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Entscheid

BEZ.2025.30

Beschwerde - Verfügung Ordnungsbusse

17. Juli 2025Deutsch6 min

A____ (Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.30

ENTSCHEID

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle

für Beschwerdegegnerin

Mietstreitigkeiten

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 24.

April 2025

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin)

ist Mieterin einer 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel. In einem von ihr

eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) erschien sie nicht an der auf den

22. April 2025 angesetzten Verhandlung. Mit Verfügung vom

24. April 2025 auferlegte ihr die Schlichtungsstelle deshalb eine

Ordnungsbusse von CHF 200.–. Am 12. Mai 2025 ging bei der

Schlichtungsstelle ein Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) vom 7. Mai 2025 (samt Ordnungsbussenverfügung) ein,

wonach die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 hospitalisiert

sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 überwies die Schlichtungsstelle

das Arztzeugnis (samt Ordnungsbussenverfügung) an das Appellationsgericht

Basel-Stadt. Das Appellationsgericht verlangte von der Beschwerdeführerin einen

Kostenvorschuss, den diese fristgerecht zahlte. Zudem zog es die Akten der

Schlichtungsstelle bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung

bei der Schlichtungsstelle. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin

wendet sich wohl sinngemäss gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen

des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b

Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit

ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die

vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich auf

sie einzutreten ist (vgl. aber Erwägung 2).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich

und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser gesetzlichen

Pflicht, die Beschwerde zu begründen fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde

konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person

bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird,

mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE

BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1).

Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf

welchen Beschwerdegrund sie sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerdeführerin hat somit zu

erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt

unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu

strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie

zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für

fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (zum

Ganzen AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall reichte die Beschwerdeführerin unkommentiert ein Arztzeugnis (samt

Ordnungsbussenverfügung) ein, das am 12. Mai 2025 bei der

Schlichtungsstelle einging. Dem Arztzeugnis der UPK vom 7. Mai 2025 lässt sich entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Februar 2025 in der UPK

hospitalisiert ist und dadurch den Verhandlungstermin vom 22. April 2025 nicht

wahrnehmen konnte. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit der

unkommentierten Einreichung dieses Arztzeugnisses ein konkretes Rechtsbegehren

gestellt und hinreichend begründet hat, weshalb sie die angefochtene

Ordnungsbussenverfügung als unrichtig erachtet. Die Frage, ob sie ein

genügendes Rechtsbegehren gestellt und ihre Beschwer­de genügend begründet hat,

kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da die Beschwerde aus einem

anderen Grund abgewiesen werden muss (vgl. Erwägung 3).

3.

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren

können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot

ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den

Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und

neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen

und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der

Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen

Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der

Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022

E. 1.2).

Im vorliegenden

Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht erst aufgrund der

Ordnungsbussenverfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 Anlass, ein

Arztzeugnis einzureichen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte sie auch als

juristische Laiin Anlass gehabt, ein Arztzeugnis bereits vor der

Schlichtungsverhandlung vom 22. April 2025 einzureichen. Folglich kann die erst

in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachte Behauptung, sie habe wegen eines

Spitalaufenthalts nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen können, im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Ohne

Berücksichtigung einer solchen Behauptung ist nicht erkennbar, dass die

angefochtene Ordnungsbussenverfügung falsch sein sollte.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die

Verfügung der Schlichtungsstelle vom 24. April 2025 abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit

CHF 200.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG

154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle

vom 24. April 2025 (Verfahrensnummer 24/SHN-140) wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.