BEZ.2025.22
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
28. Mai 2025Deutsch11 min
sämtlicher offenen Forderungen – unter Bezeichnung der entsprechenden Zahlstelle
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.22
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG in Liquidation
Beschwerdeführerin
[…]
Schuldnerin
vertreten durch MLaw Lukas Schneiter,
Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, Postfach,
4010 Basel
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG in
Liquidation (Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie
bezweckt das Angebot von Maurer- und Schalerarbeiten. Mit Entscheid vom
5. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die
Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine
Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 2'518.75 zuzüglich 5 % seit
1. Juli 2024 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Am
14. Mai 2025 erhob die Schuldnerin beim Appellationsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts und verlangte dessen
Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, (1) der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (2) ihr eine Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses zu setzen und (3) ihr gegebenenfalls eine Frist zur Bezahlung
sämtlicher offenen Forderungen – unter Bezeichnung der entsprechenden Zahlstelle
– anzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie auch den
Antrag auf Fristsetzung zur Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen unter
Bezeichnung einer entsprechenden Zahlstelle ab und setzte der Schuldnerin Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Im Übrigen stellte der
Instruktionsrichter fest, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit mit ihrer
Beschwerde vom 14. Mai 2025 bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung (noch) nicht glaubhaft gemacht habe, und wies darauf hin,
dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist
erfolgen müsse sowie dass die Schuldnerin den geschuldeten Betrag unter Angabe
des Vermerks «BEZ.2025.22 Hinterlegung» innert der Beschwerdefrist auf das
Konto des Appellationsgerichts zu überweisen habe, wenn sie zum Zweck der
Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit den Betrag ihrer offenen Schulden beim
Appellationsgericht hinterlegen wolle. Innert der Beschwerdefrist erfolgte in
der vorliegenden Sache keine Überweisung auf das Konto des
Appellationsgerichts. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am
12.
Mai 2025 zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am
14.
Mai 2025 hat die Schuldnerin die Frist eingehalten. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Die
Schuldnerin hat mit der Beschwerde einen Ausdruck aus E-Finance vom
12.
Mai 2025 eingereicht, aus dem eine Zahlung von CHF 2'578.75
vom 20. November 2024 an das Betreibungsamt Basel-Stadt hervorgeht. In der
Rubrik «Mitteilung» steht die Zahl […] (Beschwerdebeilage [BB] 4). Diese Zahl
ist identisch mit der Nummer des Betreibungsverfahrens, in welchem die
Gläubigerin vorliegend ihre Forderung von CHF 2'518.75 in Betreibung
gesetzt hatte. Nach Darlegung der Schuldnerin wurden mit dem überschiessenden Betrag auch die
aufgelaufenen Zinsen bezahlt. Bei der Begleichung der Schuld seien die
Betreibungskosten indessen übersehen worden. Die Restanz von CHF 519.60
bzw. CHF 1'219.60 (einschliesslich Konkursgebühren von CHF 700.–) sei
zwischenzeitlich beglichen worden (Beschwerde, Ziff. 4). Wie sich aus der
Abrechnung des Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 5) ergibt, ist
ein ungedeckter Betrag von CHF 519.60 verblieben, der zusammen mit der
Gebühr von CHF 700.– für das Konkursamt gemäss Quittung des
Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 6) bezahlt worden ist. Damit
steht fest, dass die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung inklusive
Zinsen und Kosten inzwischen getilgt ist. Die vollständige Tilgung erfolgte
jedoch erst nach der Konkurseröffnung vom 5. Mai 2025 durch die Zahlung an
das Betreibungsamt am 9. Mai 2025. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin
(vgl. Beschwerde, Ziff. 5) kann unter den gegebenen Umständen nicht von
der Prüfung der zweiten Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – dem
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – abgesehen werden. Denn das Erfordernis
der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs.
2.
SchKG entfällt im Fall der Tilgung nur dann, wenn im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids der Grund für die Abweisung des Konkursbegehrens gemäss Art. 172
Ziff. 3 SchKG erfüllt gewesen ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die
Schuld, sondern auch die Zinsen und die Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt
worden sind (vgl. OGer ZH PS20005 1-0/U vom 9. März 2020 E. 3). Unberücksichtigt bleibt dabei nach der Praxis des
Obergerichts des Kantons Zürich nur, dass eine Schuldnerin bei Tilgung der
Forderung vor der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts und des
Konkursgerichts erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt hat
(vgl. OGer ZH PS200051-O/U vom 9. März 2020 E. 3). Im vorliegenden Fall räumt
die Schuldnerin ein, dass sie nicht nur die Kosten des Konkursamts und des
Konkursgerichts, sondern auch Betreibungskosten erst nach der Konkurseröffnung
getilgt hat.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer
finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber
glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.3
mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten
Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts
des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn
die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind
(AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher
sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E.
2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2
Im
Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 12. Mai
2025.
(BB 10) sind abgesehen von der Forderung, die der Konkurseröffnung
zugrunde liegt, 16 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'964.45 verzeichnet. Die
Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht,
dass diese Forderung nicht bestehen würden oder nicht fällig wären. Der Status
der Betreibungen für diese 16 Forderungen lautet in sieben Fällen ZB (Betreibung
eingeleitet), in sechs Fällen KA (Konkursandrohung), in einem Fall K (Konkurseröffnung)
und in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag). Die beiden letztgenannten Betreibungen
sind damit nicht vollstreckbar. Ob die Betreibung mit dem Status K
Konkurseröffnung vollstreckbar ist, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht
zweifelsfrei ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene
Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden
Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E.
2.3.2). Die übrigen 13 Betreibungen sind jedoch
vollstreckbar. Folglich hätte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin vorausgesetzt, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller 16 fälligen Forderungen von
insgesamt CHF 51'964.45 glaubhaft gemacht hätte. Dies ist nicht der Fall.
Der genannten
Summe der offenen Forderungen von CHF 51'964.45 stehen einzig liquide
Mittel in der Höhe von CHF 795.10 auf einem Geschäftskonto bei der […] AG
gegenüber. Dieser Mittel genügen offensichtlich nicht zur Deckung aller
fälligen Forderungen. Im Inventar vom 12. Mai 2025, das sich in den
beigezogenen Akten des Konkursamts befinden, sind als weitere Aktiven der
Schuldnerin noch ein Personenwagen im Wert von CHF 5'800.– und zwei bis
drei ältere Werkzeuge aufgeführt, die sich im Auto befinden. Diese Gegenstände
können jedoch nicht als liquide Mittel mitberücksichtigt werden. Die
Schuldnerin behauptet, sie habe anstehende Aufträge mit einem Volumen von ca.
CHF 500'000.– (Beschwerde, Ziff. 5.ii). Als Beleg für dieses Vorbringen reicht
sie jedoch nur einen einzigen Subunternehmervertrag ein (BB 9). Bei diesem
Auftrag fehlen jegliche Angaben zur Höhe des Werklohns. Im Vertrag wird
diesbezüglich bloss auf ein Angebot vom 6. Mai 2025 verwiesen, das die
Schuldnerin nicht eingereicht hat. Substanziierte Angaben zu weiteren Aufträgen
mit entsprechenden Beweismitteln fehlen vollständig. Im Übrigen hat die
Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass die Werklohnforderungen aus den
behaupteten «anstehende[n] Aufträge[n]» bereits fällig seien, weshalb sie
ohnehin nicht als liquide Mittel qualifiziert werden könnten. Schliesslich
behauptet die Schuldnerin, ihr Betrieb sei gewinnbringend (Beschwerde,
Ziff. 5.i) und legt als Beweis ihren Geschäftsabschluss 2023 ins Recht
(BB 7). Die Bilanz per 31. Dezember 2023 und die Erfolgsrechnung für das
Jahr 2023 können mangels Aktualität indessen nicht berücksichtigt werden. Die
Schuldnerin hat weder eine Jahresrechnung für das Jahr 2024 noch einen
provisorischen Abschluss für das erste Quartal 2025 eingereicht.
In ihrer
Beschwerde vom 14. Mai 2025 (vgl. Ziff. 5.iii und 6) behauptet die Schuldnerin
zwar, dass sie gewillt sei, alle offenen Schulden zu bezahlen. Trotz des
Hinweises in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2025, dass die
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist erfolgen
müsse und die Schuldnerin die Möglichkeit habe, zu diesem Zweck den
geschuldeten Betrag beim Appellationsgericht zu hinterlegen, hat die
Schuldnerin innert der erwähnten Frist aber weder einen Betrag beim
Appellationsgericht hinterlegt noch die Zahlung irgendeiner der vorstehend
erwähnten fälligen Forderungen glaubhaft gemacht.
Zusammenfassend
ist demzufolge festzustellen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft gemacht hat, womit die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des
Konkurses nicht erfüllt ist.
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Die Schuldnerin trägt als
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
(vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden
Einzelfalls wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Mai 2025 (KB.2025.152) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.