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Entscheid

BEZ.2025.36

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

16. Juni 2025Deutsch7 min

das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.36

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

vertreten durch B____,

[…]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister

eingetragen. Dieses bezweckt den Import und Export von Waren zwischen

Schweiz, Asia, Europa und Afrika. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete

das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...]

für Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 6'900.85 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit dem 27. September 2024,

CHF 922.25 und CHF 90.–, abzüglich der bereits geleisteten

Teilzahlungen von CHF 6'866.35, sowie sämtliche Betreibungs- und

Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 reichte der Schuldner,

vertreten durch seine Partnerin B____, mit Eingaben vom 4. und 10. Juni 2025

beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts

wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde

auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde

dem Schuldner am 28. Mai 2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde formgerecht und

unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes (vgl. Art. 142

Abs. 3 ZPO) auch fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen

innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

2.2

Der Schuldner kann auch geltend machen, er

habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall

muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art.

174.

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt

(AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung

vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings

voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in

diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen

gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung,

die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige

Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar,

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich

2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht,

sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht

(AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

Zu den

vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der

Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im

Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die

Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder

Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des

Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer

5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015

E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239

vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich

selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen

und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist

(Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239

vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

2.3

Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden

beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der

Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Der Schuldner hat die Forderung

inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, Betreibungskosten und Kosten der

Konkurseröffnung am 23. Mai 2025 an das Betreibungsamt überwiesen. Die

Abrechnung des Betreibungsamts erfolgte zwar erst am 27. Mai 2025, 16:27 Uhr

und damit nach der Konkurseröffnung vom gleichen Tag per 15:06 Uhr. Allerdings

bestätigte das Betreibungsamt, dass die Zahlung bereits am Tag zuvor beim

Betreibungsamt eingegangen war und lediglich die Abrechnung nach der

Konkurseröffnung erfolgte. Der Schuldner kann damit aufzeigen, dass er die

Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten der Konkurseröffnung, vor der

Eröffnung des Konkurses beglichen hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der

Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2).

Der Schuldner konnte auch innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die

nach Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts beglichen worden

sind.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar

aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der

Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung erfolgte aber erst wenige Tage vor

der Konkursöffnung an das Betreibungsamt und der Schuldner teilte die erfolgte

Zahlung der Schuld in der Folge zwar dem Betreibungsamt, aber nicht dem

Konkursgericht mit. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet – falls es

überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat – von sich aus den

Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der

Parteien (Fristschi,

Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019

vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an

das Konkursgericht über die wenige Tage vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung

an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das

erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss

Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die

Gerichtskosten zu tragen. In Anwendung von Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und

Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.240)

wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.