BEZ.2025.31
Ordnungsbusse
10. September 2025Deutsch10 min
ausserkantonal wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 21. August 2024 lud die Schlichtungsbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.31
ENTSCHEID
vom 10.
September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Staatliche Schlichtungsstelle
Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai
2025
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) reichte am 15. April 2025 bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (nachfolgend Schlichtungsbehörde) ein
Schlichtungsgesuch ein. Sie gab als ihre Adresse [...], an und machte geltend,
sie sei vertreten durch die B____, [...] Basel. Weiter gab sie an, dass sie
ausserkantonal wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 21. August 2024 lud die Schlichtungsbehörde
die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 1. Oktober 2024 vor. In den der
Ladungsverfügung beiliegenden Hinweisen wurde darauf hingewiesen, dass für den
Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Ausfällung einer Busse
ausdrücklich vorbehalten sei. Auf Ersuchen der Gegenpartei des
Schlichtungsverfahrens hin wurde die Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom
30. Oktober 2024 auf den 3. Dezember 2024 verschoben. Mit Eingabe vom 25.
November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zurzeit
krankgeschrieben sei und um Verschiebung der angesetzten Verhandlung ersuche. Mit
Verfügung vom 7. Januar 2025 wurden die Parteien zu einem neuen Schlichtungstermin
am 18. Februar 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025
teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht von der B____ vertreten werde
und erneut krankheitsbedingt um Verschiebung des Verhandlungstermins ersuche.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien
mit, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die B____ nicht mehr als
Liegenschaftsverwaltung aufgeführt, sondern lediglich als Zustelladresse der
Beschwerdeführerin aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 12. März 2025
wurden die Parteien zudem zu einem neuen Schlichtungstermin am 8. Mai 2025
vorgeladen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Einschreiben mit der Vorladung
an die Beschwerdeführerin am 15. März 2025 am Postschalter abgeholt. An
der Verhandlung vom 8. Mai 2025 erschien keine der Parteien. Das Verfahren
wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrieben. Mit Verfügung vom 9. Mai
2025 auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin eine
Ordnungsbusse von CHF 400.–. Die Verfügung holte die Beschwerdeführerin am
15. Mai 2025 am Postschalter ab.
Gegen die
Verfügung vom 9. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, mit
Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt sie, es sei die Ordnungsbusse aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. Mai
2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert. Es wurde ihr zudem eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2025 angesetzt,
um eine von ihr selbst oder einer nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung
vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der
Beschwerde vom 26. Mai 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu
belegen, dass C____ die Voraussetzungen für die Vertretung der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erfüllt. Mit Eingabe vom 16. Juni
2025 reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst unterzeichnete Version
der Beschwerde ein. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem
Appellationsgericht eine an die Schlichtungsbehörde gerichtete Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025. Die Verfügung mit den Beilagen wurde
der Beschwerdeführerin zugestellt. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli
2018.
E. 1). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert
zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE
BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht. Ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von einer
im Gerichtsverfahren unzulässigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch C____
auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin innert
der ihr angesetzten Nachfrist eine von ihr selbst unterzeichnete Version der Beschwerde
nachgereicht hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO).
2.
Ordnungsbusse
In der
angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 führt die Schlichtungsbehörde zur
Begründung der Ordnungsbusse Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei zu der
auf Donnerstag, 8. Mai 2025 um 17:00 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung
nicht erschienen, obwohl die Schlichtungsbehörde diese auf ihren Wunsch
mehrmals verschoben und der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 eine Vorladung
zugestellt habe. Es werde ihr daher gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO eine
Ordnungsbusse von CHF 400.– auferlegt.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr der Termin am 8.
Mai 2025 nie mitgeteilt worden sei. Die Korrespondenz sei an die falsche
Adresse, namentlich die Geschäftsadresse der B____ gesendet worden. Diese prüfe
die Posteingänge jedoch nur sporadisch. Auch die Verfügung betreffend
Ordnungsbusse sei an eine veraltete Adresse gesendet worden und der
Beschwerdeführerin nur zufällig zur Kenntnis gelangt. Zudem enthalte die
Verfügung die unzutreffende Feststellung, dass der Termin vor der
Schlichtungsbehörde mehrfach versäumt worden sei. Dies werde bestritten. Der
letzte Termin habe aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit nicht
wahrgenommen werden können. Es sei somit noch nie ein Termin versäumt worden
und die Ordnungsbusse sei der Beschwerdeführerin gar nicht zur Kenntnis
gekommen. Ansonsten hätte sie den Termin entweder wahrgenommen oder eine
Vertretung beauftragt.
Diesen Einwänden
der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat in
ihrer ersten Eingabe an die Schlichtungsbehörde angegeben, dass sie durch die B____,
[...] Basel, vertreten werde. In einer Eingabe vom 23. Januar 2025 machte die
Beschwerdeführerin sodann geltend, dass sie nicht durch die B____ vertreten
werde. Sie gab darin als Zustelladresse aber nach wie vor die [...] Basel, an.
In der entsprechenden Eingabe hat sie aber auch (erneut) angegeben, dass sie
selbst ausserkantonal wohnhaft sei. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis vom
22.
Januar 2025 lautete denn auch auf die Beschwerdeführerin mit Adressangabe [...].
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde
in der Folge ihre Verfügungen an die [...] Basel, mit dem Hinweis c/o B____
zugestellt hat. Der Sendungsverfolgung der Post ist zu entnehmen, dass die
Vorladung zu dem zum dritten Mal verschobenen Termin vom 8. Mai 2025 am 15.
März 2025 am Postschalter abgeholt und somit ordentlich zugestellt worden ist.
Auch die gleichermassen adressierte angefochtene Verfügung konnte der
Beschwerdeführerin ordentlich zugstellt werden. Die anderslautende Behauptung
der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung wurde
darauf hingewiesen, dass der Termin auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach
verschoben worden sei und dass sie zu dem (nach diesen Verschiebungen auf den
8.
Mai 2025 festgesetzten) Termin nicht erschienen sei. Diese
Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung ist zutreffend. Sowohl
mit Eingabe vom 25. November 2024 als auch mit Eingabe vom 23. Januar 2025
ersuchte die Beschwerdeführerin jeweils um Verschiebung des ihr mitgeteilten
Termins für die Schlichtungsverhandlung. In beiden Fällen wurde der festgelegte
Verhandlungstermin in der Folge aufgehoben und ein neuer Verhandlungstermin
festgesetzt. Die Vorladung zur Verhandlung vom 8. Mai 2025 wurde der
Beschwerdeführerin zugestellt und sie ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt
nicht erschienen. Bei dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf ein mehrmaliges
Nichterscheinen handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da bei
der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung zutreffend dargelegt wurde, dass der
Termin zwar auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach verschoben worden ist,
die Säumnis aber nur den Termin vom 8. Mai 2025 betraf. Für die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach sie bei Kenntnisnahme des Termins vom 8. Mai 2025
entweder diesen wahrgenommen oder eine Vertretung beauftragt hätte, fehlt
jegliche Grundlage. Dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zugestellt worden
ist (wie auch die dieser vorausgehenden Verfügungen) und sie somit Kenntnis vom
Termin hatte, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe vom 13. Mai 2025 an die Schlichtungsbehörde. Dort hatte sie
ausgeführt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei,
an der Verhandlung teilzunehmen. Da es sich um einen Notfall gehandelt habe, habe
sie der Schlichtungsbehörde auch nicht rechtzeitig Bescheid geben können. Damit
anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie vom Verhandlungstermin vom 8. Mai
2025.
Kenntnis hatte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von
der Beschwerdeführerin als Beilage zur Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Schlichtungsbehörde
eingereichte Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Mai 2025 bestätigt,
jedoch nicht für den Verhandlungstermin vom 8. Mai 2025, an welchem die
Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung nicht teilnahm.
An der in der Eingabe vom 13. Mai 2025 gegenüber der Schlichtungsbehörde
aufgestellten Behauptung, es sei ihr wegen eines Notfalls nicht möglich
gewesen, der Schlichtungsbehörde rechtzeitig Bescheid zu geben, hält die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht vom 26. Mai
2026.
(bzw. 16. Juni 2025) nicht mehr fest. Darauf ist daher nicht weiter
einzugehen.
Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich
persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO).
Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die
Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten verläuft,
wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache
stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein
persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen
Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinn –
wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu
einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und
die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz
entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in
bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser
Teilnahmepflicht vor (zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E.
3.1). Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei mit einer
Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft werden. Diese Bestimmung wurde mit der
Revision vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der
Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in die ZPO aufgenommen. Diese
Änderung ist per 1. Januar 2025 in Kraft getreten und kommt gemäss der Übergangsbestimmung
in Art. 407f ZPO auch auf Verfahren zur Anwendung, welche bei Inkrafttreten
rechtshängig waren. Dass die Voraussetzungen nach Art. 206 Abs. 4 ZPO zur Fällung
einer Ordnungsbusse bei dem gemäss den obigen Ausführungen festgestellten
Sachverhalt erfüllt sind, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet.
3.
Beschwerdeentscheid
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten werden auf CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai 2025 (Verfahrensnummer
[...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.