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Entscheid

BEZ.2025.28

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

6. Juni 2025Deutsch11 min

Solothurn (Gläubiger) von CHF 586.85, zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 23. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.28

ENTSCHEID

vom 6.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch lic. iur. Christoph Gäumann, Rechtsanwalt,

Amtshausstrasse 4,

4143 Dornach

gegen

Kanton Solothurn

Beschwerdegegner

4500 Solothurn

Gläubiger

vertreten durch Steueramt des

Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 29 c,

4509 Solothurn

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin)

ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kioskbetrieb sowie im Bereich

Gastronomie, inklusive Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 19. Mai

2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons

Solothurn (Gläubiger) von CHF 586.85, zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 23. Oktober

2024, CHF 6.55, CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2025 reichte die Schuldnerin

am 27. Mai 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin

beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf entsprechenden

Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2025 die

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingaben vom 27. Mai 2025, 30. Mai 2025 und

4. Juni 2025 reichte die Schuldnerin ergänzende Unterlagen ein. Die Akten des

Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. Mai 2025 zugestellt. Die

Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Auch die ergänzenden Eingaben vom 27. Mai 2025 und 30. Mai 2025 erfolgten noch

innert der Beschwerdefrist und sind daher zu berücksichtigen. Demgegenüber wurde

die Eingabe vom 4. Juni 2025 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht

und kann folglich nicht berücksichtigt werden. Zuständig für die Beurteilung

der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

2.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung

aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und

Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung

des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden

Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294

E. 3.2).

Die Schuldnerin hat mittels der Einreichung entsprechender

Abrechnungen bzw. Quittung des Betreibungsamts (Beschwerdebeilagen 4 und 19) nachgewiesen,

dass sie innert der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen

und Kosten (inklusive der Kosten der Konkurseröffnung und der Kosten des

Konkursamts) beglichen hat. Die Beschwerdeführerin reicht zudem eine E-Mail des

Gläubigers ein, in welcher dieser bestätigt, dass die Bezahlung in der der

Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung eingegangen sei und dass er eine

Gutheissung der Beschwerde befürworte (Beschwerdebeilage 7). Es kann somit vom

Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses ausgegangen werden. Damit

ist eine der beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung

gegeben.

2.3

2.3.1

Als zweite Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30.

April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April

2018.

E. 4.1; Cometta, in:

Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

2.3.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie am 25. Oktober

2019.

gegründet worden und somit mit ihrem Kioskbetrieb in Basel und Allschwil

sogleich von der COVID-Pandemie betroffen gewesen sei. Dies habe dazu geführt,

dass der Kioskbetrieb der Schuldnerin nicht die nötige Frequenz gehabt habe, um

den erforderlichen Umsatz zu erwirtschaften. Die Schulden aus der COVID-Zeit habe

die Schuldnerin anschliessend mitgeschleppt, sie habe aber stets Zahlungen

vorgenommen. Dies gehe insbesondere aus den bezahlten Betreibungen hervor. Neunundzwanzig

Betreibungen seien mittlerweile vollständig bezahlt (Beschwerde Ziff. 6).

Aus dem von der

Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 21. Mai 2025

(Beschwerdebeilage 5) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den

letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom

21.

Mai 2025 waren die folgenden weiteren Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung»

aufgeführt:

[...]:

CHF 26'349.30

[...]:

CHF 3'867.25

[...]: CHF

4'102.55

[...]: CHF

14'722.40

Im Auszug vom

21.

Mai 2025 waren zudem die folgenden Forderungen mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag»

aufgeführt.

[...]: CHF

4'093.65

[...]: CHF

4'110.30

[...]: CHF

3'486.90

[...]: CHF

4'126.95

[...]: CHF

4'143.60

[...]: CHF

7'224.50

In Bezug auf die

Forderung der [...] macht die Schuldnerin geltend, dass sie seit längerem

Ratenzahlungen tätige. Aktuell seien noch CHF 5’223.75 offen, was aus der

Abrechnung des Betreibungsamts vom 2. Mai 2025 hervorgehe (Beschwerdebeilage

6). Die Schuldnerin habe mit der [...] zwei weitere Ratenzahlungen vereinbart,

was ihr mündlich bestätigt worden sei (Beschwerde Ziff. 8).

In Bezug auf die

Forderung der [...], über CHF 14'722.40 habe die Schuldnerin ebenfalls Raten

bezahlt. So betrage die Forderung mittlerweile noch CHF 14'368.85. Hier sei

eine Zahlungsvereinbarung mit Zahlung per 30. Juni 2025 vereinbart worden, was

aus dem entsprechenden Zahlungsplan der Steuerverwaltung (Beschwerdebeilage 12)

hervorgehe (Beschwerde Ziff. 9).

Auch gegenüber

der [...] sollen mündliche Abzahlungsvereinbarungen bestehen. Die beiden

Forderungen mit Konkursandrohung sollen gemäss mündlicher Vereinbarung noch

diesen Monat bezahlt werden. Bei den Betreibungen, in denen die Schuldnerin

Rechtsvorschlag erhoben habe, gehe sie davon aus, dass hier irrtümlicherweise

einige Forderungen mehrfach geltend gemacht worden seien (Beschwerde

Ziff. 10).

Mit der [...] habe

die Schuldnerin Kontakt aufgenommen und um eine Ratenzahlung ersucht

(Beschwerde Ziff. 12).

Aufgrund der

guten Geschäftsentwicklung (Eurovision Song Contest, FC Basel Meisterfeier,

anstehender Sommer und anstehende Frauen Fussball EM), welche allesamt zu

wesentlich höheren Frequenzen in der [...] beitragen würden und somit aufgrund

des Kiosk-Standorts in der [...] zu einem wesentlich höheren Umsatz und Gewinn

bei der Schuldnerin geführt hätten respektive führen würden, sei die

Schuldnerin in der Lage, die ausstehenden Forderungen von rund CHF 56'000.–

(Beschwerdebeilage 6) bis im Sommer 2025 (Juni, eventuell erst im Juli 2025) zu

begleichen. Ein Screenshot des Bankkontos der Schuldnerin (Beschwerdebeilage 9)

zeige einen aktuellen Stand von CHF 42'231.96. Die Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin sei somit glaubhaft gemacht (Beschwerde Ziff. 7 und 11).

In der Eingabe

vom 30. Mai 2025 macht die Schuldnerin ergänzend geltend, dass sie innert der

Rechtsmittelfrist am 28. bzw. 30. Mai 2025 folgende Zahlungen an das

Betreibungsamt vorgenommen habe (Beschwerdebeilagen 20-23):

CHF 4'098.75 betreffend

Betreibungsnummer [...], [...]

CHF 4'339.70 betreffend

Betreibungsnummer [...], [...]

CHF 3'900.– (28. Mai 2025) und

CHF 1'323.75 (30. Mai 2025) betreffend Betreibungsnummer [...], [...]

In Bezug auf

drei der Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung» sei somit innerhalb der

Rechtsmittelfrist eine Bezahlung erfolgt. In Bezug auf die vierte der

Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung», diejenige der [...], sei eine

Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart worden.

2.3.3

Aus

dem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass die Schuldnerin in den letzten

Jahren umfangreiche Betreibungen mittels Zahlungen an das Betreibungsamt

getilgt hat. Bei den im Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Konkursandrohung»

aufgeführten Betreibungen hat die Schuldnerin gemäss den obigen Ausführungen

und den eingereichten Belegen die offenen Forderungen der [...] und diejenigen

der [...] innert der Rechtsmittelfrist bezahlt. In Bezug auf die Forderung der [...]

über CHF 14’368.85 wurde ein Zahlungstermin vom 30. Juni 2025 vereinbart,

so dass diese zur Zeit noch nicht als fällig bezeichnet werden kann. Die

Schuldnerin kann somit glaubhaft machen, dass sie die sich aus dem

Betreibungsregister ergebenden vollstreckbaren Forderungen entweder bezahlt

oder diesbezüglich einen Aufschub des Zahlungstermins erreicht hat. In Bezug

auf die mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag» aufgeführten Forderungen der [...]

macht die Schuldnerin geltend, dass hier irrtümlicherweise einige Forderungen

mehrfach geltend gemacht worden seien. Dieser Einwand ist wenig substantiiert.

Bei der Forderung der [...] ist trotz des erhobenen Rechtsvorschlags von einer

eigentlichen Anerkennung der Forderung auszugehen. In der E-Mail vom 20. Mai

2025.

an die [...] (Beschwerdebeilage 13) ersucht die Schuldnerin um eine

Ratenzahlung der offenen Prämien mit dem Betrag von CHF 7'064.45 mit

möglichst niedrigen Raten, am besten zwölf Monatsraten ab Ende Juni.

Geschäftlich sei sie zwar im Aufschwung. Eine sofortige Zahlung sei momentan

aber nicht möglich. Dass die Forderung besteht, wird damit aber nicht in Frage

gestellt. Aus dem Betreibungsregister ergeben sich somit noch ungedeckte (aber

nicht vollstreckbare) Forderungen in der Höhe von insgesamt 27'185.90 (CHF 19'961.40

Forderungen der […] und CHF 7'224.50 […] AG).

Aus den Angaben

in den Rechtsschriften und den Beilagen dazu lässt sich nur ein ungenaues Bild

über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin ableiten. Sie macht

geltend, dass sie im April 2025 einen Umsatz von CHF 168'823.90 und im Mai

2025.

(bis 20. Mai 2025) einen Umsatz von CHF 141'971.02 erzielt habe. Sie

habe in diesen Monaten wohl ca. 50'000.– verdient und werde auch noch eine

Provision der [...] im Folgemonat erhalten. Auf einem Bankkonto würden sich

gemäss Screenshot vom 26. Mai 2025 aktuell CHF 42'231.96 befinden (Beschwerde

Ziff. 7). Der von ihr eingereichte Screenshot vom 26. Mai 2025 (Beschwerdebeilage

9) zeigt Guthaben von CHF 3.45 und CHF 42'231.96 bei einem Passivum von

CHF 68'000.– und somit ein Nettovermögen von CHF -25'764.– auf. Es ist davon

auszugehen, dass sich das Passivum aus einem Kontokorrentverhältnis ergibt und

dass die entsprechende Forderung zurzeit nicht fällig ist. Das Guthaben von

CHF 42'231.96 sollte somit zur Tilgung der fälligen Forderungen zur

Verfügung stehen. Die Schuldnerin hat denn auch aufgezeigt, dass sie (nach der

Anordnung der aufschiebenden Wirkung) innert der Rechtsmittelfrist Zahlungen in

Höhe von insgesamt CHF 13'662.20 vornehmen konnte. Mit dem Restbetrag des

vorgenannten Guthabens nach Vornahme der genannten Zahlungen könnten auch die

sich aus dem Betreibungsregister ergebenden übrigen Forderungen gedeckt werden.

Aufgrund dieser Zahlungen und des oben dargestellten bisherigen Zahlungsverhaltens

sowie den Zahlungsbemühungen der Schuldnerin erscheint es somit insgesamt als

glaubhaft, dass sie die weiteren, bald fälligen Forderungen wird begleichen

können.

Bei dieser

Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt

knapp glaubhaft machen kann.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner

Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO

trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu

tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020

E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 19. Mai 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.