BEZ.2025.2
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
31. Januar 2025Deutsch8 min
Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.2
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer ,
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber,
LL.M.
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Januar 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend
Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...],
welches den Betrieb einer Stickerei
und Textildruckerei sowie An- und Verkauf von Textilien, Sportartikeln und
Werbeträgern bezweckt. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
Forderungen der B____ (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von
insgesamt CHF 629.90 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkursöffnungskosten.
Der Entscheid wurde dem Schuldner am 8. Januar 2025 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 16. Januar 2025 erhob der Schuldner am 16. Januar 2025 Beschwerde gegen den
Entscheid vom 6. Januar 2025. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde gegen den dem Schuldner am 6.
Januar 2025 zugestellten Entscheid wurde am 16. Januar 2025 und damit
fristgerecht erhoben. Mit der Beschwerde wird implizit die Aufhebung der
Konkurseröffnung beantragt. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1). Die am 27. Januar 2025
eingereichten zusätzlichen Unterlagen können nicht berücksichtigt werden, da
sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden.
2.2
In
seiner Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2025 macht der Schuldner geltend, er
habe einen grösseren Betrag überwiesen und auch den Betrag, den er vom
Konkursamt erhalten habe, einbezahlt. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass diese
Zahlungen nicht ausgeführt worden seien. Er hoffe, dass man ihm eine Chance
gebe, weiterzumachen und das Ziel zu erreichen, die offenen Beträge zu
begleichen. Aus den im Anhang aufgeführten Aufträgen und Rechnungen ergebe
sich, dass die Geschäftslage gut sei. Oberstes Ziel sei es, sämtliche Schulden
noch in diesem Jahr zu begleichen. Der Beschwerde liegt zwar eine
Belastungsanzeige der Basler Kantonalbank über eine Zahlung von
CHF 15'349.55 an das Betreibungsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2024 bei.
Der Schuldner zeigt aber nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass er
damit die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung beglichen haben
soll. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde weiter diverse E-Banking Auszüge
für Zahlungen in den Tagen vom 13. bis 15. Januar 2025 vor, welche alle den
Status «in Verarbeitung» aufweisen. Er zeigt damit aber nicht auf, dass die der
Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegende Forderung inkl. Zinsen
und Kosten (bei der hier vorliegenden Zahlung nach Konkurseröffnung auch
diejenigen des Konkursamts, vgl. BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5
und 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3) innerhalb der Beschwerdefrist
beglichen worden ist. Aus den E-Banking Auszügen geht nicht hervor, welche
Forderung mit welcher Zahlung beglichen worden sein soll und ob die Zahlungen
überhaupt wirksam erfolgt sind. Damit ist die erste Voraussetzung gemäss Art.
174.
Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde
ist abzuweisen.
Daran ändern
auch die mit Eingabe vom 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese
können nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht wurden. Sie zeigen zudem auf, dass erst am 24. Januar 2025 und
damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Zahlung an das Betreibungsamt zur
Deckung der der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegenden
Forderung erfolgt ist.
2.3
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die zweite Voraussetzung der
Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit –
nicht erfüllt ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend
liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind
nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder
mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner
finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber
glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des
Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine
Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Der
Schuldner macht zwar geltend, dass er dabei sei, seine offenen Rechnungen zu
begleichen, und dass es sein Ziel sei, vor seinem 60. Geburtstag schuldenfrei
zu sein. Die Zeit nach Corona sei eine harte Zeit gewesen. Das letzte Jahr sei
eines der besten Jahre gewesen, was ihn positiv gestimmt habe, weiterzumachen. Aus
den der Beschwerde beiliegenden Aufträgen und Rechnungen des Januars gehe
hervor, dass das Geschäft gut liefe und es wirklich schade sei, dies
aufzugeben. Es sei sein oberstes Ziel, noch in diesem Jahr sämtliche Schulden
zu begleichen. Der Beschwerde war jedoch lediglich eine Liste mit überwiegend
Firmennamen beigefügt, die als Kundenaufträge Januar bezeichnet wurden. Die
aufgeführten Kundenaufträge werden damit nicht belegt und es fehlen jegliche
Angaben zu deren Volumen. Der Beschwerde lassen sich keine belegten Angaben
über die bisherige Geschäftsentwicklung und die fälligen und noch nicht
fälligen Forderungen entnehmen, welche der Schuldner noch in diesem Jahr
begleichen werde. Der Schuldner vermag daher nicht glaubhaft machen, dass ausreichend
liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.
Daran
ändern auch die am 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese
wurden nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht und können daher nicht
berücksichtigt werden. Zudem enthält auch diese Eingabe keine Übersicht über
die Verbindlichkeiten des Schuldners, insbesondere keinen
Betreibungsregisterauszug und bezüglich der vorhandenen Mittel lediglich einen
unbelegten Kontostand und eine Auflistung von Kundenrechnungen aus dem Jahr 2024
und 2025 ohne weitere Angaben über einen Zahlungseingang.
3.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung
durch das Appellationsgericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt
sind. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und die
Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner
als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Januar 2025 (KB.2024.577) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.