BEZ.2025.38
Pfändung (BGer 5A_597/2025 vom 17.07.2025)
17. Juli 2025Deutsch5 min
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2025.38
ENTSCHEID
vom
17. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 26. Mai 2025
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Schuldner) und seine Ehefrau wurde am 10. Juni 2024 die Pfändung Nr. […]
vollzogen. Am 27. Juni 2024 erhielt er die Pfändungsberechnung. Gegen diese
Pfändungsberechnung erhob er am 4. Februar 2025 Beschwerde bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 26.
Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner
am 03. Juni 2025 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde
zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die
Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem
Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5
Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100];
§ 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Mai 2025 wie folgt:
Zunächst könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie klarerweise
verspätet sei. Der Schuldner habe die Pfändungsurkunde am 27. Juni 2024
erhalten und erst am 4. Februar 2025 Beschwerde erhoben, obwohl die Beschwerdefrist
10.
Tage betrage (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1). Wäre auf die
Beschwerde einzutreten, wäre sie inhaltlich abzuweisen: Zum einen sei der
Einwand des Schuldners nicht richtig, dass nur (beschränkt) pfändbares Einkommen
in die Pfändungsberechnung einbezogen werden dürfe. Zum anderen seien die
effektiven Wohnkosten des Schuldners in der Zwischenzeit voll berücksichtigt
worden (E. 2).
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er
sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2025, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom
18.
März 2024 E. 2.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere
selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat
sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen;
tut er dies nicht, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in:
Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 N 42; BGer 4A_78/2020 vom 6. August 2020 E. 3).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
viererlei geltend: Erstens seien die Ergänzungsleistungen und Beihilfen
unpfändbar; zweitens sei sein Existenzminimum zu tief berechnet worden;
drittens reiche die Rückerstattung von CHF 3'410.–, die das Betreibungsamt in
der Zwischenzeit vorgenommen habe, nicht aus; viertens sei seine eingeschränkte
Urteilsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, S. 1). Der Schuldner
übersieht bei seiner Argumentation, dass die untere Aufsichtsbehörde in erster
Linie auf seine Beschwerde vom 4. Februar 2025 nicht eintrat, weil sie klarerweise
verspätet erhoben wurde (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1), und in
zweiter Linie die Beschwerde aus inhaltlichen Überlegungen abwies (E. 2). Damit
die vorliegende Beschwerde Erfolg haben könnte, müsste der Schuldner nicht nur
die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde in
Frage stellen; er müsste auch darlegen, dass die untere Aufsichtsbehörde seine
Beschwerde vom 4. Februar 2025 zu Unrecht als verspätet erachtete und deshalb
zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eintrat. Dass die Beschwerde vom 4. Februar
2025.
rechtzeitig eingereicht wurde, macht der Schuldner in seiner Beschwerde an
die obere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht geltend. Die Beschwerde genügt in
diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des
Schuldners vom 4. Februar 2025 nicht eintrat. Aufgrund dieser Erwägungen ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde vom 03. Juni 2025 gegen
den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 26. Mai 2025 (AB.2025.5) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.