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Entscheid

BEZ.2025.27

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

28. Mai 2025Deutsch6 min

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastronomiebetriebs.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.27

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[…]

Gläubigerin

vertreten durch […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 12. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastronomiebetriebs.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs

über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei

Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 173.25 und CHF 25.– sowie sämtliche

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 22. Mai 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des

Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts

Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort. Es

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der

Schuldner mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid

über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin

hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss

innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall hat der Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 eingereicht, wonach er die Summe von CHF 1’329.55

bezahlt habe und diese Summe sich aus den beiden Konkursforderungen, den

Betreibungskosten und den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze.

Damit hat der Schuldner bewiesen, dass er die Schuld (einschliesslich Zinsen

und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der

Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die

zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das

Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass der

Schuldner über ausreichend liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu

begleichen. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber

zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss er glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79

vom 2. Januar 2025 E. 4.1 mit Nachweisen).

Die im

Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der

Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht

als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht,

dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober

2023.

E. 2.3.1).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher

sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel

vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen

zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79 vom 2. Januar 2025. 4.1

mit Nachweisen).

2.3.2

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner

seiner Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2025 beigelegt.

Dem Betreibungsregisterauszug sind neben 18 bezahlten Forderungen folgende

Betreibungen mit folgenden Forderungssummen zu entnehmen:

- 5

Betreibungen CHF

13‘616.60

- 9

Betreibungen mit Konkursandrohung CHF

15‘721.85

- 3

Betreibungen mit Konkurseröffnung CHF

17‘505.80

- 10

Betreibungen mit Pfändung CHF

14‘523.05

- 21

Betreibungen mit Verlustschein CHF

33‘147.30

- Total CHF

94‘514.60

Gemäss

den Akten des Konkursamts verfügt der Schuldner über ein Kontokorrentkonto bei

der […], das am 15. April 2025 einen Saldo von CHF 6.27 aufwies. Zudem verfügt

er über ein Privatkonto bei der […], das am 30. April 2025 einen Saldo von CHF

2.– aufwies. Mit diesen flüssigen Mitteln von insgesamt CHF 8.27 ist der

Schuldner bei Weitem nicht in der Lage, die sich allein aus dem

Betreibungsregister ergebenden offenen Forderungen von CHF 94‘515.60 zu decken.

Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für

die Aufhebung der Konkurseröffnung – klarerweise nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.