BEZ.2025.30
Beschwerde - Verfügung Ordnungsbusse
17. Juli 2025Deutsch6 min
A____ (Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.30
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle
für Beschwerdegegnerin
Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 24.
April 2025
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
ist Mieterin einer 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. In einem von ihr
eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) erschien sie nicht an der auf den
22. April 2025 angesetzten Verhandlung. Mit Verfügung vom
24. April 2025 auferlegte ihr die Schlichtungsstelle deshalb eine
Ordnungsbusse von CHF 200.–. Am 12. Mai 2025 ging bei der
Schlichtungsstelle ein Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) vom 7. Mai 2025 (samt Ordnungsbussenverfügung) ein,
wonach die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 hospitalisiert
sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 überwies die Schlichtungsstelle
das Arztzeugnis (samt Ordnungsbussenverfügung) an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Das Appellationsgericht verlangte von der Beschwerdeführerin einen
Kostenvorschuss, den diese fristgerecht zahlte. Zudem zog es die Akten der
Schlichtungsstelle bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung
bei der Schlichtungsstelle. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin
wendet sich wohl sinngemäss gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen
des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b
Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit
ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich auf
sie einzutreten ist (vgl. aber Erwägung 2).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser gesetzlichen
Pflicht, die Beschwerde zu begründen fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde
konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person
bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird,
mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE
BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1).
Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf
welchen Beschwerdegrund sie sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerdeführerin hat somit zu
erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt
unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (zum
Ganzen AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall reichte die Beschwerdeführerin unkommentiert ein Arztzeugnis (samt
Ordnungsbussenverfügung) ein, das am 12. Mai 2025 bei der
Schlichtungsstelle einging. Dem Arztzeugnis der UPK vom 7. Mai 2025 lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 in der UPK
hospitalisiert ist und dadurch den Verhandlungstermin vom 22. April 2025 nicht
wahrnehmen konnte. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit der
unkommentierten Einreichung dieses Arztzeugnisses ein konkretes Rechtsbegehren
gestellt und hinreichend begründet hat, weshalb sie die angefochtene
Ordnungsbussenverfügung als unrichtig erachtet. Die Frage, ob sie ein
genügendes Rechtsbegehren gestellt und ihre Beschwerde genügend begründet hat,
kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da die Beschwerde aus einem
anderen Grund abgewiesen werden muss (vgl. Erwägung 3).
3.
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren
können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot
ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den
Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und
neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen
und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen
Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022
E. 1.2).
Im vorliegenden
Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht erst aufgrund der
Ordnungsbussenverfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 Anlass, ein
Arztzeugnis einzureichen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie auch als
juristische Laiin Anlass gehabt, ein Arztzeugnis bereits vor der
Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 einzureichen. Folglich kann die erst
in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Behauptung, sie habe wegen eines
Spitalaufenthalts nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen können, im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Ohne
Berücksichtigung einer solchen Behauptung ist nicht erkennbar, dass die
angefochtene Ordnungsbussenverfügung falsch sein sollte.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die
Verfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit
CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG
154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle
vom 24. April 2025 (Verfahrensnummer 24/SHN-140) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Celine Kappler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.