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Entscheid

BEZ.2025.32

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

2. Juni 2025Deutsch10 min

informationstechnologischen Hilfsmitteln. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 eröffnete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.32

ENTSCHEID

vom 6.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch MLaw Andreas Fischer,

Advokat,

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin)

ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung

von Beratungsdienstleistungen im Bereich Modellierung, Implementierung und

Verwaltung von Geschäftsprozessen unter Verwendung unter anderem von

informationstechnologischen Hilfsmitteln. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 eröffnete

das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren

Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von

CHF 2'750.– zuzüglich Zins zu 3,5 % seit 6. Dezember 2024, sowie CHF

145.70 und CHF 750.– abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von CHF 2'000.18.

Mit Beschwerde

vom 28. Mai 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht

Basel-Stadt, es seien der Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2025 und

entsprechend die darin ausgesprochene Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem wurde

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer

Beschwerde vom 28. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei

der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen

für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG

müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174

SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist

vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).

2.2

Die

Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht

glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2024.41 vom 25.

Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der

Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die

Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der

Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich,

wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl.

AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E.

2).

Zu den Kosten

gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige

Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar,

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich

2020, Art. 174 N 26). Die Tilgung der Schuld ist von der Schuldnerin durch

Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern

der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE

BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG

N 21c).

3.

Vorliegend macht

die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2025 zunächst geltend, dass sie

die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten

bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. Nach der Zustellung der

Konkursandrohung habe sie sich beim Betreibungsamt danach erkundigt, welche

Zahlungen notwendig seien, um den Konkurs abzuwenden. Vom Betreibungsamt sei

ihr gesagt worden, es sei noch eine Totalsumme inklusive aller Gebühren und

Zinsen von CHF 5'626.20 offen. Die Schuldnerin habe diese Summe am gleichen Tag

bezahlt (Beschwerde Rz. 3). Zum Nachweis dieser Behauptung reicht sie einen

entsprechenden Zahlungsbeleg ein (Beschwerdebeilage 4). Aus dem von der

Schuldnerin ebenfalls eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27.

Mai 2025 (Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass die dem Konkurs zugrundeliegende

Forderung zu diesem Zeitpunkt als bezahlt registriert ist. Die Schuldnerin

vermag somit nachzuweisen, dass sie vor der Konkurseröffnung eine Zahlung im

Umfang der Forderung einschliesslich der Zinsen und der zu diesem Zeitpunkt

bekannten Gebühren des Betreibungsamts geleistet hat. Die Schuldnerin macht

aber nicht geltend, dass sie die Kosten der Konkurseröffnung selbst vor der

Konkurseröffnung bezahlt habe. In der Anzeige der Konkursverhandlung vom 29.

April 2025 wurde die Schuldnerin in den «Anmerkungen für den Schuldner» darauf

hingewiesen, dass zur Abwendung des Konkurses bis zum Zeitpunkt der Verhandlung

betreffend Konkurseröffnung in Betreibung Nr. [...] vom Donnerstag, 22. Mai

2025, 15:00 Uhr, nicht nur die Forderung des Gläubigers samt Zins und Kosten,

sondern auch die Kosten des Konkursbegehrens spätestens bis zum genannten

Zeitpunkt beglichen sein müssten. Bei Zahlung beim Betreibungsamt sei diese

Anzeige vorzuweisen. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht,

dass sie dem Betreibungsamt vor der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025 die

Anzeige der Konkursverhandlung vorgelegt hatte. Aus der vom Betreibungsamt

beigezogenen Abrechnung «Teilzahlung vom 7. Mai 2025» ergibt sich, dass

die Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten aufgrund der noch ausstehenden

Restzahlung für die Kosten der Konkurseröffnung noch nicht als beglichen

aufgeführt wurde. Mit der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025, welche die

Kosten der Konkurseröffnung nicht umfasst, hat die Schuldnerin vor der

Konkurseröffnung folglich die Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren

nicht vollumfänglich beglichen. Dies war für die Schuldnerin aufgrund der Abrechnung

«Teilzahlung vom 7. Mai 2025» des Betreibungsamts auch erkennbar. Da die

Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren am 22. Mai 2025 noch nicht

vollständig bezahlt war, ist die Eröffnung des Konkurses an diesem Tag zu Recht

erfolgt.

Die Kosten der

Konkurseröffnung wurden zwar gemäss Abrechnung des Betreibungsamts vom 26. Mai

2025, d.h. nach der am 22. Mai 2025 erfolgten Konkurseröffnung, noch beglichen.

Voraussetzung für eine Aufhebung einer Konkurseröffnung durch die

Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ist aber in diesem Fall, dass

nicht nur die Schuld selbst inklusive Gebühren des Betreibungsamts und des

Konkursgerichts getilgt sind, sondern auch jene des Konkursamts, die zwischen

der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im

Rechtsmittelverfahren anfallen (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer

5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; AGE BEZ.2023.57 vom 7. September 2023,

E. 2.2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 weist die Schuldnerin nunmehr nach, dass

sie die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die

erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen,

mit Zahlung vom 5. Juni 2025 und damit noch innert der laufenden

Beschwerdefrist beglichen hat. Ob unter diesen Umständen eine Prüfung der

Zahlungsfähigkeit für die Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlich ist, kann

vorliegend offenbleiben, da es der Schuldnerin – wie nachfolgend ausgeführt

wird (vgl. unten E. 4.2) – gelingt, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

4.

4.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur

Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer

finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber

glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit

Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare

Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass

sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden

Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30.

April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April

2018.

E. 4.1; Cometta, in:

Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

4.2

Die

Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie aufgrund von

Umsatzeinbussen während der Pandemie einen Covid-Kredit im Umfang von CHF 49'000.–

aufnehmen und finanziell herausfordernde Zeiten meistern musste. Unterdessen

würden die Geschäfte jedoch wieder normal laufen. Sie generiere einen Umsatz

Dispositiv

von CHF 20'000.– monatlich und die einzige offene Betreibung werde demnächst beglichen.

Der Corona-Kredit sei die einzige Schuld, welche nicht im Betreibungsregister

aufgeführt sei. Von den ursprünglich aufgenommenen CHF 49'000.– seien jedoch

auch hier über CHF 20'000.– bereits zurückbezahlt und derzeit werde mit der

Bürgschaftsgenossenschaft über Abzahlungsmodalitäten verhandelt, sodass auch

diese Schuld in absehbarer Zeit beglichen sei (Beschwerde Rz. 5).

Aus dem von der

Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 27. Mai 2025

(Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den

letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom

27. Mai 2025 ist lediglich eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

in Höhe von CHF 1'131.38 nicht als «bezahlt» vermerkt. Aus dem von der

Schuldnerin ebenfalls eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 10) ergibt

sich, dass sie bei der [...] über ein Guthaben von CHF 2'039.78 und damit über

hinreichend liquide Mittel verfügt, die vorgenannte Forderung zu begleichen. Da

sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Corona-Kredit als glaubhaft erweisen,

ist insgesamt davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft machen kann.

Damit sind die

Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

Die vollständige

Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das

Zivilgericht (vgl. oben E. 3). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die

Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das

Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer

Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom

11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 ([...]) wird

aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.