BEZ.2025.40
Arrest (noch nicht rechtskräftig)
29. Januar 2026Deutsch16 min
weitergeleitet, zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.40
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Parteien
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
Arrestgläubigerin
vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,
und/oder Nadine Spahni, Rechtsanwältin,
beide Alfred-Escher-Strasse 50,
8002 Zürich
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Arrestschuldner
vertreten durch Dr. iur. Yannick Hostettler,
Advokat,
und/oder Michael A. Schifferli, Advokat,
beide Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2025
betreffend Arrest
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen den auf Gesuch der A____ AG (Beschwerdeführerin,
nachfolgend: Arrestgläubigerin) erlassenen Arrestbefehl des Zivilgerichts
Basel-Stadt Nr. [...] vom 14. Januar 2025 erhob B____ (Beschwerdegegner,
nachfolgend: Arrestschuldner) mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Zivilgericht
Basel-Stadt Einsprache. Am 27. Mai 2025 erliess der instruierende
Gerichtspräsident des Zivilgerichts die folgende Verfügung:
«://: 1. Die Arresteinsprache des
Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin
vom 28. April 2025 werden zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt [...]
weitergeleitet, zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...]
(Arrestbefehl vom 14. Januar 2025).
2. Das
Arresteinspracheverfahren wird bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Arrestprosequierung sistiert.»
Gegen diese Verfügung erhob die Arrestgläubigerin am 10. Juni
2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrte sie, die Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zum
Abschluss des Arresteinspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde in dem Sinn
superprovisorisch, eventualiter provisorisch, aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, als dass die Sache bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nicht zwecks Prüfung der rechtzeitigen Arrestprosequierung an das
Betreibungsamt weitergeleitet wird. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 schob der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung (Weiterleitung der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Eingaben an das Betreibungsamt) vorläufig auf. Der
Arrestschuldner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen
und die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 zu bestätigen.
Zudem beantragte der Arrestgegner die Aufhebung der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe
vom 1. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. In Wahrnehmung des
unbedingten Replikrechts nahm die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 21. Juli
2025 Stellung zur Beschwerdeantwort. Darin teilte sie unter anderem mit, dass
das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden habe, dass der
Arrest Nr. [...] mangels rechtzeitiger Arrestprosequierung dahingefallen
sei. Diese Verfügung habe sie am 17. Juni 2025 mittels Aufsichtsbeschwerde
angefochten. Die angerufene Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt habe der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2025
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 teilte der
Arrestschuldner mit, dass er keine weitere Eingabe einreichen werde.
Das Appellationsgericht entschied über die Beschwerde nach
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Angefochten ist die Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025, in welcher die Arresteinsprache des
Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin
vom 28. April 2025 zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt Basel-Stadt
weitergeleitet wurden zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des
Arrests Nr. [...] und in welcher das Arresteinspracheverfahren bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die Arrestprosequierung sistiert wurde.
Es handelt sich dabei um eine prozessleitende Verfügung
gemäss Art. 319 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Gemäss Art. 126
Abs. 2 ZPO ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Die Frist zur
Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn
Tage. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden.
1.2
Hinsichtlich des gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a
ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist zwischen der Sistierung des
Arresteinspracheverfahrens einerseits und der Weiterleitung der Eingaben an das
Betreibungsamt andererseits zu unterscheiden.
Die Arrestgläubigerin weist zutreffend darauf hin, dass sie
durch die Sistierungsanordnung nach wie vor beschwert ist, da die Sistierung
den Abschluss des Arresteinspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid
über die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2025 verhindert (vgl.
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 2). Entgegen den Ausführungen des
Arrestschuldners (vgl. Beschwerdeant-wort Rz. 5) ändert der Umstand, dass die
angefochtene Verfügung den Arrestbeschlag nicht tangiert, nichts am grundsätzlichen
Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin. Auf die Beschwerde ist jedenfalls
einzutreten, soweit sie sich auf die Anordnung der Sistierung in der
angefochtenen Verfügung bezieht.
Das Betreibungsamt hat gemäss der von der Arrestgläubigerin eingereichten
Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden, dass beim Arrest Nr. [...] nicht
von einer rechtzeitigen Arrestprosequierung auszugehen sei und dass der Arrest
somit ohne Weiteres dahinfalle. Entgegen den Ausführungen der Arrestgläubigerin
(vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 9) ist diese Verfügung des
Betreibungsamts nicht «in klarer Verletzung der vorläufigen Anordnung der
aufschiebenden Wirkung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. Juni
2025» ergangen. In der besagten Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde lediglich der
Vollzug der angefochtenen Verfügung des Zivilgerichts vom 27. März 2025 im Sinn
der Weiterleitung der im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben durch
das Zivilgericht an das Betreibungsamt aufgeschoben. Es wurde somit nicht
angeordnet, dass das Betreibungsamt, welches nicht Partei des vorinstanzlichen
Verfahrens ist, davon abgehalten werden soll, über die Frage der rechtzeitigen
Arrestprosequierung zu entscheiden. Da sich das Betreibungsamt mit der der hier
angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 erwähnten Prüfung der
rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr.[...] bereits befasst hat, ist ein
Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin an der Verhinderung der
Weiterleitung der vorgenannten Eingaben zur Prüfung der Frage der rechtzeitigen
Arrestprosequierung nicht mehr ersichtlich. Insofern kann in dieser Hinsicht mangels
Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn
von einem Rechtsschutzinteresse auch in Bezug auf die Weiterleitung (Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung) ausgegangen würde, müsste die Beschwerde in dieser
Hinsicht aus den nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden.
2.
Inhalt
der angefochtenen Verfügung
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 wies das
Zivilgericht darauf hin, dass der Arrestschuldner in seiner Arresteinsprache
unter anderem die mangelnde rechtsgenügende Arrestprosequierung geltend mache. Für
eine rechtsgenügende Arrestprosequierung müsse der Arrestgläubiger den Arrest
innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde mittels Einleitung der
Betreibung oder Klage prosequieren (Art. 280 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279
Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 112 III 120 E. 2). Die Arrestgläubigerin mache
demgegenüber geltend, die rechtsgenügende Arrestprosequierung sei mit
Einleitung eines Schiedsverfahrens beim Swiss Arbitration Centre erfolgt. Die Prosequierung
eines Arrests mit einer Klage vor einem Schiedsgericht bedinge eine gültige
Schiedsklausel (vgl. auch BGE 143 III 578 E. 2.1). Eine solche setze die
ausdrückliche Zustimmung der Parteien zur Geltung der Schiedsvereinbarung
gemäss Art. 358 ZPO voraus. Der Arrestschuldner argumentiere, dass die Parteien
keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hätten, da die Schiedsklausel
erstmals nach dem (bestrittenen) Vertragsschluss auf den Rechnungen erwähnt
habe. Die somit erst nach dem Vertragsschluss in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen übermittelte Schiedsklausel sei vom Arrestschuldner nie
akzeptiert worden. Dem entgegne die Arrestgläubigerin, dass der Vertrag
zwischen den Parteien als Grundlage der Arrestforderung erst mit Annahme der
Rechnung durch den Arrestschuldner zustande gekommen sei und dass deshalb die
Schiedsvereinbarung gültig sei. Allerdings widerlege die Arrestgläubigerin – so
das Zivilgericht – die Ausführungen der Arrestschuldnerin betreffend den
früheren Zeitpunkt der Vertragsentstehung nicht. Damit würden erhebliche
Zweifel gegen die Behauptungen der Arrestschuldnerin bleiben, die letztlich
überwiegen. Dass die Schiedsrichterin ihre Zuständigkeit prima facie
bejaht
habe, ergebe sich nicht aus der Minutes Initial Conference vom 5. Februar 2025;
protokolliert sei lediglich, dass die Schiedsrichterin den Antrag des
Arrestschuldners auf Verfahrensaufteilung abgewiesen habe. Das Arrestgericht wäre
an einen entsprechenden Entscheid des Schiedsgerichts jedoch ohnehin nicht
gebunden. Wenn das staatliche Gericht eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines
Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen habe, dürfe und müsse es
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung summarisch prüfen, ob diese seine
eigene Zuständigkeit ausschliesse (BGE 138 III 681 E. 3.2). Die Frage der
rechtsgenüglichen Prosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens durch
die Arrestgläubigerin habe vorliegend offen zu bleiben. Das Zivilgericht sei
nicht dafür zuständig, über diese Frage zu entscheiden. Werde der Arrest nicht
innert Frist rechtsgenügend prosequiert, falle er von Gesetzes wegen dahin (Art.
82.
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Beurteilung, ob
der Arrest mangels fristgerechter Prosequierung dahingefallen sei, falle in die
ausschliessliche Kompetenz des Betreibungsamtes und dessen Beschwerdeinstanzen
(BGE 143 III 578 E. 2.2.2; Reimer, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 1a). Es sei an ihnen zu
entscheiden, ob sie sich den vorstehenden Erwägungen anschliessen würden oder
zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangen würden. Daher sei die
Arresteinsprache an die zuständige Betreibungsbehörde, in casu das
Betreibungsamt Basel-Stadt, zwecks Prüfung der Frage der rechtsgenüglichen
Prosequierung weiterzuleiten (in Anlehnung an Art. 143 Abs. 1bis
ZPO).
3.
Rügen
der Arrestgläubigerin
3.1
Allgemeine
Bemerkungen
Die Arrestgläubigerin macht zunächst geltend, dass das
Zivilgericht Art. 279 Abs. 5 SchKG falsch angewandt habe, indem es übersehen
habe, dass die Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens stillstehe
(Beschwerde Rz. 64 ff.; nachfolgend E. 3.2). Zudem habe das Zivilgericht
Art. 272 in Verbindung mit Art. 278 SchKG sowie Art. 279 Abs. 1 SchKG
falsch angewandt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Prosequierung nicht
durch die Schiedsklage erfolgt sei (Beschwerde Rz. 66 ff.;
nachfolgend E. 3.3). Sodann bestehe keine gesetzliche Grundlage für die
Weiterleitung der Angelegenheit an das Betreibungsamt zur Prüfung der
rechtsgenügenden Prosequierung (Beschwerde Rz. 73 ff.; nachfolgend E. 3.4).
Weiter habe die Vorinstanz Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 126 Abs. 1 ZPO
und Art. 278 Abs. 2 SchKG verletzt, indem sie das Verfahren sistiert habe
(Beschwerde Rz. 77 ff.; nachfolgend E. 3.5).
3.2
Stillstand
der Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens
Die Arrestgläubigerin moniert, dass gemäss Art. 279 Abs. 5
SchKG erst ein rechtskräftiger Arrest der Prosequierung bedürfe. Ob der Arrest
rechtsgenügend prosequiert worden sei, könne erst nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Einspracheentscheids beurteilt werden (Beschwerde Rz. 64 f.).
Zwar trifft zu, dass gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG die
Fristen für die Arrestprosequierung während des Einspracheverfahrens (und bei
Weiterziehung des Einspracheentscheids) nicht laufen. Allerdings beginnt die zehntägige
Frist für den ersten Prosequierungsschritt mit der Zustellung der Arresturkunde
an den Arrestgläubiger zu laufen (Reiser,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 2). Wenngleich
die Prosequierungshandlung durch die Arrestgläubigerin und die
Einspracherhebung durch den Arrestschuldner beide einer zehntägigen Frist
unterliegen, beginnen diese Fristen regelmässig nicht gleichzeitig zu laufen
(BGE 129 III 599 E. 2.1). Faktisch muss daher eine Arrestgläubigerin, um nichts
zu versäumen, vorsorglich rechtzeitig eine Betreibung einleiten oder eine
andere Prosequierungshandlung vornehmen, noch bevor sie weiss, ob der
Arrestschuldner Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG erheben wird (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP
1996, S. 1401, 1411; Reiser, a.a.O.,
Art. 279 SchKG N 2; BGE 129 III 599 E. 2.1; 126 III 293 E. 1). Die
vorliegende Arresteinsprache des Arrestschuldners ist am 17. März 2025
erfolgt. Ob zu diesem Zeitpunkt die Arrestprosequierungsfrist noch lief, haben
das zuständige Betreibungsamt und dessen Beschwerdeinstanzen zu beurteilen (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O.,
Art. 279 SchKG N 1a). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 hat das
Betreibungsamt immerhin festgestellt, dass keine rechtzeitige
Arrestprosequierung erfolgt sei, weswegen der Arrest ohne Weiteres
dahingefallen sei (Beilage Nr. 3 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025). Hiergegen
hat die Arrestgläubigerin bereits eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
erhoben (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025), welche über die
rechtzeitige Prosequierung und einen allfälligen Fristenstillstand zu urteilen
haben wird. Die vor dem Appellationsgericht vorgebrachte Rüge ist damit
jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO unbeachtlich.
3.3
Rechtsgenügende
Prosequierung
Die Arrestgläubigerin bringt weiter vor, das Zivilgericht
habe verkannt, dass die Frage nach der rechtsgenügenden Arrestprosequierung
nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens sei (Beschwerde Rz. 66). Auch gehe
das Zivilgericht «von einer völlig falschen Prämisse aus» und übersehe, dass
dem Schiedsgericht der Entscheid über seine eigene Zuständigkeit obliege und
ein staatliches Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Entscheid
eines Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit nicht präjudizieren dürfe
(Beschwerde Rz. 67 f.).
Die Ausführungen der Arrestgläubigerin basieren auf der
Annahme, dass die Vor-instanz davon ausgegangen sei, die Frage der
rechtsgenügenden Arrestprosequierung sei Gegenstand des
Arresteinspracheverfahrens. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Das
Zivilgericht hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung die Frage nach der
rechtsgenügenden Arrestprosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens
durch die Arrestgläubigerin vielmehr ausdrücklich offengelassen. Es hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Frage
ausschliesslich in die Kompetenz des Betreibungsamts und dessen
Beschwerdeinstanzen fällt (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O., Art. 279 SchKG N 1a). Weiter ist nicht
ersichtlich, inwieweit das Zivilgericht von einer «völlig falschen Prämisse»
ausgegangen sein und durch die fragliche Verfügung die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts präjudiziert haben soll. Zu Recht weist der Arrestschuldner
auch darauf hin, dass das Schiedsgericht sich trotz der hier angefochtenen
Verfügung und der Feststellungsverfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2013,
wonach der Arrest mangels rechtsgenügender Prosequierung dahingefallen sei, nach
wie vor frei für zuständig bzw. unzuständig erklären kann (vgl.
Beschwerdeantwort Rz. 27). Die Rügen der Arrestgläubigerin gehen damit fehl.
3.4
Gesetzliche
Grundlage für die Weiterleitung
3.4.1
Die Arrestgläubigerin moniert, mangels
gesetzlicher Grundlage hätte das Zivilgericht im Rahmen des
Arresteinspracheverfahrens die Frage der Prosequierung nicht an das zuständige
Betreibungsamt weiterleiten dürfen (Beschwerde Rz. 73 ff.). Die Aufgabe des
Arresteinsprachegerichts bestehe lediglich darin, zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung des Arrests erfüllt seien (Beschwerde Rz.
75). Es hätte daher einen Antrag des Arrestschuldners beim Betreibungsamt
erfordert, um den Arrest aufzuheben; ein solcher sei indes nicht erfolgt (Rz. 74
f.).
3.4.2
Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist
eine irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe von diesem
von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Reichweite dieser
Weiterleitungspflicht ist noch ungeklärt (vgl. dazu Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143
Abs. 1bis ZPO, Von Irrtümern über die Zuständigkeit und ihren neuen
Folgen, in: SZZP 2023, S. 689, 700; Novina,
in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 21. Oktober 2025: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143,
Art. 143 N 40) und muss hier mangels Relevanz (vgl. oben E. 1.2 in fine) nicht
abschliessend geklärt werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist
die Weiterleitung der Eingaben an das Betreibungsamt durch das Zivilgericht –
auch aufgrund der sachlichen Nähe und Reziprozität der beiden Verfahren – in
analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO angezeigt und
zulässig gewesen (im Ergebnis gleich Lötscher/Plattner,
a.a.O., 700).
Soweit die Arrestgläubigerin sodann vorbringt, der
Arrestschuldner habe keinen Antrag auf Feststellung des Dahinfallens des
Arrests gestellt (Beschwerde Rz. 74), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr
lautet das Hauptbegehren des Arrestschuldners in dessen Arresteinsprache vom
21.
März 2025 ausdrücklich auf Feststellung des Dahinfallens des Arrests ex
lege mangels rechtsgenügender Prosequierung. Infolge Unzuständigkeit hat das
Zivilgericht diesen begründeten Antrag des Arrestschuldners, zu welchem sich
die Arrestgläubigerin im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zur
Arresteinsprache hat äussern können, an das zuständige Betreibungsamt analog zu
Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleiten dürfen.
3.5
Sistierung
des Verfahrens
Die Arrestgläubigerin rügt, dass eine Sistierung
grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Da das
Arresteinspracheverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 SchKG ein
besonders rasches Verfahren sei, komme dessen Sistierung nicht bzw. nur in
seltenen Fällen in Betracht. Unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts
Graubünden (KSK 20 30 vom 11. April 2023 E. 3.2) führt die Arrestgläubigerin
aus, dass an die Gründe der Sistierung erhöhte Anforderungen zu stellen seien,
insbesondere dann, wenn die Parteien des Verfahrens mit der Sistierung wie
vorliegend nicht einverstanden seien.
Entgegen den Vorbringen der Arrestgläubigerin ist die vom
Zivilgericht angeordnete Sistierung des Arresteinspracheverfahrens bis zum
rechtskräftigen Entscheid des zuständigen Betreibungsamts aus
verfahrensökonomischer Sicht nicht zu beanstanden. So sieht Art. 126 Abs. 1 ZPO
ausdrücklich vor, dass das Verfahren der Zweckmässigkeit wegen namentlich dann
sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig ist. Genau eine solche Konstellation liegt vor, da das
Arresteinspracheverfahren massgeblich von der für das Zivilgericht
verbindlichen Feststellung des dafür zuständigen Betreibungsamts abhängt. Weiter
ist zu beachten, dass im von der Arrestgläubigerin bemühten Entscheid des
Kantonsgerichts Graubünden gerade die entgegengesetzte Konstellation vorlag; in
Frage stand eine von der dortigen Arrestgläubigerin begehrte Sistierung des
Arresteinspracheverfahrens, der sich der dortige Arrestschuldner widersetzte
(KGer Graubünden, KSK 20 30 vom 11. April 2023, E. 3.2). Dass diesfalls die
Anforderungen an eine Sistierung erhöht sind, leuchtet – wie auch der
Arrestschuldner zutreffend hervorhebt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 34) – ein,
sind mit dem Arrest doch Eingriffe in die Vermögens- und Eigentumsrechte des
Arrestschuldners (und nicht der Arrestgläubigerin) verbunden. Vorliegend wehrt
sich aber nicht der Arrestschuldner, sondern die Arrestgläubigerin gegen die
Sistierung des Arresteinspracheverfahrens. Die Arrestgläubigerin vermag aber nicht
darzutun, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil sie durch die Sistierung
des Arresteinspracheverfahrens bis zum Abschluss des vom Ergebnis her
unmittelbar verknüpften Parallelverfahrens vor dem Betreibungsamt erleidet. Die
Zweckmässigkeit der Sistierung steht nicht in Frage.
4.
Beschwerdeentscheid
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich
sämtliche in der Beschwerde erhobenen Rügen als unbegründet erweisen und die Beschwerde
somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Dementsprechend hat die
Arrestgläubigerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr für
das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§
2.
und 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1’000.– festgesetzt.
Die Arrestgläubigerin hat als unterliegende
Beschwerdeführerin dem Arrestschuldner als obsiegenden Beschwerdegegner zudem
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich
gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem
Zeitaufwand. Da der Arrestschuldner im Beschwerdeverfahren keine Kostennote
eingereicht hat, wird der Aufwand seiner anwaltlichen Vertretung praxisgemäss
geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die
Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 erscheint ein Aufwand von zehn Stunden als
angemessen. Der Zeitaufwand von zehn Stunden ergibt in Anwendung des üblichen
Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19.
Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung einer
Auslagenpauschale von CHF 50.– insgesamt CHF 2’550.– zuzüglich Mehrwertsteuer
zu 8.1 % von CHF 206.55.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (AE.2025.3 MES) wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’000.–.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’550.–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 206.55, insgesamt somit CHF 2'756.55.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.