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Entscheid

BEZ.2025.2

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

31. Januar 2025Deutsch8 min

Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.2

ENTSCHEID

vom 31.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer ,

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber,

LL.M.

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Januar 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer, nachfolgend

Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens [...],

welches den Betrieb einer Stickerei

und Textildruckerei sowie An- und Verkauf von Textilien, Sportartikeln und

Werbeträgern bezweckt. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

Forderungen der B____ (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von

insgesamt CHF 629.90 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkursöffnungskosten.

Der Entscheid wurde dem Schuldner am 8. Januar 2025 zugestellt.

Mit Schreiben

vom 16. Januar 2025 erhob der Schuldner am 16. Januar 2025 Beschwerde gegen den

Entscheid vom 6. Januar 2025. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde gegen den dem Schuldner am 6.

Januar 2025 zugestellten Entscheid wurde am 16. Januar 2025 und damit

fristgerecht erhoben. Mit der Beschwerde wird implizit die Aufhebung der

Konkurseröffnung beantragt. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht

als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1). Die am 27. Januar 2025

eingereichten zusätzlichen Unterlagen können nicht berücksichtigt werden, da

sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurden.

2.2

In

seiner Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2025 macht der Schuldner geltend, er

habe einen grösseren Betrag überwiesen und auch den Betrag, den er vom

Konkursamt erhalten habe, einbezahlt. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass diese

Zahlungen nicht ausgeführt worden seien. Er hoffe, dass man ihm eine Chance

gebe, weiterzumachen und das Ziel zu erreichen, die offenen Beträge zu

begleichen. Aus den im Anhang aufgeführten Aufträgen und Rechnungen ergebe

sich, dass die Geschäftslage gut sei. Oberstes Ziel sei es, sämtliche Schulden

noch in diesem Jahr zu begleichen. Der Beschwerde liegt zwar eine

Belastungsanzeige der Basler Kantonalbank über eine Zahlung von

CHF 15'349.55 an das Betreibungsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2024 bei.

Der Schuldner zeigt aber nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass er

damit die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung beglichen haben

soll. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde weiter diverse E-Banking Auszüge

für Zahlungen in den Tagen vom 13. bis 15. Januar 2025 vor, welche alle den

Status «in Verarbeitung» aufweisen. Er zeigt damit aber nicht auf, dass die der

Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegende Forderung inkl. Zinsen

und Kosten (bei der hier vorliegenden Zahlung nach Konkurseröffnung auch

diejenigen des Konkursamts, vgl. BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5

und 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3) innerhalb der Beschwerdefrist

beglichen worden ist. Aus den E-Banking Auszügen geht nicht hervor, welche

Forderung mit welcher Zahlung beglichen worden sein soll und ob die Zahlungen

überhaupt wirksam erfolgt sind. Damit ist die erste Voraussetzung gemäss Art.

174.

Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Beschwerde

ist abzuweisen.

Daran ändern

auch die mit Eingabe vom 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese

können nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

eingereicht wurden. Sie zeigen zudem auf, dass erst am 24. Januar 2025 und

damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Zahlung an das Betreibungsamt zur

Deckung der der Konkurseröffnung vom 6. Januar 2025 zugrunde liegenden

Forderung erfolgt ist.

2.3

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die zweite Voraussetzung der

Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit –

nicht erfüllt ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind

nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder

mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner

finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber

glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine

Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die

geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der

wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Der

Schuldner macht zwar geltend, dass er dabei sei, seine offenen Rechnungen zu

begleichen, und dass es sein Ziel sei, vor seinem 60. Geburtstag schuldenfrei

zu sein. Die Zeit nach Corona sei eine harte Zeit gewesen. Das letzte Jahr sei

eines der besten Jahre gewesen, was ihn positiv gestimmt habe, weiterzumachen. Aus

den der Beschwerde beiliegenden Aufträgen und Rechnungen des Januars gehe

hervor, dass das Geschäft gut liefe und es wirklich schade sei, dies

aufzugeben. Es sei sein oberstes Ziel, noch in diesem Jahr sämtliche Schulden

zu begleichen. Der Beschwerde war jedoch lediglich eine Liste mit überwiegend

Firmennamen beigefügt, die als Kundenaufträge Januar bezeichnet wurden. Die

aufgeführten Kundenaufträge werden damit nicht belegt und es fehlen jegliche

Angaben zu deren Volumen. Der Beschwerde lassen sich keine belegten Angaben

über die bisherige Geschäftsentwicklung und die fälligen und noch nicht

fälligen Forderungen entnehmen, welche der Schuldner noch in diesem Jahr

begleichen werde. Der Schuldner vermag daher nicht glaubhaft machen, dass ausreichend

liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind.

Daran

ändern auch die am 27. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nichts. Diese

wurden nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht und können daher nicht

berücksichtigt werden. Zudem enthält auch diese Eingabe keine Übersicht über

die Verbindlichkeiten des Schuldners, insbesondere keinen

Betreibungsregisterauszug und bezüglich der vorhandenen Mittel lediglich einen

unbelegten Kontostand und eine Auflistung von Kundenrechnungen aus dem Jahr 2024

und 2025 ohne weitere Angaben über einen Zahlungseingang.

3.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung

durch das Appellationsgericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt

sind. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und die

Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner

als unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 6. Januar 2025 (KB.2024.577) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.