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Entscheid

BEZ.2025.23

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

12. Mai 2025Deutsch7 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.23

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ in Liquidation Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gläubiger

vertreten durch [...]

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. April 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die

Produktion, den Handel und die Montage von Sonnen- und Wetterschutzsystemen,

insbesondere von Fensterläden, Zargen, Rollläden, Sonnenstoren, Lamellenstoren

und Beschattungen jeglicher Art. Mit Entscheid vom 28. April 2025 eröffnete das

Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des B____ (Gläubiger)

von CHF 500.– zuzüglich Zins von CHF 50.–. sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Mai 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des

Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 gab das Appellationsgericht

der Schuldnerin Gelegenheit, innerhalb der Beschwerdefrist weitere Angaben zu

ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Mit

ergänzender Eingabe vom 8. Mai 2025 nahm die Schuldnerin diese Gelegenheit

wahr. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das

Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer

Beschwerde vom 5. Mai 2025 und der ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 eingehalten.

Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der

Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2

SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist

belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen

Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu

berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind

(AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall reicht die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 5. Mai 2025 ein, wonach sie die Summe von CHF 1’715.– bezahlt

habe und diese Summe sich aus den Kosten für die Betreibung von CHF 1'015.– und

den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze (bei den Beschwer­debeilagen).

Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten)

nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung

für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursschuld

(einschliesslich Zinsen und Kosten) – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird

geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch

nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte

für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen AGE BEZ.2025.13 vom

2.

April 2025 mit Nachweisen).

Im

vorliegenden Fall lassen sich den Akten des Konkursamts drei Forderungen gegen

die Schuldnerin entnehmen: die Konkursforderung der Gläubigerin über

CHF 550.–, die am 5. Mai 2025 bezahlt wurde (vgl. oben E. 2.2), eine

Forderung der SUVA über CHF 1‘051.55, die am 26. Juli 2024 beglichen wurde, und

eine weitere Forderung der SUVA über CHF 932.20, gegen welche die Schuldnerin

Rechtsvorschlag erhoben hat. In Bezug auf diese dritte Forderung über CHF

932.20

führt die Schuldnerin in ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. Mai 2025 aus,

die Rechnung der SUVA sei im internen Posteingang untergegangen und deshalb

nicht fristgerecht beglichen worden; inzwischen habe sie die Rechnung der SUVA

bezahlt, wie sich der beigelegten Bestätigung der SUVA entnehmen lasse. Eine

solche Bestätigung findet sich in den Beilagen zur ergänzenden Eingabe vom 8.

Mai 2025 aber nicht. Damit ist zwar nicht belegt, aber auch nicht völlig

unglaubhaft, dass die Schuldnerin alle fällige Schulden beglichen hat. Weitere

fällige Schulden sind nicht bekannt.

Selbst

wenn man annähme, dass die Begleichung der Forderung der SUVA über CHF 932.20

nicht glaubhaft gemacht wurde, wäre die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu

bejahen. Die Schuldnerin legt dar und belegt, dass aufgrund der zugesagten

Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 39‘693.80 (Zeitraum: 19. Februar bis

7.

Mai 2025), der laufenden Aufträge im Gesamtbetrag von CHF 30‘676.–

(Zeitraum: 9. Januar bis 6. Mai 2025) und der gestellten, aber noch nicht

bezahlten Rechnungen (Zeitraum: 7. April bis 6. Mai 2025) auch in Zukunft

mit Einnahmen zu rechnen ist, die es ihr ermöglichen werden, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dieser belegten Aufträge und

Rechnungen und aufgrund des nicht sehr gewichtigen Betrags von CHF 932.20 der

(nur möglicherweise offenen) Forderung der SUVA erscheint die Zahlungsfähigkeit

der Schuldnerin als glaubhaft.

Damit ist auch die

zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Die

Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten

Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der

Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer

Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie trotz Gutheissung

ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (Art. 108 ZPO; AGE BEZ.2025.13

vom 2. April 2025 E. 3). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2025 ([...])

aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–

und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.