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Entscheid

BEZ.2025.26

Rechtsöffnung (BGer 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025)

18. Juli 2025Deutsch5 min

betrifft Gerichtskosten gemäss zehn Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.26

ENTSCHEID

vom 18.

Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

vertreten durch […],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Mai 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. […] leitete die B____, vertreten durch […] (Gesuchstellerin

und Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Gläubigerin), gegen A____ (Gesuchsbeklagte

und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Schuldnerin) die Betreibung für eine

Forderung über insgesamt CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ein. Die Forderung

betrifft Gerichtskosten gemäss zehn Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts.

Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,

ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 15. April 2025

um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung, zuzüglich

Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 erteilte

das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Gläubigerin die definitive

Rechtsöffnung betreffend den Zahlungsbefehl Nr. […]. Der schriftlich begründete

Entscheid wurde der Schuldnerin am 15. Mai 2025 zugestellt.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe am 20.

Mai 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, der

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2025 sei wegen

offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben, und die

Bundesgerichtskosten seien abzuschreiben. Am 21. und 24. Mai 2025 reichte die

Schuldnerin weitere Eingaben mit zusätzlichen Beilagen ein. Der vorliegende

Entscheid wurde nach Beizug der Akten der Vorinstanz im Zirkulationsverfahren

gefällt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung stellt einen nicht

berufungsfähigen Endentscheid dar, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319

lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen

einen Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz

einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. mit

Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Schuldnerin

am 15. Mai 2025 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025

(Postaufgabe am 20. Mai 2025) hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist

gewahrt. Auch ihre weiteren Eingaben vom 21. und 24. Mai 2025 gingen

noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein.

1.2

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327

Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruhe und der Schuldner nicht durch Urkunden beweise,

dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Gläubigerin stütze

ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zehn Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts.

Es handle sich dabei um vollstreckbare gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 80

Abs. 1 SchKG. Die Schuldnerin mache geltend, sie habe beim

Bundesgericht einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt und die Betreibungen

seien ihr vom Bundesgericht nicht angekündigt worden. Sie mache jedoch weder

Tilgung noch Stundung oder Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen

geltend. Daher sei die Rechtsöffnung zu gewähren.

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, vor Einleitung der Betreibung

hätte eine Zahlungsaufforderung beziehungsweise eine Reaktion auf den

beantragten Zahlungsaufschub erwartet werden dürfen. Zudem rügt sie, das

Zivilgericht habe keine Stellungnahme des Bundesgerichts zur Begründung ihres

Rechtsvorschlags eingeholt.

Mit diesen

Vorbringen vermag die Schuldnerin keinen Mangel des angefochtenen Entscheids

aufzuzeigen. Eine Verpflichtung der Gläubigerin, vor Einleitung der Betreibung

eine Zahlungsaufforderung zuzustellen oder vorab über Gesuche um

Zahlungsaufschub zu entscheiden, besteht nicht. Ebenso war das Zivilgericht

nicht verpflichtet, beim Bundesgericht eine Stellungnahme zur Begründung des

Rechtsvorschlags der Schuldnerin einzuholen. Hinsichtlich der übrigen

Ausführungen der Schuldnerin ist ein Bezug zum angefochtenen Entscheid nicht

erkennbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die

unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

werden mit CHF 450.– festgelegt (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 13. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.