BEZ.2025.19
Unentgeltliche Rechtspflege (Bger 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025)
8. Mai 2025Deutsch27 min
10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.19
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Partei
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 31. März 2025
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
10. März 2025 reichte A____ (nachfolgend Arbeitnehmer) eine Klage gegen die B____
AG (nachfolgend Arbeitgeberin) ein, die von der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt als Schlichtungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin
verlangte er im Wesentlichen, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von CHF
10'801.94 zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2025 zu verurteilen.
Ausserdem beantragte er die «Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und
Gebührenbefreiung». Mit Verfügung vom 13. März 2025 wies der verfahrensleitende
Schlichter den Arbeitnehmer darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren in
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000.–
kostenlos sei, womit sich der Antrag auf «Gebührenbefreiung» erübrige. Gleichzeitig
forderte er den Arbeitnehmer auf, der Schlichtungsbehörde seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offenzulegen, sofern er darüber hinaus einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand beantrage. Mit Eingaben vom 18. und 19. März 2025 (jeweils
Postaufgabe) beantragte der Arbeitnehmer die Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nachdem der Arbeitnehmer verschiedene Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, gewährte ihm die
Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 31. März 2025 die unentgeltliche
Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal CHF 5'000.–. Im
darüberhinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.
Gegen diese Verfügung
erhob der Arbeitnehmer am 2. April 2025 «Widerspruch gegen die vorläufige
Beurteilung» und die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege bei der Schlichtungsbehörde. Diese nahm die Eingabe mit Verfügung
vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber ans
Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit seiner Beschwerde beantragte der
Arbeitnehmer, (1) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren vollumfänglich zu gewähren, (2) es sei die
vorinstanzliche Feststellung der Aussichtslosigkeit aufzuheben, (3) es sei der
Termin der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2025 auf Mitte Mai 2025 zu
verschieben, (4) es sei die Arbeitgeberin aufzufordern, bis zum 15. April 2025
zur Klage und zum Vergleichsvorschlag des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, und
(5) unter «Vorbehalt aller Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über
die Prozesskostenhilfe (VRG BS)». Am 30. April 2025 (Postaufgabe) reichte
der Arbeitnehmer eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen
wurde verzichtet. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die teilweise Abweisung des
Gesuchs des Arbeitnehmers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren mit Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom
31.
März 2025. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten
werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E.
2.1; AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 1.1). Auf den Antrag 1 der frist-
und formgerecht eingereichten Beschwerde, mit dem der Arbeitnehmer sinngemäss
um Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März
2025.
und vollständige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Schlichtungsverfahren ersucht, ist einzutreten. Mit den Beschwerden können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung
der Beschwerden ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2
Nicht
einzutreten ist hingegen auf die Anträge 2–5 der Beschwerde vom 2. April 2025.
Mit Antrag 2 ersucht der Arbeitnehmer um Aufhebung der Feststellung der
Aussichtslosigkeit. Die Feststellung der teilweisen Aussichtslosigkeit in
Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 stellt bloss
die Begründung für die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege dar und kann deshalb als solche nicht angefochten werden. Mit
Antrag 3 ersucht der Arbeitnehmer um Verschiebung des Termins vom 11. April
2025.
auf Mitte Mai 2025. Dieses Rechtsbegehren ist gegenstandslos, nachdem die
Schlichtungsbehörde am 4. April 2025 verfügt hat, dass das
Schlichtungsverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert und die Verhandlung
vom 11. April 2025 abgesagt werde. Mit Antrag 4 ersucht der Arbeitnehmer darum,
dass die Arbeitgeberin aufgefordert werde, bis zum 15. April 2025 zu seiner
Klage und zu seinem Vergleichsvorschlag Stellung zu nehmen. Mit der Verfügung
vom 31. März 2025 hat die Schlichtungsbehörde nicht über die Einholung einer
solchen Stellungnahme entschieden und musste sie darüber auch nicht
entscheiden. Daher kann die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme auch
nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung bilden. Im
Übrigen ist der Antrag betreffend eine Stellungnahme zur Klage gegenstandslos,
weil die Stellungnahme bereits erfolgt ist. Mit Antrag 5 behält sich der
Arbeitnehmer «alle Rechte gemäss Art. 3 des Basler Gesetzes über die Prozesskostenhilfe
(VRG BS)» vor. Ein solcher Vorbehalt kann nicht Gegenstand eines
Rechtsbegehrens sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Gesetz der
Arbeitnehmer meint. Ein «Gesetz über die Prozesskostenhilfe» kennt das
basel-städtische Recht nicht.
1.3
Mit
Eingabe vom 29. April 2025 (Postaufgabe 30. April 2025) beantragt der Arbeitnehmer
beim Appellationsgericht die Gewährung unbegrenzter Prozesskostenhilfe, wobei
insbesondere aufgrund der Angabe des Aktenzeichens der Schlichtungsbehörde
davon auszugehen ist, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren
bezieht. Diese lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe
einschliesslich Beilagen ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Ergänzung der
Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich ausgeschlossen ist
(vgl. statt vieler AGE BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).
2.
Voraussetzungen
des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
2.1
Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten
sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands,
wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai
2023.
E. 2.1). Bei den nachstehenden Erwägungen betreffend die Erfolgsaussichten
des Rechtsbegehrens des Arbeitnehmers (unten E. 3.2) handelt es sich folglich
bloss um eine vorläufige Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung auf
der Basis des aktuellen Aktenstands.
2.2
Für die Mittellosigkeit sowie den
Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.2 mit
Nachweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die
Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter
Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass Beweiserhebungen
vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3; AGE BEZ.2023.19
vom 23. Mai 2023 E. 2.2). Tatsächliche Aussichtslosigkeit mangels
Beweisbarkeit darf nur dann bejaht werden, wenn es geradezu ausgeschlossen
erscheint, dass der rechtserhebliche Sachverhalt beweisbar ist (AGE BEZ.2023.19
vom 23. Mai 2023 E. 2.2, Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 246). Für
das Glaubhaftmachen der Nichtaussichtslosigkeit genügt mit anderen Worten, dass
aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht,
dass im Hauptverfahren der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Anspruchs gelingen wird (AGE BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023
E. 2.2).
2.3
Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die
unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt werden. Die Möglichkeit
der teilweisen Gewährung besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit,
sondern auch bei bloss teilweiser Nichtaussichtlosigkeit (BGE 142 III 138 E.
5.5; Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 118 ZPO N 2; vgl. BGer 5A_186/2017 vom 20.
Juli 2017 E. 4.2; anderer Meinung Huber,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 118
N 20). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des
Bundesgerichts und einem Teil der Lehre soll eine teilweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege allerdings nur dann möglich sein, wenn von
mehreren selbständigen Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt
werden können, nur einzelne nicht aussichtslos sind (vgl. BGE 142 III 138
Sachverhalt lit. A und E. 5; Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025,
Art. 118 N 14; Huber, a.a.O.,
Art. 118 N 20; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 371 und
692.
f.). In anderen, älteren und neueren, nicht in der amtlichen Sammlung
publizierten Urteilen scheint das Bundesgericht die teilweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser Nichtaussichtslosigkeit für
gewisse Fälle mit nur einem Rechtsbegehren allerdings nicht kategorisch
auszuschliessen. So hat es erwogen, «[b]ei einheitlichen Begehren sind die
Erfolgsaussichten in der Regel gesamthaft abzuschätzen und ist die
unentgeltliche Rechtspflege im Normalfall ganz oder gar nicht zu
gewähren» (BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2 [Hervorhebungen
hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3). Weiter hat es
erklärt, ein Ausnahmefall, in dem die unentgeltliche Rechtspflege teilweise
gewährt werden könne, «liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere
selbständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt
werden können» (BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.2 [Hervorhebung
hinzugefügt]; vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2015 E. 3; vgl. zu Art.
64.
Abs. 1 BGG bereits BGE 139 III 396 E. 4.1). Diese Formulierung erweckt den
Eindruck, dass mehrere selbständige Rechtsbegehren auch nach Ansicht des
Bundesgerichts nur eine von mehreren möglichen Konstellationen darstellen, in
denen die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser
Nichtaussichtslosigkeit in Betracht kommt.
Nicht zu überzeugen vermag der Ausschluss der teilweisen
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für Fälle, in denen mit
einem einzigen Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene
aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare
kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt
werden können. Mit einem nicht individualisierenden Rechtsbegehren wie einem
solchen auf eine Geldleistung können mehrere eigenständige Ansprüche geltend
gemacht werden. Der Umstand, dass die Geltendmachung zusammengefasst in einem
Rechtsbegehren erfolgt, ändert in diesem Fall nichts daran, dass dem Gericht
mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden und objektive
Klagenhäufung vorliegt (BGE 142 III 683 E. 5.3.1). Wenn die
Zusammenfassung in einem Rechtsbegehren im Hinblick auf den Streitgegenstand
unerheblich ist, ist nicht einzusehen, weshalb es für die Zulässigkeit der
teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheidend sein sollte,
ob die verschiedenen Ansprüche mit einem oder mehreren Rechtsbegehren geltend
gemacht werden.
Der Ausschluss der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit ein und desselben
Rechtsbegehrens wird damit begründet, dass es kaum möglich und wenig
praktikabel sei, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen
zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die geltend gemachte
Forderung berechtigt erscheint. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren
vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben
Rechtsbegehrens, müsse aus praktischen Gründen die blosse Teilgewährung für die
Forderungsposten, bezüglich derer das Rechtsbegehren nicht aussichtlos ist,
ausscheiden (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 692 f.). Diese Begründung überzeugt nicht. Wenn mit einem
Rechtsbegehren auf eine Geldleistung mehrere verschiedene aufgrund der
Begründung des Gesuchs oder der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche
geltend gemacht werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, ist
die Abschätzung, ob das Rechtsbegehren bezüglich einzelner dieser Ansprüche
Aussicht auf Erfolg hat, bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen
genauso gut möglich wie die Abschätzung, ob von mehreren selbständigen
Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, einzelne
Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Jent-Sørensen,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
118.
N 12a).
Aus den vorstehenden Gründen ist die Möglichkeit der
teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei teilweiser
Nichtaussichtslosigkeit mit einem Teil der Lehre (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 129; Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 118 N 12a) auch für
den Fall zu bejahen, dass mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung
mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage
individualisierbare kumulierende Ansprüche geltend gemacht werden, die unabhängig
voneinander beurteilt werden können. Wenn das Rechtsbegehren in einem solchen
Fall bezüglich eines Teils der Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat und betreffend
die übrigen Ansprüche aussichtslos erscheint, ist die unentgeltliche
Rechtspflege betreffend die nicht aussichtslosen Ansprüche für den diesen
entsprechenden Betrag zu gewähren und betreffend die aussichtslosen Ansprüche
für den diesen entsprechenden Betrag zu verweigern. Damit wird der
rechtsuchenden Person ermöglicht, ihre nicht aussichtslosen Ansprüche vorläufig
auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen und selbst zu entscheiden, ob
sie ihre aussichtslosen Ansprüche zurückziehen oder auf eigene Kosten
gerichtlich geltend machen will. Dazu ist sie unter Umständen trotz
vollständiger Erfüllung der Voraussetzung der prozessualen Bedürftigkeit in der
Lage, insbesondere weil bei deren Beurteilung die Grundbeträge gemäss den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) um einen Zuschlag von 15 % erhöht werden und bei ungenügendem
Einkommen auf dem Vermögen ein Freibetrag von in der Regel bis zu CHF 25'000.–
als Notgroschen gewährt wird (vgl. dazu AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.
7.1.3
und 7.1.6).
Gemäss den Vertretern der Ansicht, dass eine teilweise
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen teilweiser
Nichtaussichtslosigkeit nur bei mehreren selbständigen Rechtsbegehren in
Betracht komme, ist die unentgeltliche Rechtspflege hingegen grundsätzlich
vollständig zu gewähren, wenn mit einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung
mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder der Klage
individualisierbare und unabhängig voneinander beurteilbare kumulierende
Ansprüche geltend gemacht werden und diese teilweise aussichtslos sind und
teilweise nicht (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.6 und 5.8; BGer 4A_235/2015 vom 20.
Oktober 2015 E. 3; Emmel, a.a.O.,
Art. 118 N 14; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 371 und 692 f.). Damit wird der rechtsuchenden Person ermöglicht,
bereits aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung aussichtslose
Ansprüche vorläufig auf Staatskosten gerichtlich geltend zu machen. Dies
erscheint stossend. Wenn der ganz überwiegende Teil des mit dem Rechtsbegehren
geltend gemachten Betrags auf aussichtslose Ansprüche entfällt, ist die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss den Vertretern der vorstehend erwähnten
Auffassung hingegen betreffend das ganze Rechtsbegehren vollständig zu
verweigern, wenn die gesuchstellende Person ihr Rechtsbegehren nicht auf den
Teil des geltend gemachten Betrags reduziert, der den nicht aussichtslosen
Ansprüchen entspricht, obwohl sie auf diese Rechtsfolge und die
Aussichtslosigkeit der übrigen Ansprüche hingewiesen worden ist (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.7 f.; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 371 und 692 f.; vgl. ferner Emmel,
a.a.O., Art. 118 N 14). Damit wird die rechtsuchende Person gezwungen, darauf
zu verzichten, ihre aussichtslosen Ansprüche auf eigene Kosten gerichtlich
geltend zu machen, wenn sie für ihre nicht aussichtslosen Ansprüche von ihrem
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen will. Dafür besteht kein
sachlicher Grund. Das von den Vertretern der vorstehend erwähnten Ansicht
vorgezeichnete Vorgehen erscheint daher als unverhältnismässige Einschränkung
der Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und Beurteilung durch eine richterliche Behörde
(Art. 29a BV).
Mehrere verschiedene aufgrund der Begründung des Gesuchs oder
der Klage individualisierbare kumulierende Ansprüche liegen beispielsweise vor,
wenn bei Dauerschuldverhältnissen Forderungen für unterschiedliche Perioden
geltend gemacht werden (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.1; Staehelin, Die unspezifizierte unechte
Teilklage – oder die Zulassung der alternativen Klagenhäufung, in: Fankhauser
et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S.
627, 630) oder bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung Lohn für die Zeit
der Kündigungsfrist gemäss Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
und eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (Bopp, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
4.
Auflage, Zürich 2025, Art. 86 N 5 und Art. 90 N 6; Staehelin, a.a.O., S. 630).
2.4
Gemäss der früheren Rechtsprechung des
Appellationsgerichts und einem Teil der Lehre hat das Erfordernis der
Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren entsprechend dessen Zweck,
eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eine eingeschränkte Bedeutung
und ist Aussichtslosigkeit daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem
Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei
Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE BEZ.2017.37 vom 1.
November 2017 E. 2.4.1, BEZ.2017.19 vom 28. Juni 2017 E. 2.2, BEZ.2016.45
vom 27. Januar 2017 E. 3.2; vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 260 f.; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 62). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten
werden, weil eine entsprechende Lehrmeinung vom Bundesgericht ausdrücklich
verworfen worden ist (vgl. BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2) und
die bisherige Praxis des Appellationsgerichts der ständigen neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht. Implizit wurde die frühere
Rechtsprechung vom Appellationsgericht bereits in einem Entscheid vom 29. März
2022.
aufgegeben (vgl. AGE BEZ.2021.54 vom 29. März 2022 E. 2.2).
Gemäss dem Bundesgericht und einem anderen Teil der Lehre sind im
Schlichtungsverfahren für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit nicht die
Erfolgsaussichten des Schlichtungsgesuchs als Aussicht auf Versöhnung der
Parteien im Rahmen eines Vergleichs massgebend, sondern wie im ordentlichen
Verfahren die Erfolgschancen des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu
obsiegen (BGer 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2, 5D_31/2024
vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 5D_149/2021 vom 7. Februar 2022
E. 3.4.1, 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2; vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 368 f. und 421). Obwohl es der Schlichtungsbehörde in Fällen
ohne Urteilsvorschlags- oder Entscheidkompetenz verwehrt ist, ein
Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO), hat sie summarisch und
vorläufig unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der
gesuchstellenden Partei und der Aktenlage die Erfolgsaussichten des
Rechtsbegehrens zu prüfen (vgl. 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.1.2,
5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1.2, 4D_67/2017 vom 22. November 2017
E. 3.2.3). Diese Auffassung überzeugt (vgl. bereits AGE BEZ.2021.54 vom
29.
März 2022 E. 2.2).
3.
Beurteilung
des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall
3.1
Im vorliegenden Fall macht der Arbeitnehmer
geltend, die vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten durch die
Schlichtungsbehörde verstosse gegen die «Verfahrensgarantien des Art. 118 ZPO»
und den Grundsatz der Waffengleichheit, weil sie ohne anwaltlichen Beistand
erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlicher Verbeiständung gewährt wird, umfasst sie auch die
anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und der allenfalls gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift sowie
den notwendigen Vorarbeiten (Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 3). Daher hätte es dem Arbeitnehmer freigestanden, eine
Anwältin oder einen Anwalt zu ersuchen, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und das Schlichtungsgesuch als seine Rechtsvertreterin oder sein
Rechtsvertreter für ihn zu verfassen. Dies entspricht auch dem üblichen
Vorgehen, wenn unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
beantragt wird (vgl. Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 9; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 118 N 14). Die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines
Rechtsbeistands durch die Schlichtungsbehörde oder das Gericht setzt hingegen
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus (vgl. Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO) und kommt damit erst in Betracht, nachdem die
Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens als Voraussetzung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege geprüft worden ist.
3.2
3.2.1
Am 19. März 2025 übergab der Arbeitnehmer der
Post eine mit 10. März 2025 datierte und als Klage bezeichnete Eingabe. Diese
ist von der Schlichtungsbehörde als Schlichtungsgesuch entgegengenommen worden.
Sie wird im Folgenden als Schlichtungsgesuch oder Gesuch bezeichnet.
Der Antrag am Anfang des Gesuchs lautet folgendermassen: «Der
Kläger, A____, beantragt die Verurteilung der Beklagten, B____ AG, zur Zahlung
von CHF 10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025 sowie Feststellungen
und Kostenübernahme gemäss nachfolgender Begründung (Beilagen 1–8).» Am Ende
des Gesuchs finden sich abgesehen von die Kosten betreffenden Anträge die
folgenden drei Anträge: «1. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF
10'801.94 nebst 5 % Zinsen ab 10. März 2025. 2. Abweisung jeglicher
Gegenforderung zur Strafe. 3. Feststellung der Nichtigkeit der CHF 300
Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 1 OR).» Damit stellt sich die Frage, ob der
Arbeitnehmer abgesehen von einem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung von CHF
10'801.94 zuzüglich Zinsen noch weitere selbständige Rechtsbegehren
insbesondere in der Form negativer Feststellungsbegehren gestellt hat. Die
Schlichtungsbehörde hat sich dazu nicht geäussert. Die erwähnte Frage kann
offenblieben, weil der Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde die vollständige
unentgeltliche Rechtspflege eindeutig nur für sein Rechtsbegehren auf die
Geldleistung verlangt (Antrag 1: «Bewilligung vollständiger Prozesskostenhilfe,
einschliesslich anwaltlicher Vertretung, für die Klage über CHF 10'801.94 zzgl.
5% Zinsen p.a. [eingereicht am 10. März 2025]») und die
unentgeltliche Rechtspflege für allfällige weitere Rechtsbegehren damit ohnehin
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
Der mit dem Rechtsbegehren auf eine Geldleistung geltend
gemachte Betrag von CHF 10'801.94 setzt sich aus den folgenden, aufgrund
der Begründung individualisierbaren kumulierenden angeblichen Ansprüchen des
Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin zusammen: Kündigungsentschädigung
gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 3'801.20 (nachfolgend Anspruch 1),
Schadenersatz für Mehrarbeit von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 2),
Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung von CHF 3'000.– (nachfolgend
Anspruch 3), Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) von CHF 2'000.– (nachfolgend Anspruch 4) und Verzugszinsen von
CHF 0.74 (nachfolgend Anspruch 5). Gemäss der Beschwerde handelt es sich
beim angeblichen Anspruch 2 nicht um Schadenersatz, sondern um eine
Entschädigung für behauptete Überstunden.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Schlichtungsbehörde
dem Arbeitnehmer für das Schlichtungsverfahren und einen Streitwert bis maximal
CHF 5'000.– die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im darüberhinausgehenden Umfang zufolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist das
Gesuch betreffend die angeblichen Ansprüche 1, 3 und 4 aussichtslos. Die
Begründung für diese Einschätzung ergibt sich aus dem Hinweis zu Ziffer 3 der
Verfügung vom 21. März 2025, auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird.
3.2.2
Gemäss seiner Darstellung hat der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin am 23. Januar 2025 fristlos
gekündigt. Gemäss der Schlichtungsbehörde ist das Rechtsbegehren des
Arbeitnehmers betreffend den geltend gemachten Anspruch 1 auf eine
Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR aussichtslos, weil sich die
Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht nach Art.
337c OR richteten, sondern nach Art. 337b OR. Mit dieser überzeugenden
Begründung setzt sich der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde überhaupt nicht
auseinander. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass er
fälschlicherweise Art. 337c Abs. 3 OR als Anspruchsgrundlage genannt und
eigentlich einen Anspruch gemäss Art. 337b OR gemeint habe. Indem er erklärt,
die Entschädigung errechne sich gemäss Art. 337c OR, bestätigt er in seiner
Beschwerde vielmehr, dass er tatsächlich einen Anspruch auf eine Entschädigung
gemäss Art. 337c Abs. 3 OR geltend macht. Eine solche kommt aber bei einer
fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst dann nicht in Betracht, wenn
sie durch vertragswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gerechtfertigt ist (vgl.
Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar,
7.
Auflage 2020, Art. 337b OR N 4 mit Nachweisen). Aus den vorstehenden
Gründen hat die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren betreffend den geltend
gemachten Anspruch 1 zu Recht als aussichtslos qualifiziert.
3.2.3
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3
auf Schadenersatz aus Persönlichkeitsverletzung ist das Rechtsbegehren des
Arbeitnehmers nach Einschätzung der Schlichtungsbehörde aussichtslos, weil der
Arbeitnehmer die angebliche Verletzung und den angeblichen Schaden nicht
substanziiert behauptet habe.
Gemäss dem Gesuch soll die Persönlichkeitsverletzung durch
eine Drohung mit einer Konventionalstrafe von CHF 300.– vom 23. Januar 2025
sowie weiteren Drohungen vom 24. Januar und 21. Februar 2025 erfolgt sein. Der
Inhalt der Drohungen soll aus den als Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 eingereichten
Nachrichten ersichtlich sein. Ob der Verweis auf die Beilagen zur Behauptung
des Inhalts der Drohungen genügt, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber
offenbleiben, weil die erwähnten Nachrichten ohnehin nicht als
Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert werden können. Am 23. Januar 2025
schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine WhatsApp Nachricht mit
folgendem Inhalt: «Ich erwarte einen Rückruf von Ihnen und ebenfalls, dass Sie
die Sendungen bis morgen Abend rechtzeitig zustellen. Eine Verweigerung/Unterbrechung
der Arbeit tolerieren wir nicht, da Sie einen gültigen Arbeitsvertrag
unterschrieben haben. Bei Nichteinhaltung droht Ihnen eine Konventionalstrafe
von 300 Fr» (Gesuchsbeilage 2). Am 24. Januar 2025 schrieb die
Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail mit folgendem Inhalt: «Hiermit
bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer Kündigung mit sofortiger Wirkung. Die
Sendungen werden noch heute durch eine Springerperson abgeholt, diese kann
allerdings die Ausrüstung nicht mitnehmen. Die Abholung folgender Ausrüstung
organisiere ich per 29[?].01.2025: […] Bitte stellen Sie sicher, dass diese am
Morgen ab 08[?]:00 Uhr draussen zur Abholung bereitsteht. Für die Zustellung
haben Sie von uns einen Postschlüssel erhalten. Um diesen zurückzugeben lasse
ich Ihnen ein Rücksende-Couvert zukommen, den Schlüssel retournieren Sie bitte
ausschliesslich mit diesem Couvert. Die vertraglich unterzeichnete Sorgfalts-
und Treuepflicht, im Detail die Kündigungsfrist, werden Ihrerseits nicht
eingehalten. Wir akzeptieren jedoch Ihre sofortige Kündigung und verzichten in
diesem Fall ausnahmsweise auf die Auslösung einer Konventionalstrafe. Im Zuge
dessen entfällt auch jegliche Vergütung für den entstandenen Aufwand» (Gesuchsbeilage
4). Am 21. Februar 2025 schrieb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine E-Mail
mit folgendem Inhalt: «Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Die Bezahlung des
Aufwands von 6 Stunden werden wir avisieren, allerdings kann dies nicht
mit heutigem Valutadatum erfolgen und sollte somit nächste Woche auf Ihrem
Konto gutgeschrieben sein. Diese Zahlung erfolgt ohne die von Ihnen erwähnten
5% Verzugszinsen. In meiner Mail vom 24.01.2025 wurde festgehalten, dass wir
ausnahmsweise auf das Auslösen einer Konventionalstrafe verzichten und im Zuge
dessen eine Vergütung jeglicher Aufwände entfällt. Da Sie die Zahlung des
Aufwandes nun einfordern entfällt dieser Verzicht, wie in der Mail vom
Dispositiv
10.02.2025 erwähnt. Demnach werden wir die Konventionalstrafe über CHF 300.– in
Rechnung stellen und Ihnen in den nächsten Tagen auf dem Postweg mit Einzahlungsschein
zukommen lassen» (Gesuchsbeilage 6). Eine Persönlichkeitsverletzung ist ein
Verhalten eines Dritten, durch das ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28
Abs. 1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt wird
(AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Welches
Persönlichkeitsgut des Arbeitnehmers durch die zitierten Nachrichten ernsthaft
beeinträchtigt worden sein könnte, hat er in seinem Gesuch nicht dargelegt und
ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die in den
Nachrichten erwähnten Forderungen der Parteien berechtigt sind oder nicht.
In seiner Beschwerde scheint der Arbeitnehmer eine Verletzung
seiner affektiven (emotionalen) Persönlichkeit (vgl. dazu Aebi-Müller, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 28 ZGB N
14 ff.) bzw. seiner psychischen Integrität (vgl. dazu Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28 N 4) geltend machen zu wollen, indem er eine
psychische Beeinträchtigung behauptet. Ob es sich bei dieser Behauptung um ein
gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben,
weil ohnehin weiterhin nicht ersichtlich ist, worin die
Persönlichkeitsverletzung konkret bestanden haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass blosse Unlustgefühle rechtlich irrelevant sind und nur eine unmittelbare
und nachhaltige Beeinträchtigung der Gefühlssphäre als rechtlich relevante
Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden kann (Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 14). Bei der
Gesuchsbeilage 7, die gemäss der Beschwerde die psychische Beeinträchtigung des
Arbeitnehmers belegen soll, handelt es sich um eine eigene Erklärung des
Arbeitnehmers. Eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsguts behauptet er
darin nicht einmal. Als Mobbing kann das vom Arbeitnehmer behauptete Verhalten
der Arbeitgeberin offensichtlich nicht qualifiziert werden.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers betreffend den geltend
gemachten Anspruch 3 zu Recht bereits mangels Substanziierung einer
Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos qualifiziert hat.
Aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der Beschwerde ist
nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den der
Arbeitnehmer aufgrund der angeblichen Verletzung seiner Persönlichkeit erlitten
haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit seines
Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten Anspruchs 3 zu Recht auch
damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung eines Schadens vollständig
fehlt.
3.2.4 Betreffend den geltend gemachten Anspruch 4
auf Schadenersatz wegen Bösgläubigkeit gestützt auf Art. 2 ZGB ist das
Rechtsbegehren des Arbeitnehmers gemäss der Schlichtungsbehörde mangels
substanziierter Behauptung eines Schadens aussichtslos.
In diesem Punkt macht der Arbeitnehmer in seiner Beschwerde
geltend, angeblich vorsätzliche Verzögerungen und irreführende Aussagen der
Arbeitgeberin, die aus den Gesuchsbeilagen 2, 4 und 6 ersichtlich sein sollen,
verletzten den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB. Ob diese
Behauptungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, weil es sich
bloss um eine Konkretisierung der bereits im Gesuch enthaltenen Stichworte «Verzug
und Verhalten» handelt, kann offenbleiben, weil der Arbeitnehmer daraus auch im
Fall der Berücksichtigung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der
Arbeitnehmer will offenbar geltend machen, die Arbeitgeberin schulde ihm
gestützt auf Art. 2 ZGB Schadenersatz, weil sie mit den vorstehend zitierten
Nachrichten (vgl. oben E. 3.2.3) oder ihrem darin erwähnten Verhalten gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann sich zwar aus Art. 2 Abs. 1 ZGB eine Haftung für
treuwidriges Verhalten ergeben (vgl. Lehmann/Honsell,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 17 f.; Middendorf, in: Arnet et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 2
ZGB N 11–13). Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt
sein könnten, ist aufgrund der Darstellung des Arbeitnehmers aber nicht
ansatzweise erkennbar. Bereits aus diesem Grund ist sein Rechtsbegehren
betreffend den geltend gemachten Anspruch 4 aussichtslos.
Im Übrigen ist aufgrund der Darstellung im Gesuch und in der
Beschwerde nicht ansatzweise erkennbar, worin der Schaden bestehen könnte, den
der Arbeitnehmer aufgrund des angeblich treuwidrigen Verhaltens der
Arbeitgeberin erlitten haben will. Daher hat die Schlichtungsbehörde die
Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens bezüglich des geltend gemachten
Anspruchs 4 zu Recht auch damit begründet, dass eine substanziierte Behauptung
eines Schadens vollständig fehlt.
3.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Schlichtungsbehörde das Rechtsbegehren des Arbeitnehmers auf eine
Geldleistung von CHF 10'801.94 betreffend die geltend gemachten Ansprüche
1 von CHF 3'801.20, 3 von CHF 3'000.– und 4 von CHF 2'000.– zu Recht als
aussichtslos erachtet hat. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich nicht
zu beanstanden, dass sie dem Arbeitnehmer die unentgeltliche Rechtspflege nicht
für einen höheren Streitwert als maximal CHF 5'000.– gewährt hat.
4. Beschwerdeentscheid
In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden unter
Vorbehalt bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) weder im
Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) noch im Entscheidverfahren
(Art. 114 lit. c ZPO) Gerichtskosten erhoben. Der Begriff der Streitigkeit aus
einem Arbeitsverhältnis ist weit auszulegen. Die Qualifikation als solche setzt
zwar voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (auch) aus einem
Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 319 OR fliesst. Dabei ist aber nicht der Rechtsgrund
der streitigen Forderung massgebend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich
stützt (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 19; von
Kaenel, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht,
Zürich 2018, N 23.4 [beide zu Art. 34 Abs. 1 ZPO]). Angesichts der weiten
Auslegung des Begriffs ist die Sache, die der Arbeitnehmer mit seinem
Schlichtungsgesuch vom 10. März 2025 rechtshängig gemacht hat, mit der
Schlichtungsbehörde (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2025) als
arbeitsrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Die Kostenlosigkeit gemäss
Art. 114 ZPO gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 3; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 114 N 5) und für mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
verbundene prozessuale Nebenpunkte wie die unentgeltliche Rechtspflege (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S.
63 f.; vgl. Hofmann/Baeckert,
a.a.O., Art. 114 ZPO N 3). Folglich sind für das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
-
B____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.