BEZ.2025.20
Verwertung
30. April 2025Deutsch5 min
Am 4. Dezember 2023 gingen die Betreibungsbegehren zur
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2025.20
ENTSCHEID
vom 30.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 26. März 2025
betreffend Verwertung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. Dezember 2023 gingen die Betreibungsbegehren zur
Verwertung eines Grundpfands für A____ und B____ ein. Die Zahlungsbefehle
wurden bis Januar 2024 an die Beteiligten zugestellt. Im Juli 2024 reichten die
Gläubiger die Verwertungsbegehren zur Verwertung des Grundpfands ein und im
September 2024 erhielten alle Berechtigten die Expertise. Die Versteigerung des
Grundstücks fand am 14. November 2024 statt. Der Kaufpreis wurde Ende November
2024 beglichen. Anfang Dezember 2024 erfolgte die Abrechnung der
Grundstücksverwertung.
Am 16. Dezember 2024 reichte A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) eine «Einsprache» gegen die Abrechnung vom 2. Dezember
2024 ein. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt die als Beschwerde behandelte Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit Schreiben vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt.
Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der
unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10
Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn
dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E. 2 mit
weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen,
fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom
18.
Oktober 2023 E. 1).
In der Beschwerde vom 7. April 2025 macht der
Beschwerdeführer geltend, dass das Grundstück, welches Gegenstand der
Zwangsverwertung war, mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert
worden sei. Gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG sei im Fall der Veräusserung solcher
Liegenschaften eine Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung aus einem
verbleibenden Nettoerlös gesetzlich vorgesehen. Sämtliche pfandgesicherten
Forderungen sowie alle offenen Rechnungen und Ansprüche seien nach
Kenntnisstand des Beschwerdeführers vollständig aus dem Verwertungserlös
beglichen worden. Es bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verbleibender
Restbetrag, der für die Rückzahlung der eingesetzten Pensionskassengelder
vorgesehen werden könne. Die [...] Pensionskasse sei bisher im Verteilungsplan
nicht berücksichtigt worden, da keine Forderungsanmeldung bis zur Abrechnung
erfolgt sei. Der Beschwerdeführer werde sich nun mit der [...] Pensionskasse in
Verbindung setzen, um abzuklären, ob eine nachträgliche Anmeldung der Forderung
noch möglich sei, damit die Rückerstattung ordnungsgemäss veranlasst werden
könne. Da es sich um zweckgebunden eingesetzte Vorsorgegelder handle und eine
Rückzahlungspflicht bestehe, bitte er darum, seinen Rückerstattungsantrag über
CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im Rahmen der weiteren
Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen.
Ob es sich bei der vorgenannten Bitte, einen
Rückerstattungsantrag über CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im
Rahmen der weiteren Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen, um
einen den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügenden Antrag in der Sache
handelt, kann nachfolgend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen
ist. Im angefochtenen Entscheid hält die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die
[...] Pensionskasse im Zwangsverwertungsverfahren keinen Rang im
Verteilungsplan habe, weil sie dem Betreibungsamt bis zur Erstellung der
Abrechnung keine Forderungssumme mitgeteilt habe. Aus diesem Grund habe ihre
Forderung bei der Abrechnung nicht zahlenmässig berücksichtigt werden können.
Verbleibe ein allfälliger Überschuss zugunsten des Beschwerdeführers, werde
dieser Betrag gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung bis
zur maximalen Deckung an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt. Der
Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf, dass die
vorgenannten Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein sollen. Er
anerkennt ausdrücklich, dass eine Forderungsanmeldung der [...] Pensionskasse
bisher nicht erfolgt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und angepasst werden müsste. Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. März 2025
(AB.2024.72) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.