BEZ.2025.26
Rechtsöffnung (BGer 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025)
18. Juli 2025Deutsch5 min
betrifft Gerichtskosten gemäss zehn Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.26
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch […],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Mai 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] leitete die B____, vertreten durch […] (Gesuchstellerin
und Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Gläubigerin), gegen A____ (Gesuchsbeklagte
und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Schuldnerin) die Betreibung für eine
Forderung über insgesamt CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ein. Die Forderung
betrifft Gerichtskosten gemäss zehn Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts.
Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,
ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 15. April 2025
um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung, zuzüglich
Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 erteilte
das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Gläubigerin die definitive
Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. […]. Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. Mai 2025 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe am 20.
Mai 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, der
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2025 sei wegen
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben, und die
Bundesgerichtskosten seien abzuschreiben. Am 21. und 24. Mai 2025 reichte die
Schuldnerin weitere Eingaben mit zusätzlichen Beilagen ein. Der vorliegende
Entscheid wurde nach Beizug der Akten der Vorinstanz im Zirkulationsverfahren
gefällt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung stellt einen nicht
berufungsfähigen Endentscheid dar, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319
lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen
einen Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. mit
Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Schuldnerin
am 15. Mai 2025 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025
(Postaufgabe am 20. Mai 2025) hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist
gewahrt. Auch ihre weiteren Eingaben vom 21. und 24. Mai 2025 gingen
noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein.
1.2
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruhe und der Schuldner nicht durch Urkunden beweise,
dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Gläubigerin stütze
ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zehn Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts.
Es handle sich dabei um vollstreckbare gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80
Abs. 1 SchKG. Die Schuldnerin mache geltend, sie habe beim
Bundesgericht einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt und die Betreibungen
seien ihr vom Bundesgericht nicht angekündigt worden. Sie mache jedoch weder
Tilgung noch Stundung oder Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen
geltend. Daher sei die Rechtsöffnung zu gewähren.
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, vor Einleitung der Betreibung
hätte eine Zahlungsaufforderung beziehungsweise eine Reaktion auf den
beantragten Zahlungsaufschub erwartet werden dürfen. Zudem rügt sie, das
Zivilgericht habe keine Stellungnahme des Bundesgerichts zur Begründung ihres
Rechtsvorschlags eingeholt.
Mit diesen
Vorbringen vermag die Schuldnerin keinen Mangel des angefochtenen Entscheids
aufzuzeigen. Eine Verpflichtung der Gläubigerin, vor Einleitung der Betreibung
eine Zahlungsaufforderung zuzustellen oder vorab über Gesuche um
Zahlungsaufschub zu entscheiden, besteht nicht. Ebenso war das Zivilgericht
nicht verpflichtet, beim Bundesgericht eine Stellungnahme zur Begründung des
Rechtsvorschlags der Schuldnerin einzuholen. Hinsichtlich der übrigen
Ausführungen der Schuldnerin ist ein Bezug zum angefochtenen Entscheid nicht
erkennbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
werden mit CHF 450.– festgelegt (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.