BEZ.2025.28
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
6. Juni 2025Deutsch11 min
Solothurn (Gläubiger) von CHF 586.85, zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 23. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.28
ENTSCHEID
vom 6.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch lic. iur. Christoph Gäumann, Rechtsanwalt,
Amtshausstrasse 4,
4143 Dornach
gegen
Kanton Solothurn
Beschwerdegegner
4500 Solothurn
Gläubiger
vertreten durch Steueramt des
Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 29 c,
4509 Solothurn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin)
ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kioskbetrieb sowie im Bereich
Gastronomie, inklusive Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 19. Mai
2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons
Solothurn (Gläubiger) von CHF 586.85, zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 23. Oktober
2024, CHF 6.55, CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2025 reichte die Schuldnerin
am 27. Mai 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin
beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf entsprechenden
Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 27. Mai 2025, 30. Mai 2025 und
4. Juni 2025 reichte die Schuldnerin ergänzende Unterlagen ein. Die Akten des
Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. Mai 2025 zugestellt. Die
Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Auch die ergänzenden Eingaben vom 27. Mai 2025 und 30. Mai 2025 erfolgten noch
innert der Beschwerdefrist und sind daher zu berücksichtigen. Demgegenüber wurde
die Eingabe vom 4. Juni 2025 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht
und kann folglich nicht berücksichtigt werden. Zuständig für die Beurteilung
der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
2.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung
aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden
Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294
E. 3.2).
Die Schuldnerin hat mittels der Einreichung entsprechender
Abrechnungen bzw. Quittung des Betreibungsamts (Beschwerdebeilagen 4 und 19) nachgewiesen,
dass sie innert der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen
und Kosten (inklusive der Kosten der Konkurseröffnung und der Kosten des
Konkursamts) beglichen hat. Die Beschwerdeführerin reicht zudem eine E-Mail des
Gläubigers ein, in welcher dieser bestätigt, dass die Bezahlung in der der
Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung eingegangen sei und dass er eine
Gutheissung der Beschwerde befürworte (Beschwerdebeilage 7). Es kann somit vom
Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses ausgegangen werden. Damit
ist eine der beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung
gegeben.
2.3
2.3.1
Als zweite Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom
30.
April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April
2018.
E. 4.1; Cometta, in:
Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
2.3.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie am 25. Oktober
2019.
gegründet worden und somit mit ihrem Kioskbetrieb in Basel und Allschwil
sogleich von der COVID-Pandemie betroffen gewesen sei. Dies habe dazu geführt,
dass der Kioskbetrieb der Schuldnerin nicht die nötige Frequenz gehabt habe, um
den erforderlichen Umsatz zu erwirtschaften. Die Schulden aus der COVID-Zeit habe
die Schuldnerin anschliessend mitgeschleppt, sie habe aber stets Zahlungen
vorgenommen. Dies gehe insbesondere aus den bezahlten Betreibungen hervor. Neunundzwanzig
Betreibungen seien mittlerweile vollständig bezahlt (Beschwerde Ziff. 6).
Aus dem von der
Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 21. Mai 2025
(Beschwerdebeilage 5) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den
letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom
21.
Mai 2025 waren die folgenden weiteren Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung»
aufgeführt:
[...]:
CHF 26'349.30
[...]:
CHF 3'867.25
[...]: CHF
4'102.55
[...]: CHF
14'722.40
Im Auszug vom
21.
Mai 2025 waren zudem die folgenden Forderungen mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag»
aufgeführt.
[...]: CHF
4'093.65
[...]: CHF
4'110.30
[...]: CHF
3'486.90
[...]: CHF
4'126.95
[...]: CHF
4'143.60
[...]: CHF
7'224.50
In Bezug auf die
Forderung der [...] macht die Schuldnerin geltend, dass sie seit längerem
Ratenzahlungen tätige. Aktuell seien noch CHF 5’223.75 offen, was aus der
Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Mai 2025 hervorgehe (Beschwerdebeilage
6). Die Schuldnerin habe mit der [...] zwei weitere Ratenzahlungen vereinbart,
was ihr mündlich bestätigt worden sei (Beschwerde Ziff. 8).
In Bezug auf die
Forderung der [...], über CHF 14'722.40 habe die Schuldnerin ebenfalls Raten
bezahlt. So betrage die Forderung mittlerweile noch CHF 14'368.85. Hier sei
eine Zahlungsvereinbarung mit Zahlung per 30. Juni 2025 vereinbart worden, was
aus dem entsprechenden Zahlungsplan der Steuerverwaltung (Beschwerdebeilage 12)
hervorgehe (Beschwerde Ziff. 9).
Auch gegenüber
der [...] sollen mündliche Abzahlungsvereinbarungen bestehen. Die beiden
Forderungen mit Konkursandrohung sollen gemäss mündlicher Vereinbarung noch
diesen Monat bezahlt werden. Bei den Betreibungen, in denen die Schuldnerin
Rechtsvorschlag erhoben habe, gehe sie davon aus, dass hier irrtümlicherweise
einige Forderungen mehrfach geltend gemacht worden seien (Beschwerde
Ziff. 10).
Mit der [...] habe
die Schuldnerin Kontakt aufgenommen und um eine Ratenzahlung ersucht
(Beschwerde Ziff. 12).
Aufgrund der
guten Geschäftsentwicklung (Eurovision Song Contest, FC Basel Meisterfeier,
anstehender Sommer und anstehende Frauen Fussball EM), welche allesamt zu
wesentlich höheren Frequenzen in der [...] beitragen würden und somit aufgrund
des Kiosk-Standorts in der [...] zu einem wesentlich höheren Umsatz und Gewinn
bei der Schuldnerin geführt hätten respektive führen würden, sei die
Schuldnerin in der Lage, die ausstehenden Forderungen von rund CHF 56'000.–
(Beschwerdebeilage 6) bis im Sommer 2025 (Juni, eventuell erst im Juli 2025) zu
begleichen. Ein Screenshot des Bankkontos der Schuldnerin (Beschwerdebeilage 9)
zeige einen aktuellen Stand von CHF 42'231.96. Die Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin sei somit glaubhaft gemacht (Beschwerde Ziff. 7 und 11).
In der Eingabe
vom 30. Mai 2025 macht die Schuldnerin ergänzend geltend, dass sie innert der
Rechtsmittelfrist am 28. bzw. 30. Mai 2025 folgende Zahlungen an das
Betreibungsamt vorgenommen habe (Beschwerdebeilagen 20-23):
CHF 4'098.75 betreffend
Betreibungsnummer [...], [...]
CHF 4'339.70 betreffend
Betreibungsnummer [...], [...]
CHF 3'900.– (28. Mai 2025) und
CHF 1'323.75 (30. Mai 2025) betreffend Betreibungsnummer [...], [...]
In Bezug auf
drei der Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung» sei somit innerhalb der
Rechtsmittelfrist eine Bezahlung erfolgt. In Bezug auf die vierte der
Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung», diejenige der [...], sei eine
Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart worden.
2.3.3
Aus
dem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass die Schuldnerin in den letzten
Jahren umfangreiche Betreibungen mittels Zahlungen an das Betreibungsamt
getilgt hat. Bei den im Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Konkursandrohung»
aufgeführten Betreibungen hat die Schuldnerin gemäss den obigen Ausführungen
und den eingereichten Belegen die offenen Forderungen der [...] und diejenigen
der [...] innert der Rechtsmittelfrist bezahlt. In Bezug auf die Forderung der [...]
über CHF 14’368.85 wurde ein Zahlungstermin vom 30. Juni 2025 vereinbart,
so dass diese zur Zeit noch nicht als fällig bezeichnet werden kann. Die
Schuldnerin kann somit glaubhaft machen, dass sie die sich aus dem
Betreibungsregister ergebenden vollstreckbaren Forderungen entweder bezahlt
oder diesbezüglich einen Aufschub des Zahlungstermins erreicht hat. In Bezug
auf die mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag» aufgeführten Forderungen der [...]
macht die Schuldnerin geltend, dass hier irrtümlicherweise einige Forderungen
mehrfach geltend gemacht worden seien. Dieser Einwand ist wenig substantiiert.
Bei der Forderung der [...] ist trotz des erhobenen Rechtsvorschlags von einer
eigentlichen Anerkennung der Forderung auszugehen. In der E-Mail vom 20. Mai
2025.
an die [...] (Beschwerdebeilage 13) ersucht die Schuldnerin um eine
Ratenzahlung der offenen Prämien mit dem Betrag von CHF 7'064.45 mit
möglichst niedrigen Raten, am besten zwölf Monatsraten ab Ende Juni.
Geschäftlich sei sie zwar im Aufschwung. Eine sofortige Zahlung sei momentan
aber nicht möglich. Dass die Forderung besteht, wird damit aber nicht in Frage
gestellt. Aus dem Betreibungsregister ergeben sich somit noch ungedeckte (aber
nicht vollstreckbare) Forderungen in der Höhe von insgesamt 27'185.90 (CHF 19'961.40
Forderungen der […] und CHF 7'224.50 […] AG).
Aus den Angaben
in den Rechtsschriften und den Beilagen dazu lässt sich nur ein ungenaues Bild
über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin ableiten. Sie macht
geltend, dass sie im April 2025 einen Umsatz von CHF 168'823.90 und im Mai
2025.
(bis 20. Mai 2025) einen Umsatz von CHF 141'971.02 erzielt habe. Sie
habe in diesen Monaten wohl ca. 50'000.– verdient und werde auch noch eine
Provision der [...] im Folgemonat erhalten. Auf einem Bankkonto würden sich
gemäss Screenshot vom 26. Mai 2025 aktuell CHF 42'231.96 befinden (Beschwerde
Ziff. 7). Der von ihr eingereichte Screenshot vom 26. Mai 2025 (Beschwerdebeilage
9) zeigt Guthaben von CHF 3.45 und CHF 42'231.96 bei einem Passivum von
CHF 68'000.– und somit ein Nettovermögen von CHF -25'764.– auf. Es ist davon
auszugehen, dass sich das Passivum aus einem Kontokorrentverhältnis ergibt und
dass die entsprechende Forderung zurzeit nicht fällig ist. Das Guthaben von
CHF 42'231.96 sollte somit zur Tilgung der fälligen Forderungen zur
Verfügung stehen. Die Schuldnerin hat denn auch aufgezeigt, dass sie (nach der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung) innert der Rechtsmittelfrist Zahlungen in
Höhe von insgesamt CHF 13'662.20 vornehmen konnte. Mit dem Restbetrag des
vorgenannten Guthabens nach Vornahme der genannten Zahlungen könnten auch die
sich aus dem Betreibungsregister ergebenden übrigen Forderungen gedeckt werden.
Aufgrund dieser Zahlungen und des oben dargestellten bisherigen Zahlungsverhaltens
sowie den Zahlungsbemühungen der Schuldnerin erscheint es somit insgesamt als
glaubhaft, dass sie die weiteren, bald fälligen Forderungen wird begleichen
können.
Bei dieser
Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt
knapp glaubhaft machen kann.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner
Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO
trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu
tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020
E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 19. Mai 2025 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.