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Entscheid

BEZ.2025.20

Verwertung

30. April 2025Deutsch5 min

Am 4. Dezember 2023 gingen die Betreibungsbegehren zur

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2025.20

ENTSCHEID

vom 30.

April 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 26. März 2025

betreffend Verwertung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. Dezember 2023 gingen die Betreibungsbegehren zur

Verwertung eines Grundpfands für A____ und B____ ein. Die Zahlungsbefehle

wurden bis Januar 2024 an die Beteiligten zugestellt. Im Juli 2024 reichten die

Gläubiger die Verwertungsbegehren zur Verwertung des Grundpfands ein und im

September 2024 erhielten alle Berechtigten die Expertise. Die Versteigerung des

Grundstücks fand am 14. November 2024 statt. Der Kaufpreis wurde Ende November

2024 beglichen. Anfang Dezember 2024 erfolgte die Abrechnung der

Grundstücksverwertung.

Am 16. Dezember 2024 reichte A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) eine «Einsprache» gegen die Abrechnung vom 2. Dezember

2024 ein. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt die als Beschwerde behandelte Eingabe des

Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Schreiben vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der

unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10

Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der

Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn

dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als

fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E. 2 mit

weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen,

fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom

18.

Oktober 2023 E. 1).

In der Beschwerde vom 7. April 2025 macht der

Beschwerdeführer geltend, dass das Grundstück, welches Gegenstand der

Zwangsverwertung war, mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert

worden sei. Gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG sei im Fall der Veräusserung solcher

Liegenschaften eine Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung aus einem

verbleibenden Nettoerlös gesetzlich vorgesehen. Sämtliche pfandgesicherten

Forderungen sowie alle offenen Rechnungen und Ansprüche seien nach

Kenntnisstand des Beschwerdeführers vollständig aus dem Verwertungserlös

beglichen worden. Es bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verbleibender

Restbetrag, der für die Rückzahlung der eingesetzten Pensionskassengelder

vorgesehen werden könne. Die [...] Pensionskasse sei bisher im Verteilungsplan

nicht berücksichtigt worden, da keine Forderungsanmeldung bis zur Abrechnung

erfolgt sei. Der Beschwerdeführer werde sich nun mit der [...] Pensionskasse in

Verbindung setzen, um abzuklären, ob eine nachträgliche Anmeldung der Forderung

noch möglich sei, damit die Rückerstattung ordnungsgemäss veranlasst werden

könne. Da es sich um zweckgebunden eingesetzte Vorsorgegelder handle und eine

Rückzahlungspflicht bestehe, bitte er darum, seinen Rückerstattungsantrag über

CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im Rahmen der weiteren

Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen.

Ob es sich bei der vorgenannten Bitte, einen

Rückerstattungsantrag über CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im

Rahmen der weiteren Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen, um

einen den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügenden Antrag in der Sache

handelt, kann nachfolgend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen

ist. Im angefochtenen Entscheid hält die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die

[...] Pensionskasse im Zwangsverwertungsverfahren keinen Rang im

Verteilungsplan habe, weil sie dem Betreibungsamt bis zur Erstellung der

Abrechnung keine Forderungssumme mitgeteilt habe. Aus diesem Grund habe ihre

Forderung bei der Abrechnung nicht zahlenmässig berücksichtigt werden können.

Verbleibe ein allfälliger Überschuss zugunsten des Beschwerdeführers, werde

dieser Betrag gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung bis

zur maximalen Deckung an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt. Der

Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf, dass die

vorgenannten Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein sollen. Er

anerkennt ausdrücklich, dass eine Forderungsanmeldung der [...] Pensionskasse

bisher nicht erfolgt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der

angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und angepasst werden müsste. Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. März 2025

(AB.2024.72) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.