BEZ.2025.16
Nachzahlung
19. Juni 2025Deutsch11 min
Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4'680.−
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.16
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Parteien
A____,
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch […],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. März 2025
betreffend Nachzahlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Entscheid vom 27. Januar 2015 im Verfahren [...] wurden A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang von CHF 625.−
auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden
diese Kosten einstweilen von der Staatskasse getragen und dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers ein Honorar in Höhe von CHF 4’718.25 aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens
wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2024
aufgefordert, den Betrag von insgesamt CHF 5'343.25 innert Frist von
dreissig Tagen nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember
2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, das
ausgefüllte Erhebungsformular sowie weitere sachdienliche Unterlagen ein. Mit
Eingaben vom 25. Dezember 2024 sowie 13. Februar 2025 wurden weitere
Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers eingereicht. Mit Entscheid vom
17. März 2025 hielt das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass aufgrund der
Angaben in den eingereichten Unterlagen ein Überschuss des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau von monatlich CHF 543.− resultiere. Der
Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4'680.−
und seine Ehefrau ein solches von CHF 4’880.−. Damit
rechtfertige es sich, dass der hälftige Überschuss zur Nachzahlung der
Prozesskosten verwendet werde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer
im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der Kosten aus dem
Verfahren [...] verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−;
Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).
Gegen diesen Entscheid
des Zivilgerichts erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine
Ehefrau, mit Eingabe vom 23. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragte er sinngemäss, dass der Entscheid aufgehoben
werde und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das Zivilgericht
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des
Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner
Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglement über das Finanz- und
Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom
23.
Januar 2019 (Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im
Kanton Basel-Stadt in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die
unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden
ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinn von Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden
können. Zuständig zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem
erstinstanzlichen Verfahren wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist
das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als
einzige kantonale Instanz entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen
Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid
über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in
analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319
ZPO anfechtbar (vgl. Emmel,
in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar,
4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders
noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober 2023 E. 1, welcher sich bei
erreichtem Schwellenwert für die Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte
als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue
Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot
kommt auch bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der
(eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.
2.
2.1
Jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine
definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 144 V 97
E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweisen). Sobald sich die
Einkommens- und/oder Vermögenslage einer Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum Beispiel durch (höheres)
Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen Vermögensanfall durch
Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie gegenüber dem Kanton
zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO; Jent-Sørensen, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach
[Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 123 N 1). Die
Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen
Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den
notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel,
a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die
unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
2015, N 927 ff.). Wenn der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der
zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf
eine vernünftige Dauer von ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom
8.
Juli 2020 E. 3.1).
2.2
Das
Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer
erneut verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder (geboren
2020.
und 2023) habe. Die Familie lebe im gemeinsamen Haushalt. Damit
sei eine Gesamtrechnung vorzunehmen, wobei die Einkommen beider Ehegatten dem
Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gegenüberzustellen seien. Aus den
eingereichten Unterlagen und den gemachten Angaben gehe weiter hervor, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Wohneigentum in Form einer
selbstbewohnten Liegenschaft in […] verfügen würden (Gesamteigentum der
Ehegatten im Umfang von je ½). Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek von
CHF 650'000.− belastet. Der effektive Wert der Liegenschaft dürfte
die Hypothek deutlich übersteigen. Im Übrigen würden die Ehegatten über
liquides Vermögen von total rund CHF 43'000.− verfügen. Dieses
bestehe allerdings im Umfang von CHF 28'000.− aus Vermögen der
Ehefrau, welches gemäss deren Angaben hauptsächlich vorehelich erworben worden
sei und damit Eigengut darstelle. Solches sei bei der Beurteilung, ob eine
Nachzahlungspflicht für voreheliche Schulden besteht, nicht zu berücksichtigen. Bereits
aufgrund der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (½ Anteil an der
Liegenschaft) wäre die Nachzahlungspflicht im Grundsatz wohl zu bejahen, selbst
wenn das Vermögen der Ehefrau vollständig ausser Acht gelassen werde. Eine
Nachzahlungspflicht ergebe sich jedoch auch aufgrund des Einkommens, weswegen
keine näheren Auskünfte betreffend die Belastbarkeit der Liegenschaft eingeholt
worden seien. In einer tabellarischen Aufstellung im angefochtenen Entscheid
sind ein monatlicher Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.− mit
einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen,
gemäss Lohnausweisen 2024» und ein Lohn der Ehefrau von CHF 4'880.−
mit einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn» sowie Kinderzulagen
von CHF 550.− aufgeführt. Dem stehe ein monatlicher Bedarf von
insgesamt CHF 9'016.− gegenüber. Daraus ergebe sich ein
Überschuss von monatlich CHF 543.−. Da es vorliegend um die
Nachzahlung vorehelicher Prozesskosten (Scheidungskosten) gehe, stelle sich die
Frage, inwiefern es der neuen Ehefrau aufgrund der ehelichen Beistandspflicht
zumutbar sei, sich mit ihrem Einkommen an diesem zu beteiligen. Diese
Frage sei bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zu berücksichtigen
sei auf jeden Fall zumindest der verhältnismässige Überschuss, der beim Beschwerdeführer
anfalle. Dazu wird im Entscheid weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer
erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4’680.−. Die
Ehefrau erziele ein solches von CHF 4’880.−. Damit rechtfertige
es sich vorliegend, dass der hälftige Überschuss von gerundet CHF 270.−
zur Nachzahlung der Prozesskosten verwendet werde. Entsprechend wurde der
Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der
Kosten aus dem Verfahren F 2014 382 verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−;
Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).
2.3
In
der Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,
dass das Zivilgericht lediglich eine Hypothek über CHF 650'000.− und
nicht das im Erhebungsformular ebenfalls angegebene Darlehen über CHF 50'000.−
berücksichtigt habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer bewohnte
Liegenschaft 19 Jahre alt und es lägen gravierende Baumängel vor. Das
Haus könne im jetzigen Zustand gar nicht verkauft werden. Es könne also
keine Rede sein von einem deutlich höheren Wert. Das Zivilgericht weist in
seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Rückzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nicht aufgrund der Vermögenssituation, sondern allein
aufgrund der Einkommensverhältnisse bejaht worden ist. Der tatsächliche
Verkehrswert der hier betroffenen Liegenschaft wurde daher zu Recht
offengelassen. Aus demselben Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass ein
vom Beschwerdeführer im Meldeformular aufgeführtes Darlehen von CHF 50'000.−
im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt worden ist.
In der
Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer weiter geltend,
dass das Zivilgericht die Kinderzulagen von CHF 550.− zweimal aufgeführt
habe. Einmal seien diese beim Lohn («inkl. 13. Monatslohn und
Kinderzulagen») und zwei Zeilen weiter unten auf einer eigenen Zeile als
Kinderzulagen aufgeführt. Tatsächlich erhalte der Beschwerdeführer diese
Kinderzulagen selbstverständlich nur einmal ausgezahlt. Würden diese CHF 550.−
nur einmal berücksichtigt, ergebe sich monatlich kein Überschuss von CHF 543.−,
sondern ein Minus von CHF 7.−. Somit gebe es keinen Überschuss,
der zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden könne. Der Entscheid beruhe
auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und die
Korrektur dieses Fehlers führe dazu, dass das Nachzahlungsverfahren eingestellt
werden müsse. Das Zivilgericht führt dazu in seiner Stellungnahme vom 11. April
2025.
aus, dass die Kinderzulagen im angeführten Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.−
nicht enthalten seien und dass der Hinweis «inkl. Kinderzulagen» in der
Klammer versehentlich erfolgt sei. Dass dies zutrifft, ergibt sich auch
aus der zusammenfassenden Angabe des Einkommens des Beschwerdeführers auf Seite
4.
des angefochtenen Entscheids («Der Beschwerdeführer erzielt ein Einkommen
[inklusive Kinderzulagen] von netto 4’680.−.»). Im gleichen
Sinn hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Dezember 2024 an
das Zivilgericht selbst ausgeführt, dass er ein Durchschnittseinkommen von CHF 4’627.40,
inklusive Kinderzulagen von CHF 550.−, erziele. Es war somit
auch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass bei der Lohnangabe von CHF 4’130.−
in der Aufstellung der Einkünfte entgegen dem irrtümlichen Hinweis in der
Klammer die Kinderzulagen nicht mitenthalten waren. Das Zivilgericht hat
in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 ergänzend erläutert, wie es aufgrund
der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise auf den angeführten Lohn
von CHF 4’130.− (ohne Kinderzulagen) gekommen ist. Die
angeführte Berechnung (zusammengezählter Lohn von CHF 45’174.− und CHF 12'023.−
abzüglich Kinderzulagen für das Jahr 2024 von CHF 6'600.− sowie
Kinderzulagen von CHF 1’035.− aus dem Vorjahr geteilt durch 12) ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit keine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzeigen. Dementsprechend
ist das Zivilgericht zu Recht von einem Überschuss des Beschwerdeführers
ausgegangen, welcher ihm im Umfang von CHF 3'240.− die Nachzahlung
der Kosten aus dem Verfahren [...] ermöglicht.
3.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend trägt
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. März 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur
dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen)
oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird
sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.