Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.37

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. Juni 2025Deutsch15 min

Die A____ GmbH

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.37

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in

Liquidation Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch MLaw Dany

Manuela Nüssler, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35,

Postfach 257, 4010 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

4051 Basel Gläubiger

vertreten durch

Finanzdepartement Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Planung, die Fabrikation, den Handel

und die Montage von Lüftungsanlagen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025

eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies

im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons

Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem

13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.– sowie sämtliche Betreibungs-

und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung der

Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 6. Juni 2025 reichte sie eine

Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts

Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene

Entscheid wurde der Schuldnerin am 26. Mai 2025 zugestellt. Mit der

Einreichung der Beschwerde am 5. Juni 2025 (Eingang beim

Appellationsgericht am 10. Juni 2025) hat die Schuldnerin die Frist

eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2

SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen

werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist

vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

2.2

Zu den Kosten, die gemäss Art. 174 Abs. 2

SchKG zu tilgen oder zu hinterlegen sind, gehören die Betreibungskosten

einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines

allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für

ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der

Konkurseröffnung. Dazu kommen jedenfalls bei einer Tilgung oder Hinterlegung

nach der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2023.67 vom 24.

Oktober 2023 E. 2.2; vgl. Giroud/Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8

und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

2.3

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015

vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022

E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare,

nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer

5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

4.1

mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare

Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass

sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden

Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist

vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder

dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022

E. 2.3 mit Nachweisen).

Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten

Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts

des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn

die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind

(AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.1, BEZ.2023.67 vom 17. Oktober

2023.

E. 2.3.1 mit Nachweisen). Unabhängig von einer entsprechenden

Glaubhaftmachung können gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich «[l]ediglich

die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten

Betreibungen» im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt

bleiben (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Beim Alter von

mehr als zwei Jahren und beim Rechtsvorschlag muss es sich dabei um kumulative

Voraussetzungen handeln, weil das Obergericht in derselben Erwägung

ausdrücklich festgehalten hat, dass nicht mehr als zwei Jahre zurückliegende

Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zu berücksichtigen

seien (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ob im Betreibungsregister

als offen verzeichnete Forderungen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, bei

der Prüfung der Zahlungsfähigkeit entsprechend der Praxis des Obergerichts des

Kantons Zürich tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden

Fall offenblieben, weil die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aus den

nachstehenden Gründen auch dann nicht glaubhaft ist, wenn Betreibungen, die vor

mehr als zwei Jahren eingeleitet worden sind und durch Rechtsvorschlag gestoppt

sind, nicht berücksichtigt werden.

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem

aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung

der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang

ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August

2022.

E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit

Nachweisen).

3.

Die Schuldnerin macht geltend, dass sie mit einem Auszug aus

dem E-Banking vom 25. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 12), gemäss dem sie am selben

Tag dem Betreibungsamt CHF 1'819.25 überwiesen hat, sowie mit dem

Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung (Beschwerdebeilagen 13 und 14) durch

Urkunde bewiesen habe, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende

Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt habe (Beschwerde Rz.

17). Dies ist nicht der Fall. Gemäss dem Zahlungsbefehl und der

Konkursandrohung umfasst die Schuld CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem

13.

September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.–. 3.5 % Zins auf CHF 532.50 für

die Zeit vom 13. September 2024 bis zur Konkurseröffnung am 19. Mai 2025

sind CHF 12.65 (https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html).

Gemäss der Konkursandrohung betragen die Betreibungskosten CHF 140.50. Die

Summe der erwähnten Beträge ist CHF 1'459.55 und die Differenz zwischen

der Überweisung von CHF 1'819.25 und dieser Summe CHF 359.70. Damit ist es

möglich, dass die Schuldnerin die Schuld einschliesslich der Zinsen sowie der

Betreibungskosten und der Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung

von CHF 350.– bezahlt hat. Durch Urkunden bewiesen hat sie dies allerdings

nicht, weil sie einen Urkundenbeweis für die aktuellen Betreibungskosten

schuldig geblieben ist. Vor allem aber hat die Schuldnerin die Kosten des

Konkursamts offensichtlich weder bezahlt noch hinterlegt. Somit ist bereits die

erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der Urkundenbeweis

der Tilgung oder Hinterlegung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten,

nicht erfüllt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, fehlt es auch

an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.

4.

4.1

Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend

die Schuldnerin vom 4. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 11) sind abgesehen von

der Forderung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, 15 offene Forderungen

von insgesamt CHF 53'878.14 verzeichnet. Wenn die beiden Forderungen, für

welche die Betreibung vor mehr als zwei Jahren eingeleitet worden ist und durch

Rechtsvorschlag gestoppt ist, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu oben E.

2.3

Abs. 3), verbleiben 13 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'313.49.

Die Schuldnerin behauptet, sie habe nur Rechtsvorschlag

erhoben, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich keinen Bestand

gehabt habe (Beschwerde Rz. 31). Diese unsubstanziierte Behauptung genügt nicht

zur Glaubhaftmachung, dass die betreffenden Forderungen nicht bestehen oder

nicht fällig sind. Grundsätzlich sind die im Betreibungsregister als offen

bezeichneten Forderungen folglich bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

auch dann als offene Forderungen zu berücksichtigen, wenn die betreffende

Betreibung durch Rechtsvorschlag gestoppt ist (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3).

Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung mit der

Betreibungsnummer [...] sei nicht zu berücksichtigen, weil seit Januar 2024 und

damit seit über einem Jahr «nichts mehr passiert ist» und die Betreibung damit

nicht mehr aktuell sei (Beschwerde Rz. 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Die

Behauptung, in der erwähnten Betreibung sei seit Januar 2024 nichts mehr

geschehen, ist aktenwidrig. Hinter der betreffenden Betreibungsnummer wird im

Betreibungsregisterauszug als Datum der 19. November 2024 angegeben. Dabei

handelt es sich um das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens (vgl. Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2021, Art. 8a SchKG N 27). Somit wurde die Betreibung erst im November

2024.

eingeleitet. Möglicherweise meint die Schuldnerin die Forderung mit der

Betreibungsnummer [...]. Das diesbezügliche Betreibungsbegehren ging gemäss

Betreibungsregisterauszug am 24. Januar 2024 ein. Die Umstände, dass seither

mehr als ein Jahr vergangen ist und in der betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag

erhoben worden ist, genügen aber selbst nach der von der Schuldnerin zitierten

Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zum Ausserachtlassen der

betreffenden Forderung, weil seit dem Eingang des Betreibungsbegehrens noch

keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3).

Betreffend die Forderung mit der Betreibungsnummer [...]

haben die Schuldnerin und die Gläubigerin dieser Forderung einen Vergleich

geschlossen (Beschwerdebeilage 15). Die Schuldnerin behauptet, sie habe den

gemäss dem Vergleich geschuldeten Betrag bezahlt (Beschwerde Rz. 24). Gemäss

dem eingereichten Auszug aus dem E-Banking vom 27. Juni 2024 (Beschwerdebeilage

15) war ein Auftrag für eine entspreche Überweisung am selben Tag in

Verarbeitung. Ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt worden ist, ist aus dem

eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich. Ob die Zahlung unter diesen

Umständen glaubhaft ist, kann offenbleiben, weil die Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin auch bei Nichtberücksichtigung der betreffenden Forderung nicht

glaubhaft ist.

Gläubigerin von drei der gemäss dem Betreibungsregisterauszug

offenen Forderungen von insgesamt CHF 30'380.65 ist die Ausgleichskasse

Basel-Stadt. Die Schuldnerin macht ohne Anerkennung einer Schuld und ohne

präjudizierende Wirkung geltend, dass für diese Forderungen gemäss Art. 52 Abs.

2.

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.10) auch ihr Geschäftsführer hafte. Daher seien diese Forderungen durch

diese gesetzliche Haftungsbestimmung gesichert und werde die Gläubigerstellung

der Ausgleichskasse durch die Aufhebung des Konkurses nicht verschlechtert. Die

betreffenden Forderungen seien daher bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 25 f.). Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige subsidiäre Haftung des

Geschäftsführers der Schuldnerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG änderte nichts

daran, dass es sich bei den Forderungen der Ausgleichskasse um Schulden der

Schuldnerin handelt, die primär von dieser zu bezahlen und dementsprechend bei

der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit auch zu berücksichtigen sind. Im Übrigen

hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Geschäftsführer in der

Lage wäre, die Forderungen von gut CHF 30'000.– zu bezahlen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den

vorstehend erwähnten Forderungen (oben E. 4.1 Abs. 2–5) höchstens diejenige mit

der Betreibungsnummer [...] bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der

Schuldnerin nicht zu berücksichtigen ist. Damit verbleiben mindestens zwölf

fällige Forderungen von insgesamt mindestens CHF 48'959.65.

4.2

Der Status für die erwähnten zwölf offenen

Forderungen lautet in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag), in acht Fällen KA (Konkursandrohung)

und in zwei Fällen K (Konkurseröffnung). Zwei Betreibungen sind damit nicht

vollsteckbar. Ob die zwei Betreibungen mit dem Status Konkurseröffnung

vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei

ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene Betreibungshandlungen

nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein

könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). Die übrigen acht

Betreibungen sind jedoch vollstreckbar. Folglich setzte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit

der Schuldnerin voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung mindestens aller zwölf fälligen

Forderungen von insgesamt CHF 48'959.65 glaubhaft gemacht hätte (vgl. oben

E. 2.3 Abs. 2).

4.3

Die Schuldnerin behauptet, ihr

Geschäftsführer habe aufgrund der Konkurseröffnung und des damit verbundenen

Entzugs der Verfügungsmacht keinen aktuellen Kontoauszug erhalten. Zuletzt habe

die Schuldnerin ihren Kontostand am 26. Mai 2025 einsehen können. Damals habe

er rund CHF 12'800.– betragen. Zudem habe ein Kunde der Schuldnerin bestätigt,

dass er eine bereits vor der Konkurseröffnung gestellte Rechnung in der Höhe

von CHF 1'200.– bezahlt habe. Somit befänden sich zurzeit auf dem

Geschäftskonto der Schuldnerin rund CHF 14'000.–. Zum Beweis beantragt die

Schuldnerin die Edition eines Kontoauszugs beim Konkursamt (Beschwerde Rz. 27).

Ob dieser Beweisantrag genügt und ob die Darstellung der Schuldnerin durch

einen Kontoauszug bestätigt würde, kann offenbleiben, weil ihre

Zahlungsfähigkeit auch bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend ihr

Geschäftskonto nicht glaubhaft ist.

Mit Darlehensvertrag vom 3. Juni 2025 gewährte die [...] GmbH

der Schuldnerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Konkurs über die

Schuldnerin aufgehoben wird, ein Darlehen von CHF 20'000.– (Beschwerdebeilage

9). Zunächst erscheint es als fraglich, ob dieser Darlehensvertrag überhaupt

gültig ist, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin

als Darlehensnehmerin auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der

Darlehensgeberin ist und damit ein Insichgeschäft vorliegt. Diese Frage kann

offenbleiben, weil das Darlehen ohnehin nicht zu den liquiden Mitteln gezählt

werden kann, die der Schuldnerin zur umgehenden Erfüllung der fälligen

Forderungen zur Verfügung stehen. Gemäss dem Darlehensvertrag wird das Darlehen

der Darlehensnehmerin bis spätestens 14 Tage seit Rechtskraft des Entscheids,

mit dem der Konkurs aufgehoben wird, ausgerichtet. Damit ist es gemäss dem

Darlehensvertrag möglich, dass das Darlehen erst 14 Tage nach der Aufhebung der

Konkurseröffnung und somit nicht umgehend zur Verfügung stünde. Mit Eingabe vom

6.

Juni 2025 hat die Schuldnerin zwar eine Bestätigung der Anwaltskanzlei ihrer

Rechtsvertreterin eingereicht, gemäss der die Darlehensgeberin am 6. Juni 2025

CHF 20'000.– auf einem Fremdgeldkonto der Kanzlei hinterlegt habe und die

Kanzlei diesen Betrag der Schuldnerin zur Verfügung stellen werde, sobald der

Konkurs über die Schuldnerin aufgehoben worden ist. Diese Tatsachen und dieses

Beweismittel sind aber nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Tatsachen erst

nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten und vorgebracht worden sind und das

Beweismittel ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden

ist (vgl. oben E. 2.1). Selbst wenn das Darlehen von CHF 20'000.– zu den

flüssigen Mitteln gezählt würde, genügte es im Übrigen zusammen mit dem

behaupteten Guthaben auf dem Geschäftskonto von rund CHF 14'000.– bei Weitem

nicht zur Erfüllung der fälligen Forderungen von mindestens CHF 48'959.65.

Die Schuldnerin macht geltend, sie habe für die kommenden

Perioden diverse Aufträge erhalten. Aus diesen Aufträgen seien Zuflüsse in

sechsstelliger Höhe zu erwarten. Sie habe Offerten in Höhe von CHF 137'500.–

ausgestellt. Ferner sei sie als Subunternehmerin auch mit halbjährlich

wiederkehrenden Wartungsaufträgen einer Firma beauftragt (Beschwerde Rz. 6 und

29). Die Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass die Forderungen aus den

behaupteten Aufträgen schon fällig seien. Bereits aus diesem Grund können sie

nicht als flüssige Mittel berücksichtigt werden. Im Übrigen können die geltend

gemachten Forderungen auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die

Schuldnerin für die behaupteten Aufträge jegliche Beweismittel schuldig

geblieben ist und diese damit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Schuldnerin hat

bloss Offerten eingereicht (Beschwerdebeilage 8). Dass auch nur ein einziges

dieser Angebote angenommen worden ist, hat sie weder substanziiert behauptet

noch belegt. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Auflistung

des Umsatzerlöses des ersten Quartals 2025 (Beschwerdebeilage 5) danach zu

suchen, ob allenfalls Zahlungen betreffend gewisse Offerten geleistet worden sind.

Schliessich behauptet die Schuldnerin, sie habe in den Jahren

2023.

und 2024 sowie von Januar bis Mai 2025 Umsätze von CHF 213'896.77, CHF 227'249.25

und CHF 115'554.– erzielt (Beschwerde Rz. 5). Aus diesen Behauptungen kann

sie auch bei Wahrunterstellung für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit

nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben dazu schuldig

geblieben ist, welcher Aufwand diesem Erlös entgegensteht.

4.4

Zusammenfassend hat die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig nicht glaubhaft

gemacht.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Rechtsbegehren, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106

Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.