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Entscheid

BEZ.2025.33

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

10. Juni 2025Deutsch7 min

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.33

ENTSCHEID

vom 12.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in

Liquidation Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im

Bereich Facility Services sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere

mit Fahrzeugen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'550.–

zuzüglich Zins von CHF 120.15 und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 2. Juni 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des

Konkursentscheids. Am 3. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Schuldnerin mit

ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2025 und ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. Juni

2025.

eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt

ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art.

174.

Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss

innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2

Im

vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine Quittung des Betreibungsamts

Basel-Stadt vom 2. Juni 2025 eingereicht, wonach sie die Forderung,

einschliesslich der Zinsen und der Kosten (auch der Kosten von CHF 700.– für

das Konkursamt) bezahlt hat. Damit hat sie bewiesen, dass sie die Schuld

(einschliesslich Zinsen und Kosten) nach der Eröffnung des Konkurses getilgt

hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung –

Beweis der Zahlung der Konkursschuld – erfüllt. In der folgenden Erwägung wird

geprüft, ob auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu

erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung

ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel

verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber

glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch

nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren

Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.

September 2024 E. 4.1).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen AGE BEZ.2024.60 vom 18.

September 2024 E. 4.1).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang

ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2024.60 vom 18. September

2024.

E. 4.1).

2.3.2

Im vorliegenden Fall hat die

Schuldnerin einen Betreibungsregisterauszug vom 3. Juni 2025 eingereicht.

Diesem sind neben der bezahlten Konkursforderung folgende vollstreckbare

Betreibungsforderungen zu entnehmen:

- 7

Betreibungsforderungen CHF

19'341.50

- 1

Betreibungsforderung mit Konkursandrohung CHF 890.50

- Total

CHF 20'232.00

Die

Schuldnerin verfügt sodann über ein Kontokorrentkonto bei der [...], das am 2.

Juni 2025 einen Negativsaldo von CHF 6'533.22 aufwies. Die

Schuldnerin behauptet in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeergänzung, sie

verfüge über eine Kreditlimite von CHF 15'000.–.

Sinngemäss macht sie damit wohl geltend, sie verfüge bis zur Ausschöpfung

dieser Kreditlimite über weitere Mittel von CHF 8'466.78,

um die vollstreckbaren Forderungen zu decken. Selbst wenn man diese völlig

unbelegte Behauptung berücksichtigen würde, verblieben ungedeckte vollstreckbare

Forderungen von CHF 11'765.22 (vollstreckbare Betreibungsforderungen

von CHF 20'232.– abzüglich nicht ausgeschöpfter Kredit von

CHF 8'466.78).

Bestehen

gegen die Schuldnerin – wie hier – neben der Konkursforderung weitere

vollstreckbare Forderungen, muss die Schuldnerin das Vorhandensein

ausreichender liquider Mittel zu umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft machen. Die Schuldnerin behauptet in ihrer

Beschwerdeergänzung, sie verfüge über fällige Forderungen von mehr als CHF 50'000.–, über zugesagte Aufträge von mehr als CHF 45'000.– und über Offerten, die in 95 % der Fälle zu einer Zusage führten.

Zum Beleg der fälligen Forderungen reicht sie 11 Rechnungen von Mai 2025, die

zwischen dem 1. und dem 21. Juni 2025 zahlbar sind, und eine Rechnung vom

1.

Juni 2025 ein, die zahlbar bis zum 11. Juni 2025 ist; diese Rechnungen

ergeben einen Gesamtbetrag von CHF 47'208.45. Die

angeblich zugesagten Aufträge belegt die Schuldnerin dagegen nicht.

Schliesslich reicht sie 6 Offerten ein: Eine Offerte über CHF 250.– ist gültig

bis zum 20. Juni 2025; bei den übrigen 5 Offerten im Gesamtbetrag von CHF 58'280.55 ist die Offertfrist teilweise längst abgelaufen, so namentlich

bei der Offerte vom 14. Februar 2025 über CHF 49'847.05.

Die 12 Forderungen, für welche die Schuldnerin belegtermassen bereits Rechnung

gestellt hat, stellen keine liquiden Mittel dar, also Mittel, die sofort und

konkret verfügbar sind. Dies gilt erst recht für die Beträge, für welche die

Dispositiv

Schuldnerin erst eine Offerte erstellt hat. Die Schuldnerin verfügt somit

lediglich über zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel, nicht aber über

aktuelle und konkret verfügbare Mittel, um die ungedeckten vollstreckbaren

Forderungen von mindestens CHF 11'765.22 sofort zu decken.

Damit hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für

die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und

Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.