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Entscheid

BEZ.2025.17

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

30. April 2025Deutsch16 min

zeichnungsberechtigt eingetragene Person ist D____ (nachfolgend Gesellschafter).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.17

ENTSCHEID

vom 30. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Parteien

A____ GmbH in Liquidation

Gesellschaft

c/o Herr B____

C____

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2025

betreffend Auflösung einer

Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) ist eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den

Betrieb einer Autogarage, die Durchführung von Reparaturen an Fahrzeugen, den

Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen sowie die Ausführung von

Bauarbeiten aller Art. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der

Gesellschaft und einzige im Handelsregister als für die Gesellschaft

zeichnungsberechtigt eingetragene Person ist D____ (nachfolgend Gesellschafter).

Im Handelsregister war als Domiziladresse der Gesellschaft bis am

9. Februar 2025 [...] in [...] eingetragen und war und ist als

Wohnort des Gesellschafters [...] eingetragen.

Gemäss Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde [...] vom 2. Oktober 2024

zog der Gesellschafter per 9. September 2024 nach [...] weg. Mit

Schreiben vom 9. Oktober 2024 stellte das Handelsregisteramt fest,

dass ein Mangel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation

der Gesellschaft bestehe, weil die Gesellschaft aufgrund des Wegzugs des

Gesellschafters über keine alleinvertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in

der Schweiz mehr verfüge, und forderte die Gesellschaft in Anwendung von

Art. 939 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) auf, diesen Mangel

innert 14 Tagen ab Zugang des Schreibens zu beheben durch Bestellung einer

alleinvertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Anmeldung

dieser Person und des aktuellen Wohnorts des Gesellschafters zur Eintragung im

Handelsregister. Das Schreiben vom 9. Oktober 2024 wurde

eingeschrieben per Post an die bis am 9. Februar 2025 im

Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit

dem Vermerk «retour unbekannt» zurückgesandt. In der Folge publizierte das

Handelsregisteramt eine Aufforderung zur Beseitigung der Organisationsmängel im

Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) vom 15. Oktober 2024.

Darin stellte es fest, dass Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen

Organisation der Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister

eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und aufgrund des Wegzugs

des Gesellschafters nicht mehr über eine alleinvertretungsberechtigte Person

mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge, und forderte die Gesellschaft auf, die Mängel

innert Frist bis zum 25. Oktober 2024 zu beseitigen.

Mit Eingabe vom 12. November 2024 überwies das

Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Zivilgericht. Es machte geltend, dass

Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der

Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister eingetragenen

Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und die gemäss Handelsregister einzige

vertretungsberechtigte Person ins Ausland verzogen sei, sowie dass diese Mängel

innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben worden seien. Am 18. November 2024

verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe des Handelsregisteramts vom

12. November 2024 der Gesellschaft zugestellt werde, und setzte der

Gesellschaft eine Frist bis zum 2. Januar 2025 zum Nachweis der

Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten Organisationsmängel oder zur

Bestreitung dieser Mängel. Die Verfügung vom 18. November 2024 wurde

als Gerichtsurkunde per Post an die bis am 9. Februar 2025 im

Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit

dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden»

zurückgesandt. Am 2. Dezember 2024 versuchte eine Weibelin des Zivilgerichts,

die Verfügung vom 18. November 2024 der Gesellschaft an der bis am

9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse

zuzustellen. Dabei stellte sie fest, dass die Firma der Gesellschaft dort nicht

angeschrieben sei und sich dort das E____ Hotel befinde. An dessen Empfang habe

man ihr mitgeteilt, dass aus unerklärlichen Gründen immer wieder Post für die

Gesellschaft an der Adresse des Hotels lande. Diese werde immer zurückgesandt.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zivilgericht darauf hin,

dass das Handelsregisteramt bei der Gesellschaft Organisationsmängel in der

Form des Fehlens eines Vertretungsberechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz und

eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und forderte die Gesellschaft auf, bis

spätestens am 6. Januar 2025 den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen

und dem Gericht zu belegen. Die Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde

am 7. Dezember 2024 im SHAB publiziert. Mit Entscheid vom

9. Januar 2025 löste das Zivilgericht die Gesellschaft gemäss

Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, weil die Gesellschaft

innert der angesetzten Frist nicht nachgewiesen habe, dass sie die vom

Handelsregisteramt beanstandeten Mängel in der gesetzlich zwingenden

Organisation behoben habe. Dieser Entscheid wurde am 18. Januar 2025

ohne schriftliche Begründung durch Publikation im SHAB eröffnet. In der

Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche

Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert einer nicht erstreckbaren

Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange, und dass es als

Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung

verlangt wird.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe

13. Februar 2025) erhob die F____ namens und im Auftrag der

Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

9. Januar 2025. Die Eingabe ist von B____ (nachfolgend Vertreter)

unterzeichnet und mit einem Stempel der G____ versehen. Im Briefkopf wird weder

die F____ noch die G____ angegeben, sondern die C____. Die vom Gesellschafter

namens der Gesellschaft unterzeichnete und als Beilage eigereichte Vollmacht

wurde «C____ Herr B____» erteilt. Mit der Einsprache wird sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025

beantragt (Rechtsbegehren 1), die Feststellung, dass dieser Entscheid nicht

ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 3) und erforderlichenfalls eine

mündliche Anhörung (Rechtsbegehren 4). Am 18. Februar 2025 verfügte

das Zivilgericht, dass die G____ vorläufig als Zustelladresse für die

Gesellschaft aufgenommen werde, dass die Gesellschaft innert einer Frist von

zehn Tagen zu erklären habe, welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel sie

erheben wolle, dass innert gleicher Frist ein Handelsregisterauszug des

angegebenen Vertreters einzureichen sei, dass die Eingabe vom

11. Februar 2025 und eine allfällige neue Eingabe innert gleicher

Frist von einer zur Vertretung zugelassenen Person oder einem

zeichnungsberechtigten Organ der Gesellschaft zu unterzeichnen seien und dass

im Fall des Festhaltens am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert

gleicher Frist vollständige Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der

Gesellschaft einzureichen seien. Die Verfügung vom 18. Februar 2025

wurde an die G____ gesandt und am 28. Februar 2025 vom Vertreter in

Empfang genommen. Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte das

Zivilgericht fest, dass die Gesellschaft innert der angesetzten Frist keine

Eingabe eingereicht habe, und überwies die Eingabe vom 11. Februar 2025

dem Appellationsgericht zur allfälligen Bearbeitung.

Am

28. März 2025 verfügte das Appellationsgericht, dass dem

Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Vertreter Kopien

der Eingabe vom 11. Februar 2025 zugestellt werden, und setzte der

Gesellschaft eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um eine

vom Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft oder von einer nach dem

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,

SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten

Person unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2025

nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass der Vertreter

die Voraussetzungen für die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden

Verfahren erfülle, und um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

glaubhaft zu machen. Die Verfügung vom 28. März 2025 wurde

eingeschrieben per Post an den Vertreter an die Adresse der C____ und an den

Gesellschafter an die im Kantonalen Datenmarkt angegebene Adresse am im

Handelsregister eingetragenen Wohnort des Gesellschafters gesandt. Die an die

Adresse der C____ gesandte Verfügung wurde am 28. Februar 2025 vom

Vertreter in Empfang genommen. Die an den Gesellschafter gesandte Verfügung

wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht

ermittelt werden» zurückgesandt. Innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung

der Verfügung an den Vertreter erfolgte in der vorliegenden Sache keine weitere

Eingabe an das Appellationsgericht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Ein Entscheid, mit dem eine Gesellschaft in Anwendung von

Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst wird, ist

grundsätzlich bei einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– mit

Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]) anfechtbar und bei einem geringeren Streitwert mit Beschwerde

(vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Ein ohne schriftliche Begründung

eröffneter Entscheid kann aber nicht direkt mit einem Rechtsmittel angefochten

werden (vgl. BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5;

Schmid/Brunner, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 239 ZPO N 21; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 239

N 30). Wenn eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung

eröffneten Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, ohne zuvor beim

erstinstanzlichen Gericht eine schriftliche Begründung zu verlangen, kann auf

die Eingabe als Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BGer 5A_170/2023

vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5; Schmid/Brunner,

a.a.O., Art. 329 ZPO N 25). Nach verbreiteter Ansicht hat die

Rechtsmittelinstanz die Eingabe aber als Begehren um schriftliche Begründung

des Entscheids entgegenzunehmen und in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis

ZPO an die erste Instanz weiterzuleiten (vgl. Engler,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 239 N 6; Schmid/Brunner,

a.a.O., Art. 239 ZPO N 25; Sogo/Naegeli,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 239 N 16; Staehelin,

a.a.O., Art. 239 N 31). Eine Weiterleitung kann allerdings nur

geboten sein, wenn das Rechtsmittel innert zehn Tagen seit der Eröffnung des

Entscheids ohne schriftliche Begründung eingereicht worden ist (vgl. Engler, a.a.O., Art. 239 N 6; Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 239 N 16).

Wenn die Parteien innert der zehntägigen Frist weder eine schriftliche

Begründung verlangt noch ein Rechtmittel eingereicht haben, gilt die

unwiderlegbare Vermutung des Verzichts auf die Rechtsmittel der Berufung und

Beschwerde gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Vermutung Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 239 N 14).

2.

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025

ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Auf die Eingabe vom

11.

Februar 2025 kann folglich nicht als Rechtsmittel gegen den

Entscheid vom 9. Januar 2025 eingetreten werden (vgl. oben E. 1). Wie sich

aus den nachstehenden Erwägungen (unten E. 3) ergibt, ist die Eingabe vom

11.

Februar 2025 nicht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des

Entscheids vom 9. Januar 2025 ohne schriftliche Begründung eingereicht

worden. Folglich ist sie auch nicht als Begehren um schriftliche Begründung an

das Zivilgericht weiterzuleiten (vgl. oben E. 1).

3.

3.1

Die

Gesellschaft macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts vom

9.

Januar 2025 sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die

Rüge der mangelhaften Zustellung ist für den Entscheid des Zivilgerichts vom

9.

Januar 2025 genauso unbegründet wie für die Verfügung des

Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Verfügung und der Entscheid

wurden am 7. Dezember 2024 und am 18. Januar 2025 im SHAB

publiziert. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO durch

Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der

Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung

nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist

oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn

eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des

Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Aufgrund der

erfolglosen Versuche der Zustellung des Schreibens des Handelsregisteramts vom

9.

Oktober 2024 und der Verfügung des Zivilgerichts vom

18.

November 2024 sowie der Feststellungen der Weibelin des

Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass eine Zustellung an die Gesellschaft an

ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen

Domiziladresse unmöglich war. Die von der Gesellschaft eingereichte Bestätigung

eines Mitglieds des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H____ AG vom

13.

Februar 2025, dass «die Firma H____ AG E____ Hotel immer noch an

der [...] Basel [im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der

Gesellschaft] ist», ändert daran offensichtlich nichts, weil es im vorliegenden

Fall nicht um die Domiziladresse der H____ AG oder um Zustellungen an diese

Gesellschaft geht, sondern um die Domiziladresse der A____ GmbH und

Zustellungen an diese Gesellschaft. Aufgrund der Auskunft der Einwohnerdienste

der Gemeinde [...] über den Wegzug des Gesellschafters nach […] besteht auch

kein Zweifel, dass eine Zustellung an den Gesellschafter als Geschäftsführer

der Gesellschaft an seinem im Handelsregister eingetragenen Wohnort unmöglich

gewesen ist. Dass das Zivilgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Gesellschafters

in […] mit zumutbarer Nachforschung hätte ermitteln können, behauptet die

Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einmal.

Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der aktuelle Aufenthaltsort ihres

Gesellschafters mit einer Anfrage bei den für seinen im Handelsregister

eingetragenen früheren Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten hätte in Erfahrung

gebracht werden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt

gewesen sind. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung des Zivilgerichts vom

3.

Dezember 2024 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025

gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikationen vom 7. Dezember 2024

und 18. Januar 2025 als erfolgt. Damit sind unabhängig davon, ob und

wann die Gesellschaft als Adressatin von der Verfügung und dem Entscheid

tatsächlich Kenntnis erlangt hat, am 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025

rechtsgültige fiktive Zustellungen erfolgt (vgl. statt vieler Seiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 5

und 7 mit Nachweisen). Somit hat die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2

ZPO für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025

am 28. Januar 2025 geendet. Die am 13. Februar 2025 der

Schweizer Post übergebene Eingabe vom 11. Februar 2025 ist damit als

Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025

verspätet.

3.2

Die Gesellschaft macht geltend, sie habe den

Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 erst am 13. Februar 2025

zur Kenntnis genommen. Aus dieser Behauptung kann sie auch bei

Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt der

tatsächlichen Kenntnisnahme könnte höchstens dann relevant sein, wenn die

Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist für das Begehren um

schriftliche Begründung gemäss Art. 148 ZPO erfüllt wären (vgl. Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 141 N 7).

Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

Gemäss Art. 148 Abs. 1

ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine

Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das

– ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden

Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes

oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel

voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die

Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,

beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.37 vom

17.

Januar 2025 E. 3.1 mit Nachweisen).

Die Gesellschaft musste an ihrem Sitz in Basel über ein Rechtsdomizil

verfügen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit

Art. 819 OR sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c und Art. 117

Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV SR 221.411]), das heisst über eine

Adresse, unter der sie an ihrem Sitz in Basel erreicht werden konnte (vgl. Art. 2

lit. b und Art. 117 Abs. 2 HRegV). Dieser zwingenden

gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sie an ihrer bis

am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse

nicht erreichbar war. Da die Gesellschaft nicht ansatzweise darlegt, weshalb

ihr dieser Mangel nicht bekannt gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass

sie gewusst hat oder jedenfalls bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die sich

jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, hätte wissen können, dass

Zustellungen an ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht

möglich gewesen sind. Weiter musste die Gesellschaft durch eine Person

vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat und Geschäftsführerin

oder Direktorin ist (Art. 814 Abs. 3 OR). Auch dieser zwingenden

gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sich der Wohnsitz

der einzigen als für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt im Handelsregister

eingetragenen Person nach dem Wegzug ihres Gesellschafters in […] befand. Dies

war dem Gesellschafter und damit auch der Gesellschaft offensichtlich bekannt.

Wenn die Gesellschaft in Basel über ein Rechtsdomizil verfügt hätte oder durch

eine im Handelsregister eingetragene Person mit Wohnsitz in der Schweiz hätte

vertreten werden können, hätte der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025

der Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil in Basel oder der

vertretungsberechtigten Person an ihrem Wohnsitz in der Schweiz zugestellt

werden können und hätte die Gesellschaft rechtzeitig vom Entscheid vom 9. Januar 2025

Kenntnis nehmen und innert der Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses

Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen können. Damit ist das

Fristversäumnis darauf zurückzuführen, dass die Organisation der Gesellschaft

in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen ist. Dies lässt auf Gleichgültigkeit

der Gesellschaft gegenüber den zwingenden gesetzlichen Anforderungen

schliessen. Zudem handelt es sich bei der Sicherstellung der postalischen

Erreichbarkeit einer Gesellschaft um eine elementare Vorsichtsregel, die sich

zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Aus den vorstehenden Gründen hat

die Gesellschaft nicht glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Frist für

das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025

kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Eingabe

vom 11. Februar 2025 nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen

kann offenbleiben, ob der Vertreter der Gesellschaft zu ihrer Vertretung befugt

gewesen ist.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den vorliegenden

Entscheid wird in Anwendung von § 40 Gerichtsgebührenreglement (GGR SG

154.810) umständehalber ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Eingabe vom

11.

Februar 2025 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesellschaft

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.