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Entscheid

BEZ.2025.22

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

28. Mai 2025Deutsch11 min

sämtlicher offenen Forderungen – unter Bezeichnung der entsprechenden Zahlstelle

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.22

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ AG in Liquidation

Beschwerdeführerin

[…]

Schuldnerin

vertreten durch MLaw Lukas Schneiter,

Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach,

4010 Basel

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[…] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG in

Liquidation (Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie

bezweckt das Angebot von Maurer- und Schalerarbeiten. Mit Entscheid vom

5. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die

Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine

Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 2'518.75 zuzüglich 5 % seit

1. Juli 2024 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Am

14. Mai 2025 erhob die Schuldnerin beim Appellationsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts und verlangte dessen

Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, (1) der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (2) ihr eine Frist zur Zahlung des

Kostenvorschusses zu setzen und (3) ihr gegebenenfalls eine Frist zur Bezahlung

sämtlicher offenen Forderungen – unter Bezeichnung der entsprechenden Zahlstelle

– anzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter

den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie auch den

Antrag auf Fristsetzung zur Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen unter

Bezeichnung einer entsprechenden Zahlstelle ab und setzte der Schuldnerin Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Im Übrigen stellte der

Instruktionsrichter fest, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit mit ihrer

Beschwerde vom 14. Mai 2025 bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer

summarischen Prüfung (noch) nicht glaubhaft gemacht habe, und wies darauf hin,

dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist

erfolgen müsse sowie dass die Schuldnerin den geschuldeten Betrag unter Angabe

des Vermerks «BEZ.2025.22 Hinterlegung» innert der Beschwerdefrist auf das

Konto des Appellationsgerichts zu überweisen habe, wenn sie zum Zweck der

Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit den Betrag ihrer offenen Schulden beim

Appellationsgericht hinterlegen wolle. Innert der Beschwerdefrist erfolgte in

der vorliegenden Sache keine Überweisung auf das Konto des

Appellationsgerichts. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am

12.

Mai 2025 zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am

14.

Mai 2025 hat die Schuldnerin die Frist eingehalten. Auf die auch

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid

über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Die

Schuldnerin hat mit der Beschwerde einen Ausdruck aus E-Finance vom

12.

Mai 2025 eingereicht, aus dem eine Zahlung von CHF 2'578.75

vom 20. November 2024 an das Betreibungsamt Basel-Stadt hervorgeht. In der

Rubrik «Mitteilung» steht die Zahl […] (Beschwerdebeilage [BB] 4). Diese Zahl

ist identisch mit der Nummer des Betreibungsverfahrens, in welchem die

Gläubigerin vorliegend ihre Forderung von CHF 2'518.75 in Betreibung

gesetzt hatte. Nach Darlegung der Schuldnerin wurden mit dem überschiessenden Betrag auch die

aufgelaufenen Zinsen bezahlt. Bei der Begleichung der Schuld seien die

Betreibungskosten indessen übersehen worden. Die Restanz von CHF 519.60

bzw. CHF 1'219.60 (einschliesslich Konkursgebühren von CHF 700.–) sei

zwischenzeitlich beglichen worden (Beschwerde, Ziff. 4). Wie sich aus der

Abrechnung des Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 5) ergibt, ist

ein ungedeckter Betrag von CHF 519.60 verblieben, der zusammen mit der

Gebühr von CHF 700.– für das Konkursamt gemäss Quittung des

Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 6) bezahlt worden ist. Damit

steht fest, dass die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung inklusive

Zinsen und Kosten inzwischen getilgt ist. Die vollständige Tilgung erfolgte

jedoch erst nach der Konkurseröffnung vom 5. Mai 2025 durch die Zahlung an

das Betreibungsamt am 9. Mai 2025. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin

(vgl. Beschwerde, Ziff. 5) kann unter den gegebenen Umständen nicht von

der Prüfung der zweiten Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – dem

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – abgesehen werden. Denn das Erfordernis

der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs.

2.

SchKG entfällt im Fall der Tilgung nur dann, wenn im Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Entscheids der Grund für die Abweisung des Konkursbegehrens gemäss Art. 172

Ziff. 3 SchKG erfüllt gewesen ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die

Schuld, sondern auch die Zinsen und die Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt

worden sind (vgl. OGer ZH PS20005 1-0/U vom 9. März 2020 E. 3). Unberücksichtigt bleibt dabei nach der Praxis des

Obergerichts des Kantons Zürich nur, dass eine Schuldnerin bei Tilgung der

Forderung vor der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts und des

Konkursgerichts erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt hat

(vgl. OGer ZH PS200051-O/U vom 9. März 2020 E. 3). Im vorliegenden Fall räumt

die Schuldnerin ein, dass sie nicht nur die Kosten des Konkursamts und des

Konkursgerichts, sondern auch Betreibungskosten erst nach der Konkurseröffnung

getilgt hat.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer

finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber

glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.3

mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten

Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts

des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn

die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind

(AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher

sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.

2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2

Im

Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 12. Mai

2025.

(BB 10) sind abgesehen von der Forderung, die der Konkurseröffnung

zugrunde liegt, 16 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'964.45 verzeichnet. Die

Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht,

dass diese Forderung nicht bestehen würden oder nicht fällig wären. Der Status

der Betreibungen für diese 16 Forderungen lautet in sieben Fällen ZB (Betreibung

eingeleitet), in sechs Fällen KA (Konkursandrohung), in einem Fall K (Konkurseröffnung)

und in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag). Die beiden letztgenannten Betreibungen

sind damit nicht vollstreckbar. Ob die Betreibung mit dem Status K

Konkurseröffnung vollstreckbar ist, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht

zweifelsfrei ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene

Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden

Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E.

2.3.2). Die übrigen 13 Betreibungen sind jedoch

vollstreckbar. Folglich hätte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin vorausgesetzt, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller 16 fälligen Forderungen von

insgesamt CHF 51'964.45 glaubhaft gemacht hätte. Dies ist nicht der Fall.

Der genannten

Summe der offenen Forderungen von CHF 51'964.45 stehen einzig liquide

Mittel in der Höhe von CHF 795.10 auf einem Geschäftskonto bei der […] AG

gegenüber. Dieser Mittel genügen offensichtlich nicht zur Deckung aller

fälligen Forderungen. Im Inventar vom 12. Mai 2025, das sich in den

beigezogenen Akten des Konkursamts befinden, sind als weitere Aktiven der

Schuldnerin noch ein Personenwagen im Wert von CHF 5'800.– und zwei bis

drei ältere Werkzeuge aufgeführt, die sich im Auto befinden. Diese Gegenstände

können jedoch nicht als liquide Mittel mitberücksichtigt werden. Die

Schuldnerin behauptet, sie habe anstehende Aufträge mit einem Volumen von ca.

CHF 500'000.– (Beschwerde, Ziff. 5.ii). Als Beleg für dieses Vorbringen reicht

sie jedoch nur einen einzigen Subunternehmervertrag ein (BB 9). Bei diesem

Auftrag fehlen jegliche Angaben zur Höhe des Werklohns. Im Vertrag wird

diesbezüglich bloss auf ein Angebot vom 6. Mai 2025 verwiesen, das die

Schuldnerin nicht eingereicht hat. Substanziierte Angaben zu weiteren Aufträgen

mit entsprechenden Beweismitteln fehlen vollständig. Im Übrigen hat die

Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass die Werklohnforderungen aus den

behaupteten «anstehende[n] Aufträge[n]» bereits fällig seien, weshalb sie

ohnehin nicht als liquide Mittel qualifiziert werden könnten. Schliesslich

behauptet die Schuldnerin, ihr Betrieb sei gewinnbringend (Beschwerde,

Ziff. 5.i) und legt als Beweis ihren Geschäftsabschluss 2023 ins Recht

(BB 7). Die Bilanz per 31. Dezember 2023 und die Erfolgsrechnung für das

Jahr 2023 können mangels Aktualität indessen nicht berücksichtigt werden. Die

Schuldnerin hat weder eine Jahresrechnung für das Jahr 2024 noch einen

provisorischen Abschluss für das erste Quartal 2025 eingereicht.

In ihrer

Beschwerde vom 14. Mai 2025 (vgl. Ziff. 5.iii und 6) behauptet die Schuldnerin

zwar, dass sie gewillt sei, alle offenen Schulden zu bezahlen. Trotz des

Hinweises in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2025, dass die

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist erfolgen

müsse und die Schuldnerin die Möglichkeit habe, zu diesem Zweck den

geschuldeten Betrag beim Appellationsgericht zu hinterlegen, hat die

Schuldnerin innert der erwähnten Frist aber weder einen Betrag beim

Appellationsgericht hinterlegt noch die Zahlung irgendeiner der vorstehend

erwähnten fälligen Forderungen glaubhaft gemacht.

Zusammenfassend

ist demzufolge festzustellen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht

glaubhaft gemacht hat, womit die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des

Konkurses nicht erfüllt ist.

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Die Schuldnerin trägt als

unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens

(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden

Einzelfalls wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Mai 2025 (KB.2025.152) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.