Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.31

Ordnungsbusse

10. September 2025Deutsch10 min

ausserkantonal wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 21. August 2024 lud die Schlichtungsbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.31

ENTSCHEID

vom 10.

September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

Staatliche Schlichtungsstelle

Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai

2025

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) reichte am 15. April 2025 bei der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (nachfolgend Schlichtungsbehörde) ein

Schlichtungsgesuch ein. Sie gab als ihre Adresse [...], an und machte geltend,

sie sei vertreten durch die B____, [...] Basel. Weiter gab sie an, dass sie

ausserkantonal wohnhaft sei. Mit Verfügung vom 21. August 2024 lud die Schlichtungsbehörde

die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 1. Oktober 2024 vor. In den der

Ladungsverfügung beiliegenden Hinweisen wurde darauf hingewiesen, dass für den

Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Ausfällung einer Busse

ausdrücklich vorbehalten sei. Auf Ersuchen der Gegenpartei des

Schlichtungsverfahrens hin wurde die Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom

30. Oktober 2024 auf den 3. Dezember 2024 verschoben. Mit Eingabe vom 25.

November 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zurzeit

krankgeschrieben sei und um Verschiebung der angesetzten Verhandlung ersuche. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2025 wurden die Parteien zu einem neuen Schlichtungstermin

am 18. Februar 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025

teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht von der B____ vertreten werde

und erneut krankheitsbedingt um Verschiebung des Verhandlungstermins ersuche.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien

mit, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die B____ nicht mehr als

Liegenschaftsverwaltung aufgeführt, sondern lediglich als Zustelladresse der

Beschwerdeführerin aufgenommen werde. Mit Verfügung vom 12. März 2025

wurden die Parteien zudem zu einem neuen Schlichtungstermin am 8. Mai 2025

vorgeladen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Einschreiben mit der Vorladung

an die Beschwerdeführerin am 15. März 2025 am Postschalter abgeholt. An

der Verhandlung vom 8. Mai 2025 erschien keine der Parteien. Das Verfahren

wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgeschrieben. Mit Verfügung vom 9. Mai

2025 auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin eine

Ordnungsbusse von CHF 400.–. Die Verfügung holte die Beschwerdeführerin am

15. Mai 2025 am Postschalter ab.

Gegen die

Verfügung vom 9. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, mit

Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

beantragt sie, es sei die Ordnungsbusse aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. Mai

2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses

aufgefordert. Es wurde ihr zudem eine Nachfrist bis zum 17. Juni 2025 angesetzt,

um eine von ihr selbst oder einer nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung

vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der

Beschwerde vom 26. Mai 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu

belegen, dass C____ die Voraussetzungen für die Vertretung der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erfüllt. Mit Eingabe vom 16. Juni

2025 reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst unterzeichnete Version

der Beschwerde ein. Die Akten der Schlichtungsbehörde wurden beigezogen. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2025 übermittelte die Schlichtungsbehörde dem

Appellationsgericht eine an die Schlichtungsbehörde gerichtete Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025. Die Verfügung mit den Beilagen wurde

der Beschwerdeführerin zugestellt. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im

Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli

2018.

E. 1). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert

zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE

BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde frist-

und formgerecht eingereicht. Ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von einer

im Gerichtsverfahren unzulässigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch C____

auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin innert

der ihr angesetzten Nachfrist eine von ihr selbst unterzeichnete Version der Beschwerde

nachgereicht hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO).

2.

Ordnungsbusse

In der

angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 führt die Schlichtungsbehörde zur

Begründung der Ordnungsbusse Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei zu der

auf Donnerstag, 8. Mai 2025 um 17:00 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung

nicht erschienen, obwohl die Schlichtungsbehörde diese auf ihren Wunsch

mehrmals verschoben und der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 eine Vorladung

zugestellt habe. Es werde ihr daher gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO eine

Ordnungsbusse von CHF 400.– auferlegt.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr der Termin am 8.

Mai 2025 nie mitgeteilt worden sei. Die Korrespondenz sei an die falsche

Adresse, namentlich die Geschäftsadresse der B____ gesendet worden. Diese prüfe

die Posteingänge jedoch nur sporadisch. Auch die Verfügung betreffend

Ordnungsbusse sei an eine veraltete Adresse gesendet worden und der

Beschwerdeführerin nur zufällig zur Kenntnis gelangt. Zudem enthalte die

Verfügung die unzutreffende Feststellung, dass der Termin vor der

Schlichtungsbehörde mehrfach versäumt worden sei. Dies werde bestritten. Der

letzte Termin habe aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit nicht

wahrgenommen werden können. Es sei somit noch nie ein Termin versäumt worden

und die Ordnungsbusse sei der Beschwerdeführerin gar nicht zur Kenntnis

gekommen. Ansonsten hätte sie den Termin entweder wahrgenommen oder eine

Vertretung beauftragt.

Diesen Einwänden

der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer ersten Eingabe an die Schlichtungsbehörde angegeben, dass sie durch die B____,

[...] Basel, vertreten werde. In einer Eingabe vom 23. Januar 2025 machte die

Beschwerdeführerin sodann geltend, dass sie nicht durch die B____ vertreten

werde. Sie gab darin als Zustelladresse aber nach wie vor die [...] Basel, an.

In der entsprechenden Eingabe hat sie aber auch (erneut) angegeben, dass sie

selbst ausserkantonal wohnhaft sei. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis vom

22.

Januar 2025 lautete denn auch auf die Beschwerdeführerin mit Adressangabe [...].

Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde

in der Folge ihre Verfügungen an die [...] Basel, mit dem Hinweis c/o B____

zugestellt hat. Der Sendungsverfolgung der Post ist zu entnehmen, dass die

Vorladung zu dem zum dritten Mal verschobenen Termin vom 8. Mai 2025 am 15.

März 2025 am Postschalter abgeholt und somit ordentlich zugestellt worden ist.

Auch die gleichermassen adressierte angefochtene Verfügung konnte der

Beschwerdeführerin ordentlich zugstellt werden. Die anderslautende Behauptung

der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung wurde

darauf hingewiesen, dass der Termin auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach

verschoben worden sei und dass sie zu dem (nach diesen Verschiebungen auf den

8.

Mai 2025 festgesetzten) Termin nicht erschienen sei. Diese

Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung ist zutreffend. Sowohl

mit Eingabe vom 25. November 2024 als auch mit Eingabe vom 23. Januar 2025

ersuchte die Beschwerdeführerin jeweils um Verschiebung des ihr mitgeteilten

Termins für die Schlichtungsverhandlung. In beiden Fällen wurde der festgelegte

Verhandlungstermin in der Folge aufgehoben und ein neuer Verhandlungstermin

festgesetzt. Die Vorladung zur Verhandlung vom 8. Mai 2025 wurde der

Beschwerdeführerin zugestellt und sie ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt

nicht erschienen. Bei dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf ein mehrmaliges

Nichterscheinen handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da bei

der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung zutreffend dargelegt wurde, dass der

Termin zwar auf Wunsch der Beschwerdeführerin mehrfach verschoben worden ist,

die Säumnis aber nur den Termin vom 8. Mai 2025 betraf. Für die Behauptung der

Beschwerdeführerin, wonach sie bei Kenntnisnahme des Termins vom 8. Mai 2025

entweder diesen wahrgenommen oder eine Vertretung beauftragt hätte, fehlt

jegliche Grundlage. Dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zugestellt worden

ist (wie auch die dieser vorausgehenden Verfügungen) und sie somit Kenntnis vom

Termin hatte, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in

ihrer Eingabe vom 13. Mai 2025 an die Schlichtungsbehörde. Dort hatte sie

ausgeführt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei,

an der Verhandlung teilzunehmen. Da es sich um einen Notfall gehandelt habe, habe

sie der Schlichtungsbehörde auch nicht rechtzeitig Bescheid geben können. Damit

anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie vom Verhandlungstermin vom 8. Mai

2025.

Kenntnis hatte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von

der Beschwerdeführerin als Beilage zur Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Schlichtungsbehörde

eingereichte Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Mai 2025 bestätigt,

jedoch nicht für den Verhandlungstermin vom 8. Mai 2025, an welchem die

Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung nicht teilnahm.

An der in der Eingabe vom 13. Mai 2025 gegenüber der Schlichtungsbehörde

aufgestellten Behauptung, es sei ihr wegen eines Notfalls nicht möglich

gewesen, der Schlichtungsbehörde rechtzeitig Bescheid zu geben, hält die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht vom 26. Mai

2026.

(bzw. 16. Juni 2025) nicht mehr fest. Darauf ist daher nicht weiter

einzugehen.

Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien grundsätzlich

persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO).

Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren ist die

Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten verläuft,

wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache

stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein

persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen

Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinn –

wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu

einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und

die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Diesem Grundsatz

entsprechend sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in

bestimmten, abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser

Teilnahmepflicht vor (zum Ganzen vgl. BGer 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 E.

3.1). Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei mit einer

Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft werden. Diese Bestimmung wurde mit der

Revision vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der

Rechtsdurchsetzung, AS 2023 491; BBl 2020 2697) in die ZPO aufgenommen. Diese

Änderung ist per 1. Januar 2025 in Kraft getreten und kommt gemäss der Übergangsbestimmung

in Art. 407f ZPO auch auf Verfahren zur Anwendung, welche bei Inkrafttreten

rechtshängig waren. Dass die Voraussetzungen nach Art. 206 Abs. 4 ZPO zur Fällung

einer Ordnungsbusse bei dem gemäss den obigen Ausführungen festgestellten

Sachverhalt erfüllt sind, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet.

3.

Beschwerdeentscheid

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten werden auf CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 9. Mai 2025 (Verfahrensnummer

[...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.