BEZ.2025.33
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
10. Juni 2025Deutsch7 min
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.33
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ GmbH in
Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im
Bereich Facility Services sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere
mit Fahrzeugen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'550.–
zuzüglich Zins von CHF 120.15 und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 2. Juni 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des
Konkursentscheids. Am 3. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Schuldnerin mit
ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2025 und ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. Juni
2025.
eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt
ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art.
174.
Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 2. Juni 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung,
einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für
das Konkursamt) bezahlt hat. Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld
(einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt
hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung –
Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird
geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu
erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber
glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch
nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.
September 2024 E. 4.1).
Falls
gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.
September 2024 E. 4.1).
Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September
2024.
E. 4.1).
2.3.2
Im vorliegenden Fall hat die
Schuldnerin einen Betreibungsregisterauszug vom 3. Juni 2025 eingereicht.
Diesem sind neben der bezahlten Konkursforderung folgende vollstreckbare
Betreibungsforderungen zu entnehmen:
- 7
Betreibungsforderungen CHF
19'341.50
- 1
Betreibungsforderung mit Konkursandrohung CHF 890.50
- Total
CHF 20'232.00
Die
Schuldnerin verfügt sodann über ein Kontokorrentkonto bei der [...], das am 2.
Juni 2025 einen Negativsaldo von CHF 6'533.22 aufwies. Die
Schuldnerin behauptet in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeergänzung, sie
verfüge über eine Kreditlimite von CHF 15'000.–.
Sinngemäss macht sie damit wohl geltend, sie verfüge bis zur Ausschöpfung
dieser Kreditlimite über weitere Mittel von CHF 8'466.78,
um die vollstreckbaren Forderungen zu decken. Selbst wenn man diese völlig
unbelegte Behauptung berücksichtigen würde, verblieben ungedeckte vollstreckbare
Forderungen von CHF 11'765.22 (vollstreckbare Betreibungsforderungen
von CHF 20'232.– abzüglich nicht ausgeschöpfter Kredit von
CHF 8'466.78).
Bestehen
gegen die Schuldnerin – wie hier – neben der Konkursforderung weitere
vollstreckbare Forderungen, muss die Schuldnerin das Vorhandensein
ausreichender liquider Mittel zu umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft machen. Die Schuldnerin behauptet in ihrer
Beschwerdeergänzung, sie verfüge über fällige Forderungen von mehr als CHF 50'000.–, über zugesagte Aufträge von mehr als CHF 45'000.– und über Offerten, die in 95 % der Fälle zu einer Zusage führten.
Zum Beleg der fälligen Forderungen reicht sie 11 Rechnungen von Mai 2025, die
zwischen dem 1. und dem 21. Juni 2025 zahlbar sind, und eine Rechnung vom
1.
Juni 2025 ein, die zahlbar bis zum 11. Juni 2025 ist; diese Rechnungen
ergeben einen Gesamtbetrag von CHF 47'208.45. Die
angeblich zugesagten Aufträge belegt die Schuldnerin dagegen nicht.
Schliesslich reicht sie 6 Offerten ein: Eine Offerte über CHF 250.– ist gültig
bis zum 20. Juni 2025; bei den übrigen 5 Offerten im Gesamtbetrag von CHF 58'280.55 ist die Offertfrist teilweise längst abgelaufen, so namentlich
bei der Offerte vom 14. Februar 2025 über CHF 49'847.05.
Die 12 Forderungen, für welche die Schuldnerin belegtermassen bereits Rechnung
gestellt hat, stellen keine liquiden Mittel dar, also Mittel, die sofort und
konkret verfügbar sind. Dies gilt erst recht für die Beträge, für welche die
Dispositiv
Schuldnerin erst eine Offerte erstellt hat. Die Schuldnerin verfügt somit
lediglich über zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel, nicht aber über
aktuelle und konkret verfügbare Mittel, um die ungedeckten vollstreckbaren
Forderungen von mindestens CHF 11'765.22 sofort zu decken.
Damit hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für
die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und
Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.