BEZ.2025.17
Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
30. April 2025Deutsch16 min
zeichnungsberechtigt eingetragene Person ist D____ (nachfolgend Gesellschafter).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.17
ENTSCHEID
vom 30. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Parteien
A____ GmbH in Liquidation
Gesellschaft
c/o Herr B____
C____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2025
betreffend Auflösung einer
Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den
Betrieb einer Autogarage, die Durchführung von Reparaturen an Fahrzeugen, den
Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen sowie die Ausführung von
Bauarbeiten aller Art. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Gesellschaft und einzige im Handelsregister als für die Gesellschaft
zeichnungsberechtigt eingetragene Person ist D____ (nachfolgend Gesellschafter).
Im Handelsregister war als Domiziladresse der Gesellschaft bis am
9. Februar 2025 [...] in [...] eingetragen und war und ist als
Wohnort des Gesellschafters [...] eingetragen.
Gemäss Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde [...] vom 2. Oktober 2024
zog der Gesellschafter per 9. September 2024 nach [...] weg. Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2024 stellte das Handelsregisteramt fest,
dass ein Mangel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation
der Gesellschaft bestehe, weil die Gesellschaft aufgrund des Wegzugs des
Gesellschafters über keine alleinvertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in
der Schweiz mehr verfüge, und forderte die Gesellschaft in Anwendung von
Art. 939 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) auf, diesen Mangel
innert 14 Tagen ab Zugang des Schreibens zu beheben durch Bestellung einer
alleinvertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Anmeldung
dieser Person und des aktuellen Wohnorts des Gesellschafters zur Eintragung im
Handelsregister. Das Schreiben vom 9. Oktober 2024 wurde
eingeschrieben per Post an die bis am 9. Februar 2025 im
Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit
dem Vermerk «retour unbekannt» zurückgesandt. In der Folge publizierte das
Handelsregisteramt eine Aufforderung zur Beseitigung der Organisationsmängel im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) vom 15. Oktober 2024.
Darin stellte es fest, dass Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Organisation der Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister
eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und aufgrund des Wegzugs
des Gesellschafters nicht mehr über eine alleinvertretungsberechtigte Person
mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge, und forderte die Gesellschaft auf, die Mängel
innert Frist bis zum 25. Oktober 2024 zu beseitigen.
Mit Eingabe vom 12. November 2024 überwies das
Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Zivilgericht. Es machte geltend, dass
Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der
Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister eingetragenen
Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und die gemäss Handelsregister einzige
vertretungsberechtigte Person ins Ausland verzogen sei, sowie dass diese Mängel
innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben worden seien. Am 18. November 2024
verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe des Handelsregisteramts vom
12. November 2024 der Gesellschaft zugestellt werde, und setzte der
Gesellschaft eine Frist bis zum 2. Januar 2025 zum Nachweis der
Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten Organisationsmängel oder zur
Bestreitung dieser Mängel. Die Verfügung vom 18. November 2024 wurde
als Gerichtsurkunde per Post an die bis am 9. Februar 2025 im
Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit
dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden»
zurückgesandt. Am 2. Dezember 2024 versuchte eine Weibelin des Zivilgerichts,
die Verfügung vom 18. November 2024 der Gesellschaft an der bis am
9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse
zuzustellen. Dabei stellte sie fest, dass die Firma der Gesellschaft dort nicht
angeschrieben sei und sich dort das E____ Hotel befinde. An dessen Empfang habe
man ihr mitgeteilt, dass aus unerklärlichen Gründen immer wieder Post für die
Gesellschaft an der Adresse des Hotels lande. Diese werde immer zurückgesandt.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zivilgericht darauf hin,
dass das Handelsregisteramt bei der Gesellschaft Organisationsmängel in der
Form des Fehlens eines Vertretungsberechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz und
eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und forderte die Gesellschaft auf, bis
spätestens am 6. Januar 2025 den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen
und dem Gericht zu belegen. Die Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde
am 7. Dezember 2024 im SHAB publiziert. Mit Entscheid vom
9. Januar 2025 löste das Zivilgericht die Gesellschaft gemäss
Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, weil die Gesellschaft
innert der angesetzten Frist nicht nachgewiesen habe, dass sie die vom
Handelsregisteramt beanstandeten Mängel in der gesetzlich zwingenden
Organisation behoben habe. Dieser Entscheid wurde am 18. Januar 2025
ohne schriftliche Begründung durch Publikation im SHAB eröffnet. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche
Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert einer nicht erstreckbaren
Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange, und dass es als
Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung
verlangt wird.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe
13. Februar 2025) erhob die F____ namens und im Auftrag der
Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
9. Januar 2025. Die Eingabe ist von B____ (nachfolgend Vertreter)
unterzeichnet und mit einem Stempel der G____ versehen. Im Briefkopf wird weder
die F____ noch die G____ angegeben, sondern die C____. Die vom Gesellschafter
namens der Gesellschaft unterzeichnete und als Beilage eigereichte Vollmacht
wurde «C____ Herr B____» erteilt. Mit der Einsprache wird sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
beantragt (Rechtsbegehren 1), die Feststellung, dass dieser Entscheid nicht
ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 3) und erforderlichenfalls eine
mündliche Anhörung (Rechtsbegehren 4). Am 18. Februar 2025 verfügte
das Zivilgericht, dass die G____ vorläufig als Zustelladresse für die
Gesellschaft aufgenommen werde, dass die Gesellschaft innert einer Frist von
zehn Tagen zu erklären habe, welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel sie
erheben wolle, dass innert gleicher Frist ein Handelsregisterauszug des
angegebenen Vertreters einzureichen sei, dass die Eingabe vom
11. Februar 2025 und eine allfällige neue Eingabe innert gleicher
Frist von einer zur Vertretung zugelassenen Person oder einem
zeichnungsberechtigten Organ der Gesellschaft zu unterzeichnen seien und dass
im Fall des Festhaltens am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert
gleicher Frist vollständige Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der
Gesellschaft einzureichen seien. Die Verfügung vom 18. Februar 2025
wurde an die G____ gesandt und am 28. Februar 2025 vom Vertreter in
Empfang genommen. Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte das
Zivilgericht fest, dass die Gesellschaft innert der angesetzten Frist keine
Eingabe eingereicht habe, und überwies die Eingabe vom 11. Februar 2025
dem Appellationsgericht zur allfälligen Bearbeitung.
Am
28. März 2025 verfügte das Appellationsgericht, dass dem
Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Vertreter Kopien
der Eingabe vom 11. Februar 2025 zugestellt werden, und setzte der
Gesellschaft eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um eine
vom Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft oder von einer nach dem
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,
SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten
Person unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2025
nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass der Vertreter
die Voraussetzungen für die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden
Verfahren erfülle, und um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
glaubhaft zu machen. Die Verfügung vom 28. März 2025 wurde
eingeschrieben per Post an den Vertreter an die Adresse der C____ und an den
Gesellschafter an die im Kantonalen Datenmarkt angegebene Adresse am im
Handelsregister eingetragenen Wohnort des Gesellschafters gesandt. Die an die
Adresse der C____ gesandte Verfügung wurde am 28. Februar 2025 vom
Vertreter in Empfang genommen. Die an den Gesellschafter gesandte Verfügung
wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden» zurückgesandt. Innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung
der Verfügung an den Vertreter erfolgte in der vorliegenden Sache keine weitere
Eingabe an das Appellationsgericht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ein Entscheid, mit dem eine Gesellschaft in Anwendung von
Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst wird, ist
grundsätzlich bei einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– mit
Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]) anfechtbar und bei einem geringeren Streitwert mit Beschwerde
(vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Ein ohne schriftliche Begründung
eröffneter Entscheid kann aber nicht direkt mit einem Rechtsmittel angefochten
werden (vgl. BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5;
Schmid/Brunner, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 239 ZPO N 21; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 239
N 30). Wenn eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung
eröffneten Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, ohne zuvor beim
erstinstanzlichen Gericht eine schriftliche Begründung zu verlangen, kann auf
die Eingabe als Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BGer 5A_170/2023
vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5; Schmid/Brunner,
a.a.O., Art. 329 ZPO N 25). Nach verbreiteter Ansicht hat die
Rechtsmittelinstanz die Eingabe aber als Begehren um schriftliche Begründung
des Entscheids entgegenzunehmen und in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis
ZPO an die erste Instanz weiterzuleiten (vgl. Engler,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 239 N 6; Schmid/Brunner,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 25; Sogo/Naegeli,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 239 N 16; Staehelin,
a.a.O., Art. 239 N 31). Eine Weiterleitung kann allerdings nur
geboten sein, wenn das Rechtsmittel innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheids ohne schriftliche Begründung eingereicht worden ist (vgl. Engler, a.a.O., Art. 239 N 6; Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 239 N 16).
Wenn die Parteien innert der zehntägigen Frist weder eine schriftliche
Begründung verlangt noch ein Rechtmittel eingereicht haben, gilt die
unwiderlegbare Vermutung des Verzichts auf die Rechtsmittel der Berufung und
Beschwerde gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Vermutung Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 239 N 14).
2.
Der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Auf die Eingabe vom
11.
Februar 2025 kann folglich nicht als Rechtsmittel gegen den
Entscheid vom 9. Januar 2025 eingetreten werden (vgl. oben E. 1). Wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen (unten E. 3) ergibt, ist die Eingabe vom
11.
Februar 2025 nicht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheids vom 9. Januar 2025 ohne schriftliche Begründung eingereicht
worden. Folglich ist sie auch nicht als Begehren um schriftliche Begründung an
das Zivilgericht weiterzuleiten (vgl. oben E. 1).
3.
3.1
Die
Gesellschaft macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts vom
9.
Januar 2025 sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die
Rüge der mangelhaften Zustellung ist für den Entscheid des Zivilgerichts vom
9.
Januar 2025 genauso unbegründet wie für die Verfügung des
Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Verfügung und der Entscheid
wurden am 7. Dezember 2024 und am 18. Januar 2025 im SHAB
publiziert. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der
Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung
nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist
oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn
eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des
Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Aufgrund der
erfolglosen Versuche der Zustellung des Schreibens des Handelsregisteramts vom
9.
Oktober 2024 und der Verfügung des Zivilgerichts vom
18.
November 2024 sowie der Feststellungen der Weibelin des
Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass eine Zustellung an die Gesellschaft an
ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen
Domiziladresse unmöglich war. Die von der Gesellschaft eingereichte Bestätigung
eines Mitglieds des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H____ AG vom
13.
Februar 2025, dass «die Firma H____ AG E____ Hotel immer noch an
der [...] Basel [im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der
Gesellschaft] ist», ändert daran offensichtlich nichts, weil es im vorliegenden
Fall nicht um die Domiziladresse der H____ AG oder um Zustellungen an diese
Gesellschaft geht, sondern um die Domiziladresse der A____ GmbH und
Zustellungen an diese Gesellschaft. Aufgrund der Auskunft der Einwohnerdienste
der Gemeinde [...] über den Wegzug des Gesellschafters nach […] besteht auch
kein Zweifel, dass eine Zustellung an den Gesellschafter als Geschäftsführer
der Gesellschaft an seinem im Handelsregister eingetragenen Wohnort unmöglich
gewesen ist. Dass das Zivilgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Gesellschafters
in […] mit zumutbarer Nachforschung hätte ermitteln können, behauptet die
Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einmal.
Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der aktuelle Aufenthaltsort ihres
Gesellschafters mit einer Anfrage bei den für seinen im Handelsregister
eingetragenen früheren Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten hätte in Erfahrung
gebracht werden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt
gewesen sind. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung des Zivilgerichts vom
3.
Dezember 2024 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikationen vom 7. Dezember 2024
und 18. Januar 2025 als erfolgt. Damit sind unabhängig davon, ob und
wann die Gesellschaft als Adressatin von der Verfügung und dem Entscheid
tatsächlich Kenntnis erlangt hat, am 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025
rechtsgültige fiktive Zustellungen erfolgt (vgl. statt vieler Seiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 5
und 7 mit Nachweisen). Somit hat die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2
ZPO für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025
am 28. Januar 2025 geendet. Die am 13. Februar 2025 der
Schweizer Post übergebene Eingabe vom 11. Februar 2025 ist damit als
Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025
verspätet.
3.2
Die Gesellschaft macht geltend, sie habe den
Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 erst am 13. Februar 2025
zur Kenntnis genommen. Aus dieser Behauptung kann sie auch bei
Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt der
tatsächlichen Kenntnisnahme könnte höchstens dann relevant sein, wenn die
Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist für das Begehren um
schriftliche Begründung gemäss Art. 148 ZPO erfüllt wären (vgl. Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 141 N 7).
Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.
Gemäss Art. 148 Abs. 1
ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das
– ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden
Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes
oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel
voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die
Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,
beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.37 vom
17.
Januar 2025 E. 3.1 mit Nachweisen).
Die Gesellschaft musste an ihrem Sitz in Basel über ein Rechtsdomizil
verfügen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit
Art. 819 OR sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c und Art. 117
Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV SR 221.411]), das heisst über eine
Adresse, unter der sie an ihrem Sitz in Basel erreicht werden konnte (vgl. Art. 2
lit. b und Art. 117 Abs. 2 HRegV). Dieser zwingenden
gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sie an ihrer bis
am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse
nicht erreichbar war. Da die Gesellschaft nicht ansatzweise darlegt, weshalb
ihr dieser Mangel nicht bekannt gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass
sie gewusst hat oder jedenfalls bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die sich
jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, hätte wissen können, dass
Zustellungen an ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht
möglich gewesen sind. Weiter musste die Gesellschaft durch eine Person
vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat und Geschäftsführerin
oder Direktorin ist (Art. 814 Abs. 3 OR). Auch dieser zwingenden
gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sich der Wohnsitz
der einzigen als für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt im Handelsregister
eingetragenen Person nach dem Wegzug ihres Gesellschafters in […] befand. Dies
war dem Gesellschafter und damit auch der Gesellschaft offensichtlich bekannt.
Wenn die Gesellschaft in Basel über ein Rechtsdomizil verfügt hätte oder durch
eine im Handelsregister eingetragene Person mit Wohnsitz in der Schweiz hätte
vertreten werden können, hätte der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
der Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil in Basel oder der
vertretungsberechtigten Person an ihrem Wohnsitz in der Schweiz zugestellt
werden können und hätte die Gesellschaft rechtzeitig vom Entscheid vom 9. Januar 2025
Kenntnis nehmen und innert der Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses
Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen können. Damit ist das
Fristversäumnis darauf zurückzuführen, dass die Organisation der Gesellschaft
in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen ist. Dies lässt auf Gleichgültigkeit
der Gesellschaft gegenüber den zwingenden gesetzlichen Anforderungen
schliessen. Zudem handelt es sich bei der Sicherstellung der postalischen
Erreichbarkeit einer Gesellschaft um eine elementare Vorsichtsregel, die sich
zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Aus den vorstehenden Gründen hat
die Gesellschaft nicht glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Frist für
das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Eingabe
vom 11. Februar 2025 nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen
kann offenbleiben, ob der Vertreter der Gesellschaft zu ihrer Vertretung befugt
gewesen ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den vorliegenden
Entscheid wird in Anwendung von § 40 Gerichtsgebührenreglement (GGR SG
154.810) umständehalber ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Eingabe vom
11.
Februar 2025 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesellschaft
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.