BEZ.2025.3
Rechtsöffnung (BGer 4D_98/2025 vom 28.07.2025)
20. Mai 2025Deutsch7 min
vier Eingaben an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2025 trat das Bundesgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.3
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[…]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Bundesgericht Finanzdienst,
1000 Lausanne 14
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Dezember 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] setzte die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine
Forderung von CHF 1'300.– in Betreibung, dies für Gerichtskosten von CHF
500.– und CHF 800.–, die das Bundesgericht beim Schuldner erhoben hatte.
Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte,
ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt am 10. Oktober 2024 um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ihre Forderung zuzüglich
Verzugszinsen und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024
erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den
Zahlungsbefehl Nr. […]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen
Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlichen begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 18. Januar 2025
Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Beschwerde am 23. Januar 2025
an das Appellationsgericht. Nachdem der Schuldner den vom Appellationsgericht
verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte das Appellationsgericht den
Parteien mit, es sei vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und
aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden.
In der Folge reichte der Schuldner zwei weitere Eingaben vom 3. und 10. Februar
2025 ein. Mit Verfügungen vom 5. und 11. Februar 2025 nahm das
Appellationsgericht diese beiden Eingaben zu den Akten. Eine weitere Eingabe
des Schuldners vom 12. Februar 2025 überwies es mit Verfügung vom gleichen Tag
an das Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 11. Februar 2025. In der Folge reichte der Schuldner vier
weitere Eingaben vom 28. Februar sowie vom 12., 19. und 25. März 2025 ein.
Mit Verfügung vom 26. März 2025 überwies das Appellationsgericht auch diese
vier Eingaben an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2025 trat das Bundesgericht
auf die Beschwerde des Schuldners gegen die Verfügung des Appellationsgerichts
vom 11. Februar 2025 nicht ein. Eine weitere Eingabe des Schuldners vom 15.
April 2025 nahm das Appellationsgericht zu den Akten. Der vorliegende Entscheid
wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde
vom 18. Januar 2025 wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und
Art. 251 lit. a ZPO). Die späteren Eingaben vom 3., 10., 12., und 28.
Februar, vom 12., 19. und 25. März sowie vom 15. April 2025 wurden dagegen
allesamt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet
eingereicht. Sie sind unbeachtlich.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid vom 4. Dezember 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es
örtlich und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte
es dar, dass die Forderung der Gläubigerin auf zwei vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheiden beruhe (E. 2). Beruhe die Forderung auf
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden werde die definitive Rechtsöffnung
erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Forderung
getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im vorliegenden Fall kritisiere der
Schuldner die «wiederholten und unbegründeten Nichtanhandnahmen» seiner
Anzeigen; er beantrage deshalb die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
wiederholten Nichtanhandnahmen. Der Schuldner – so das Zivilgericht – mache
somit weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend
und belege diese auch nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren werde die Forderung
materiell nicht mehr überprüft. Die Ausführungen des Schuldners bezögen sich
zudem nicht auf die Forderung, also auf die Gerichtskosten, die ihm das
Bundesgericht auferlegt habe (E. 3).
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er
sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss anhand der erstinstanzlichen
festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern
sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).
Im vorliegenden
Fall führt der Schuldner in seiner Beschwerde aus, dass er als Whistleblower
ständig verleumdet werde, zuletzt am 19. Dezember 2024 in der Kanzlei […], wo
er erneut der Drohung bezichtigt worden sei. Das Gericht behaupte, es habe
keine oder nicht fristgerecht eingereichte Belege für die vom Schuldner
gemeldeten Offizialdelikte erhalten. Diese Behauptung sei nachweislich falsch.
Er werde betrieben, die Kosten von Nichtanhandnahmeverfügungen zu tragen, trotz
belegter Delikte und fortwährender Missstände. Dieses Vorgehen erwecke den
Eindruck, dass gezielt versucht werde, die gemeldeten Offizialdelikte zu
verschleiern, anstatt eine sachliche Prüfung der Beweise vorzunehmen. Er
fordere eine sachgerechte Bearbeitung der von ihm gemeldeten Offizialdelikte
(vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2025). Mit diesen Ausführungen begründet der
Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch
sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des
Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung die Forderung nicht mehr materiell – also in der Sache –
überprüft werden kann, sondern nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung
der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer
genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.–
(Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2024 (V.2024.942) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael John Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.