ein solches von CHF 4’880.−. Damit rechtfertige

es sich vorliegend, dass der hälftige Überschuss von gerundet CHF 270.−

zur Nachzahlung der Prozesskosten verwendet werde. Entsprechend wurde der

Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der

Kosten aus dem Verfahren F 2014 382 verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−;

Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).

2.3

In

der Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,

dass das Zivilgericht lediglich eine Hypothek über CHF 650'000.− und

nicht das im Erhebungsformular ebenfalls angegebene Darlehen über CHF 50'000.−

berücksichtigt habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer bewohnte

Liegenschaft 19 Jahre alt und es lägen gravierende Baumängel vor. Das

Haus könne im jetzigen Zustand gar nicht verkauft werden. Es könne also

keine Rede sein von einem deutlich höheren Wert. Das Zivilgericht weist in

seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Rückzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nicht aufgrund der Vermögenssituation, sondern allein

aufgrund der Einkommensverhältnisse bejaht worden ist. Der tatsächliche

Verkehrswert der hier betroffenen Liegenschaft wurde daher zu Recht

offengelassen. Aus demselben Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass ein

vom Beschwerdeführer im Meldeformular aufgeführtes Darlehen von CHF 50'000.−

im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt worden ist.

In der

Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer weiter geltend,

dass das Zivilgericht die Kinderzulagen von CHF 550.− zweimal aufgeführt

habe. Einmal seien diese beim Lohn («inkl. 13. Monatslohn und

Kinderzulagen») und zwei Zeilen weiter unten auf einer eigenen Zeile als

Kinderzulagen aufgeführt. Tatsächlich erhalte der Beschwerdeführer diese

Kinderzulagen selbstverständlich nur einmal ausgezahlt. Würden diese CHF 550.−

nur einmal berücksichtigt, ergebe sich monatlich kein Überschuss von CHF 543.−,

sondern ein Minus von CHF 7.−. Somit gebe es keinen Überschuss,

der zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden könne. Der Entscheid beruhe

auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und die

Korrektur dieses Fehlers führe dazu, dass das Nachzahlungsverfahren eingestellt

werden müsse. Das Zivilgericht führt dazu in seiner Stellungnahme vom 11. April

2025.

aus, dass die Kinderzulagen im angeführten Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.−

nicht enthalten seien und dass der Hinweis «inkl. Kinderzulagen» in der

Klammer versehentlich erfolgt sei. Dass dies zutrifft, ergibt sich auch

aus der zusammenfassenden Angabe des Einkommens des Beschwerdeführers auf Seite

4.

des angefochtenen Entscheids («Der Beschwerdeführer erzielt ein Einkommen

[inklusive Kinderzulagen] von netto 4’680.−.»). Im gleichen

Sinn hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Dezember 2024 an

das Zivilgericht selbst ausgeführt, dass er ein Durchschnittseinkommen von CHF 4’627.40,

inklusive Kinderzulagen von CHF 550.−, erziele. Es war somit

auch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass bei der Lohnangabe von CHF 4’130.−

in der Aufstellung der Einkünfte entgegen dem irrtümlichen Hinweis in der

Klammer die Kinderzulagen nicht mitenthalten waren. Das Zivilgericht hat

in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 ergänzend erläutert, wie es aufgrund

der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise auf den angeführten Lohn

von CHF 4’130.− (ohne Kinderzulagen) gekommen ist. Die

angeführte Berechnung (zusammengezählter Lohn von CHF 45’174.− und CHF 12'023.−

abzüglich Kinderzulagen für das Jahr 2024 von CHF 6'600.− sowie

Kinderzulagen von CHF 1’035.− aus dem Vorjahr geteilt durch 12) ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit keine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzeigen. Dementsprechend

ist das Zivilgericht zu Recht von einem Überschuss des Beschwerdeführers

ausgegangen, welcher ihm im Umfang von CHF 3'240.− die Nachzahlung

der Kosten aus dem Verfahren [...] ermöglicht.

3.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend trägt

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. März 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur

dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen)

oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird

sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind

beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.