BEZ.2025.23
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
12. Mai 2025Deutsch7 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.23
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gläubiger
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. April 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die
Produktion, den Handel und die Montage von Sonnen- und Wetterschutzsystemen,
insbesondere von Fensterläden, Zargen, Rollläden, Sonnenstoren, Lamellenstoren
und Beschattungen jeglicher Art. Mit Entscheid vom 28. April 2025 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des B____ (Gläubiger)
von CHF 500.– zuzüglich Zins von CHF 50.–. sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Mai 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des
Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 gab das Appellationsgericht
der Schuldnerin Gelegenheit, innerhalb der Beschwerdefrist weitere Angaben zu
ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Mit
ergänzender Eingabe vom 8. Mai 2025 nahm die Schuldnerin diese Gelegenheit
wahr. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das
Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer
Beschwerde vom 5. Mai 2025 und der ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 eingehalten.
Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2
SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist
belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen
Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu
berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind
(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall reicht die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 5. Mai 2025 ein, wonach sie die Summe von CHF 1’715.– bezahlt
habe und diese Summe sich aus den Kosten für die Betreibung von CHF 1'015.– und
den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze (bei den Beschwerdebeilagen).
Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten)
nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung
für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld
(einschliesslich Zinsen und Kosten) – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird
geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch
nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen AGE BEZ.2025.13 vom
2.
April 2025 mit Nachweisen).
Im
vorliegenden Fall lassen sich den Akten des Konkursamts drei Forderungen gegen
die Schuldnerin entnehmen: die Konkursforderung der Gläubigerin über
CHF 550.–, die am 5. Mai 2025 bezahlt wurde (vgl. oben E. 2.2), eine
Forderung der SUVA über CHF 1‘051.55, die am 26. Juli 2024 beglichen wurde, und
eine weitere Forderung der SUVA über CHF 932.20, gegen welche die Schuldnerin
Rechtsvorschlag erhoben hat. In Bezug auf diese dritte Forderung über CHF
932.20
führt die Schuldnerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 aus,
die Rechnung der SUVA sei im internen Posteingang untergegangen und deshalb
nicht fristgerecht beglichen worden; inzwischen habe sie die Rechnung der SUVA
bezahlt, wie sich der beigelegten Bestätigung der SUVA entnehmen lasse. Eine
solche Bestätigung findet sich in den Beilagen zur ergänzenden Eingabe vom 8.
Mai 2025 aber nicht. Damit ist zwar nicht belegt, aber auch nicht völlig
unglaubhaft, dass die Schuldnerin alle fällige Schulden beglichen hat. Weitere
fällige Schulden sind nicht bekannt.
Selbst
wenn man annähme, dass die Begleichung der Forderung der SUVA über CHF 932.20
nicht glaubhaft gemacht wurde, wäre die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu
bejahen. Die Schuldnerin legt dar und belegt, dass aufgrund der zugesagten
Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 39‘693.80 (Zeitraum: 19. Februar bis
7.
Mai 2025), der laufenden Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 30‘676.–
(Zeitraum: 9. Januar bis 6. Mai 2025) und der gestellten, aber noch nicht
bezahlten Rechnungen (Zeitraum: 7. April bis 6. Mai 2025) auch in Zukunft
mit Einnahmen zu rechnen ist, die es ihr ermöglichen werden, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dieser belegten Aufträge und
Rechnungen und aufgrund des nicht sehr gewichtigen Betrags von CHF 932.20 der
(nur möglicherweise offenen) Forderung der SUVA erscheint die Zahlungsfähigkeit
der Schuldnerin als glaubhaft.
Damit ist auch die
zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Die
Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten
Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der
Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer
Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie trotz Gutheissung
ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2025.13
vom 2. April 2025 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2025 ([...])
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–
und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.