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Entscheid

BEZ.2025.35

Verfahrensleitung (BGer 4A_472/2025 vom 21. Oktober 2025)

13. August 2025Deutsch9 min

CHF 100'000.– zu verurteilen, dies wegen der Folgen eines Sturzes, den die Gesuchstellerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.35

ENTSCHEID

vom 13.

August 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

Gesuchstellerin 1

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

Gesuchsteller 2

gegen

C____

AG

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Dr. iur. Eliane Haas,

Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 20. Mai 2025

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024 und

Gesuchsergänzung vom 23. November 2024 beantragten A____ (Gesuchstellerin)

und B____ (Gesuchsteller), die C____ AG (Gesuchsgegnerin) sei zur Zahlung von

CHF 100'000.– zu verurteilen, dies wegen der Folgen eines Sturzes, den die Gesuchstellerin

als Zuschauerin des Tennisturniers [...] im 2014 erlitten habe. Auf Wunsch der

beiden Gesuchsteller sistierte die Schlichterin das Schlichtungsverfahren mit

Verfügung vom 13. Januar 2025 bis Ende März 2025. Mit Vorladung vom 4. April

2025 lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025.

Mit Eingabe vom 13. April 2025 fragten die Gesuchsteller, ob ein früherer

oder späterer Termin möglich sei, dies wegen Gesundheitsterminen. Mit Verfügung

vom 22. April 2025 wies die Schlichterin die Gesuchsteller für die

Voraussetzungen einer Verschiebung des bereits angesetzten Schlichtungstermins

auf Art. 135 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hin;

gleichzeitig lud sie auf Antrag der Gesuchsteller auch eine Dolmetscherin zur

Verhandlung. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragten die Gesuchsteller die

Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025, da sich die

Gesuchstellerin bei einem Sturz vor zwei Tagen schwere Kopfverletzungen

zugezogen habe. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 dispensierte die Schlichterin

die Gesuchstellerin von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung und wies

das Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ab.

Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe

vom 30. Mai 2025 (Poststempel vom 31. Mai 2025) Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es sei sicherzustellen,

dass die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung neu ansetzt. Das

Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber

auf die Einholung einer Vernehmlassung. Den vorliegenden Entscheid fällte es

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

1.2

Die angefochtene Verfügung vom 20.

Mai 2025, mit welcher die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der

Gesuchsteller abgelehnt hat, ist eine prozessleitende Verfügung.

Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies

vorsieht (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Im zweiten

Fall haben die Beschwerdeführer substantiiert zu behaupten und zu beweisen,

dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht

offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit

Nachweisen). Die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Gesuchs um

Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die

Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass den Beschwerdeführern

durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Bachofner, in:

Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

135.

N 22).

Gemäss der

Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl

Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die

rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem

späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die

Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch

den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35

vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils

tatsächlicher Art vgl. Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N

353; Frei­burg­haus/Afheldt, in:

Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

319.

N 14 und 15; Jeandin,

Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das

Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen

zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge

gezogen wird (Jeandin, a.a.O.,

Art. 319 N 22).

Im vorliegenden

Fall machen die beiden Gesuchsteller geltend, dass allein die Gesuchstellerin

vor Ort gewesen sei und deshalb ihre aktive Teilnahme an der

Schlichtungsverhandlung für die detaillierte Schilderung des Vorfalls an den [...]

von entscheidender Bedeutung sei. Der Gesuchsteller sei beim Vorfall nicht

anwesend gewesen und könne deshalb keine Informationen aus erster Hand liefern

(Beschwerde, S. 1 Mitte). Bei diesem von den Gesuchstellern vorgebrachten

Nachteil handelt es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur, der sich

mit einem späteren Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beheben liesse. Es

liegt ein Nachteil rein tatsächlicher Natur vor, der nur dann zur

Beschwerdeerhebung berechtigt, wenn er die Lage der Gesuchsteller erheblich

erschwert. Die Schlichterin wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai

2025.

zutreffend darauf hin, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der

Schlichtungsverhandlung vertreten könne. Damit war es dem Gesuchsteller auch

möglich, sich den Vorfall von der Gesuchstellerin nochmals schildern zu lassen

und dann an der Schlichtungsverhandlung darzulegen. Im Übrigen hatten die

Gesuchsteller den Vorfall bereits im Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024

und in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 recht eingehend geschildert. Es kann

somit nicht die Rede davon sein, dass die Schlichterin durch die

Nichtverschiebung der Schlichtungsverhandlung die Lage der Gesuchsteller

erheblich erschwerte. Damit fehlt es am Vorliegen eines erheblichen

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die vorliegende Beschwerde

kann folglich nicht eingetreten werden.

2.

Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägung 1.2 auf die

vorliegende Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie in der Sache

abzuweisen.

Das Gericht kann

einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, nämlich von

Amtes wegen oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO).

Die Gründe für eine Verschiebung fallen in das Ermessen des Gerichts, das

allerdings begrenzt wird durch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör,

das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot. Das Gericht muss

mit anderen Worten die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander

abwägen, um einerseits eine zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen

und andererseits den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu

gewährleisten. Dabei muss das Gericht insbesondere folgende Umstände

berücksichtigen: eine allfällige Dringlichkeit, den Gegenstand der Verhandlung,

die Schwere des geltend gemachten Verschiebungsgrunds und ob dieser

unverzüglich mitgeteilt wurde. Eine Verschiebung kann namentlich bei Krankheit

oder Wechsel des Rechtsvertreters bewilligt werden (zum Ganzen BGer 5A_293/2017

vom 5. Juli 2017 E. 4.2; Bohnet, Commentaire

romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 135 N 2 ff.; Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 19). Bei plötzlicher Krankheit

oder Unfall ist ein zuverlässiges Arztzeugnis vorzulegen, das aber auch

nachgereicht werden kann; dabei ist eine ärztlich bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit der massgebenden Verhandlungsunfähigkeit

(Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 6).

Im vorliegenden

Fall begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der

Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025 in der angefochtenen Verfügung vom 20.

Mai 2025 wie folgt:

«Zum einen müssten die

Gründe für eine Verhinderung glaubhaft gemacht werden, d. h. sie müssten belegt

werden. Zum anderen müssten die Gründe für eine Verschiebung zureichend sein.

Dabei sind auch die Interessen der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des

Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen.

Vorliegend kann der

Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten,

er hat eine Vollmacht mitzubringen. Der faire Zugang zur Justiz ist gewährt.»

Die

Gesuchsteller hatten ihrem Verschiebungsgesuch vom 19. Mai 2025 kein

Arztzeugnis beigelegt, das die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin

belegt hätte. Dies lässt sich bereits der Formulierung in der angefochtenen

Verfügung vom 20. Mai 2025 entnehmen («Gründe für eine Verhinderung

müssten […] belegt werden»). Es ergibt sich sodann ausdrücklich aus der

Verfügung vom 22. Mai 2025 («Es ist Aufgabe der Gesuchsteller, Arztzeugnisse

einzureichen, nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, solche zu beschaffen.

Mit der Eingabe von heute wurde kein Arztzeugnis eingereicht»). Die

Gesuchsteller machen denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie ein

solches Arztzeugnis eingereicht hätten, sei es mit dem Verschiebungsgesuch, an

der Verhandlung oder danach. Fehlt es somit bereits an einem genügenden Beleg

eines Verschiebungsgrunds, durfte die Schlichterin bereits deshalb das

Verschiebungsgesuch ablehnen. Sodann begründete die Schlichterin das

Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung zu Recht auch damit, dass der

Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Verhandlung vertreten könne und dass

auch das Interesse der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des

Schlichtungsverfahrens berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend ist es

somit nicht zu beanstanden, dass die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der

beiden Gesuchsteller abwies und die Schlichtungsverhandlung in Abwesenheit der

Gesuchstellerin durchführte.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die

Verfügung der Schlichterin vom 20. Mai 2025 abzuweisen ist, soweit darauf

überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden

Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (Art.

106.

Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.