BEZ.2025.4
Rechtsöffnung
11. April 2025Deutsch11 min
des Betreibungsamts Basel-Stadt wurden die folgenden Forderungen der «Erben D____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.4
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchgegnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch C____ AG,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 7. August 2024
des Betreibungsamts Basel-Stadt wurden die folgenden Forderungen der «Erben D____,
E____, [...], F____, [...] und B____, [...]» (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin)
in Betreibung gesetzt: Miete per 1. Juli 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5%
seit 1. Juli 2023, Miete per August 2023 CHF 1’710.– nebst Zins
zu 5% seit 1. August 2023, Miete per September 2023 CHF 1’710.– nebst
Zins zu 5 % seit 1. September 2023, Miete per Oktober 2023 CHF 1’710.–
nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins
zu 5% seit 15. Mai 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins zu 5%
seit 17. Juli 2023, Belastung Heiz- und Nebenkostenabrechnung 22/23 CHF 379.30
nebst Zins zu 5% seit 13. November 2023 und Instandstellungskosten
CHF 1'885.75 nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 2024. Die Kosten der
Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen CHF 60.–. Der Zahlungsbefehl wurde der
Schuldnerin am 12. August 2024 zugestellt, woraufhin sie
Rechtsvorschlag erhob. Am 22. August 2024 reichten die Gläubiger beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsbegehren für die im Zahlungsbefehl
genannten Forderungen und die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls ein. Die
Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2024 zum
Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 18. November 2024 nahm
das Zivilgericht B____ (Gläubigerin) anstatt der Erbengemeinschaft als
Gesuchstellerin in das Verfahren auf und erteilte ihr in der Betreibung
Nr. [...] für CHF 6'940.– nebst Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit
1. Juli 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit
1. August 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit
1. September 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit
1. Oktober 2023, Zins zu 5% auf CHF 50.– seit
15. Mai 2023 und Zins zu 5% auf CHF 50.– seit
17. August 2023 provisorische Rechtsöffnung. Das weitergehende
Begehren wies das Zivilgericht ab. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich
im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch der Schuldnerin hin schriftlich
begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 9. Januar 2025
zugestellt.
Mit Eingabe vom 15.
Januar 2025 reichte die Schuldnerin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2024 ein und beantragte darin, dass «Herr G____ in
Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten wird». Die Schlichtungsstelle
leitete die Beschwerde an das Zivilgericht weiter, welches sie am
30. Januar 2025 dem Appellationsgericht überwies. Mit Eingabe vom 11.
Februar 2025 wandte sich die Schuldnerin direkt an das Appellationsgericht und
reichte weitere Beilagen ein. Am 17. April 2025 reichte die Schuldnerin dem
Appellationsgericht eine Eingabe in einer fremden Sprache mit Beilagen ein. Der
Verfahrensleiter setzte der Schuldnerin eine Nachfrist an zum Einreichen einer
deutschen Übersetzung. Innert dieser Nachfrist ging beim Appellationsgericht
keine Übersetzung ein. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung
von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den
vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,
mit welchem dieses der Gläubigerin in einer Betreibung gegen die Schuldnerin
Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht
berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der
Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde
von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem
Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich
bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten
gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig eingereicht. Als
Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl. Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2024, Art. 143 ZPO N 3; Fuchs, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
143.
N 4c; Lötscher/Plattner, Die
Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, in: SZZP 2023
S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung
bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich
gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Eingabe der
Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist
unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt
werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte
auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht
erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung
dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht
hat.
2.
Die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung hat das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) dargestellt. Darauf kann
verwiesen werden.
Die Gläubigerin reichte als Beilage zu ihrem
Rechtsöffnungsgesuch einen Mietvertrag für eine Wohnung zwischen den Erben
einerseits sowie G____ (Mieter) und der Schuldnerin andererseits vom 13. und
23.
Mai 2022 sowie einen Mietvertrag für einen Parkplatz zwischen den Erben
einerseits sowie dem Mieter und der Schuldnerin andererseits vom 24. und 30.
Mai 2022 ein. Gemäss diesen Verträgen schulden der Mieter und die Schuldnerin
solidarisch Mietzinsen von CHF 1'570.– und CHF 140.– sowie eine Mahngebühr von
CHF 50.– für jede Mahnung aus dem Mietverhältnis. Zudem reichte die Gläubigerin
zwei an die Schuldnerin adressierte Mahnschreiben vom 13. April und 17. Juli
2023.
für Mietzinsen ein. Gestützt auf die eingereichten Urkunden erteilte das
Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung für die Mietzinsforderungen von je
CHF 1'710.– für vier Monate und die Mahnspesen von zweimal CHF 50.– sowie die
Zinsen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.).
Betreffend die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. November
2024.
erwog das Zivilgericht, dass diese verspätet erfolgt sei. Selbst wenn sie
beachtlich wäre, änderte sie nichts daran, dass die Rechtsöffnung im
vorstehenden Umfang zu erteilen wäre, weil die von der Schuldnerin angedeuteten
Härtefallgründe die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermöchten. Die
Behauptung der Schuldnerin, sie und ihre Tochter seien aufgrund von Fehlern
gezwungen gewesen, für einen Dritten zu zahlen, sei nicht nachvollziehbar, weil
die Schuldnerin in den Mietverträgen zusammen mit einer anderen Person
aufgeführt sei und in einem solchen Fall gemäss Art 43 OR beide
Mietparteien solidarisch hafteten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5).
Für die Forderungen aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung
sowie für Instandstellungskosten verweigerte das Zivilgericht die Rechtsöffnung
mangels Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.4).
3.
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe
erst am 23. August 2024 erfahren, dass ihr ehemaliger Partner, der Mieter,
auch einen Parkplatz gemietet habe. Sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz
nicht unterschrieben. Ihre Unterschrift auf dem Vertrag sei gefälscht worden.
Wie bereits erwähnt hat die Gläubigerin mit ihrem
Rechtsöffnungsbegehren vom 22. August 2024 unter anderem einen Mietvertrag
für einen Parkplatz eingereicht, gemäss dem der Mieter und die Schuldnerin als
solidarisch haftende Mieter einen Parkplatz mieteten. Unter dem Datum des 24.
Mai 2022 sind auf dem Vertrag über der Firma der Vertreterin der Gläubigerin
zwei Unterschriften angebracht sowie unter dem Datum des 30. Mai 2002 über
dem Namen des Mieters eine Unterschrift und über dem Namen der Schuldnerin eine
Unterschrift.
Mit Verfügung
vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine
Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich
mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden
Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit
dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024
zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit
Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch
angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am
Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf
die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen
müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten.
Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete
sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als
Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024
entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz
ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen
Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den
Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei
gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Im
Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich
keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt
sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen
auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom
umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der
Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so
weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit
Nachweisen).
Es kann keine Rede davon sein, dass die Schuldnerin erst
aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts Anlass zu ihren Behauptungen hatte,
sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre
Unterschrift sei gefälscht worden. Da ihr der Vertrag als Beilage zum
Rechtsöffnungsgesuch zugestellt worden ist und der Vertrag zumindest den
Eindruck erweckt, von ihr unterzeichnet worden zu sein, hätte sie bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt auch als juristische Laiin ohne Weiteres Anlass gehabt,
diese Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, falls
sie den Mietvertrag für den Parkplatz tatsächlich nicht unterzeichnet hat.
Folglich können die erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen, die
Schuldnerin habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre
Unterschrift sei gefälscht worden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Ohne Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Behauptungen
ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig
sein sollte. Insbesondere steht der Wunsch der Schuldnerin, dass auch ihr
ehemaliger Partner «in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten» werde, der
Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung gegen die Schuldnerin nicht
entgegen. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, haften beide
Mietparteien solidarisch (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Dies bedeutet,
dass die Gläubigerin im Aussenverhältnis von der Beschwerdeführerin die
Bezahlung des ganzen Betrags fordern kann, unabhängig davon, welchen Anteil der
Zahlung der ehemalige Partner der Schuldnerin als Solidarschuldner im
Innenverhältnis zu übernehmen hat.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf
CHF 225.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 18. November 2024 (V.2024.752) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.