BEZ.2025.37
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
11. Juni 2025Deutsch15 min
Die A____ GmbH
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.37
ENTSCHEID
vom 11. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ GmbH in
Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch MLaw Dany
Manuela Nüssler, Advokatin,
Henric Petri-Strasse 35,
Postfach 257, 4010 Basel
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch
Finanzdepartement Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Planung, die Fabrikation, den Handel
und die Montage von Lüftungsanlagen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025
eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies
im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons
Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem
13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.– sowie sämtliche Betreibungs-
und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung der
Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 6. Juni 2025 reichte sie eine
Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts
Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid wurde der Schuldnerin am 26. Mai 2025 zugestellt. Mit der
Einreichung der Beschwerde am 5. Juni 2025 (Eingang beim
Appellationsgericht am 10. Juni 2025) hat die Schuldnerin die Frist
eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2
SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen
werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist
vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).
2.2
Zu den Kosten, die gemäss Art. 174 Abs. 2
SchKG zu tilgen oder zu hinterlegen sind, gehören die Betreibungskosten
einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines
allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für
ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der
Konkurseröffnung. Dazu kommen jedenfalls bei einer Tilgung oder Hinterlegung
nach der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2023.67 vom 24.
Oktober 2023 E. 2.2; vgl. Giroud/Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8
und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).
2.3
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend
liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015
vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022
E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare,
nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer
5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.
4.1
mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare
Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass
sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist
vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022
E. 2.3 mit Nachweisen).
Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten
Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts
des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn
die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind
(AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.1, BEZ.2023.67 vom 17. Oktober
2023.
E. 2.3.1 mit Nachweisen). Unabhängig von einer entsprechenden
Glaubhaftmachung können gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich «[l]ediglich
die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten
Betreibungen» im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt
bleiben (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Beim Alter von
mehr als zwei Jahren und beim Rechtsvorschlag muss es sich dabei um kumulative
Voraussetzungen handeln, weil das Obergericht in derselben Erwägung
ausdrücklich festgehalten hat, dass nicht mehr als zwei Jahre zurückliegende
Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zu berücksichtigen
seien (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ob im Betreibungsregister
als offen verzeichnete Forderungen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, bei
der Prüfung der Zahlungsfähigkeit entsprechend der Praxis des Obergerichts des
Kantons Zürich tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden
Fall offenblieben, weil die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aus den
nachstehenden Gründen auch dann nicht glaubhaft ist, wenn Betreibungen, die vor
mehr als zwei Jahren eingeleitet worden sind und durch Rechtsvorschlag gestoppt
sind, nicht berücksichtigt werden.
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung
der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der
Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang
ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August
2022.
E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit
Nachweisen).
3.
Die Schuldnerin macht geltend, dass sie mit einem Auszug aus
dem E-Banking vom 25. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 12), gemäss dem sie am selben
Tag dem Betreibungsamt CHF 1'819.25 überwiesen hat, sowie mit dem
Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung (Beschwerdebeilagen 13 und 14) durch
Urkunde bewiesen habe, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende
Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt habe (Beschwerde Rz.
17). Dies ist nicht der Fall. Gemäss dem Zahlungsbefehl und der
Konkursandrohung umfasst die Schuld CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem
13.
September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.–. 3.5 % Zins auf CHF 532.50 für
die Zeit vom 13. September 2024 bis zur Konkurseröffnung am 19. Mai 2025
sind CHF 12.65 (https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html).
Gemäss der Konkursandrohung betragen die Betreibungskosten CHF 140.50. Die
Summe der erwähnten Beträge ist CHF 1'459.55 und die Differenz zwischen
der Überweisung von CHF 1'819.25 und dieser Summe CHF 359.70. Damit ist es
möglich, dass die Schuldnerin die Schuld einschliesslich der Zinsen sowie der
Betreibungskosten und der Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung
von CHF 350.– bezahlt hat. Durch Urkunden bewiesen hat sie dies allerdings
nicht, weil sie einen Urkundenbeweis für die aktuellen Betreibungskosten
schuldig geblieben ist. Vor allem aber hat die Schuldnerin die Kosten des
Konkursamts offensichtlich weder bezahlt noch hinterlegt. Somit ist bereits die
erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der Urkundenbeweis
der Tilgung oder Hinterlegung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten,
nicht erfüllt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, fehlt es auch
an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.
4.
4.1
Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend
die Schuldnerin vom 4. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 11) sind abgesehen von
der Forderung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, 15 offene Forderungen
von insgesamt CHF 53'878.14 verzeichnet. Wenn die beiden Forderungen, für
welche die Betreibung vor mehr als zwei Jahren eingeleitet worden ist und durch
Rechtsvorschlag gestoppt ist, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu oben E.
2.3
Abs. 3), verbleiben 13 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'313.49.
Die Schuldnerin behauptet, sie habe nur Rechtsvorschlag
erhoben, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich keinen Bestand
gehabt habe (Beschwerde Rz. 31). Diese unsubstanziierte Behauptung genügt nicht
zur Glaubhaftmachung, dass die betreffenden Forderungen nicht bestehen oder
nicht fällig sind. Grundsätzlich sind die im Betreibungsregister als offen
bezeichneten Forderungen folglich bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin
auch dann als offene Forderungen zu berücksichtigen, wenn die betreffende
Betreibung durch Rechtsvorschlag gestoppt ist (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3).
Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung mit der
Betreibungsnummer [...] sei nicht zu berücksichtigen, weil seit Januar 2024 und
damit seit über einem Jahr «nichts mehr passiert ist» und die Betreibung damit
nicht mehr aktuell sei (Beschwerde Rz. 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Die
Behauptung, in der erwähnten Betreibung sei seit Januar 2024 nichts mehr
geschehen, ist aktenwidrig. Hinter der betreffenden Betreibungsnummer wird im
Betreibungsregisterauszug als Datum der 19. November 2024 angegeben. Dabei
handelt es sich um das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens (vgl. Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2021, Art. 8a SchKG N 27). Somit wurde die Betreibung erst im November
2024.
eingeleitet. Möglicherweise meint die Schuldnerin die Forderung mit der
Betreibungsnummer [...]. Das diesbezügliche Betreibungsbegehren ging gemäss
Betreibungsregisterauszug am 24. Januar 2024 ein. Die Umstände, dass seither
mehr als ein Jahr vergangen ist und in der betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben worden ist, genügen aber selbst nach der von der Schuldnerin zitierten
Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zum Ausserachtlassen der
betreffenden Forderung, weil seit dem Eingang des Betreibungsbegehrens noch
keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3).
Betreffend die Forderung mit der Betreibungsnummer [...]
haben die Schuldnerin und die Gläubigerin dieser Forderung einen Vergleich
geschlossen (Beschwerdebeilage 15). Die Schuldnerin behauptet, sie habe den
gemäss dem Vergleich geschuldeten Betrag bezahlt (Beschwerde Rz. 24). Gemäss
dem eingereichten Auszug aus dem E-Banking vom 27. Juni 2024 (Beschwerdebeilage
15) war ein Auftrag für eine entspreche Überweisung am selben Tag in
Verarbeitung. Ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt worden ist, ist aus dem
eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich. Ob die Zahlung unter diesen
Umständen glaubhaft ist, kann offenbleiben, weil die Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin auch bei Nichtberücksichtigung der betreffenden Forderung nicht
glaubhaft ist.
Gläubigerin von drei der gemäss dem Betreibungsregisterauszug
offenen Forderungen von insgesamt CHF 30'380.65 ist die Ausgleichskasse
Basel-Stadt. Die Schuldnerin macht ohne Anerkennung einer Schuld und ohne
präjudizierende Wirkung geltend, dass für diese Forderungen gemäss Art. 52 Abs.
2.
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) auch ihr Geschäftsführer hafte. Daher seien diese Forderungen durch
diese gesetzliche Haftungsbestimmung gesichert und werde die Gläubigerstellung
der Ausgleichskasse durch die Aufhebung des Konkurses nicht verschlechtert. Die
betreffenden Forderungen seien daher bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 25 f.). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige subsidiäre Haftung des
Geschäftsführers der Schuldnerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG änderte nichts
daran, dass es sich bei den Forderungen der Ausgleichskasse um Schulden der
Schuldnerin handelt, die primär von dieser zu bezahlen und dementsprechend bei
der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit auch zu berücksichtigen sind. Im Übrigen
hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Geschäftsführer in der
Lage wäre, die Forderungen von gut CHF 30'000.– zu bezahlen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den
vorstehend erwähnten Forderungen (oben E. 4.1 Abs. 2–5) höchstens diejenige mit
der Betreibungsnummer [...] bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der
Schuldnerin nicht zu berücksichtigen ist. Damit verbleiben mindestens zwölf
fällige Forderungen von insgesamt mindestens CHF 48'959.65.
4.2
Der Status für die erwähnten zwölf offenen
Forderungen lautet in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag), in acht Fällen KA (Konkursandrohung)
und in zwei Fällen K (Konkurseröffnung). Zwei Betreibungen sind damit nicht
vollsteckbar. Ob die zwei Betreibungen mit dem Status Konkurseröffnung
vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei
ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene Betreibungshandlungen
nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein
könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). Die übrigen acht
Betreibungen sind jedoch vollstreckbar. Folglich setzte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit
der Schuldnerin voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung mindestens aller zwölf fälligen
Forderungen von insgesamt CHF 48'959.65 glaubhaft gemacht hätte (vgl. oben
E. 2.3 Abs. 2).
4.3
Die Schuldnerin behauptet, ihr
Geschäftsführer habe aufgrund der Konkurseröffnung und des damit verbundenen
Entzugs der Verfügungsmacht keinen aktuellen Kontoauszug erhalten. Zuletzt habe
die Schuldnerin ihren Kontostand am 26. Mai 2025 einsehen können. Damals habe
er rund CHF 12'800.– betragen. Zudem habe ein Kunde der Schuldnerin bestätigt,
dass er eine bereits vor der Konkurseröffnung gestellte Rechnung in der Höhe
von CHF 1'200.– bezahlt habe. Somit befänden sich zurzeit auf dem
Geschäftskonto der Schuldnerin rund CHF 14'000.–. Zum Beweis beantragt die
Schuldnerin die Edition eines Kontoauszugs beim Konkursamt (Beschwerde Rz. 27).
Ob dieser Beweisantrag genügt und ob die Darstellung der Schuldnerin durch
einen Kontoauszug bestätigt würde, kann offenbleiben, weil ihre
Zahlungsfähigkeit auch bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend ihr
Geschäftskonto nicht glaubhaft ist.
Mit Darlehensvertrag vom 3. Juni 2025 gewährte die [...] GmbH
der Schuldnerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Konkurs über die
Schuldnerin aufgehoben wird, ein Darlehen von CHF 20'000.– (Beschwerdebeilage
9). Zunächst erscheint es als fraglich, ob dieser Darlehensvertrag überhaupt
gültig ist, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin
als Darlehensnehmerin auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Darlehensgeberin ist und damit ein Insichgeschäft vorliegt. Diese Frage kann
offenbleiben, weil das Darlehen ohnehin nicht zu den liquiden Mitteln gezählt
werden kann, die der Schuldnerin zur umgehenden Erfüllung der fälligen
Forderungen zur Verfügung stehen. Gemäss dem Darlehensvertrag wird das Darlehen
der Darlehensnehmerin bis spätestens 14 Tage seit Rechtskraft des Entscheids,
mit dem der Konkurs aufgehoben wird, ausgerichtet. Damit ist es gemäss dem
Darlehensvertrag möglich, dass das Darlehen erst 14 Tage nach der Aufhebung der
Konkurseröffnung und somit nicht umgehend zur Verfügung stünde. Mit Eingabe vom
6.
Juni 2025 hat die Schuldnerin zwar eine Bestätigung der Anwaltskanzlei ihrer
Rechtsvertreterin eingereicht, gemäss der die Darlehensgeberin am 6. Juni 2025
CHF 20'000.– auf einem Fremdgeldkonto der Kanzlei hinterlegt habe und die
Kanzlei diesen Betrag der Schuldnerin zur Verfügung stellen werde, sobald der
Konkurs über die Schuldnerin aufgehoben worden ist. Diese Tatsachen und dieses
Beweismittel sind aber nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Tatsachen erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten und vorgebracht worden sind und das
Beweismittel ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden
ist (vgl. oben E. 2.1). Selbst wenn das Darlehen von CHF 20'000.– zu den
flüssigen Mitteln gezählt würde, genügte es im Übrigen zusammen mit dem
behaupteten Guthaben auf dem Geschäftskonto von rund CHF 14'000.– bei Weitem
nicht zur Erfüllung der fälligen Forderungen von mindestens CHF 48'959.65.
Die Schuldnerin macht geltend, sie habe für die kommenden
Perioden diverse Aufträge erhalten. Aus diesen Aufträgen seien Zuflüsse in
sechsstelliger Höhe zu erwarten. Sie habe Offerten in Höhe von CHF 137'500.–
ausgestellt. Ferner sei sie als Subunternehmerin auch mit halbjährlich
wiederkehrenden Wartungsaufträgen einer Firma beauftragt (Beschwerde Rz. 6 und
29). Die Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass die Forderungen aus den
behaupteten Aufträgen schon fällig seien. Bereits aus diesem Grund können sie
nicht als flüssige Mittel berücksichtigt werden. Im Übrigen können die geltend
gemachten Forderungen auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die
Schuldnerin für die behaupteten Aufträge jegliche Beweismittel schuldig
geblieben ist und diese damit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Schuldnerin hat
bloss Offerten eingereicht (Beschwerdebeilage 8). Dass auch nur ein einziges
dieser Angebote angenommen worden ist, hat sie weder substanziiert behauptet
noch belegt. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Auflistung
des Umsatzerlöses des ersten Quartals 2025 (Beschwerdebeilage 5) danach zu
suchen, ob allenfalls Zahlungen betreffend gewisse Offerten geleistet worden sind.
Schliessich behauptet die Schuldnerin, sie habe in den Jahren
2023.
und 2024 sowie von Januar bis Mai 2025 Umsätze von CHF 213'896.77, CHF 227'249.25
und CHF 115'554.– erzielt (Beschwerde Rz. 5). Aus diesen Behauptungen kann
sie auch bei Wahrunterstellung für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit
nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben dazu schuldig
geblieben ist, welcher Aufwand diesem Erlös entgegensteht.
4.4
Zusammenfassend hat die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig nicht glaubhaft
gemacht.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Rechtsbegehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.