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Entscheid

BEZ.2025.41

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

25. Juni 2025Deutsch5 min

beantragte er die sofortige Aufhebung des Konkursentscheids vom 10. Juni 2025. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.41

ENTSCHEID

vom 25.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

Gläubiger

vertreten

durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber

des Einzelunternehmens B____ im Handelsregister eingetragen. Dieses bezweckt

die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im Bereich […] sowie

Ausführung von Montage- und Schweissarbeiten in den Bereichen Sanitär, Heizung

und Wasserlöschanlagen von Sprinklersystemen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025

eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im

Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt

(Gläubiger) von CHF 390.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. November 2024,

CHF 1.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 10. Juni 2025 reichte der Schuldner

am 12. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin

beantragte er die sofortige Aufhebung des Konkursentscheids vom 10. Juni 2025. Mit

Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde ein sich allenfalls aus der Beschwerde

ergebender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der

Schuldner wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine Angaben zur

Zahlungsfähigkeit entnommen werden könnten, und der Schuldner wurde auf die

Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu

ergänzen. In der Folge reichte der Schuldner am 13. Juni 2025 (erneut) eine

Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 12. Juni 2025 ein. Die

Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht

erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf

die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese

Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der

Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Der Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische

Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. Juni 2025 eingereicht. Damit

hat er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der

Zinsen und Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist.

Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt.

2.2

Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den

Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner

Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender

liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft

macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer

5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

Der Beschwerde

sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden

Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich

(erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der

Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten

Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu

entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss

Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht

erfüllt.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs.

1.

ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuch- und Vermessungsamt

Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.