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Entscheid

BEZ.2025.19

Unentgeltliche Rechtspflege (Bger 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025)

8. Mai 2025Deutsch27 min

10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.19

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Partei

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 31. März 2025

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____

AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein, die von der Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts Basel-Stadt als Schlichtungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin

verlangte er im Wesentlichen, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF

10'801.94 zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2025 zu verurteilen.

Ausserdem beantragte er die «Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und

Gebührenbefreiung». Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies der verfahrensleitende

Schlichter den Arbeitnehmer darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren in

arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000.–

kostenlos sei, womit sich der Antrag auf «Gebührenbefreiung» erübrige. Gleichzeitig

forderte er den Arbeitnehmer auf, der Schlichtungsbehörde seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse offenzulegen, sofern er darüber hinaus einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand beantrage. Mit Eingaben vom 18. und 19. März 2025 (jeweils

Postaufgabe) beantragte der Arbeitnehmer die Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nachdem der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, gewährte ihm die

Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche

Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal CHF 5'000.–. Im

darüberhinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.

Gegen diese Verfügung

erhob der Arbeitnehmer am 2. April 2025 «Widerspruch gegen die vorläufige

Beurteilung» und die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege bei der Schlichtungsbehörde. Diese nahm die Eingabe mit Verfügung

vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber ans

Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit seiner Beschwerde beantragte der

Arbeitnehmer, (1) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das

Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu gewähren, (2) es sei die

vorinstanzliche Feststellung der Aussichtslosigkeit aufzuheben, (3) es sei der

Termin der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025 zu

verschieben, (4) es sei die Arbeitgeberin aufzufordern, bis zum 15. April 2025

zur Klage und zum Vergleichsvorschlag des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, und

(5) unter «Vorbehalt aller Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über

die Prozesskostenhilfe (VRG BS)». Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte

der Arbeitnehmer eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen

wurde verzichtet. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die teilweise Abweisung des

Gesuchs des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege für das

Schlichtungsverfahren mit Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom

31.

März 2025. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten

werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E.

2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf den Antrag 1 der frist-

und formgerecht eingereichten Beschwerde, mit dem der Arbeitnehmer sinngemäss

um Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März

2025.

und vollständige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Schlichtungsverfahren ersucht, ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung

der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Nicht

einzutreten ist hingegen auf die Anträge 2–5 der Beschwerde vom 2. April 2025.

Mit Antrag 2 ersucht der Arbeitnehmer um Aufhebung der Feststellung der

Aussichtslosigkeit. Die Feststellung der teilweisen Aussichtslosigkeit in

Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 stellt bloss

die Begründung für die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege dar und kann deshalb als solche nicht angefochten werden. Mit

Antrag 3 ersucht der Arbeitnehmer um Verschiebung des Termins vom 11. April

2025.

auf Mitte Mai 2025. Dieses Rechtsbegehren ist gegenstandslos, nachdem die

Schlichtungsbehörde am 4. April 2025 verfügt hat, dass das

Schlichtungsverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert und die Verhandlung

vom 11. April 2025 abgesagt werde. Mit Antrag 4 ersucht der Arbeitnehmer darum,

dass die Arbeitgeberin aufgefordert werde, bis zum 15. April 2025 zu seiner

Klage und zu seinem Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen. Mit der Verfügung

vom 31. März 2025 hat die Schlichtungsbehörde nicht über die Einholung einer

solchen Stellungnahme entschieden und musste sie darüber auch nicht

entscheiden. Daher kann die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme auch

nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung bilden. Im

Übrigen ist der Antrag betreffend eine Stellungnahme zur Klage gegenstandslos,

weil die Stellungnahme bereits erfolgt ist. Mit Antrag 5 behält sich der

Arbeitnehmer «alle Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe

(VRG BS)» vor. Ein solcher Vorbehalt kann nicht Gegenstand eines

Rechtsbegehrens sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Gesetz der

Arbeitnehmer meint. Ein «Gesetz über die Prozesskostenhilfe» kennt das

basel-städtische Recht nicht.

1.3

Mit

Eingabe vom 29. April 2025 (Postaufgabe 30. April 2025) beantragt der Arbeitnehmer

beim Appellationsgericht die Gewährung unbegrenzter Prozesskostenhilfe, wobei

insbesondere aufgrund der Angabe des Aktenzeichens der Schlichtungsbehörde

davon auszugehen ist, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren

bezieht. Diese lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe

einschliesslich Beilagen ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Ergänzung der

Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist

(vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).

2.

Voraussetzungen

des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege

2.1

Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung

von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten

sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands,

wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung

der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai

2023.

E. 2.1). Bei den nachstehenden Erwägungen betreffend die Erfolgsaussichten

des Rechtsbegehrens des Arbeitnehmers (unten E. 3.2) handelt es sich folglich

bloss um eine vorläufige Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung auf

der Basis des aktuellen Aktenstands.

2.2

Für die Mittellosigkeit sowie den

Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass

der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2 mit

Nachweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die

Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter

Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass Beweiserhebungen

vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE BEZ.2023.19

vom 23. Mai 2023 E. 2.2). Tatsächliche Aussichtslosigkeit mangels

Beweisbarkeit darf nur dann bejaht werden, wenn es geradezu ausgeschlossen

erscheint, dass der rechtserhebliche Sachverhalt beweisbar ist (AGE BEZ.2023.19

vom 23. Mai 2023 E. 2.2, Bühler,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 246). Für

das Glaubhaftmachen der Nichtaussichtslosigkeit genügt mit anderen Worten, dass

aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht,

dass im Hauptverfahren der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend

gemachten Anspruchs gelingen wird (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023

E. 2.2).

2.3

Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die

unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt werden. Die Möglichkeit

der teilweisen Gewährung besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit,

sondern auch bei bloss teilweiser Nichtaussichtlosigkeit (BGE 142 III 138 E.

5.5; Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 118 ZPO N 2; vgl. BGer 5A_186/2017 vom 20.

Juli 2017 E. 4.2; anderer Meinung Huber,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 118

N 20). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des

Bundesgerichts und einem Teil der Lehre soll eine teilweise Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nur dann möglich sein, wenn von

mehreren selbständigen Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt

werden können, nur einzelne nicht aussichtslos sind (vgl. BGE 142 III 138

Sachverhalt lit. A und E. 5; Emmel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,

Art. 118 N 14; Huber, a.a.O.,

Art. 118 N 20; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 371 und

692.

f.). In anderen, älteren und neueren, nicht in der amtlichen Sammlung

publizierten Urteilen scheint das Bundesgericht die teilweise Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Nichtaussichtslosigkeit für

gewisse Fälle mit nur einem Rechtsbegehren allerdings nicht kategorisch

auszuschliessen. So hat es erwogen, «[b]ei einheitlichen Begehren sind die

Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen und ist die

unentgeltliche Rechtspflege im Normalfall ganz oder gar nicht zu

gewähren» (BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2 [Hervorhebungen

hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3). Weiter hat es

erklärt, ein Ausnahmefall, in dem die unentgeltliche Rechtspflege teilweise

gewährt werden könne, «liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere

selbständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt

werden können» (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.2 [Hervorhebung

hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3; vgl. zu Art.

64.

Abs. 1 BGG bereits BGE 139 III 396 E. 4.1). Diese Formulierung erweckt den

Eindruck, dass mehrere selbständige Rechtsbegehren auch nach Ansicht des

Bundesgerichts nur eine von mehreren möglichen Konstellationen darstellen, in

denen die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser

Nichtaussichtslosigkeit in Betracht kommt.

Nicht zu überzeugen vermag der Ausschluss der teilweisen

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für Fälle, in denen mit

einem einzigen Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene

aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare

kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt

werden können. Mit einem nicht individualisierenden Rechtsbegehren wie einem

solchen auf eine Geldleistung können mehrere eigenständige Ansprüche geltend

gemacht werden. Der Umstand, dass die Geltendmachung zusammengefasst in einem

Rechtsbegehren erfolgt, ändert in diesem Fall nichts daran, dass dem Gericht

mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden und objektive

Klagenhäufung vorliegt (BGE 142 III 683 E. 5.3.1). Wenn die

Zusammenfassung in einem Rechtsbegehren im Hinblick auf den Streitgegenstand

unerheblich ist, ist nicht einzusehen, weshalb es für die Zulässigkeit der

teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidend sein sollte,

ob die verschiedenen Ansprüche mit einem oder mehreren Rechtsbegehren geltend

gemacht werden.

Der Ausschluss der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit ein und desselben

Rechtsbegehrens wird damit begründet, dass es kaum möglich und wenig

praktikabel sei, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen

zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die geltend gemachte

Forderung berechtigt erscheint. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren

vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben

Rechtsbegehrens, müsse aus praktischen Gründen die blosse Teilgewährung für die

Forderungsposten, bezüglich derer das Rechtsbegehren nicht aussichtlos ist,

ausscheiden (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 692 f.). Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn mit einem

Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der

Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche

geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, ist

die Abschätzung, ob das Rechtsbegehren bezüglich einzelner dieser Ansprüche

Aussicht auf Erfolg hat, bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen

genauso gut möglich wie die Abschätzung, ob von mehreren selbständigen

Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, einzelne

Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Jent-Sørensen,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

118.

N 12a).

Aus den vorstehenden Gründen ist die Möglichkeit der

teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei teilweiser

Nichtaussichtslosigkeit mit einem Teil der Lehre (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 129; Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 118 N 12a) auch für

den Fall zu bejahen, dass mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung

mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage

individualisierbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig

voneinander beurteilt werden können. Wenn das Rechtsbegehren in einem solchen

Fall bezüglich eines Teils der Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat und betreffend

die übrigen Ansprüche aussichtslos erscheint, ist die unentgeltliche

Rechtspflege betreffend die nicht aussichtslosen Ansprüche für den diesen

entsprechenden Betrag zu gewähren und betreffend die aussichtslosen Ansprüche

für den diesen entsprechenden Betrag zu verweigern. Damit wird der

rechtsuchenden Person ermöglicht, ihre nicht aussichtslosen Ansprüche vorläufig

auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen und selbst zu entscheiden, ob

sie ihre aussichtslosen Ansprüche zurückziehen oder auf eigene Kosten

gerichtlich geltend machen will. Dazu ist sie unter Umständen trotz

vollständiger Erfüllung der Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit in der

Lage, insbesondere weil bei deren Beurteilung die Grundbeträge gemäss den

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

(Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) um einen Zuschlag von 15 % erhöht werden und bei ungenügendem

Einkommen auf dem Vermögen ein Freibetrag von in der Regel bis zu CHF 25'000.–

als Notgroschen gewährt wird (vgl. dazu AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.

7.1.3

und 7.1.6).

Gemäss den Vertretern der Ansicht, dass eine teilweise

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser

Nichtaussichtslosigkeit nur bei mehreren selbständigen Rechtsbegehren in

Betracht komme, ist die unentgeltliche Rechtspflege hingegen grundsätzlich

vollständig zu gewähren, wenn mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung

mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage

individualisierbare und unabhängig voneinander beurteilbare kumulierende

Ansprüche geltend gemacht werden und diese teilweise aussichtslos sind und

teilweise nicht (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6 und 5.8; BGer 4A_235/2015 vom 20.

Oktober 2015 E. 3; Emmel, a.a.O.,

Art. 118 N 14; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 371 und 692 f.). Damit wird der rechtsuchenden Person ermöglicht,

bereits aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung aussichtslose

Ansprüche vorläufig auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen. Dies

erscheint stossend. Wenn der ganz überwiegende Teil des mit dem Rechtsbegehren

geltend gemachten Betrags auf aussichtslose Ansprüche entfällt, ist die

unentgeltliche Rechtspflege gemäss den Vertretern der vorstehend erwähnten

Auffassung hingegen betreffend das ganze Rechtsbegehren vollständig zu

verweigern, wenn die gesuchstellende Person ihr Rechtsbegehren nicht auf den

Teil des geltend gemachten Betrags reduziert, der den nicht aussichtslosen

Ansprüchen entspricht, obwohl sie auf diese Rechtsfolge und die

Aussichtslosigkeit der übrigen Ansprüche hingewiesen worden ist (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.7 f.; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 371 und 692 f.; vgl. ferner Emmel,

a.a.O., Art. 118 N 14). Damit wird die rechtsuchende Person gezwungen, darauf

zu verzichten, ihre aussichtslosen Ansprüche auf eigene Kosten gerichtlich

geltend zu machen, wenn sie für ihre nicht aussichtslosen Ansprüche von ihrem

Recht auf unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen will. Dafür besteht kein

sachlicher Grund. Das von den Vertretern der vorstehend erwähnten Ansicht

vorgezeichnete Vorgehen erscheint daher als unverhältnismässige Einschränkung

der Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Beurteilung durch eine richterliche Behörde

(Art. 29a BV).

Mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder

der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche liegen beispielsweise vor,

wenn bei Dauerschuldverhältnissen Forderungen für unterschiedliche Perioden

geltend gemacht werden (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.1; Staehelin, Die unspezifizierte unechte

Teilklage – oder die Zulassung der alternativen Klagenhäufung, in: Fankhauser

et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S.

627, 630) oder bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung Lohn für die Zeit

der Kündigungsfrist gemäss Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

und eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

4.

Auflage, Zürich 2025, Art. 86 N 5 und Art. 90 N 6; Staehelin, a.a.O., S. 630).

2.4

Gemäss der früheren Rechtsprechung des

Appellationsgerichts und einem Teil der Lehre hat das Erfordernis der

Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren entsprechend dessen Zweck,

eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eine eingeschränkte Bedeutung

und ist Aussichtslosigkeit daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem

Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei

Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE BEZ.2017.37 vom 1.

November 2017 E. 2.4.1, BEZ.2017.19 vom 28. Juni 2017 E. 2.2, BEZ.2016.45

vom 27. Januar 2017 E. 3.2; vgl. Bühler,

a.a.O., Art. 117 ZPO N 260 f.; Huber,

a.a.O., Art. 117 N 62). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten

werden, weil eine entsprechende Lehrmeinung vom Bundesgericht ausdrücklich

verworfen worden ist (vgl. BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2) und

die bisherige Praxis des Appellationsgerichts der ständigen neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht. Implizit wurde die frühere

Rechtsprechung vom Appellationsgericht bereits in einem Entscheid vom 29. März

2022.

aufgegeben (vgl. AGE BEZ.2021.54 vom 29. März 2022 E. 2.2).

Gemäss dem Bundesgericht und einem anderen Teil der Lehre sind im

Schlichtungsverfahren für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit nicht die

Erfolgsaussichten des Schlichtungsgesuchs als Aussicht auf Versöhnung der

Parteien im Rahmen eines Vergleichs massgebend, sondern wie im ordentlichen

Verfahren die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu

obsiegen (BGer 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2, 5D_31/2024

vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 5D_149/2021 vom 7. Februar 2022

E. 3.4.1, 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 368 f. und 421). Obwohl es der Schlichtungsbehörde in Fällen

ohne Urteilsvorschlags- oder Entscheidkompetenz verwehrt ist, ein

Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO), hat sie summarisch und

vorläufig unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der

gesuchstellenden Partei und der Aktenlage die Erfolgsaussichten des

Rechtsbegehrens zu prüfen (vgl. 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2,

5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 4D_67/2017 vom 22. November 2017

E. 3.2.3). Diese Auffassung überzeugt (vgl. bereits AGE BEZ.2021.54 vom

29.

März 2022 E. 2.2).

3.

Beurteilung

des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall

3.1

Im vorliegenden Fall macht der Arbeitnehmer

geltend, die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten durch die

Schlichtungsbehörde verstosse gegen die «Verfahrensgarantien des Art. 118 ZPO»

und den Grundsatz der Waffengleichheit, weil sie ohne anwaltlichen Beistand

erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege

mit unentgeltlicher Verbeiständung gewährt wird, umfasst sie auch die

anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und der allenfalls gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift sowie

den notwendigen Vorarbeiten (Emmel,

a.a.O., Art. 119 N 3). Daher hätte es dem Arbeitnehmer freigestanden, eine

Anwältin oder einen Anwalt zu ersuchen, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und das Schlichtungsgesuch als seine Rechtsvertreterin oder sein

Rechtsvertreter für ihn zu verfassen. Dies entspricht auch dem üblichen

Vorgehen, wenn unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung

beantragt wird (vgl. Emmel,

a.a.O., Art. 119 N 9; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 118 N 14). Die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines

Rechtsbeistands durch die Schlichtungsbehörde oder das Gericht setzt hingegen

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus (vgl. Art. 118 Abs. 1

lit. c ZPO) und kommt damit erst in Betracht, nachdem die

Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens als Voraussetzung des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege geprüft worden ist.

3.2

3.2.1

Am 19. März 2025 übergab der Arbeitnehmer der

Post eine mit 10. März 2025 datierte und als Klage bezeichnete Eingabe. Diese

ist von der Schlichtungsbehörde als Schlichtungsgesuch entgegengenommen worden.

Sie wird im Folgenden als Schlichtungsgesuch oder Gesuch bezeichnet.

Der Antrag am Anfang des Gesuchs lautet folgendermassen: «Der

Kläger, A____, beantragt die Verurteilung der Beklagten, B____ AG, zur Zahlung

von CHF 10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025 sowie Feststellungen

und Kostenübernahme gemäss nachfolgender Begründung (Beilagen 1–8).» Am Ende

des Gesuchs finden sich abgesehen von die Kosten betreffenden Anträge die

folgenden drei Anträge: «1. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF

10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025. 2. Abweisung jeglicher

Gegenforderung zur Strafe. 3. Feststellung der Nichtigkeit der CHF 300

Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 1 OR).» Damit stellt sich die Frage, ob der

Arbeitnehmer abgesehen von einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung von CHF

10'801.94 zuzüglich Zinsen noch weitere selbständige Rechtsbegehren

insbesondere in der Form negativer Feststellungsbegehren gestellt hat. Die

Schlichtungsbehörde hat sich dazu nicht geäussert. Die erwähnte Frage kann

offenblieben, weil der Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde die vollständige

unentgeltliche Rechtspflege eindeutig nur für sein Rechtsbegehren auf die

Geldleistung verlangt (Antrag 1: «Bewilligung vollständiger Prozesskostenhilfe,

einschliesslich anwaltlicher Vertretung, für die Klage über CHF 10'801.94 zzgl.

5% Zinsen p.a. [eingereicht am 10. März 2025]») und die

unentgeltliche Rechtspflege für allfällige weitere Rechtsbegehren damit ohnehin

nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.

Der mit dem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung geltend

gemachte Betrag von CHF 10'801.94 setzt sich aus den folgenden, aufgrund

der Begründung individualisierbaren kumulierenden angeblichen Ansprüchen des

Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin zusammen: Kündigungsentschädigung

gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 3'801.20 (nachfolgend Anspruch 1),

Schadenersatz für Mehrarbeit von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 2),

Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung von CHF 3'000.– (nachfolgend

Anspruch 3), Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 4) und Verzugszinsen von

CHF 0.74 (nachfolgend Anspruch 5). Gemäss der Beschwerde handelt es sich

beim angeblichen Anspruch 2 nicht um Schadenersatz, sondern um eine

Entschädigung für behauptete Überstunden.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Schlichtungsbehörde

dem Arbeitnehmer für das Schlichtungsverfahren und einen Streitwert bis maximal

CHF 5'000.– die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im darüberhinausgehenden Umfang zufolge

Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das

Gesuch betreffend die angeblichen Ansprüche 1, 3 und 4 aussichtslos. Die

Begründung für diese Einschätzung ergibt sich aus dem Hinweis zu Ziffer 3 der

Verfügung vom 21. März 2025, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen

wird.

3.2.2

Gemäss seiner Darstellung hat der Arbeitnehmer

das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin am 23. Januar 2025 fristlos

gekündigt. Gemäss der Schlichtungsbehörde ist das Rechtsbegehren des

Arbeitnehmers betreffend den geltend gemachten Anspruch 1 auf eine

Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR aussichtslos, weil sich die

Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht nach Art.

337c OR richteten, sondern nach Art. 337b OR. Mit dieser überzeugenden

Begründung setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde überhaupt nicht

auseinander. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass er

fälschlicherweise Art. 337c Abs. 3 OR als Anspruchsgrundlage genannt und

eigentlich einen Anspruch gemäss Art. 337b OR gemeint habe. Indem er erklärt,

die Entschädigung errechne sich gemäss Art. 337c OR, bestätigt er in seiner

Beschwerde vielmehr, dass er tatsächlich einen Anspruch auf eine Entschädigung

gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geltend macht. Eine solche kommt aber bei einer

fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst dann nicht in Betracht, wenn

sie durch vertragswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gerechtfertigt ist (vgl.

Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,

7.

Auflage 2020, Art. 337b OR N 4 mit Nachweisen). Aus den vorstehenden

Gründen hat die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren betreffend den geltend

gemachten Anspruch 1 zu Recht als aussichtslos qualifiziert.

3.2.3

Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3

auf Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung ist das Rechtsbegehren des

Arbeitnehmers nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde aussichtslos, weil der

Arbeitnehmer die angebliche Verletzung und den angeblichen Schaden nicht

substanziiert behauptet habe.

Gemäss dem Gesuch soll die Persönlichkeitsverletzung durch

eine Drohung mit einer Konventionalstrafe von CHF 300.– vom 23. Januar 2025

sowie weiteren Drohungen vom 24. Januar und 21. Februar 2025 erfolgt sein. Der

Inhalt der Drohungen soll aus den als Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 eingereichten

Nachrichten ersichtlich sein. Ob der Verweis auf die Beilagen zur Behauptung

des Inhalts der Drohungen genügt, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber

offenbleiben, weil die erwähnten Nachrichten ohnehin nicht als

Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert werden können. Am 23. Januar 2025

schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine WhatsApp Nachricht mit

folgendem Inhalt: «Ich erwarte einen Rückruf von Ihnen und ebenfalls, dass Sie

die Sendungen bis morgen Abend rechtzeitig zustellen. Eine Verweigerung/Unter­brechung

der Arbeit tolerieren wir nicht, da Sie einen gültigen Arbeitsvertrag

unterschrieben haben. Bei Nichteinhaltung droht Ihnen eine Konventionalstrafe

von 300 Fr» (Gesuchsbeilage 2). Am 24. Januar 2025 schrieb die

Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Hiermit

bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer Kündigung mit sofortiger Wirkung. Die

Sendungen werden noch heute durch eine Springerperson abgeholt, diese kann

allerdings die Ausrüstung nicht mitnehmen. Die Abholung folgender Ausrüstung

organisiere ich per 29[?].01.2025: […] Bitte stellen Sie sicher, dass diese am

Morgen ab 08[?]:00 Uhr draussen zur Abholung bereitsteht. Für die Zustellung

haben Sie von uns einen Postschlüssel erhalten. Um diesen zurückzugeben lasse

ich Ihnen ein Rücksende-Couvert zukommen, den Schlüssel retournieren Sie bitte

ausschliesslich mit diesem Couvert. Die vertraglich unterzeichnete Sorgfalts-

und Treuepflicht, im Detail die Kündigungsfrist, werden Ihrerseits nicht

eingehalten. Wir akzeptieren jedoch Ihre sofortige Kündigung und verzichten in

diesem Fall ausnahmsweise auf die Auslösung einer Konventionalstrafe. Im Zuge

dessen entfällt auch jegliche Vergütung für den entstandenen Aufwand» (Gesuchsbeilage

4). Am 21. Februar 2025 schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail

mit folgendem Inhalt: «Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Die Bezahlung des

Aufwands von 6 Stunden werden wir avisieren, allerdings kann dies nicht

mit heutigem Valutadatum erfolgen und sollte somit nächste Woche auf Ihrem

Konto gutgeschrieben sein. Diese Zahlung erfolgt ohne die von Ihnen erwähnten

5% Verzugszinsen. In meiner Mail vom 24.01.2025 wurde festgehalten, dass wir

ausnahmsweise auf das Auslösen einer Konventionalstrafe verzichten und im Zuge

dessen eine Vergütung jeglicher Aufwände entfällt. Da Sie die Zahlung des

Aufwandes nun einfordern entfällt dieser Verzicht, wie in der Mail vom

Dispositiv

10.02.2025 erwähnt. Demnach werden wir die Konventionalstrafe über CHF 300.– in

Rechnung stellen und Ihnen in den nächsten Tagen auf dem Postweg mit Einzahlungsschein

zukommen lassen» (Gesuchsbeilage 6). Eine Persönlichkeitsverletzung ist ein

Verhalten eines Dritten, durch das ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28

Abs. 1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt wird

(AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Welches

Persönlichkeitsgut des Arbeitnehmers durch die zitierten Nachrichten ernsthaft

beeinträchtigt worden sein könnte, hat er in seinem Gesuch nicht dargelegt und

ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die in den

Nachrichten erwähnten Forderungen der Parteien berechtigt sind oder nicht.

In seiner Beschwerde scheint der Arbeitnehmer eine Verletzung

seiner affektiven (emotionalen) Persönlichkeit (vgl. dazu Aebi-Müller, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 28 ZGB N

14 ff.) bzw. seiner psychischen Integrität (vgl. dazu Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28 N 4) geltend machen zu wollen, indem er eine

psychische Beeinträchtigung behauptet. Ob es sich bei dieser Behauptung um ein

gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben,

weil ohnehin weiterhin nicht ersichtlich ist, worin die

Persönlichkeitsverletzung konkret bestanden haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass blosse Unlustgefühle rechtlich irrelevant sind und nur eine unmittelbare

und nachhaltige Beeinträchtigung der Gefühlssphäre als rechtlich relevante

Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden kann (Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 14). Bei der

Gesuchsbeilage 7, die gemäss der Beschwerde die psychische Beeinträchtigung des

Arbeitnehmers belegen soll, handelt es sich um eine eigene Erklärung des

Arbeitnehmers. Eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsguts behauptet er

darin nicht einmal. Als Mobbing kann das vom Arbeitnehmer behauptete Verhalten

der Arbeitgeberin offensichtlich nicht qualifiziert werden.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die

Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers betreffend den geltend

gemachten Anspruch 3 zu Recht bereits mangels Substanziierung einer

Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos qualifiziert hat.

Aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der Beschwerde ist

nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den der

Arbeitnehmer aufgrund der angeblichen Verletzung seiner Persönlichkeit erlitten

haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit seines

Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3 zu Recht auch

damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung eines Schadens vollständig

fehlt.

3.2.4 Betreffend den geltend gemachten Anspruch 4

auf Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 ZGB ist das

Rechtsbegehren des Arbeitnehmers gemäss der Schlichtungsbehörde mangels

substanziierter Behauptung eines Schadens aussichtslos.

In diesem Punkt macht der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde

geltend, angeblich vorsätzliche Verzögerungen und irreführende Aussagen der

Arbeitgeberin, die aus den Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 ersichtlich sein sollen,

verletzten den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB. Ob diese

Behauptungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, weil es sich

bloss um eine Konkretisierung der bereits im Gesuch enthaltenen Stichworte «Verzug

und Verhalten» handelt, kann offenbleiben, weil der Arbeitnehmer daraus auch im

Fall der Berücksichtigung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der

Arbeitnehmer will offenbar geltend machen, die Arbeitgeberin schulde ihm

gestützt auf Art. 2 ZGB Schadenersatz, weil sie mit den vorstehend zitierten

Nachrichten (vgl. oben E. 3.2.3) oder ihrem darin erwähnten Verhalten gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. Unter bestimmten

Voraussetzungen kann sich zwar aus Art. 2 Abs. 1 ZGB eine Haftung für

treuwidriges Verhalten ergeben (vgl. Lehmann/Honsell,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 17 f.; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 2

ZGB N 11–13). Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt

sein könnten, ist aufgrund der Darstellung des Arbeitnehmers aber nicht

ansatzweise erkennbar. Bereits aus diesem Grund ist sein Rechtsbegehren

betreffend den geltend gemachten Anspruch 4 aussichtslos.

Im Übrigen ist aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der

Beschwerde nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den

der Arbeitnehmer aufgrund des angeblich treuwidrigen Verhaltens der

Arbeitgeberin erlitten haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die

Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten

Anspruchs 4 zu Recht auch damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung

eines Schadens vollständig fehlt.

3.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers auf eine

Geldleistung von CHF 10'801.94 betreffend die geltend gemachten Ansprüche

1 von CHF 3'801.20, 3 von CHF 3'000.– und 4 von CHF 2'000.– zu Recht als

aussichtslos erachtet hat. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich nicht

zu beanstanden, dass sie dem Arbeitnehmer die unentgeltliche Rechtspflege nicht

für einen höheren Streitwert als maximal CHF 5'000.– gewährt hat.

4. Beschwerdeentscheid

In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden unter

Vorbehalt bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) weder im

Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) noch im Entscheidverfahren

(Art. 114 lit. c ZPO) Gerichtskosten erhoben. Der Begriff der Streitigkeit aus

einem Arbeitsverhältnis ist weit auszulegen. Die Qualifikation als solche setzt

zwar voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (auch) aus einem

Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 319 OR fliesst. Dabei ist aber nicht der Rechtsgrund

der streitigen Forderung massgebend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich

stützt (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 19; von

Kaenel, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht,

Zürich 2018, N 23.4 [beide zu Art. 34 Abs. 1 ZPO]). Angesichts der weiten

Auslegung des Begriffs ist die Sache, die der Arbeitnehmer mit seinem

Schlichtungsgesuch vom 10. März 2025 rechtshängig gemacht hat, mit der

Schlichtungsbehörde (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2025) als

arbeitsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Die Kostenlosigkeit gemäss

Art. 114 ZPO gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 3; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 114 N 5) und für mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

verbundene prozessuale Nebenpunkte wie die unentgeltliche Rechtspflege (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S.

63 f.; vgl. Hofmann/Baeckert,

a.a.O., Art. 114 ZPO N 3). Folglich sind für das vorliegende

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

-

B____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.