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Entscheid

BEZ.2025.3

Rechtsöffnung (BGer 4D_98/2025 vom 28.07.2025)

20. Mai 2025Deutsch7 min

vier Eingaben an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2025 trat das Bundesgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.3

ENTSCHEID

vom 20. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[…]

gegen

Schweizerische

Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin

3003 Bern

vertreten durch Bundesgericht Finanzdienst,

1000 Lausanne 14

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Dezember 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. […] setzte die Schweizerische Eidgenossenschaft

(Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine

Forderung von CHF 1'300.– in Betreibung, dies für Gerichtskosten von CHF

500.– und CHF 800.–, die das Bundesgericht beim Schuldner erhoben hatte.

Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,

ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 10. Oktober 2024 um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung zuzüglich

Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024

erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den

Zahlungsbefehl Nr. […]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen

Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlichen begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 18. Januar 2025

Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Beschwerde am 23. Januar 2025

an das Appellationsgericht. Nachdem der Schuldner den vom Appellationsgericht

verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte das Appellationsgericht den

Parteien mit, es sei vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und

aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden.

In der Folge reichte der Schuldner zwei weitere Eingaben vom 3. und 10. Februar

2025 ein. Mit Verfügungen vom 5. und 11. Februar 2025 nahm das

Appellationsgericht diese beiden Eingaben zu den Akten. Eine weitere Eingabe

des Schuldners vom 12. Februar 2025 überwies es mit Verfügung vom gleichen Tag

an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 11. Februar 2025. In der Folge reichte der Schuldner vier

weitere Eingaben vom 28. Februar sowie vom 12., 19. und 25. März 2025 ein.

Mit Verfügung vom 26. März 2025 überwies das Appellationsgericht auch diese

vier Eingaben an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2025 trat das Bundesgericht

auf die Beschwerde des Schuldners gegen die Verfügung des Appellationsgerichts

vom 11. Februar 2025 nicht ein. Eine weitere Eingabe des Schuldners vom 15.

April 2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Der vorliegende Entscheid

wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde

vom 18. Januar 2025 wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und

Art. 251 lit. a ZPO). Die späteren Eingaben vom 3., 10., 12., und 28.

Februar, vom 12., 19. und 25. März sowie vom 15. April 2025 wurden dagegen

allesamt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet

eingereicht. Sie sind unbeachtlich.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 4. Dezember 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es

örtlich und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte

es dar, dass die Forderung der Gläubigerin auf zwei vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheiden beruhe (E. 2). Beruhe die Forderung auf

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden werde die definitive Rechtsöffnung

erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Forderung

getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im vorliegenden Fall kritisiere der

Schuldner die «wiederholten und unbegründeten Nichtanhandnahmen» seiner

Anzeigen; er beantrage deshalb die Überprüfung der Rechtmässigkeit der

wiederholten Nichtanhandnahmen. Der Schuldner – so das Zivilgericht – mache

somit weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend

und belege diese auch nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren werde die Forderung

materiell nicht mehr überprüft. Die Ausführungen des Schuldners bezögen sich

zudem nicht auf die Forderung, also auf die Gerichtskosten, die ihm das

Bundesgericht auferlegt habe (E. 3).

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er

sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

Zürich/Ba­sel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss anhand der erstinstanzlichen

festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern

sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt

werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,

weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser

geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).

Im vorliegenden

Fall führt der Schuldner in seiner Beschwerde aus, dass er als Whistleblower

ständig verleumdet werde, zuletzt am 19. Dezember 2024 in der Kanzlei […], wo

er erneut der Drohung bezichtigt worden sei. Das Gericht behaupte, es habe

keine oder nicht fristgerecht eingereichte Belege für die vom Schuldner

gemeldeten Offizialdelikte erhalten. Diese Behauptung sei nachweislich falsch.

Er werde betrieben, die Kosten von Nichtanhandnahmeverfügungen zu tragen, trotz

belegter Delikte und fortwährender Missstände. Dieses Vorgehen erwecke den

Eindruck, dass gezielt versucht werde, die gemeldeten Offizialdelikte zu

verschleiern, anstatt eine sachliche Prüfung der Beweise vorzunehmen. Er

fordere eine sachgerechte Bearbeitung der von ihm gemeldeten Offizialdelikte

(vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2025). Mit diesen Ausführungen begründet der

Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch

sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des

Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung die Forderung nicht mehr materiell – also in der Sache –

überprüft werden kann, sondern nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung

der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer

genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die

Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.–

(Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2024 (V.2024.942) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.