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Entscheid

BEZ.2025.40

Arrest (noch nicht rechtskräftig)

29. Januar 2026Deutsch16 min

weitergeleitet, zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.40

ENTSCHEID

vom 29.

Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Parteien

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

Arrestgläubigerin

vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,

und/oder Nadine Spahni, Rechtsanwältin,

beide Alfred-Escher-Strasse 50,

8002 Zürich

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Arrestschuldner

vertreten durch Dr. iur. Yannick Hostettler,

Advokat,

und/oder Michael A. Schifferli, Advokat,

beide Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2025

betreffend Arrest

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen den auf Gesuch der A____ AG (Beschwerdeführerin,

nachfolgend: Arrestgläubigerin) erlassenen Arrestbefehl des Zivilgerichts

Basel-Stadt Nr. [...] vom 14. Januar 2025 erhob B____ (Beschwerdegegner,

nachfolgend: Arrestschuldner) mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Zivilgericht

Basel-Stadt Einsprache. Am 27. Mai 2025 erliess der instruierende

Gerichtspräsident des Zivilgerichts die folgende Verfügung:

«://: 1. Die Arresteinsprache des

Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin

vom 28. April 2025 werden zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt [...]

weitergeleitet, zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...]

(Arrestbefehl vom 14. Januar 2025).

2. Das

Arresteinspracheverfahren wird bis zum rechtskräftigen Entscheid über die

Arrestprosequierung sistiert.»

Gegen diese Verfügung erhob die Arrestgläubigerin am 10. Juni

2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrte sie, die Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zum

Abschluss des Arresteinspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde in dem Sinn

superprovisorisch, eventualiter provisorisch, aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, als dass die Sache bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens

nicht zwecks Prüfung der rechtzeitigen Arrestprosequierung an das

Betreibungsamt weitergeleitet wird. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 schob der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1

der angefochtenen Verfügung (Weiterleitung der im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Eingaben an das Betreibungsamt) vorläufig auf. Der

Arrestschuldner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025, es sei auf

die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen

und die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 zu bestätigen.

Zudem beantragte der Arrestgegner die Aufhebung der Anordnung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe

vom 1. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. In Wahrnehmung des

unbedingten Replikrechts nahm die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 21. Juli

2025 Stellung zur Beschwerdeantwort. Darin teilte sie unter anderem mit, dass

das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden habe, dass der

Arrest Nr. [...] mangels rechtzeitiger Arrestprosequierung dahingefallen

sei. Diese Verfügung habe sie am 17. Juni 2025 mittels Aufsichtsbeschwerde

angefochten. Die angerufene Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt habe der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2025

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 teilte der

Arrestschuldner mit, dass er keine weitere Eingabe einreichen werde.

Das Appellationsgericht entschied über die Beschwerde nach

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Angefochten ist die Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025, in welcher die Arresteinsprache des

Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin

vom 28. April 2025 zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt Basel-Stadt

weitergeleitet wurden zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des

Arrests Nr. [...] und in welcher das Arresteinspracheverfahren bis zum

rechtskräftigen Entscheid über die Arrestprosequierung sistiert wurde.

Es handelt sich dabei um eine prozessleitende Verfügung

gemäss Art. 319 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Gemäss Art. 126

Abs. 2 ZPO ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Die Frist zur

Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn

Tage. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist form- und

fristgerecht eingereicht worden.

1.2

Hinsichtlich des gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a

ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist zwischen der Sistierung des

Arresteinspracheverfahrens einerseits und der Weiterleitung der Eingaben an das

Betreibungsamt andererseits zu unterscheiden.

Die Arrestgläubigerin weist zutreffend darauf hin, dass sie

durch die Sistierungsanordnung nach wie vor beschwert ist, da die Sistierung

den Abschluss des Arresteinspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid

über die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2025 verhindert (vgl.

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 2). Entgegen den Ausführungen des

Arrestschuldners (vgl. Beschwerdeant-wort Rz. 5) ändert der Umstand, dass die

angefochtene Verfügung den Arrestbeschlag nicht tangiert, nichts am grundsätzlichen

Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin. Auf die Beschwerde ist jedenfalls

einzutreten, soweit sie sich auf die Anordnung der Sistierung in der

angefochtenen Verfügung bezieht.

Das Betreibungsamt hat gemäss der von der Arrestgläubigerin eingereichten

Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden, dass beim Arrest Nr. [...] nicht

von einer rechtzeitigen Arrestprosequierung auszugehen sei und dass der Arrest

somit ohne Weiteres dahinfalle. Entgegen den Ausführungen der Arrestgläubigerin

(vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 9) ist diese Verfügung des

Betreibungsamts nicht «in klarer Verletzung der vorläufigen Anordnung der

aufschiebenden Wirkung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. Juni

2025» ergangen. In der besagten Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde lediglich der

Vollzug der angefochtenen Verfügung des Zivilgerichts vom 27. März 2025 im Sinn

der Weiterleitung der im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben durch

das Zivilgericht an das Betreibungsamt aufgeschoben. Es wurde somit nicht

angeordnet, dass das Betreibungsamt, welches nicht Partei des vorinstanzlichen

Verfahrens ist, davon abgehalten werden soll, über die Frage der rechtzeitigen

Arrestprosequierung zu entscheiden. Da sich das Betreibungsamt mit der der hier

angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 erwähnten Prüfung der

rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr.[...] bereits befasst hat, ist ein

Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin an der Verhinderung der

Weiterleitung der vorgenannten Eingaben zur Prüfung der Frage der rechtzeitigen

Arrestprosequierung nicht mehr ersichtlich. Insofern kann in dieser Hinsicht mangels

Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn

von einem Rechtsschutzinteresse auch in Bezug auf die Weiterleitung (Ziffer 1

der angefochtenen Verfügung) ausgegangen würde, müsste die Beschwerde in dieser

Hinsicht aus den nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden.

2.

Inhalt

der angefochtenen Verfügung

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 wies das

Zivilgericht darauf hin, dass der Arrestschuldner in seiner Arresteinsprache

unter anderem die mangelnde rechtsgenügende Arrestprosequierung geltend mache. Für

eine rechtsgenügende Arrestprosequierung müsse der Arrestgläubiger den Arrest

innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde mittels Einleitung der

Betreibung oder Klage prosequieren (Art. 280 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279

Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 112 III 120 E. 2). Die Arrestgläubigerin mache

demgegenüber geltend, die rechtsgenügende Arrestprosequierung sei mit

Einleitung eines Schiedsverfahrens beim Swiss Arbitration Centre erfolgt. Die Prosequierung

eines Arrests mit einer Klage vor einem Schiedsgericht bedinge eine gültige

Schiedsklausel (vgl. auch BGE 143 III 578 E. 2.1). Eine solche setze die

ausdrückliche Zustimmung der Parteien zur Geltung der Schiedsvereinbarung

gemäss Art. 358 ZPO voraus. Der Arrestschuldner argumentiere, dass die Parteien

keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hätten, da die Schiedsklausel

erstmals nach dem (bestrittenen) Vertragsschluss auf den Rechnungen erwähnt

habe. Die somit erst nach dem Vertragsschluss in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen übermittelte Schiedsklausel sei vom Arrestschuldner nie

akzeptiert worden. Dem entgegne die Arrestgläubigerin, dass der Vertrag

zwischen den Parteien als Grundlage der Arrestforderung erst mit Annahme der

Rechnung durch den Arrestschuldner zustande gekommen sei und dass deshalb die

Schiedsvereinbarung gültig sei. Allerdings widerlege die Arrestgläubigerin – so

das Zivilgericht – die Ausführungen der Arrestschuldnerin betreffend den

früheren Zeitpunkt der Vertragsentstehung nicht. Damit würden erhebliche

Zweifel gegen die Behauptungen der Arrestschuldnerin bleiben, die letztlich

überwiegen. Dass die Schiedsrichterin ihre Zuständigkeit prima facie

bejaht

habe, ergebe sich nicht aus der Minutes Initial Conference vom 5. Februar 2025;

protokolliert sei lediglich, dass die Schiedsrichterin den Antrag des

Arrestschuldners auf Verfahrensaufteilung abgewiesen habe. Das Arrestgericht wäre

an einen entsprechenden Entscheid des Schiedsgerichts jedoch ohnehin nicht

gebunden. Wenn das staatliche Gericht eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines

Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen habe, dürfe und müsse es

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung summarisch prüfen, ob diese seine

eigene Zuständigkeit ausschliesse (BGE 138 III 681 E. 3.2). Die Frage der

rechtsgenüglichen Prosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens durch

die Arrestgläubigerin habe vorliegend offen zu bleiben. Das Zivilgericht sei

nicht dafür zuständig, über diese Frage zu entscheiden. Werde der Arrest nicht

innert Frist rechtsgenügend prosequiert, falle er von Gesetzes wegen dahin (Art.

82.

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Beurteilung, ob

der Arrest mangels fristgerechter Prosequierung dahingefallen sei, falle in die

ausschliessliche Kompetenz des Betreibungsamtes und dessen Beschwerdeinstanzen

(BGE 143 III 578 E. 2.2.2; Reimer, Basler

Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 1a). Es sei an ihnen zu

entscheiden, ob sie sich den vorstehenden Erwägungen anschliessen würden oder

zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangen würden. Daher sei die

Arresteinsprache an die zuständige Betreibungsbehörde, in casu das

Betreibungsamt Basel-Stadt, zwecks Prüfung der Frage der rechtsgenüglichen

Prosequierung weiterzuleiten (in Anlehnung an Art. 143 Abs. 1bis

ZPO).

3.

Rügen

der Arrestgläubigerin

3.1

Allgemeine

Bemerkungen

Die Arrestgläubigerin macht zunächst geltend, dass das

Zivilgericht Art. 279 Abs. 5 SchKG falsch angewandt habe, indem es übersehen

habe, dass die Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens stillstehe

(Beschwerde Rz. 64 ff.; nachfolgend E. 3.2). Zudem habe das Zivilgericht

Art. 272 in Verbindung mit Art. 278 SchKG sowie Art. 279 Abs. 1 SchKG

falsch angewandt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Prosequierung nicht

durch die Schiedsklage erfolgt sei (Beschwerde Rz. 66 ff.;

nachfolgend E. 3.3). Sodann bestehe keine gesetzliche Grundlage für die

Weiterleitung der Angelegenheit an das Betreibungsamt zur Prüfung der

rechtsgenügenden Prosequierung (Beschwerde Rz. 73 ff.; nachfolgend E. 3.4).

Weiter habe die Vorinstanz Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 126 Abs. 1 ZPO

und Art. 278 Abs. 2 SchKG verletzt, indem sie das Verfahren sistiert habe

(Beschwerde Rz. 77 ff.; nachfolgend E. 3.5).

3.2

Stillstand

der Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens

Die Arrestgläubigerin moniert, dass gemäss Art. 279 Abs. 5

SchKG erst ein rechtskräftiger Arrest der Prosequierung bedürfe. Ob der Arrest

rechtsgenügend prosequiert worden sei, könne erst nach Vorliegen eines

rechtskräftigen Einspracheentscheids beurteilt werden (Beschwerde Rz. 64 f.).

Zwar trifft zu, dass gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG die

Fristen für die Arrestprosequierung während des Einspracheverfahrens (und bei

Weiterziehung des Einspracheentscheids) nicht laufen. Allerdings beginnt die zehntägige

Frist für den ersten Prosequierungsschritt mit der Zustellung der Arresturkunde

an den Arrestgläubiger zu laufen (Reiser,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 2). Wenngleich

die Prosequierungshandlung durch die Arrestgläubigerin und die

Einspracherhebung durch den Arrestschuldner beide einer zehntägigen Frist

unterliegen, beginnen diese Fristen regelmässig nicht gleichzeitig zu laufen

(BGE 129 III 599 E. 2.1). Faktisch muss daher eine Arrestgläubigerin, um nichts

zu versäumen, vorsorglich rechtzeitig eine Betreibung einleiten oder eine

andere Prosequierungshandlung vornehmen, noch bevor sie weiss, ob der

Arrestschuldner Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG erheben wird (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP

1996, S. 1401, 1411; Reiser, a.a.O.,

Art. 279 SchKG N 2; BGE 129 III 599 E. 2.1; 126 III 293 E. 1). Die

vorliegende Arresteinsprache des Arrestschuldners ist am 17. März 2025

erfolgt. Ob zu diesem Zeitpunkt die Arrestprosequierungsfrist noch lief, haben

das zuständige Betreibungsamt und dessen Beschwerdeinstanzen zu beurteilen (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O.,

Art. 279 SchKG N 1a). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 hat das

Betreibungsamt immerhin festgestellt, dass keine rechtzeitige

Arrestprosequierung erfolgt sei, weswegen der Arrest ohne Weiteres

dahingefallen sei (Beilage Nr. 3 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025). Hiergegen

hat die Arrestgläubigerin bereits eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

erhoben (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025), welche über die

rechtzeitige Prosequierung und einen allfälligen Fristenstillstand zu urteilen

haben wird. Die vor dem Appellationsgericht vorgebrachte Rüge ist damit

jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO unbeachtlich.

3.3

Rechtsgenügende

Prosequierung

Die Arrestgläubigerin bringt weiter vor, das Zivilgericht

habe verkannt, dass die Frage nach der rechtsgenügenden Arrestprosequierung

nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens sei (Beschwerde Rz. 66). Auch gehe

das Zivilgericht «von einer völlig falschen Prämisse aus» und übersehe, dass

dem Schiedsgericht der Entscheid über seine eigene Zuständigkeit obliege und

ein staatliches Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Entscheid

eines Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit nicht präjudizieren dürfe

(Beschwerde Rz. 67 f.).

Die Ausführungen der Arrestgläubigerin basieren auf der

Annahme, dass die Vor-instanz davon ausgegangen sei, die Frage der

rechtsgenügenden Arrestprosequierung sei Gegenstand des

Arresteinspracheverfahrens. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Das

Zivilgericht hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung die Frage nach der

rechtsgenügenden Arrestprosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens

durch die Arrestgläubigerin vielmehr ausdrücklich offengelassen. Es hat

zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Frage

ausschliesslich in die Kompetenz des Betreibungsamts und dessen

Beschwerdeinstanzen fällt (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O., Art. 279 SchKG N 1a). Weiter ist nicht

ersichtlich, inwieweit das Zivilgericht von einer «völlig falschen Prämisse»

ausgegangen sein und durch die fragliche Verfügung die Zuständigkeit des

Schiedsgerichts präjudiziert haben soll. Zu Recht weist der Arrestschuldner

auch darauf hin, dass das Schiedsgericht sich trotz der hier angefochtenen

Verfügung und der Feststellungsverfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2013,

wonach der Arrest mangels rechtsgenügender Prosequierung dahingefallen sei, nach

wie vor frei für zuständig bzw. unzuständig erklären kann (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 27). Die Rügen der Arrestgläubigerin gehen damit fehl.

3.4

Gesetzliche

Grundlage für die Weiterleitung

3.4.1

Die Arrestgläubigerin moniert, mangels

gesetzlicher Grundlage hätte das Zivilgericht im Rahmen des

Arresteinspracheverfahrens die Frage der Prosequierung nicht an das zuständige

Betreibungsamt weiterleiten dürfen (Beschwerde Rz. 73 ff.). Die Aufgabe des

Arresteinsprachegerichts bestehe lediglich darin, zu entscheiden, ob die

Voraussetzungen für die Gewährung des Arrests erfüllt seien (Beschwerde Rz.

75). Es hätte daher einen Antrag des Arrestschuldners beim Betreibungsamt

erfordert, um den Arrest aufzuheben; ein solcher sei indes nicht erfolgt (Rz. 74

f.).

3.4.2

Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist

eine irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe von diesem

von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Reichweite dieser

Weiterleitungspflicht ist noch ungeklärt (vgl. dazu Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143

Abs. 1bis ZPO, Von Irrtümern über die Zuständigkeit und ihren neuen

Folgen, in: SZZP 2023, S. 689, 700; Novina,

in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 21. Oktober 2025: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143,

Art. 143 N 40) und muss hier mangels Relevanz (vgl. oben E. 1.2 in fine) nicht

abschliessend geklärt werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist

die Weiterleitung der Eingaben an das Betreibungsamt durch das Zivilgericht –

auch aufgrund der sachlichen Nähe und Reziprozität der beiden Verfahren – in

analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO angezeigt und

zulässig gewesen (im Ergebnis gleich Lötscher/Plattner,

a.a.O., 700).

Soweit die Arrestgläubigerin sodann vorbringt, der

Arrestschuldner habe keinen Antrag auf Feststellung des Dahinfallens des

Arrests gestellt (Beschwerde Rz. 74), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr

lautet das Hauptbegehren des Arrestschuldners in dessen Arresteinsprache vom

21.

März 2025 ausdrücklich auf Feststellung des Dahinfallens des Arrests ex

lege mangels rechtsgenügender Prosequierung. Infolge Unzuständigkeit hat das

Zivilgericht diesen begründeten Antrag des Arrestschuldners, zu welchem sich

die Arrestgläubigerin im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zur

Arresteinsprache hat äussern können, an das zuständige Betreibungsamt analog zu

Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleiten dürfen.

3.5

Sistierung

des Verfahrens

Die Arrestgläubigerin rügt, dass eine Sistierung

grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Da das

Arresteinspracheverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 SchKG ein

besonders rasches Verfahren sei, komme dessen Sistierung nicht bzw. nur in

seltenen Fällen in Betracht. Unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts

Graubünden (KSK 20 30 vom 11. April 2023 E. 3.2) führt die Arrestgläubigerin

aus, dass an die Gründe der Sistierung erhöhte Anforderungen zu stellen seien,

insbesondere dann, wenn die Parteien des Verfahrens mit der Sistierung wie

vorliegend nicht einverstanden seien.

Entgegen den Vorbringen der Arrestgläubigerin ist die vom

Zivilgericht angeordnete Sistierung des Arresteinspracheverfahrens bis zum

rechtskräftigen Entscheid des zuständigen Betreibungsamts aus

verfahrensökonomischer Sicht nicht zu beanstanden. So sieht Art. 126 Abs. 1 ZPO

ausdrücklich vor, dass das Verfahren der Zweckmässigkeit wegen namentlich dann

sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens

abhängig ist. Genau eine solche Konstellation liegt vor, da das

Arresteinspracheverfahren massgeblich von der für das Zivilgericht

verbindlichen Feststellung des dafür zuständigen Betreibungsamts abhängt. Weiter

ist zu beachten, dass im von der Arrestgläubigerin bemühten Entscheid des

Kantonsgerichts Graubünden gerade die entgegengesetzte Konstellation vorlag; in

Frage stand eine von der dortigen Arrestgläubigerin begehrte Sistierung des

Arresteinspracheverfahrens, der sich der dortige Arrestschuldner widersetzte

(KGer Graubünden, KSK 20 30 vom 11. April 2023, E. 3.2). Dass diesfalls die

Anforderungen an eine Sistierung erhöht sind, leuchtet – wie auch der

Arrestschuldner zutreffend hervorhebt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 34) – ein,

sind mit dem Arrest doch Eingriffe in die Vermögens- und Eigentumsrechte des

Arrestschuldners (und nicht der Arrestgläubigerin) verbunden. Vorliegend wehrt

sich aber nicht der Arrestschuldner, sondern die Arrestgläubigerin gegen die

Sistierung des Arresteinspracheverfahrens. Die Arrestgläubigerin vermag aber nicht

darzutun, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil sie durch die Sistierung

des Arresteinspracheverfahrens bis zum Abschluss des vom Ergebnis her

unmittelbar verknüpften Parallelverfahrens vor dem Betreibungsamt erleidet. Die

Zweckmässigkeit der Sistierung steht nicht in Frage.

4.

Beschwerdeentscheid

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich

sämtliche in der Beschwerde erhobenen Rügen als unbegründet erweisen und die Beschwerde

somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Dementsprechend hat die

Arrestgläubigerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr für

das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§

2.

und 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf

CHF 1’000.– festgesetzt.

Die Arrestgläubigerin hat als unterliegende

Beschwerdeführerin dem Arrestschuldner als obsiegenden Beschwerdegegner zudem

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich

gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem

Zeitaufwand. Da der Arrestschuldner im Beschwerdeverfahren keine Kostennote

eingereicht hat, wird der Aufwand seiner anwaltlichen Vertretung praxisgemäss

geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die

Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 erscheint ein Aufwand von zehn Stunden als

angemessen. Der Zeitaufwand von zehn Stunden ergibt in Anwendung des üblichen

Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19.

Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung einer

Auslagenpauschale von CHF 50.– insgesamt CHF 2’550.– zuzüglich Mehrwertsteuer

zu 8.1 % von CHF 206.55.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (AE.2025.3 MES) wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’000.–.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’550.–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 206.55, insgesamt somit CHF 2'756.55.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.