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Entscheid

BEZ.2025.43

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

25. Juni 2025Deutsch5 min

Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.43

ENTSCHEID

vom 25.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement

Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt den Import und Export sowie den Handel mit Waren aller

Art, insbesondere Tabakwaren und deren Zubehör, Spirituosen, Weinen, Uhren,

Schmuck und Bekleidung sowie Industrie- und Technologieprodukten, und zudem das

Führen eines Gastronomiebetriebs. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 eröffnete

das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im

Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt

(Gläubiger) von CHF 90.– zuzüglich Zins und von CHF 1.25.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juni 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des

Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wies der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts die Schuldnerin darauf hin, dass ihre Angaben und

Belege bei summarischer Beurteilung nicht genügten, um die Tilgung der

Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten zu beweisen und ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen; sie habe die Möglichkeit, dies innert

der Beschwerdefrist nachzuholen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Mit

Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben

und reichte weitere Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des

Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeant­wort.

Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der

Schuldnerin am 12. Juni 2025 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 12.

Juni 2025, bei den elektronischen Akten). Mit der Beschwerde vom 12. Juni 2025

hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeergänzung

vom 24. Ju­ni 2025 wurde dagegen erst nach Ablauf der zehntägigen

Beschwerdefrist eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom

12.

Juni 2025 ist folglich einzutreten, nicht aber auf die Beschwerdeergänzung

vom 24. Juni 2025. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das

Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben,

wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden

beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,

getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des

Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses

verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für

die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist

glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2025

zwei Quittungen des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 eingereicht,

wonach sie am 11. Juni 2025 CHF 526.65 und CHF 700.– bezahlt habe (bei den

Beschwerdebeilagen). Dagegen fehlt es an einer Abrechnung des Betreibungsamts,

anhand welcher kontrolliert werden könnte, welche Forderungen, Zinsen und

Kosten noch offen sind. Damit hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 12.

Juni 2025 nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten

getilgt hat. Auch mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 hat sie

keine Abrechnung des Betreibungsamts eingereicht. Im Übrigen erfolgte die

Beschwerdeergänzung verspätet (vgl. oben E. 1) und könnte somit nicht

berücksichtigt werden. Damit hat die Schuldnerin die erste Vor­aussetzung für

die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich

Zinsen und Kosten – innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.

Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die

Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu

prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Schuldnerin erst mit ihrer

Beschwerdeergänzung vom 24. Juni 2025 und damit verspätet Angaben zu ihrer

Zahlungsfähigkeit gemacht und Belege dazu eingereicht hat.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52

lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. Juni 2025 (KB.2025.310) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuch- und Vermessungsamt

Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.