BEZ.2025.41
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
25. Juni 2025Deutsch5 min
beantragte er die sofortige Aufhebung des Konkursentscheids vom 10. Juni 2025. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.41
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel
Gläubiger
vertreten
durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist als Inhaber
des Einzelunternehmens B____ im Handelsregister eingetragen. Dieses bezweckt
die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im Bereich […] sowie
Ausführung von Montage- und Schweissarbeiten in den Bereichen Sanitär, Heizung
und Wasserlöschanlagen von Sprinklersystemen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025
eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im
Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt
(Gläubiger) von CHF 390.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. November 2024,
CHF 1.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen den Entscheid vom 10. Juni 2025 reichte der Schuldner
am 12. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin
beantragte er die sofortige Aufhebung des Konkursentscheids vom 10. Juni 2025. Mit
Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde ein sich allenfalls aus der Beschwerde
ergebender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der
Schuldner wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine Angaben zur
Zahlungsfähigkeit entnommen werden könnten, und der Schuldner wurde auf die
Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu
ergänzen. In der Folge reichte der Schuldner am 13. Juni 2025 (erneut) eine
Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 12. Juni 2025 ein. Die
Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht
erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf
die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese
Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der
Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Der Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische
Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. Juni 2025 eingereicht. Damit
hat er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der
Zinsen und Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist.
Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt.
2.2
Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend
liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom
9.
Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den
Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner
Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender
liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft
macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer
5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
Der Beschwerde
sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden
Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich
(erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der
Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten
Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu
entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht
erfüllt.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs.
1.
ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.