BEZ.2025.44
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
16. Juni 2025Deutsch4 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.44
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Beratung im Bereich Gastronomie
und Events. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr.
[…] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 738.45 (nebst
Zins), CHF 22.75, CHF 110.–, CHF 23.– und CHF 225.90 sowie sämtliche
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 12. Juni 2025 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die Aufhebung des
Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts
Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es
fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Schuldner mit
seiner Beschwerde vom 12. Juni 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin
hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).
Der
Schuldner kann im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorbringen, wenn diese vor
der erstinstanzlichen Konkurseröffnung eingetreten sind (sog. unechte Noven).
Solche neuen Tatsachen können ohne Einschränkung innerhalb der Beschwerdefrist
vorgebracht und nachgewiesen werden. Der Schuldner, der sich zu Recht auf eine solche
neue Tatsache beruft, die der Konkurseröffnung entgegensteht, muss seine
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen (zum Ganzen BGer 5A_183/2024 vom
10.
Mai 2024 E. 3.2). Der Schuldner kann etwa geltend machen, er habe die
Forderung bereits vor der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht bezahlt (vgl.
Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG; AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2025 E. 2.2)
oder die Gläubigerin habe bereits vor der Konkurseröffnung auf die Durchführung
des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG).
Im vorliegenden
Fall legt der Schuldner seiner Beschwerde eine Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2025 bei. Dieser Verfügung lässt sich
entnehmen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren bereits am 27. Mai
2025.
zurückzogen hatte, was aufgrund eines gerichtsinternen Versehens in der
Konkursverhandlung jedoch unbeachtet geblieben sei. Folglich sei am
3.
Juni 2025 trotz des Rückzugs des Konkursbegehrens der Konkurs über den
Schuldner eröffnet worden (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni
2025.
[einzige Beschwerdebeilage]). Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens liegt
ein Konkurshinderungsgrund vor. Das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht
eröffnet, wenn es die Eingabe der Gläubigerin beachtet hätte.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 3. Juni 2025
aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Schuldner keine
Gerichtskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.321)
wird aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.