BEZ.2025.27
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
28. Mai 2025Deutsch6 min
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastronomiebetriebs.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.27
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[…]
Gläubigerin
vertreten durch […]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 12. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastronomiebetriebs.
Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs
über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei
Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 173.25 und CHF 25.– sowie sämtliche
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 22. Mai 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung des
Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts
Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der
Schuldner mit seiner Beschwerde vom 22. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall hat der Schuldner eine Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 eingereicht, wonach er die Summe von CHF 1’329.55
bezahlt habe und diese Summe sich aus den beiden Konkursforderungen, den
Betreibungskosten und den Gebühren des Konkursamts von CHF 700.– zusammensetze.
Damit hat der Schuldner bewiesen, dass er die Schuld (einschliesslich Zinsen
und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der
Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird geprüft, ob auch die
zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass der
Schuldner über ausreichend liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu
begleichen. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber
zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss er glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79
vom 2. Januar 2025 E. 4.1 mit Nachweisen).
Die im
Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der
Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht
als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht,
dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober
2023.
E. 2.3.1).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher
sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen
zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (zum Ganzen AGE BEZ.2024.79 vom 2. Januar 2025. 4.1
mit Nachweisen).
2.3.2
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner
seiner Beschwerde einen Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2025 beigelegt.
Dem Betreibungsregisterauszug sind neben 18 bezahlten Forderungen folgende
Betreibungen mit folgenden Forderungssummen zu entnehmen:
- 5
Betreibungen CHF
13‘616.60
- 9
Betreibungen mit Konkursandrohung CHF
15‘721.85
- 3
Betreibungen mit Konkurseröffnung CHF
17‘505.80
- 10
Betreibungen mit Pfändung CHF
14‘523.05
- 21
Betreibungen mit Verlustschein CHF
33‘147.30
- Total CHF
94‘514.60
Gemäss
den Akten des Konkursamts verfügt der Schuldner über ein Kontokorrentkonto bei
der […], das am 15. April 2025 einen Saldo von CHF 6.27 aufwies. Zudem verfügt
er über ein Privatkonto bei der […], das am 30. April 2025 einen Saldo von CHF
2.– aufwies. Mit diesen flüssigen Mitteln von insgesamt CHF 8.27 ist der
Schuldner bei Weitem nicht in der Lage, die sich allein aus dem
Betreibungsregister ergebenden offenen Forderungen von CHF 94‘515.60 zu decken.
Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für
die Aufhebung der Konkurseröffnung – klarerweise nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.