BEZ.2025.36
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
16. Juni 2025Deutsch7 min
das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.36
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
vertreten durch B____,
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister
eingetragen. Dieses bezweckt den Import und Export von Waren zwischen
Schweiz, Asia, Europa und Afrika. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete
das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...]
für Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 6'900.85 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 27. September 2024,
CHF 922.25 und CHF 90.–, abzüglich der bereits geleisteten
Teilzahlungen von CHF 6'866.35, sowie sämtliche Betreibungs- und
Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 reichte der Schuldner,
vertreten durch seine Partnerin B____, mit Eingaben vom 4. und 10. Juni 2025
beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts
wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde
auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde
dem Schuldner am 28. Mai 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde formgerecht und
unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes (vgl. Art. 142
Abs. 3 ZPO) auch fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer
Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG
nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht
worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).
2.2
Der Schuldner kann auch geltend machen, er
habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall
muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art.
174.
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt
(AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung
vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings
voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in
diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen
gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,
die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar,
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich
2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht,
sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht
(AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).
Zu den
vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der
Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im
Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die
Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder
Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des
Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer
5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239
vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich
selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen
und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist
(Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239
vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).
2.3
Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden
beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der
Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Der Schuldner hat die Forderung
inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, Betreibungskosten und Kosten der
Konkurseröffnung am 23. Mai 2025 an das Betreibungsamt überwiesen. Die
Abrechnung des Betreibungsamts erfolgte zwar erst am 27. Mai 2025, 16:27 Uhr
und damit nach der Konkurseröffnung vom gleichen Tag per 15:06 Uhr. Allerdings
bestätigte das Betreibungsamt, dass die Zahlung bereits am Tag zuvor beim
Betreibungsamt eingegangen war und lediglich die Abrechnung nach der
Konkurseröffnung erfolgte. Der Schuldner kann damit aufzeigen, dass er die
Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten der Konkurseröffnung, vor der
Eröffnung des Konkurses beglichen hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der
Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2).
Der Schuldner konnte auch innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die
nach Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts beglichen worden
sind.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar
aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der
Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor
der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte
Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem
Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es
überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den
Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der
Parteien (Fristschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019
vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an
das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung
an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das
erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss
Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die
Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und
Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.240)
wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.