BEZ.2025.32
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
2. Juni 2025Deutsch10 min
informationstechnologischen Hilfsmitteln. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 eröffnete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.32
ENTSCHEID
vom 6.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch MLaw Andreas Fischer,
Advokat,
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin)
ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung
von Beratungsdienstleistungen im Bereich Modellierung, Implementierung und
Verwaltung von Geschäftsprozessen unter Verwendung unter anderem von
informationstechnologischen Hilfsmitteln. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren
Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von
CHF 2'750.– zuzüglich Zins zu 3,5 % seit 6. Dezember 2024, sowie CHF
145.70 und CHF 750.– abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von CHF 2'000.18.
Mit Beschwerde
vom 28. Mai 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht
Basel-Stadt, es seien der Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2025 und
entsprechend die darin ausgesprochene Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem wurde
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer
Beschwerde vom 28. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei
der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen
für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG
müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174
SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist
vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).
2.2
Die
Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2024.41 vom 25.
Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der
Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die
Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der
Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich,
wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl.
AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E.
2).
Zu den Kosten
gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar,
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich
2020, Art. 174 N 26). Die Tilgung der Schuld ist von der Schuldnerin durch
Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern
der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE
BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG
N 21c).
3.
Vorliegend macht
die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2025 zunächst geltend, dass sie
die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten
bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. Nach der Zustellung der
Konkursandrohung habe sie sich beim Betreibungsamt danach erkundigt, welche
Zahlungen notwendig seien, um den Konkurs abzuwenden. Vom Betreibungsamt sei
ihr gesagt worden, es sei noch eine Totalsumme inklusive aller Gebühren und
Zinsen von CHF 5'626.20 offen. Die Schuldnerin habe diese Summe am gleichen Tag
bezahlt (Beschwerde Rz. 3). Zum Nachweis dieser Behauptung reicht sie einen
entsprechenden Zahlungsbeleg ein (Beschwerdebeilage 4). Aus dem von der
Schuldnerin ebenfalls eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27.
Mai 2025 (Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass die dem Konkurs zugrundeliegende
Forderung zu diesem Zeitpunkt als bezahlt registriert ist. Die Schuldnerin
vermag somit nachzuweisen, dass sie vor der Konkurseröffnung eine Zahlung im
Umfang der Forderung einschliesslich der Zinsen und der zu diesem Zeitpunkt
bekannten Gebühren des Betreibungsamts geleistet hat. Die Schuldnerin macht
aber nicht geltend, dass sie die Kosten der Konkurseröffnung selbst vor der
Konkurseröffnung bezahlt habe. In der Anzeige der Konkursverhandlung vom 29.
April 2025 wurde die Schuldnerin in den «Anmerkungen für den Schuldner» darauf
hingewiesen, dass zur Abwendung des Konkurses bis zum Zeitpunkt der Verhandlung
betreffend Konkurseröffnung in Betreibung Nr. [...] vom Donnerstag, 22. Mai
2025, 15:00 Uhr, nicht nur die Forderung des Gläubigers samt Zins und Kosten,
sondern auch die Kosten des Konkursbegehrens spätestens bis zum genannten
Zeitpunkt beglichen sein müssten. Bei Zahlung beim Betreibungsamt sei diese
Anzeige vorzuweisen. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht,
dass sie dem Betreibungsamt vor der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025 die
Anzeige der Konkursverhandlung vorgelegt hatte. Aus der vom Betreibungsamt
beigezogenen Abrechnung «Teilzahlung vom 7. Mai 2025» ergibt sich, dass
die Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten aufgrund der noch ausstehenden
Restzahlung für die Kosten der Konkurseröffnung noch nicht als beglichen
aufgeführt wurde. Mit der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025, welche die
Kosten der Konkurseröffnung nicht umfasst, hat die Schuldnerin vor der
Konkurseröffnung folglich die Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren
nicht vollumfänglich beglichen. Dies war für die Schuldnerin aufgrund der Abrechnung
«Teilzahlung vom 7. Mai 2025» des Betreibungsamts auch erkennbar. Da die
Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren am 22. Mai 2025 noch nicht
vollständig bezahlt war, ist die Eröffnung des Konkurses an diesem Tag zu Recht
erfolgt.
Die Kosten der
Konkurseröffnung wurden zwar gemäss Abrechnung des Betreibungsamts vom 26. Mai
2025, d.h. nach der am 22. Mai 2025 erfolgten Konkurseröffnung, noch beglichen.
Voraussetzung für eine Aufhebung einer Konkurseröffnung durch die
Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ist aber in diesem Fall, dass
nicht nur die Schuld selbst inklusive Gebühren des Betreibungsamts und des
Konkursgerichts getilgt sind, sondern auch jene des Konkursamts, die zwischen
der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im
Rechtsmittelverfahren anfallen (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer
5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; AGE BEZ.2023.57 vom 7. September 2023,
E. 2.2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 weist die Schuldnerin nunmehr nach, dass
sie die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die
erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen,
mit Zahlung vom 5. Juni 2025 und damit noch innert der laufenden
Beschwerdefrist beglichen hat. Ob unter diesen Umständen eine Prüfung der
Zahlungsfähigkeit für die Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlich ist, kann
vorliegend offenbleiben, da es der Schuldnerin – wie nachfolgend ausgeführt
wird (vgl. unten E. 4.2) – gelingt, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
4.
4.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur
Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer
finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber
glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit
Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare
Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass
sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom
30.
April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April
2018.
E. 4.1; Cometta, in:
Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
4.2
Die
Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie aufgrund von
Umsatzeinbussen während der Pandemie einen Covid-Kredit im Umfang von CHF 49'000.–
aufnehmen und finanziell herausfordernde Zeiten meistern musste. Unterdessen
würden die Geschäfte jedoch wieder normal laufen. Sie generiere einen Umsatz
Dispositiv
von CHF 20'000.– monatlich und die einzige offene Betreibung werde demnächst beglichen.
Der Corona-Kredit sei die einzige Schuld, welche nicht im Betreibungsregister
aufgeführt sei. Von den ursprünglich aufgenommenen CHF 49'000.– seien jedoch
auch hier über CHF 20'000.– bereits zurückbezahlt und derzeit werde mit der
Bürgschaftsgenossenschaft über Abzahlungsmodalitäten verhandelt, sodass auch
diese Schuld in absehbarer Zeit beglichen sei (Beschwerde Rz. 5).
Aus dem von der
Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 27. Mai 2025
(Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den
letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom
27. Mai 2025 ist lediglich eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in Höhe von CHF 1'131.38 nicht als «bezahlt» vermerkt. Aus dem von der
Schuldnerin ebenfalls eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 10) ergibt
sich, dass sie bei der [...] über ein Guthaben von CHF 2'039.78 und damit über
hinreichend liquide Mittel verfügt, die vorgenannte Forderung zu begleichen. Da
sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Corona-Kredit als glaubhaft erweisen,
ist insgesamt davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft machen kann.
Damit sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die vollständige
Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das
Zivilgericht (vgl. oben E. 3). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die
Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer
Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom
11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 ([...]) wird
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.