BEZ.2025.21
Verfahrenskosten (Bger 2C_279/2025 vom 27. Juni 2025)
14. Mai 2025Deutsch6 min
entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.21
ENTSCHEID
vom 14.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Parteien
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten
durch A____
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch das Zivilgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel
und das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bevölkerungsdienste und
Migration,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
12. März 2025
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte A____ (Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht
Basel-Stadt eine Forderung in Höhe von CHF 120'000.– in Form von Schadenersatz
und Genugtuung geltend. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Räumungsvollzugs
vom 5. August 2024 im Nachgang zum Ausweisungsverfahren [...] zu Schaden
gekommen sei. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin
gefragt, ob diese Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt
(Gesuchsbeklagter und Beschwerdegegner; nachfolgend: Beschwerdegegner)
entgegengenommen werden solle. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin
dies. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 schlossen die
Parteien einen Vergleich, den die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März
2025 widerrief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 die
Klagebewilligung ausgestellt und ihr die Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.–
auferlegt. Mit Eingabe vom 18. März 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die
schriftliche Begründung des Kostenentscheids vom 12. März 2025. Der schriftlich
begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und demjenigen
ihres Ehemanns (gemeinsam: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. April 2025
Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen
die Beschwerdeführenden die Entbindung von den Kosten für das
Schlichtungsverfahren von CHF 1'000.– und die Überweisung des Kostenvorschusses
von CHF 2'000.– an das Appellationsgericht zur Eingabe vom 30. März 2025. Am
23. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zur Begründung
der Beschwerde ein. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend der Kostenentscheid vom 12. März
2025, den die Schlichtungsbehörde im Rahmen der Erteilung der Klagebewilligung
getroffen hat. Hiergegen steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde nach Art.
319.
lit. b in Verbindung mit Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) zur Verfügung (vgl. BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3).
Beim Kostenentscheid handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung,
weshalb die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung
der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist (AGE
BEZ.2017.51 vom 18. April 2018 E. 1.1; Seiler,
Die Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde
nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff., 77 mit Hinweisen). Gemäss Art.
320.
ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b)
gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes des
Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100])
Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem
eigenen Namen und demjenigen ihres Ehemannes erhoben. Die Beschwerdeführerin
respektive ihr Ehemann vermögen aber nicht aufzuzeigen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Partei gewesen ist. Auf die
Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als diese von der
Beschwerdeführerin für sich selbst erhoben wird.
2.
Die Schlichtungsbehörde hat im angefochtenen Entscheid in
Erwägung 4 ausführlich dargelegt, weshalb sie nach Berücksichtigung des
Streitwerts von CHF 120'000.– unter Anwendung der Bestimmungen des
Gerichtsgebührenreglements des Kantons Basel-Stadt (GGR, SG 154.810) die
Festlegung einer Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.– unter Berücksichtigung
aller Umstände als angemessen, verhältnismässig und sachgerecht erachtete.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit
diesen Ausführungen nicht auseinander. Sie macht lediglich geltend, dass keine
Schlichtung mit allen beteiligten Parteien zu ihrem Schaden vom 5. August 2024
erfolgt sei. Die Firma C____ GmbH sei von der Schlichtungsbehörde nicht zur
Schlichtungsverhandlung aufgeboten worden. Es habe keine Auseinandersetzung mit
der Rechnungsstellerin C____ GmbH zu deren Kosten sowie zum verursachten
Transportschaden erfolgen können. Es habe auch keine Wiederholung der
Schlichtungsverhandlung mit allen beteiligten Parteien stattgefunden.
Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin auf entsprechende Verfügung hin ausdrücklich bestätigt
hatte, dass sich das Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt richtet.
Dies wird von ihr nicht bestritten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar,
weshalb die Schlichtungsbehörde die Firma C____ GmbH zur
Schlichtungsverhandlung hätte aufbieten müssen oder dürfen. Die
Beschwerdeführerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene
Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger
Feststellung des Sachverhalts beruht.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den
Kostenentscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2025 ([...]) wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von
CHF 300.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.