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Entscheid

BEZ.2025.21

Verfahrenskosten (Bger 2C_279/2025 vom 27. Juni 2025)

14. Mai 2025Deutsch6 min

entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.21

ENTSCHEID

vom 14.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Parteien

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

B____ Beschwerdeführer

2

[...]

vertreten

durch A____

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch das Zivilgericht

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel

und das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Bevölkerungsdienste und

Migration,

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

12. März 2025

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte A____ (Gesuchstellerin

und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht

Basel-Stadt eine Forderung in Höhe von CHF 120'000.– in Form von Schadenersatz

und Genugtuung geltend. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Räumungsvollzugs

vom 5. August 2024 im Nachgang zum Ausweisungsverfahren [...] zu Schaden

gekommen sei. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin

gefragt, ob diese Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt

(Gesuchsbeklagter und Beschwerdegegner; nachfolgend: Beschwerdegegner)

entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin

dies. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 schlossen die

Parteien einen Vergleich, den die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März

2025 widerrief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 die

Klagebewilligung ausgestellt und ihr die Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.–

auferlegt. Mit Eingabe vom 18. März 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die

schriftliche Begründung des Kostenentscheids vom 12. März 2025. Der schriftlich

begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen

ihres Ehemanns (gemeinsam: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. April 2025

Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen

die Beschwerdeführenden die Entbindung von den Kosten für das

Schlichtungsverfahren von CHF 1'000.– und die Überweisung des Kostenvorschusses

von CHF 2'000.– an das Appellationsgericht zur Eingabe vom 30. März 2025. Am

23. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Begründung

der Beschwerde ein. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend der Kostenentscheid vom 12. März

2025, den die Schlichtungsbehörde im Rahmen der Erteilung der Klagebewilligung

getroffen hat. Hiergegen steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art.

319.

lit. b in Verbindung mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) zur Verfügung (vgl. BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3).

Beim Kostenentscheid handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung,

weshalb die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit der

Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung

der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist (AGE

BEZ.2017.51 vom 18. April 2018 E. 1.1; Seiler,

Die Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde

nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., 77 mit Hinweisen). Gemäss Art.

320.

ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b)

gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes des

Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100])

Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem

eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemannes erhoben. Die Beschwerdeführerin

respektive ihr Ehemann vermögen aber nicht aufzuzeigen, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Partei gewesen ist. Auf die

Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als diese von der

Beschwerdeführerin für sich selbst erhoben wird.

2.

Die Schlichtungsbehörde hat im angefochtenen Entscheid in

Erwägung 4 ausführlich dargelegt, weshalb sie nach Berücksichtigung des

Streitwerts von CHF 120'000.– unter Anwendung der Bestimmungen des

Gerichtsgebührenreglements des Kantons Basel-Stadt (GGR, SG 154.810) die

Festlegung einer Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.– unter Berücksichtigung

aller Umstände als angemessen, verhältnismässig und sachgerecht erachtete.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit

diesen Ausführungen nicht auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass keine

Schlichtung mit allen beteiligten Parteien zu ihrem Schaden vom 5. August 2024

erfolgt sei. Die Firma C____ GmbH sei von der Schlichtungsbehörde nicht zur

Schlichtungsverhandlung aufgeboten worden. Es habe keine Auseinandersetzung mit

der Rechnungsstellerin C____ GmbH zu deren Kosten sowie zum verursachten

Transportschaden erfolgen können. Es habe auch keine Wiederholung der

Schlichtungsverhandlung mit allen beteiligten Parteien stattgefunden.

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin auf entsprechende Verfügung hin ausdrücklich bestätigt

hatte, dass sich das Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt richtet.

Dies wird von ihr nicht bestritten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar,

weshalb die Schlichtungsbehörde die Firma C____ GmbH zur

Schlichtungsverhandlung hätte aufbieten müssen oder dürfen. Die

Beschwerdeführerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene

Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger

Feststellung des Sachverhalts beruht.

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den

Kostenentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025 ([...]) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von

CHF 300.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.