BEZ.2025.35
Verfahrensleitung (BGer 4A_472/2025 vom 21. Oktober 2025)
13. August 2025Deutsch9 min
CHF 100'000.– zu verurteilen, dies wegen der Folgen eines Sturzes, den die Gesuchstellerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.35
ENTSCHEID
vom 13.
August 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
Gesuchstellerin 1
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
Gesuchsteller 2
gegen
C____
AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Dr. iur. Eliane Haas,
Advokatin,
Henric Petri-Strasse 35,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 20. Mai 2025
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024 und
Gesuchsergänzung vom 23. November 2024 beantragten A____ (Gesuchstellerin)
und B____ (Gesuchsteller), die C____ AG (Gesuchsgegnerin) sei zur Zahlung von
CHF 100'000.– zu verurteilen, dies wegen der Folgen eines Sturzes, den die Gesuchstellerin
als Zuschauerin des Tennisturniers [...] im 2014 erlitten habe. Auf Wunsch der
beiden Gesuchsteller sistierte die Schlichterin das Schlichtungsverfahren mit
Verfügung vom 13. Januar 2025 bis Ende März 2025. Mit Vorladung vom 4. April
2025 lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025.
Mit Eingabe vom 13. April 2025 fragten die Gesuchsteller, ob ein früherer
oder späterer Termin möglich sei, dies wegen Gesundheitsterminen. Mit Verfügung
vom 22. April 2025 wies die Schlichterin die Gesuchsteller für die
Voraussetzungen einer Verschiebung des bereits angesetzten Schlichtungstermins
auf Art. 135 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hin;
gleichzeitig lud sie auf Antrag der Gesuchsteller auch eine Dolmetscherin zur
Verhandlung. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragten die Gesuchsteller die
Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025, da sich die
Gesuchstellerin bei einem Sturz vor zwei Tagen schwere Kopfverletzungen
zugezogen habe. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 dispensierte die Schlichterin
die Gesuchstellerin von der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung und wies
das Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ab.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe
vom 30. Mai 2025 (Poststempel vom 31. Mai 2025) Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragten sie sinngemäss, es sei sicherzustellen,
dass die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung neu ansetzt. Das
Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber
auf die Einholung einer Vernehmlassung. Den vorliegenden Entscheid fällte es
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100). Mit der Beschwerde können
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2
Die angefochtene Verfügung vom 20.
Mai 2025, mit welcher die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der
Gesuchsteller abgelehnt hat, ist eine prozessleitende Verfügung.
Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies
vorsieht (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Im zweiten
Fall haben die Beschwerdeführer substantiiert zu behaupten und zu beweisen,
dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht
offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit
Nachweisen). Die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Gesuchs um
Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die
Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass den Beschwerdeführern
durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Bachofner, in:
Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
135.
N 22).
Gemäss der
Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl
Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die
rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem
späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die
Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch
den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35
vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils
tatsächlicher Art vgl. Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N
353; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
319.
N 14 und 15; Jeandin,
Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das
Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen
zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge
gezogen wird (Jeandin, a.a.O.,
Art. 319 N 22).
Im vorliegenden
Fall machen die beiden Gesuchsteller geltend, dass allein die Gesuchstellerin
vor Ort gewesen sei und deshalb ihre aktive Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung für die detaillierte Schilderung des Vorfalls an den [...]
von entscheidender Bedeutung sei. Der Gesuchsteller sei beim Vorfall nicht
anwesend gewesen und könne deshalb keine Informationen aus erster Hand liefern
(Beschwerde, S. 1 Mitte). Bei diesem von den Gesuchstellern vorgebrachten
Nachteil handelt es sich nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur, der sich
mit einem späteren Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beheben liesse. Es
liegt ein Nachteil rein tatsächlicher Natur vor, der nur dann zur
Beschwerdeerhebung berechtigt, wenn er die Lage der Gesuchsteller erheblich
erschwert. Die Schlichterin wies in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai
2025.
zutreffend darauf hin, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der
Schlichtungsverhandlung vertreten könne. Damit war es dem Gesuchsteller auch
möglich, sich den Vorfall von der Gesuchstellerin nochmals schildern zu lassen
und dann an der Schlichtungsverhandlung darzulegen. Im Übrigen hatten die
Gesuchsteller den Vorfall bereits im Schlichtungsgesuch vom 22. Oktober 2024
und in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 recht eingehend geschildert. Es kann
somit nicht die Rede davon sein, dass die Schlichterin durch die
Nichtverschiebung der Schlichtungsverhandlung die Lage der Gesuchsteller
erheblich erschwerte. Damit fehlt es am Vorliegen eines erheblichen
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die vorliegende Beschwerde
kann folglich nicht eingetreten werden.
2.
Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägung 1.2 auf die
vorliegende Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie in der Sache
abzuweisen.
Das Gericht kann
einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, nämlich von
Amtes wegen oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO).
Die Gründe für eine Verschiebung fallen in das Ermessen des Gerichts, das
allerdings begrenzt wird durch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör,
das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot. Das Gericht muss
mit anderen Worten die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander
abwägen, um einerseits eine zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen
und andererseits den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu
gewährleisten. Dabei muss das Gericht insbesondere folgende Umstände
berücksichtigen: eine allfällige Dringlichkeit, den Gegenstand der Verhandlung,
die Schwere des geltend gemachten Verschiebungsgrunds und ob dieser
unverzüglich mitgeteilt wurde. Eine Verschiebung kann namentlich bei Krankheit
oder Wechsel des Rechtsvertreters bewilligt werden (zum Ganzen BGer 5A_293/2017
vom 5. Juli 2017 E. 4.2; Bohnet, Commentaire
romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 135 N 2 ff.; Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 19). Bei plötzlicher Krankheit
oder Unfall ist ein zuverlässiges Arztzeugnis vorzulegen, das aber auch
nachgereicht werden kann; dabei ist eine ärztlich bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit der massgebenden Verhandlungsunfähigkeit
(Bachofner, a.a.O., Art. 135 N 6).
Im vorliegenden
Fall begründete die Schlichterin das Nichtverschieben der
Schlichtungsverhandlung vom 26. Mai 2025 in der angefochtenen Verfügung vom 20.
Mai 2025 wie folgt:
«Zum einen müssten die
Gründe für eine Verhinderung glaubhaft gemacht werden, d. h. sie müssten belegt
werden. Zum anderen müssten die Gründe für eine Verschiebung zureichend sein.
Dabei sind auch die Interessen der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des
Schlichtungsverfahrens zu berücksichtigen.
Vorliegend kann der
Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2 an der Schlichtungsverhandlung vertreten,
er hat eine Vollmacht mitzubringen. Der faire Zugang zur Justiz ist gewährt.»
Die
Gesuchsteller hatten ihrem Verschiebungsgesuch vom 19. Mai 2025 kein
Arztzeugnis beigelegt, das die Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchstellerin
belegt hätte. Dies lässt sich bereits der Formulierung in der angefochtenen
Verfügung vom 20. Mai 2025 entnehmen («Gründe für eine Verhinderung
müssten […] belegt werden»). Es ergibt sich sodann ausdrücklich aus der
Verfügung vom 22. Mai 2025 («Es ist Aufgabe der Gesuchsteller, Arztzeugnisse
einzureichen, nicht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, solche zu beschaffen.
Mit der Eingabe von heute wurde kein Arztzeugnis eingereicht»). Die
Gesuchsteller machen denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie ein
solches Arztzeugnis eingereicht hätten, sei es mit dem Verschiebungsgesuch, an
der Verhandlung oder danach. Fehlt es somit bereits an einem genügenden Beleg
eines Verschiebungsgrunds, durfte die Schlichterin bereits deshalb das
Verschiebungsgesuch ablehnen. Sodann begründete die Schlichterin das
Nichtverschieben der Schlichtungsverhandlung zu Recht auch damit, dass der
Gesuchsteller die Gesuchstellerin an der Verhandlung vertreten könne und dass
auch das Interesse der Gegenpartei an der zügigen Durchführung des
Schlichtungsverfahrens berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend ist es
somit nicht zu beanstanden, dass die Schlichterin das Verschiebungsgesuch der
beiden Gesuchsteller abwies und die Schlichtungsverhandlung in Abwesenheit der
Gesuchstellerin durchführte.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die
Verfügung der Schlichterin vom 20. Mai 2025 abzuweisen ist, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden
Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (Art.
106.
Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.