Lexipedia

Entscheid

BEZ.2025.44

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

16. Juni 2025Deutsch4 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.44

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...],

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Beratung im Bereich Gastronomie

und Events. Mit Entscheid vom 3. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr.

[…] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 738.45 (nebst

Zins), CHF 22.75, CHF 110.–, CHF 23.– und CHF 225.90 sowie sämtliche

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 12. Juni 2025 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die Aufhebung des

Konkursentscheids. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts

Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es

fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Schuldner mit

seiner Beschwerde vom 12. Juni 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin

hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen muss

innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

Der

Schuldner kann im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorbringen, wenn diese vor

der erstinstanzlichen Konkurseröffnung eingetreten sind (sog. unechte Noven).

Solche neuen Tatsachen können ohne Einschränkung innerhalb der Beschwerdefrist

vorgebracht und nachgewiesen werden. Der Schuldner, der sich zu Recht auf eine solche

neue Tatsache beruft, die der Konkurseröffnung entgegensteht, muss seine

Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen (zum Ganzen BGer 5A_183/2024 vom

10.

Mai 2024 E. 3.2). Der Schuldner kann etwa geltend machen, er habe die

Forderung bereits vor der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht bezahlt (vgl.

Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG; AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2025 E. 2.2)

oder die Gläubigerin habe bereits vor der Konkurseröffnung auf die Durchführung

des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG).

Im vorliegenden

Fall legt der Schuldner seiner Beschwerde eine Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2025 bei. Dieser Verfügung lässt sich

entnehmen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren bereits am 27. Mai

2025.

zurückzogen hatte, was aufgrund eines gerichtsinternen Versehens in der

Konkursverhandlung jedoch unbeachtet geblieben sei. Folglich sei am

3.

Juni 2025 trotz des Rückzugs des Konkursbegehrens der Konkurs über den

Schuldner eröffnet worden (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 6. Juni

2025.

[einzige Beschwerdebeilage]). Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens liegt

ein Konkurshinderungsgrund vor. Das Zivilgericht hätte den Konkurs nicht

eröffnet, wenn es die Eingabe der Gläubigerin beachtet hätte.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 3. Juni 2025

aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Schuldner keine

Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2025 (KB.2025.321)

wird aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.