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Entscheid

BEZ.2025.38

Pfändung (BGer 5A_597/2025 vom 17.07.2025)

17. Juli 2025Deutsch5 min

soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2025.38

ENTSCHEID

vom

17. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 26. Mai 2025

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Schuldner) und seine Ehefrau wurde am 10. Juni 2024 die Pfändung Nr. […]

vollzogen. Am 27. Juni 2024 erhielt er die Pfändungsberechnung. Gegen diese

Pfändungsberechnung erhob er am 4. Februar 2025 Beschwerde bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 26.

Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein,

soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner

am 03. Juni 2025 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde

zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die

Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem

Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs.

1.

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5

Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100];

§ 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Mai 2025 wie folgt:

Zunächst könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie klarerweise

verspätet sei. Der Schuldner habe die Pfändungsurkunde am 27. Juni 2024

erhalten und erst am 4. Februar 2025 Beschwerde erhoben, obwohl die Beschwerdefrist

10.

Tage betrage (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1). Wäre auf die

Beschwerde einzutreten, wäre sie inhaltlich abzuweisen: Zum einen sei der

Einwand des Schuldners nicht richtig, dass nur (beschränkt) pfändbares Einkommen

in die Pfändungsberechnung einbezogen werden dürfe. Zum anderen seien die

effektiven Wohnkosten des Schuldners in der Zwischenzeit voll berücksichtigt

worden (E. 2).

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er

sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2025, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu

strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom

18.

März 2024 E. 2.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere

selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat

sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;

tut er dies nicht, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in:

Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Vorbemerkungen zu den

Art. 308–318 N 42; BGer 4A_78/2020 vom 6. August 2020 E. 3).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

viererlei geltend: Erstens seien die Ergänzungsleistungen und Beihilfen

unpfändbar; zweitens sei sein Existenzminimum zu tief berechnet worden;

drittens reiche die Rückerstattung von CHF 3'410.–, die das Betreibungsamt in

der Zwischenzeit vorgenommen habe, nicht aus; viertens sei seine eingeschränkte

Urteilsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, S. 1). Der Schuldner

übersieht bei seiner Argumentation, dass die untere Aufsichtsbehörde in erster

Linie auf seine Beschwerde vom 4. Februar 2025 nicht eintrat, weil sie klarerweise

verspätet erhoben wurde (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1), und in

zweiter Linie die Beschwerde aus inhaltlichen Überlegungen abwies (E. 2). Damit

die vorliegende Beschwerde Erfolg haben könnte, müsste der Schuldner nicht nur

die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde in

Frage stellen; er müsste auch darlegen, dass die untere Aufsichtsbehörde seine

Beschwerde vom 4. Februar 2025 zu Unrecht als verspätet erachtete und deshalb

zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eintrat. Dass die Beschwerde vom 4. Februar

2025.

rechtzeitig eingereicht wurde, macht der Schuldner in seiner Beschwerde an

die obere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht geltend. Die Beschwerde genügt in

diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des

Schuldners vom 4. Februar 2025 nicht eintrat. Aufgrund dieser Erwägungen ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde vom 03. Juni 2025 gegen

den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

vom 26. Mai 2025 (AB.2025.5) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.