BEZ.2025.43
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
25. Juni 2025Deutsch5 min
Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.43
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel
Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement
Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt den Import und Export sowie den Handel mit Waren aller
Art, insbesondere Tabakwaren und deren Zubehör, Spirituosen, Weinen, Uhren,
Schmuck und Bekleidung sowie Industrie- und Technologieprodukten, und zudem das
Führen eines Gastronomiebetriebs. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt
(Gläubiger) von CHF 90.– zuzüglich Zins und von CHF 1.25.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des
Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wies der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts die Schuldnerin darauf hin, dass ihre Angaben und
Belege bei summarischer Beurteilung nicht genügten, um die Tilgung der
Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten zu beweisen und ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen; sie habe die Möglichkeit, dies innert
der Beschwerdefrist nachzuholen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Mit
Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben
und reichte weitere Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des
Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der
Schuldnerin am 12. Juni 2025 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 12.
Juni 2025, bei den elektronischen Akten). Mit der Beschwerde vom 12. Juni 2025
hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeergänzung
vom 24. Juni 2025 wurde dagegen erst nach Ablauf der zehntägigen
Beschwerdefrist eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom
12.
Juni 2025 ist folglich einzutreten, nicht aber auf die Beschwerdeergänzung
vom 24. Juni 2025. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben,
wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden
beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,
getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des
Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses
verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für
die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist
glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2025
zwei Quittungen des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 eingereicht,
wonach sie am 11. Juni 2025 CHF 526.65 und CHF 700.– bezahlt habe (bei den
Beschwerdebeilagen). Dagegen fehlt es an einer Abrechnung des Betreibungsamts,
anhand welcher kontrolliert werden könnte, welche Forderungen, Zinsen und
Kosten noch offen sind. Damit hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 12.
Juni 2025 nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten
getilgt hat. Auch mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 hat sie
keine Abrechnung des Betreibungsamts eingereicht. Im Übrigen erfolgte die
Beschwerdeergänzung verspätet (vgl. oben E. 1) und könnte somit nicht
berücksichtigt werden. Damit hat die Schuldnerin die erste Voraussetzung für
die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich
Zinsen und Kosten – innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.
Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die
Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu
prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Schuldnerin erst mit ihrer
Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 und damit verspätet Angaben zu ihrer
Zahlungsfähigkeit gemacht und Belege dazu eingereicht hat.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52
lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 2. Juni 2025 (KB.2025.310) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.