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Entscheid

BEZ.2025.4

Rechtsöffnung

11. April 2025Deutsch11 min

des Betreibungsamts Basel-Stadt wurden die folgenden Forderungen der «Erben D____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.4

ENTSCHEID

vom 20. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchgegnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch C____ AG,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. November 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 7. August 2024

des Betreibungsamts Basel-Stadt wurden die folgenden Forderungen der «Erben D____,

E____, [...], F____, [...] und B____, [...]» (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin)

in Betreibung gesetzt: Miete per 1. Juli 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5%

seit 1. Juli 2023, Miete per August 2023 CHF 1’710.– nebst Zins

zu 5% seit 1. August 2023, Miete per September 2023 CHF 1’710.– nebst

Zins zu 5 % seit 1. September 2023, Miete per Oktober 2023 CHF 1’710.–

nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins

zu 5% seit 15. Mai 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins zu 5%

seit 17. Juli 2023, Belastung Heiz- und Nebenkostenabrechnung 22/23 CHF 379.30

nebst Zins zu 5% seit 13. November 2023 und Instandstellungskosten

CHF 1'885.75 nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 2024. Die Kosten der

Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen CHF 60.–. Der Zahlungsbefehl wurde der

Schuldnerin am 12. August 2024 zugestellt, woraufhin sie

Rechtsvorschlag erhob. Am 22. August 2024 reichten die Gläubiger beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsbegehren für die im Zahlungsbefehl

genannten Forderungen und die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls ein. Die

Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2024 zum

Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 18. November 2024 nahm

das Zivilgericht B____ (Gläubigerin) anstatt der Erbengemeinschaft als

Gesuchstellerin in das Verfahren auf und erteilte ihr in der Betreibung

Nr. [...] für CHF 6'940.– nebst Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit

1. Juli 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit

1. August 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit

1. September 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit

1. Oktober 2023, Zins zu 5% auf CHF 50.– seit

15. Mai 2023 und Zins zu 5% auf CHF 50.– seit

17. August 2023 provisorische Rechtsöffnung. Das weitergehende

Begehren wies das Zivilgericht ab. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich

im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch der Schuldnerin hin schriftlich

begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 9. Januar 2025

zugestellt.

Mit Eingabe vom 15.

Januar 2025 reichte die Schuldnerin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. November 2024 ein und beantragte darin, dass «Herr G____ in

Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten wird». Die Schlichtungsstelle

leitete die Beschwerde an das Zivilgericht weiter, welches sie am

30. Januar 2025 dem Appellationsgericht überwies. Mit Eingabe vom 11.

Februar 2025 wandte sich die Schuldnerin direkt an das Appellationsgericht und

reichte weitere Beilagen ein. Am 17. April 2025 reichte die Schuldnerin dem

Appellationsgericht eine Eingabe in einer fremden Sprache mit Beilagen ein. Der

Verfahrensleiter setzte der Schuldnerin eine Nachfrist an zum Einreichen einer

deutschen Übersetzung. Innert dieser Nachfrist ging beim Appellationsgericht

keine Übersetzung ein. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung

von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den

vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts,

mit welchem dieses der Gläubigerin in einer Betreibung gegen die Schuldnerin

Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht

berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319

lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde

ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der

Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen

den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde

von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem

Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich

bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten

gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig eingereicht. Als

Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl. Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2024, Art. 143 ZPO N 3; Fuchs, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

143.

N 4c; Lötscher/Plattner, Die

Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, in: SZZP 2023

S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung

bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich

gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Eingabe der

Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist

unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt

werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte

auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht

erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung

dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht

hat.

2.

Die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung hat das

Zivilgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) dargestellt. Darauf kann

verwiesen werden.

Die Gläubigerin reichte als Beilage zu ihrem

Rechtsöffnungsgesuch einen Mietvertrag für eine Wohnung zwischen den Erben

einerseits sowie G____ (Mieter) und der Schuldnerin andererseits vom 13. und

23.

Mai 2022 sowie einen Mietvertrag für einen Parkplatz zwischen den Erben

einerseits sowie dem Mieter und der Schuldnerin andererseits vom 24. und 30.

Mai 2022 ein. Gemäss diesen Verträgen schulden der Mieter und die Schuldnerin

solidarisch Mietzinsen von CHF 1'570.– und CHF 140.– sowie eine Mahngebühr von

CHF 50.– für jede Mahnung aus dem Mietverhältnis. Zudem reichte die Gläubigerin

zwei an die Schuldnerin adressierte Mahnschreiben vom 13. April und 17. Juli

2023.

für Mietzinsen ein. Gestützt auf die eingereichten Urkunden erteilte das

Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung für die Mietzinsforderungen von je

CHF 1'710.– für vier Monate und die Mahnspesen von zweimal CHF 50.– sowie die

Zinsen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.).

Betreffend die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. November

2024.

erwog das Zivilgericht, dass diese verspätet erfolgt sei. Selbst wenn sie

beachtlich wäre, änderte sie nichts daran, dass die Rechtsöffnung im

vorstehenden Umfang zu erteilen wäre, weil die von der Schuldnerin angedeuteten

Härtefallgründe die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermöchten. Die

Behauptung der Schuldnerin, sie und ihre Tochter seien aufgrund von Fehlern

gezwungen gewesen, für einen Dritten zu zahlen, sei nicht nachvollziehbar, weil

die Schuldnerin in den Mietverträgen zusammen mit einer anderen Person

aufgeführt sei und in einem solchen Fall gemäss Art 43 OR beide

Mietparteien solidarisch hafteten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5).

Für die Forderungen aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung

sowie für Instandstellungskosten verweigerte das Zivilgericht die Rechtsöffnung

mangels Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.4).

3.

Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe

erst am 23. August 2024 erfahren, dass ihr ehemaliger Partner, der Mieter,

auch einen Parkplatz gemietet habe. Sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz

nicht unterschrieben. Ihre Unterschrift auf dem Vertrag sei gefälscht worden.

Wie bereits erwähnt hat die Gläubigerin mit ihrem

Rechtsöffnungsbegehren vom 22. August 2024 unter anderem einen Mietvertrag

für einen Parkplatz eingereicht, gemäss dem der Mieter und die Schuldnerin als

solidarisch haftende Mieter einen Parkplatz mieteten. Unter dem Datum des 24.

Mai 2022 sind auf dem Vertrag über der Firma der Vertreterin der Gläubigerin

zwei Unterschriften angebracht sowie unter dem Datum des 30. Mai 2002 über

dem Namen des Mieters eine Unterschrift und über dem Namen der Schuldnerin eine

Unterschrift.

Mit Verfügung

vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine

Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich

mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden

Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit

dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024

zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit

Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch

angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am

Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf

die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen

müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten.

Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete

sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als

Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024

entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz

ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen

Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den

Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei

gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1

ZPO). Im

Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich

keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt

sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen

auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom

umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der

Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit

vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so

weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass

gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit

Nachweisen).

Es kann keine Rede davon sein, dass die Schuldnerin erst

aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts Anlass zu ihren Behauptungen hatte,

sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre

Unterschrift sei gefälscht worden. Da ihr der Vertrag als Beilage zum

Rechtsöffnungsgesuch zugestellt worden ist und der Vertrag zumindest den

Eindruck erweckt, von ihr unterzeichnet worden zu sein, hätte sie bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt auch als juristische Laiin ohne Weiteres Anlass gehabt,

diese Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, falls

sie den Mietvertrag für den Parkplatz tatsächlich nicht unterzeichnet hat.

Folglich können die erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen, die

Schuldnerin habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre

Unterschrift sei gefälscht worden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

berücksichtigt werden.

Ohne Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Behauptungen

ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig

sein sollte. Insbesondere steht der Wunsch der Schuldnerin, dass auch ihr

ehemaliger Partner «in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten» werde, der

Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung gegen die Schuldnerin nicht

entgegen. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, haften beide

Mietparteien solidarisch (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Dies bedeutet,

dass die Gläubigerin im Aussenverhältnis von der Beschwerdeführerin die

Bezahlung des ganzen Betrags fordern kann, unabhängig davon, welchen Anteil der

Zahlung der ehemalige Partner der Schuldnerin als Solidarschuldner im

Innenverhältnis zu übernehmen hat.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf

CHF 225.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 18. November 2024 (V.2024.752) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.